138/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann, Mag. Herbert Haupt

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von

Anliegen der älteren Generation (Bundes - Seniorengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren

Generation (Bundes - Seniorengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes -

Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.             § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:

,,§ 4 (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein

Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere

Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt

werden.

 

(2) Dabei werden

                1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl

                   ihrer Mitglieder,

                2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

                3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes

                    und des Österreichischen Gemeindebundes und

                4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für

                    auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft

                und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr,

                Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und

                Arbeit,

bestellt.

 

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2

Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

 

2.             § 4 Abs. entfällt.

 

3.                   § 5 lautet:

 

,,§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4

Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier

Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

                1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener

                  Zeitung,

                2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

                3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr

                  jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

 

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode

aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der

betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.“

 

4.             § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

,,§   6.    (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des

Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten

ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die

Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht

haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die

gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden

kann, mitzuteilen.“

 

5.             § 9 lautet:

,,§ 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied

(Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

es dies beantragt;

                1. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die

                    Enthebung beantragt;

                2. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig

                  macht;

                3. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist

                4. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger

                    Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.“

 

6.             § 16 lautet:

,,§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.“

 

7.             § 17 lautet:

,,§ 17 Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der

Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.“

 

8.             § 1 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu

erlassenden Richtlinien festzulegen.“

 

9.             § 20 lautet:

,,§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für

seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.“

 

10.           § 24 lautet:

,‚§ 24. (1) Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als

Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der

Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der

Vereinsstatuten berufen, solange

                1. Seniorenorganisation gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören,

                    auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des

                    Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind und

                2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des

                  „Österreichischen Seniorenrates“ nach dessen Statuten angehören.

 

(2) Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich

zu verständigen.

 

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren

können, ist der „Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem

„Österreichischen Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem

„Österreichischen Seniorenrat“ gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung

folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

                1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;

                2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;

                3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

 

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

                1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

                2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

                3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und

                    Generationen und

                4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten

                    Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.

 

(6) Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1

übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie

des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten

Bundesseniorenbeirates“ zu führen.

 

11.           § 27 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

,,§ 27 (4) §§ 4 Abs. 1 bis 4, 5, 6, Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 4, 20 und 24 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“

 

12.           § 28 entfällt.

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 am 1. April 2000

ressortieren die Angelegenheiten der Seniorenpolitik zum Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen. Der damit eingetretenen Kompetenzänderung wird durch

den beiliegenden Antrag zur Novellierung des Bundesgesetzes über die Förderung von

Anliegen der älteren Generation (Bundes - Seniorengesetz) BGBl. I, Nr. 84/1998

Rechnung getragen. Dementsprechend ist im Bundes - Seniorengesetz jeweils an Stelle

des Bundeskanzlers der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bzw. an

Stelle des Bundeskanzleramtes das Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen zu nennen.

 

Aufgrund der demografischen Entwicklung, der zu Folge die älteren Generationen einen

immer größer werdenden Anteil an der Gesamtbevölkerung ausmachen, kommen der

Erhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und der Einbeziehung der älteren

Menschen in Entscheidungsprozesse zur Erzielung eines generationenübergreifenden

Konsenses zunehmende Bedeutung zu.

Für die Teilnahme der älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen

sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Durch die gesetzliche

Anerkennung und Aufwertung des „Österreichischen Seniorenrates“ als

Interessensvertretung der älteren Generationen wird eine entsprechend verstärkte

Vertretung der Anliegen der älteren Menschen in Österreich gegenüber den politischen

Entscheidungsträgern auf Bundesebene und den gesetzlichen Interessenvertretungen

anderer Bevölkerungsgruppen sichergestellt.

Es wird ersucht, den Antrag dem Familienausschuß zur Beratung zuzuweisen.