152/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

    Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 lautet:

 

    „(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die

Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen

Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen

erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

    BGBl. Nr.298/1990,

3. mindestens dreijährige mittlere Schule,

4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.‘

 

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

 

„4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld

des Prüfugskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche

mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

 

   „(2) Die Prüfling gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt,

Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der

zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen

Anforderungen entsprechen.“

 

4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der

öffentlichen“ ersetzt.

 

5. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.

 

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

     „(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht

mehr zulässig.“

 

7. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

      „(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan - und

Prüflingsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“

 

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

 

9. § 8 Abs. 2 lautet:

 

      „(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden

Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer

Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien - Studiengesetzes 1999,

BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul - Studiengang oder an einer Universität sind als

Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest

den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.“

10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

 

                                                               „Zeugnis

 

       § 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in

einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung

sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß §

3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß

§ 8) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.

 

       (2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem

Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.“

 

11. Im § 10 entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“.

 

12. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

 

„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

 

     § 11 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

 

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

     „(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8

Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses

Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September

2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.“

 

14. Im § 13 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung

„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

 

15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach § 13

(Vollziehung) angefügt.

                                                                                                                             Anlage1

                                               BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

 

                                                                              am/an der

_________________________________________________________________________________

Bezeichnung und Standort der Schule

 

Zl. des Prüfungsprotokolls:

 

 

                                                               Externistenprüfungszeugnis

 

_______________________________________________ geb. am ____________________

Familien- und Vorname

 

hat sich an dieser Schule vor der zuständigen Berufsreifeprüfungskommission folgender(folgenden)

Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, unterzogen:

 

 

Teilprüfung 1)

 Beurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

_

 

 

 

                                                               ______‚am__________ ___

 

 

 

Rundsiegel

 

 

 

Für die Berufsreifeprüfungskommission

 

 

 

 

_____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

_________________________

 

1) Bei der Teilprüfung aus dem Fachbereich unter Angabe der Themenstellung.

                                                                                                              Anlage 2

 

BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION

 

am/an der

 

_______________________________________________________________________________

                                               Bezeichnung und Standort der Schule

 

Zl. des Prüfungsprotokolls:

 

                                              

Berufsreifeprüfungszeugnis

               

 

______________________________________________  geb. am ____________________

                Familien- und Vorname

 

 

hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die

Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr.68/1997, die Berufsreifeprüfung

 

 

 

 

bestanden / nicht bestanden 1).

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8 des Bundesgesetzes über

die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:

 

Teilprüfungen

 Beurteilung(en)/Entfall/Anerkennung 3)

Deutsch

 

Lebende Fremdsprache

 

Mathematik/ Mathematik und angewandte

 

Mathematik 1)

 

Fachbereich ²

 

 

 

Er/Sie hat damit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. 1

Nr.68/1997, die mit der Reifeprüfling einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.

 

 

_____________________‚am_______

 

 

Rundsiegel

 

 

Für die Berufsreifeprüfungskommission

 

                                                               ________________________

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

 

 

_________________________

1) Nichtzutreffendes streichen.

²) Unter Angabe der Themenstellung.

³)Unter Angabe der Prüfung (Datum, Prüfungsinstitution), die zum Entfall bzw. zur Anerkennung geführt hat.

Begründung:

 

 

Das mit 1. September 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I

Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, hat sich in der Praxis

bewährt, da im Sinne einer Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung der

Zugang zu höherer Bildung und den damit verbundenen Berechtigungen ermöglicht wurde.

 

Der Einbau der Berufsreifeprüfung in das österreichische Bildungssystem ist von zwei

grundlegenden Prinzipien begleitet. Einerseits wird berufliche Qualifikation, die auch außerhalb des

öffentlichen Bildungsangebotes erworben wurde, anerkannt und fließt in die Konzeption der

Berufsreifeprüfung ein. Andererseits findet an Erwachsenenbildungseinrichtungen geleistete

Bildungsarbeit bei qualitativer Hochwertigkeit Berücksichtigung und fließt ebenfalls in die

Konzeption der Berufsreifeprüfung ein (Systematik des Entfalls und der Anerkennung).

