138/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Gerhart Bruckmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von
Anliegen der älteren Generation (Bundes - Seniorengesetz) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren
Generation (Bundes - Seniorengesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes -
Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:
,,§ 4 (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein
Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere
Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt
werden.
(2) Dabei werden
1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl
ihrer Mitglieder,
2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes
und des Österreichischen Gemeindebundes und
4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit,
bestellt.
(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2
Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
2. § 4 Abs. entfällt.
3. § 5 lautet:
,,§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4
Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier
Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung,
2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr
jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode
aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der
betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.“
4. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:
,,§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des
Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten
ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die
Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.
(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht
haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die
gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden
kann, mitzuteilen.“
5. § 9 lautet:
,,§ 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied
(Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
es dies beantragt;
1. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die
Enthebung beantragt;
2. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig
macht;
3. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist
4. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger
Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.“
6. § 16 lautet:
,,§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.“
7. § 17 lautet:
,,§ 17 Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der
Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.“
8. § 1 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu
erlassenden Richtlinien festzulegen.“
9. § 20 lautet:
,,§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
hiefür verfügbaren Mittel kann der
Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für
seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.“
10. § 24 lautet:
,‚§ 24. (1) Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als
Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der
Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der
Vereinsstatuten berufen, solange
1. Seniorenorganisation gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören,
auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind und
2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des
„Österreichischen Seniorenrates“ nach dessen Statuten angehören.
(2) Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich
zu verständigen.
(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren
können, ist der „Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem
„Österreichischen Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem
„Österreichischen Seniorenrat“ gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung
folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:
1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;
2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;
3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:
1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen und
4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.
(6) Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1
übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie
des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten
Bundesseniorenbeirates“ zu führen.
11. § 27 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
,,§ 27 (4) §§ 4 Abs. 1 bis 4, 5, 6, Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 4, 20 und 24 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“
12. § 28 entfällt.
Seit Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 am 1. April 2000
ressortieren die Angelegenheiten der Seniorenpolitik zum Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen. Der damit eingetretenen Kompetenzänderung wird durch
den beiliegenden Antrag zur Novellierung des Bundesgesetzes über die Förderung von
Anliegen der älteren Generation (Bundes - Seniorengesetz) BGBl. I, Nr. 84/1998
Rechnung getragen. Dementsprechend ist im Bundes - Seniorengesetz jeweils an Stelle
des Bundeskanzlers der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bzw. an
Stelle des Bundeskanzleramtes das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen zu nennen.
Aufgrund der demografischen Entwicklung, der zu Folge die älteren Generationen einen
immer größer werdenden Anteil an der Gesamtbevölkerung ausmachen, kommen der
Erhaltung des gesellschaftlichen
Zusammenhaltes und der Einbeziehung der älteren
Menschen in Entscheidungsprozesse zur Erzielung eines generationenübergreifenden
Konsenses zunehmende Bedeutung zu.
Für die Teilnahme der älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen
sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Durch die gesetzliche
Anerkennung und Aufwertung des „Österreichischen Seniorenrates“ als
Interessensvertretung der älteren Generationen wird eine entsprechend verstärkte
Vertretung der Anliegen der älteren Menschen in Österreich gegenüber den politischen
Entscheidungsträgern auf Bundesebene und den gesetzlichen Interessenvertretungen
anderer Bevölkerungsgruppen sichergestellt.
Es wird ersucht, den Antrag dem Familienausschuß zur Beratung zuzuweisen.