134/A XXI.GP

 

A N T R A G

 

 

der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Grabner, Ing. Gartlehner

und Genossen

betreffend Änderung des Forstgesetzes 1975

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 970/1993, wird

wie folgt geändert:

 

§ 33 Absatz 1 lautet:

 

㤠33. (1) Jedermann darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des

§ 34 Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und Forststraßen mit einer

Mindestbreite von 1,5 Metern mit dem Fahrrad befahren.

 

 

Begründung:

 

 

Seit Entwicklung des Skilaufs ist das Radfahren mit Sicherheit die größte Sportbewegung

Österreichs. Mindestens drei Millionen Österreicher benützen regelmäßig dieses Sportgerät.

Mehr als 1 Million Radfahrer besitzt ein Mountain - Bike, wovon wiederum rund 50% dieses

auch auf Forststraßen benützen wollen. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist die Benützung

nur auf wenigen Strecken erlaubt - weit mehr als hunderttausend Kilometer an Fortsstraßen

dürfen von Freizeitradlern nicht befahren werden.

Das de facto herrschende Mountain - Bike - Verbot stellt aber auch die österreichische

Tourismuswirtschaft vor ein ernstes Problem. Im Gegensatz zu Österreich ist die Benützung

von Forststraßen nämlich in Bayern, der Schweiz, Südtirol, Italien, Frankreich und

Liechtenstein grundsätzlich erlaubt. Da Österreich mit den genannten Ländern in einem

touristischen Wettbewerb steht, soll dieser Nachteil beseitigt werden.

 

Der vorliegende Initiativantrag soll lediglich ermöglichen, daß sich das Parlament mit diesem

Thema befaßt. In den Ausschußberatungen wird nicht nur zu beraten sein, inwieweit das

Befahren von Forststraßen mit Fahrrädern ermöglicht werden soll, sondern auch, welche

begleitenden Maßnahmen insbesondere im Bereich des Zivilrechts notwendig sind, etwa

betreffend die Wegehalterhaftung nach § 131 9a ABGB und eine allfällige Gefährdungshaf -

tung von Mountainbikern gegenüber Fußgängern.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Sportausschuss vorgeschlagen.