131/A XXI.GP
der Abgeordneten Rudolf Nürnberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Pendl, Sophie Bauer,
Annemarie Reitsamer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge -
werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Re -
amten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -
Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten -
Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -
Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 421 Abs. J wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Entsendung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des allgemeinen Vertretungskörpers
(Hauptversammlung, Generalversammlung, Kammertag) der jeweiligen Interessenvertretung.“
2. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Hauptverbandes in Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
3. § 440a Abs. 3 lautet:
„(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen
1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern‘ die vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der im Bundesseniorenbeirat
vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes - Seniorengesetzes, BGBl. I
Nr. 84/1998) zu entsenden sind, und
2. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Verbandskonfe -
renz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind.“
4. Im § 453 Abs.] wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 6 wird angefügt:
„6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der Landesstellenaus -
schüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“
5. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. XXX
§ 586. § 421 Abs. 1, § 440 Abs. 3, § 440a Abs. 3 und § 453 Abs. 1 in der Fassung des Bun -
desgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2000 tritt mit ... 2000 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 198 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruf-
lichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten“ der Ausdruck „auf Grund
eines Kammertagsbeschlusses“ eingefügt.
2. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
3. § 214b lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder
4. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 284. § 198 Abs. 1, § 213 Abs. 3 und § 214b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2000 treten ... 2000 in Kraft“.
Artikel 3
Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 186 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzli -
chen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten“ der Ausdruck „auf
Grund eines Beschlusses der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“
eingefügt.
2. § 201 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
3. § 202b lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder...
......
4. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 274. § 186 Abs. 1, § 201 Abs. 3 und 202b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2000 treten ..... 2000 in Kraft.“
Artikel
Änderung des Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geän -
dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 149a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen
abgeben.“
2. § 149d lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder
.....
3. Nach § 193 wird folgender § 194 samt Überschrift angefügt:
,,Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. xxx
§ 194. § 149a Abs. 3 und § 149d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000
treten mit ... 2000 in Kraft.‘
Erläuterungen
Zu § 421 Abs. 1 ASVG, § 198 Abs. 1 GSVG und § 186 Abs. 1 BSVG:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eindeutig festgelegt werden, dass der Entsendung
von Versicherungsvertretern in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger eine de -
mokratiepolitische Legitimation zugrunde liegt.
Zu § 440 Abs. 3 ASVG, § 213 Abs. 3, § 214b GSVG, § 201 Abs. 3, § 202b BSVG, § 149a
Abs. 3 und § 149d B-KIJVG:
Die Stellung des Beirates soll in Richtung auf allgemeinere Stellungnahmemöglichkeiten ver -
stärkt werden. Die Mitglieder des Beirates sollen unter Berufung auf den Bundesseniorenbeirat
bestellt werden.
Der vorliegende Antrag ist ein Teil der Gesetzesänderungen, die innerhalb der ersten hundert
Tage der Amtszeit der neuen österreichischen Bundesregierung erfolgen sollen. Um diesen
Zeitplan sicherzustellen, wird die Form eines Initiativantrags gewählt. Alle betroffenen Stellen
sollen aber Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb die Antragsteller bei der
Behandlung des vorliegenden Antrags im Ausschuß gemäß § 40 Abs. 1 NRGO den Antrag auf
Durchführung einer Begutachtung stellen werden. Im Rahmen dieser Ausschußbegutachtung
sollen folgende Stellen zu einer Stellungnahme eingeladen werden:
Präsidium des Nationalrates
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Rechnungshof
Büro des Datenschutzrates
Volksanwaltschaft
Oesterreichische Nationalbank
Finanzprokuratur
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Amt der Wiener Landesregierung
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Amt der Salzburger Landesregierung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Amt der Tiroler Landesregierung
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bundesarbeitskammer
Arbeiterkammer für Wien
Arbeiterkammer für Niederösterreich
Arbeiterkammer für Oberösterreich
Arbeiterkammer für Salzburg
Arbeiterkammer für Tirol
Arbeiterkammer für Steiermark
Arbeiterkammer für Vorarlberg
Arbeiterkammer
für Kärnten
Arbeiterkammer für Burgenland
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Wirtschaftskammer Österreich
Wirtschaftskammer Wien
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Wirtschaftskammer Oberösterreich
Wirtschaftskammer Salzburg
Wirtschaftskammer Steiermark
Wirtschaftskammer Tirol
Wirtschaftskammer Vorarlberg
Wirtschaftskammer Kärnten
Wirtschaftskammer Burgenland
Österreichischer Landarbeiterkammertag
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft in Niederösterreich
Landarbeiterkammer für Oberösterreich
Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft
Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft
Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer - Landarbeiterkammer
Kärntner Landarbeiterkammer
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Sektion der land - und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Wiener Landwirtschaftskammer
Niederösterreichische Landwirtschaftskammer
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
Landeskammer für Land - und Forstwirtschaft Steiermark
Kammer für Land - und Forstwirtschaft Kärnten (Landwirtschaftskammer Klagenfurt)
Kammer für Land - und Forstwirtschaft in Salzburg
Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Sektion Dienstgeber)
Landwirtschaftskammer für Vorarlberg
Burgenländische Landwirtschaftskammer
Österreichische Ärztekammer
Österreichische Apothekerkammer
Österreichische Dentistenkammer
Industriellenvereinigung
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Österreichische Notariatskammer
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Österreichische Patentanwaltskammer
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Oberkirchenrat der
Evangelischen Kirche in Österreich
Österreichische Bundes - Sportorganisation
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
Betriebskrankenkasse der Austria Tabak AG
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Betriebskrankenkasse der Semperit AG
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
Betriebskrankenkasse der VOEST - ALPINE Donawitz
Betriebskrankenkasse Zeitweg
Betriebskrankenkasse Kindberg
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
Betriebskrankenkasse der Firma Pengg
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme - und Verkehrsbetriebe AG
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kriegsopfer - und Behindertenverband Österreich
Österreichischer Wirtschaftsbund
Freier Wirtschaftsverband Österreichs
Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender
Wirtschaftsforum der Führungskräfte
Österreichischer Bundesjugendring
Österreichischer Städtebund
Österreichischer Gemeindebund
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs
Österreichischer Bundesfeuerwehrverband
Zentralstelle
Österreichischer Landesjagdverbände
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Handelsverband, Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels
Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen
ARGE Daten
Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie
Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren
Berufsverband Österreichischer PsychologInnen
Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt
Österreichischer Gewerbeverein
Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten
Österreichisches Hebammengremium
Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Arbeit und Soziales beantragt.