131/A XXI.GP

 

A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Rudolf Nürnberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Pendl, Sophie Bauer,

Annemarie Reitsamer

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge -

werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Re -

amten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -

Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten -

Kranken - und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs -

Änderungsgesetz 2000 -  SVÄG 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

   Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 421 Abs. J wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

   „Die Entsendung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des allgemeinen Vertretungskörpers

(Hauptversammlung, Generalversammlung, Kammertag) der jeweiligen Interessenvertretung.“

 

2. § 440 Abs. 3 erster Satz lautet

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Hauptverbandes in Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

3. § 440a Abs. 3 lautet:

 

   „(3) Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen

   1. aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern‘ die vom Bundesminister

       für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der im Bundesseniorenbeirat

       vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes - Seniorengesetzes, BGBl. I

       Nr. 84/1998) zu entsenden sind, und

   2. aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Verbandskonfe -

       renz (§ 441 Abs. 2) vertreten sind.“

 

4. Im § 453 Abs.] wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende

Z 6 wird angefügt:

      „6. über die Teilnahme von Mitgliedern der Beiräte an den Sitzungen der Landesstellenaus -

            schüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme.“

 

5. Nach § 585 wird folgender § 586 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. XXX

 

   § 586. § 421 Abs. 1, § 440 Abs. 3, § 440a Abs. 3 und § 453 Abs. 1 in der Fassung des Bun -

desgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit ... 2000 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

     Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 198 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „von den sachlich zuständigen gesetzlichen beruf-

lichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten“ der Ausdruck „auf Grund

eines Kammertagsbeschlusses“ eingefügt.

 

2. § 213 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

3. § 214b lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder

 

4. Nach § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. xxx

 

    § 284. § 198 Abs. 1, § 213 Abs. 3 und § 214b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. XXX/2000 treten ... 2000 in Kraft“.

 

 

                                                               Artikel 3

                               Änderung des Bauern - Sozialversicherungsgesetzes

 

   Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 186 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzli -

chen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten“ der Ausdruck „auf

Grund eines Beschlusses der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“

eingefügt.

 

2. § 201 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

3. § 202b lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder...

......

 

4. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. xxx

 

    § 274. § 186 Abs. 1, § 201 Abs. 3 und 202b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

xxx/2000 treten ..... 2000 in Kraft.“

 

Artikel

Änderung des Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetzes

 

    Das Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geän -

dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 149a Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen

abgeben.“

 

2. § 149d lautet (Bestellung der Beiratsmitglieder

 

.....

3. Nach § 193 wird folgender § 194 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs - Änderungsgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. xxx

 

    § 194. § 149a Abs. 3 und § 149d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000

treten mit ... 2000 in Kraft.‘

 

                                                               Erläuterungen

 

Zu § 421 Abs. 1 ASVG, § 198 Abs. 1 GSVG und § 186 Abs. 1 BSVG:

 

 

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eindeutig festgelegt werden, dass der Entsendung

von Versicherungsvertretern in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger eine de -

mokratiepolitische Legitimation zugrunde liegt.

 

Zu § 440 Abs. 3 ASVG, § 213 Abs. 3, § 214b GSVG, § 201 Abs. 3, § 202b BSVG, § 149a

Abs. 3 und § 149d B-KIJVG:

 

Die Stellung des Beirates soll in Richtung auf allgemeinere Stellungnahmemöglichkeiten ver -

stärkt werden. Die Mitglieder des Beirates sollen unter Berufung auf den Bundesseniorenbeirat

bestellt werden.

