134/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Grabner, Ing. Gartlehner
und Genossen
betreffend Änderung des Forstgesetzes 1975
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 970/1993, wird
wie folgt geändert:
§ 33 Absatz 1 lautet:
„§ 33. (1) Jedermann darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des
§ 34 Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und Forststraßen mit einer
Mindestbreite von 1,5 Metern mit dem Fahrrad befahren.
Begründung:
Seit Entwicklung des Skilaufs ist das Radfahren mit Sicherheit die größte Sportbewegung
Österreichs. Mindestens drei Millionen Österreicher benützen regelmäßig dieses Sportgerät.
Mehr als 1 Million Radfahrer besitzt ein Mountain - Bike, wovon wiederum rund 50% dieses
auch auf Forststraßen benützen wollen. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist die Benützung
nur auf wenigen Strecken erlaubt - weit mehr als hunderttausend Kilometer an Fortsstraßen
dürfen von Freizeitradlern nicht befahren
werden.
Das de facto herrschende Mountain - Bike - Verbot stellt aber auch die österreichische
Tourismuswirtschaft vor ein ernstes Problem. Im Gegensatz zu Österreich ist die Benützung
von Forststraßen nämlich in Bayern, der Schweiz, Südtirol, Italien, Frankreich und
Liechtenstein grundsätzlich erlaubt. Da Österreich mit den genannten Ländern in einem
touristischen Wettbewerb steht, soll dieser Nachteil beseitigt werden.
Der vorliegende Initiativantrag soll lediglich ermöglichen, daß sich das Parlament mit diesem
Thema befaßt. In den Ausschußberatungen wird nicht nur zu beraten sein, inwieweit das
Befahren von Forststraßen mit Fahrrädern ermöglicht werden soll, sondern auch, welche
begleitenden Maßnahmen insbesondere im Bereich des Zivilrechts notwendig sind, etwa
betreffend die Wegehalterhaftung nach § 131 9a ABGB und eine allfällige Gefährdungshaf -
tung von Mountainbikern gegenüber Fußgängern.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Sportausschuss vorgeschlagen.