 

Nach nunmehr fast dreijähriger Praxiserfahrung soll das Instrument der Berufsreifeprüfung einen

weiteren bildungspolitischen Innovationsschub erfahren, nicht zuletzt auf Grund der hohen

Nachfrage an dieser Möglichkeit der Weiterbildung. Im Bereich der

Erwachsenenbildungseinrichtungen ist das Angebot an Lehrgängen zur Vorbereitung als relativ

geschlossen über das ganze Bundesgebiet zu bezeichnen. Infolge einer Novelle zum

Schulorganisationsgesetz (BGBl. I Nr. 20/1998), die in § 46 Abs. 3 und in § 52 Abs. 2 vorsieht,

dass interessierte Schüler an Berufsschulen bzw. an berufsbildenden mittleren Schulen nach

Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu

fördern sind, wurde auch der Grundstein für schulische Vorbereitungsangebote gelegt, die in diesem

Fall sogar ein Ablegen einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung bereits vor dem erfolgreichen

Abschluss der jeweiligen Ausbildung, der ja an sich Grundvoraussetzung ist, ermöglichen. Im

Übrigen wurde bereits mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 20/1998, den

Schulen die Möglichkeit eröffnet, außerhalb des öffentlichen Bildungsauftrages im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit Bildungsangebote auch zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

einzurichten.

 

Eine Erhebung bei anbietenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung Mitte Mai 1999 ergab eine

Zahl von etwa 4.500 teilnehmenden Personen österreichweit. Dies zeigt sowohl den bislang

bestehenden Bedarf an einer derartigen Weiterbildung als auch wie erfolgreich die Umsetzung der

Berufsreifeprüfung in einem ersten Schritt war. Weiters darf nicht übersehen werden, dass eine

Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nicht zwingend ist, sondern die Vorbereitung auch in

Eigeninitiative erfolgen kann, sodass eine exakte Zahlenangabe über jene Personen, die sich auf die

Berufsreifeprüfung vorbereiten, nicht möglich ist.

 

Im Rahmen der im schulischen Bereich erfolgten Erhebung (Vollerhebung 1998 im Wiener

Berufsschulbereich (13.504 Schüler) betreffend den Bekanntheitsgrad der Berufsreifeprüfung,

Weiterbildungspläne, uä) gaben mehr als ein Drittel (34,9%) der Berufsschüler an, sehr gut über die

Berufsreifeprüfung Bescheid zu wissen. Diese Zahl erhöht sich bei den Jugendlichen im dritten

Lehrjahr auf 41%. Die mit großem Abstand häufigste Informationsquelle über die

Berufsreifeprüfung ist für die befragten Jugendlichen das Lehrpersonal (52,2%). Hinsichtlich der

Weiterbildungspläne der Berufsschüler liegt die Berufsreifeprüfung an erster Stelle (rund 28%).

Die Berufsreifeprüfung ist somit zu einem attraktiven Instrument zur Höherqualifizierung

geworden, wobei der besondere Wert dabei nicht allein in der Erhöhung der Durchlässigkeit von der

Berufsausbildung zur Reifeprüfung und damit zum Hochschulstudium, sondern auch in der

Anerkennung von außerschulischen (betrieblichen) Bildungsleistungen liegt. Die angestrebte

Höherqualifizierung ist jedoch nicht zwingend auf den Hochschulbesuch ausgerichtet, sondern soll

auch dem Bereich der beruflichen Weiterbildung dienen, wobei in diesem Fall die Inhalte der

Berufsreifeprüfung in Verbindung mit der beruflichen Qualifikation sinnvolle und nützliche

Eingangsqualifikationen für berufliche Kurse darstellen und weitere berufliche Karrieren

ermöglichen.

 

Trotz dieser positiven Entwicklung ist festzustellen, dass eine weitere Flexibilität und Erhöhung der

Mobilität zweckmäßig und zum Teil sogar erforderlich ist. So sollen insbesondere die Erweiterung

des Zugangs zur Berufsreifeprüfung unter gleichzeitigem Abstellen auf bereits abgelegte

Ausbildungen bzw. Prüfung mit gleichwertigem Niveau

1. zu einer Gleichbehandlung von im Niveau gleichwertigen Ausbildungen und

2. zu einer effizienteren Planung und Gestaltung von Berufskarrieren der qualifiziert ausgebildeten

   Absolventen von Berufsreifeprüfungen

   führen.