                                                               Vorblatt

 

Der vorliegende Antrag ist ein Teil der Gesetzesänderungen, die innerhalb der ersten hundert

Tage der Amtszeit der neuen österreichischen Bundesregierung erfolgen sollen. Um diesen

Zeitplan sicherzustellen, wird die Form eines Initiativantrags gewählt. Alle betroffenen Stellen

sollen aber Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb die Antragsteller bei der

Behandlung des vorliegenden Antrags im Ausschuß gemäß § 40 Abs. 1 NRGO den Antrag auf

Durchführung einer Begutachtung stellen werden. Im Rahmen dieser Ausschußbegutachtung

sollen folgende Stellen zu einer Stellungnahme eingeladen werden:

Präsidium des Nationalrates

Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

Rechnungshof

Büro des Datenschutzrates

Volksanwaltschaft

Oesterreichische Nationalbank

Finanzprokuratur

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Landesverteidigung

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Amt der Wiener Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Amt der Salzburger Landesregierung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Bundesarbeitskammer

Arbeiterkammer für Wien

Arbeiterkammer für Niederösterreich

Arbeiterkammer für Oberösterreich

Arbeiterkammer für Salzburg

Arbeiterkammer für Tirol

Arbeiterkammer für Steiermark

Arbeiterkammer für Vorarlberg

Arbeiterkammer für Kärnten

Arbeiterkammer für Burgenland

Österreichischer Gewerkschaftsbund

 

Wirtschaftskammer Österreich

Wirtschaftskammer Wien

Wirtschaftskammer Niederösterreich

Wirtschaftskammer Oberösterreich

Wirtschaftskammer Salzburg

Wirtschaftskammer Steiermark

Wirtschaftskammer Tirol

Wirtschaftskammer Vorarlberg

Wirtschaftskammer Kärnten

Wirtschaftskammer Burgenland

Österreichischer Landarbeiterkammertag

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft in Niederösterreich

Landarbeiterkammer für Oberösterreich

Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft

Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land - und Forstwirtschaft

Landeslandwirtschaftskammer für Tirol, Sektion Dienstnehmer - Landarbeiterkammer

Kärntner Landarbeiterkammer

Landwirtschaftskammer für Vorarlberg, Sektion der land - und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Wiener Landwirtschaftskammer

Niederösterreichische Landwirtschaftskammer

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

Landeskammer für Land - und Forstwirtschaft Steiermark

Kammer für Land - und Forstwirtschaft Kärnten (Landwirtschaftskammer Klagenfurt)

Kammer für Land - und Forstwirtschaft in Salzburg

Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Sektion Dienstgeber)

Landwirtschaftskammer für Vorarlberg

Burgenländische Landwirtschaftskammer

Österreichische Ärztekammer

Österreichische Apothekerkammer

Österreichische Dentistenkammer

Industriellenvereinigung

Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Österreichische Notariatskammer

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs

Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Österreichische Patentanwaltskammer

Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich

Österreichische Bundes - Sportorganisation

Wiener Gebietskrankenkasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Tiroler Gebietskrankenkasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei

Betriebskrankenkasse der Austria Tabak AG

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

Betriebskrankenkasse der Semperit AG

Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG

Betriebskrankenkasse der VOEST - ALPINE Donawitz

Betriebskrankenkasse Zeitweg

Betriebskrankenkasse Kindberg

Betriebskrankenkasse Kapfenberg

Betriebskrankenkasse der Firma Pengg

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme - und Verkehrsbetriebe AG

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kriegsopfer - und Behindertenverband Österreich

Österreichischer Wirtschaftsbund

Freier Wirtschaftsverband Österreichs

Ring freiheitlicher Wirtschaftstreibender

Wirtschaftsforum der Führungskräfte

Österreichischer Bundesjugendring

Österreichischer Städtebund

Österreichischer Gemeindebund

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Handelsverband, Verband österreichischer Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels

Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen

ARGE Daten

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Bundeskonferenz der Universitäts - und Hochschulprofessoren

Berufsverband Österreichischer PsychologInnen

Büro der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt

Österreichischer Gewerbeverein

Bundeskonferenz der Verwaltungsdirektoren österreichischer Krankenanstalten

Österreichisches Hebammengremium

Verband der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Arbeit und Soziales beantragt.