151/A XXI.GP
der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 82 Abs. 5e Z 4 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.“
Begründung:
Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 wurde dem § 32
(Höchstdauer des Schulbesuches) ein neuer Abs. 2a eingefügt. Diese derzeit in Geltung
stehende Bestimmung ermöglichte Schülern, die
1. ihre neunjährige allgemeine Schulpflicht beendet haben,
2. über keinen Abschluss der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule verfügen,
3. auf Grund der bisherigen Schullaufbahn einen derartigen Abschluss in einem (einzigen)
zusätzlichen Jahr erreichen könnten und
4. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 ein Nachholen des Pflichtschulabschlusses
(Hauptschule oder Polytechnische Schule). Die Bestimmung lautet:
„(2a) Schüler, die wahrend der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10.
Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische
Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die
Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der
Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.“
Die Regierungsvorlage 1278 dB zu den Stenographischen Protokollen NR XX. GP führt dazu
wie folgt aus:
„Zu Z 9 und 10 (§ 32 Abs. 1 und 2a).
Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung hat sich die Bundesregierung (Ministerratsbeschluß
vom 15. April 1998)
für die Jahre 1998 und 1999 ua. das Ziel gesetzt, dafür Sorge zu
fragen, daß Jugendlichen
bis zum 18. Lebensjahr unentgeltlich die Möglichkeit geboten wird, den allgemeinen Pflichtschulabschluß in
einem zusätzlichen Schuljahr nachzuholen. Dies soll vorrangig unter Nutzung bestehender schulischer
Strukturen erfolgen.
Der neue Abs. 2a des § 32 sieht daher unter Anlehnung auf die Bestimmungen des § 19 des Schulpflichtgesetzes
1985 vor, daß ein freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr zum Erlangen des Abschlusses der 4. Klasse der
Hauptschule oder der Polytechnischen Schule genutzt werden kann. Es wird dabei auf zwei unterschiedliche
Schullaufbahnen abgestellt: Die eine, daß ein Schüler während der Schulpflicht die Hauptschule oder die
Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, die andere, daß ein Schüler in einem freiwilligen 10.
Schuljahr gemäß § 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Je nachdem soll im erstgenannten Fall in einem zusätzlichen 10. Schuljahr der Hauptschulabschluß oder der
Abschluß der Polytechnischen Schule bzw. im zweitgenannten Fall in einem zusätzlichen 11. Schuljahr der
Abschluß einer der beiden Schularten nachgeholt werden können. Dies hat für das Anstreben des
Hauptschulabschlusses freilich zur Bedingung, daß die Aufnahmsvoraussetzungen für den Besuch der 4. Klasse
der Hauptschule jedenfalls gegeben sein müssen (Berechtigung zum Aufsteigen von der 3. in die 4. Klasse
gemäß § 25 bzw. Berechtigung zum Wiederholen der 4. Klasse gemäß § 27 jeweils in Verbindung mit § 32 Abs.
1 und 2a); dh., daß der betreffende Schüler im Rahmen des Schulbesuches - hätte er über ein zusätzliches Jahr
verfügt - den Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule erlangen hätte können (wären für den Abschluß der 4.
Klasse der Hauptschule im Rahmen der Schullaufbahn zwei Schuljahre nötig gewesen, so gibt der im Entwurf
vorliegende § 32 Abs. 2a keine Grundlage zum „Nachholen des Hauptschulabschlusses‘)‘. Für den Besuch der
Polytechnischen Schule in einem zusätzlichen (10. bzw.11.) Schuljahr ist der vorherige erfolgreiche Abschluß
der 4. Klasse der Hauptschule nicht erforderlich, da für den Besuch der Polytechnischen Schule grundsätzlich
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule keine Aufnahmsvoraussetzung darstellt.
Weitere Voraussetzung ist, daß der Schüler zum Beginn des zusätzlichen 10. bzw. 11. Schuljahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach § 2 des Schulzeitgesetzes
1985.“
Da Abs. 2a des § 32 des Schulunterrichtsgesetzes - ursprünglich als Maßnahme im Rahmen
des NAP (Nationales Aktionsprogramm für Beschäftigung) - gemäß § 82 Abs. Se Z 4 des
Schulunterrichtsgesetzes mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft tritt, soll diese bewährte
Maßnahme zeitlich auf zwei weitere Jahre verlängert werden. Dies soll durch die vorgesehene
Änderung der Außerkrafttretensbestimmung des § 82 Abs. 5e Z 4 bewirkt werden.
Kosten:
Im Schuljahr 1998/99 haben etwa 300 Jugendliche vom Angebot des § 32 Abs. 2a des
Schulunterrichtsgesetzes, nämlich den Pflichtschulabschluss nachzuholen, Gebrauch gemacht.
Unter der Annahme, dass ein Schüler pro Schuljahr etwa 50.000,-- bis 60.000,-- Schilling an
Ausgaben (einschließlich präventiver Fördermaßnahmen) verursacht, ist mit einer finanziellen
Belastung von ca. 17 bis 20 Millionen Schilling an Personalausgaben pro Jahr zu rechnen.
Dies entspricht den bisher aufgewendeten Mitteln fü die Vollziehung des § 32 Abs. 2a des
Schulunterrichtsgesetzes.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Initiativantrag entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf
Art. 14 Abs. 1 B - VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
umfaßten land - und
forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B -VG.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Die Beschlussfassung über den vorliegenden Initiativantrag unterliegt nicht den besonderen
Beschlusserfordernissen im Nationalrat gemäß Art. 14 Abs. 10 B -VG bzw. gemäß Art. 14a
Abs. 8 B - VG.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.