 

Entsprechend der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes und des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sowie des § 9 Abs. 1a der Externistenprüfungsverordnung

soll der Lehrplan, über den eine Teilprüfung abgelegt wird nicht älter als drei Jahre sein dürfen,

wodurch die Einheit auch der Berufsreifeprüfung in besonderer Weise hervorgehoben werden soll.

 

Kosten:

Durch die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Verbesserungen insbesondere im Zugang sowie

im Ablauf der Berufsreifeprüfung werden keine Mehr - oder Minderausgaben bzw. - Einnahmen

verursacht. Dies ist dadurch bedingt, dass - wie bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur

Stammfassung ausgeführt wurde - für die Durchführung der Prüfungen die Einhebung von

Prüfungsgebühren in der Höhe der den Vorsitzenden und den Prüfern auszuzahlenden

Prüfungstaxen vorgesehen ist.

 

Es ist damit zu rechnen, dass auf Grund der Neufassung des § 1 Abs. 1 die Berufsreifeprüfung an

Attraktivität gewinnt und mehr Kandidaten als bisher die Ablegung der Berufsreifeprüfung

anstreben werden. Im Gegensatz dazu wird die erhöhte Anerkennung von Prüfungen (gemäß § 8)

bzw. die Flexibilisierung und Ausweitung beim Entfall von Prüfungsgebieten (gemäß § 3 Abs. 2) zu

einer Reduktion der Prüfungsgebiete insgesamt führen. Eine zahlenmäßige Abschätzung ist in

beiden Fällen nicht möglich und auch im Hinblick auf die Kostenauswirkungen (siehe obige

Ausführungen) irrelevant.

 

Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung wird somit, sowie

weiters im Hinblick darauf, daß es eine größere Anzahl von Prüfungskommissionen bei einer relativ

geringen Anzahl von Kandidaten geben wird, an den einzelnen Standorten im Rahmen des

bisherigen Aufwandes bedeckbar sein.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1

B - VG.

 

Besondere Beschlusserfordernisse:

Eine Beschlussfassung über das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner

besonderen Beschlusserfordernisse; insbesondere kommt Art. 14 Abs. 10 B - VG nicht zur

Anwendung.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen des Initiativantrages:

 

Zu Z 1(§ 1 Abs. 1):

Die derzeit geltende Fassung des § 1 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes schränkt den Zugang

auf Absolventen von Lehrabschlussprüfungen, von mindestens dreijährigen mittleren Schulen, von

Krankenpflegeschulen sowie von mindestens 30 Monate umfassenden Schulen flir den medizinisch -

technischen Fachdienst ein. An der Zielsetzung dieser Bestimmung, dass nämlich Absolventen

österreichischer Ausbildungen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife geführt haben, sich nicht

in einer Bildungssackgasse finden sollen, wird festgehalten. Es bedarf jedoch einer Erweiterung um

die land - und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung gemäß dem Land - und forstwirtschaftlichen

Berufsausbildungsgesetz, die der Lehrabschlussprüfung entspricht, sowie weiters um die Schulen

für Gesundheits -  und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, BGBl. I

Nr. 108/1997.

 

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 4):

Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 4 enthält eine klarere, der Intention der bisherigen Bestimmung

entsprechende Umschreibung der Prüfung über den Fachbereich. Diese Prüfung soll den Bezug zu

den beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen des Prüfungskandidaten herstellen

("Berufsreifeprüfung), wobei die nähere Gestaltung der Prüfung einer Konkretisierung bedarf. Es

soll sich um eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des

Prüfungskandidaten sowie um eine (daran anschließende) diesbezügliche (gemeint: wieder auf das

Berufsfeld bezogene) mündliche Prüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau

handeln. Die Festsetzung des Stundenausmaßes mit fimf Stunden (gegenüber auch nur vier Stunden

derzeit) ist nicht als quantititative Erhöhung der Anforderungen im Rahmen der Aufgabenstellung

sondern vielmehr als qualitativ wirksame Erhöhung der Zeitressourcen für den Prüfungskandidaten

zu verstehen. Bei der Aufgabenstellung soll auch ein Abstellen auf Projekte oder ähnliche

praktische Arbeiten, die der Prüfungskandidat im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfling oder im

Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt hat, möglich sein.

 

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

§ 3 Abs. 2 (Entfall von Prüfungen) in der Fassung des Entwurfes enthält gegenüber der derzeitigen

Regelung eine Ausweitung auf das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 (Lebende Fremdsprache)

einerseits und eine Öffnung hinsichtlich der abgelegten Prüfungen, die zu dem Entfall des

Prüfungsgebietes führen, andererseits. Ersteres (Möglichkeit des Entfalles des Prüfungsgebietes

Lebende Fremdsprache) erscheint im Hinblick auf die Vielzahl von nichtschulischen

Ausbildungsangeboten und Sprachzertifikaten sowie weiters im Hinblick auf die zunehmende

gesellschaftspolitische Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen zweckmäßig. Für beide

Prüfungsgebiete (Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sollen künftig nicht unmittelbar im Gesetz,

sondern in einer Verordnung des Bundesministers diejenigen Prüfungen abschließend genannt

werden, die - so sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen - zu einem Entfall des

betreffenden Prüfungsgebietes führen. Dadurch soll flexibel und rasch auf neue sowie auf sich

ändernde Ausbildungsangebote bzw. Zertifikate welcher Art auch immer abgestellt werden können.

Im Zuge der Erlassung der Verordnung auf Grund des neuen § 3 Abs. 2 werden die Prüfungen, die

zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt,

Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in

Abs. 1 Z 3 und 4 zu überprüfen sein.

 

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 4 Abs. 1. Abs. 2 Z 2 und Abs.5):

Die vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 1 sowie der neue Abs. 5 sollen klarstellen, dass ein

Wechsel von Schulen (Schularten) bzw. der Prüfungskommission nicht zulässig ist. Dies wurde

bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

Nr. 67/1997 klargestellt; in Z 1.1.2. dieses Rundschreibens wird ua. ausgeführt:

 

„Da eine der vier Teilprüfungen jedenfalls an einer höheren Schule als Externistenprüfung abzulegen ist (§ 8 Abs.1),

muß das Ansuchen um Zulassung zumindest die für diese Teilprüfung maßgebende und gewählte Schulart/Fachrichtung

enthalten.

Werden (alle) Teilprüfungen an einer höheren Schule als Externistenprüfungen abgelegt, so ist für diese Teilprüfungen

der Lehrplan der jeweiligen Schulart/Fachrichtung maßgebend. Ein „Mischen“ der Schularten/Fachrichtungen (etwa:

eine Teilprüfung nach AHS - Lehrplan, eine andere nach HAK - Lehrplan USW.) ist somit nicht zulässig, wenn diese

Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden. Prüfungskandidaten, die vor der

Externistenprüfungskommission eine Teilprüfung über einen Fachbereich an einer BHS oder Bildungsanstalt für

Kindergarten - /Sozialpädagogik ablegen, können daher nur an diesen Schularten zugelassen werden. An einer AHS

können in der Regel nur Teilprüfungen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache abgelegt werden,

jedenfalls keine Fachprüfungen über Fachbereiche der BHS oder Bildungsanstalten für Kindergarten -

/Sozialpädagogik.“

 

Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 erscheint im Hinblick auf das Ansuchen um Zulassung bei

einer bestimmten Schule nicht erforderlich und soll daher ersatzlos entfallen.

 

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1a):

 

Das österreichische Schulrecht sieht sowohl im Bereich der Externistenprüfungen generell (§ 9 Abs.

la der Externistenprüfungsverordnung) als auch im Bereich der Wiederholung der abschließenden

Prüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige)

vor, dass die Rechtsvorschriften (Lehrplan, Prüfungsvorschriften), die die Grundlage für die

Prüfung bilden, nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Gleiches soll für die im Rahmen der

Berufsreifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule

abzulegenden Teilprüfungen gelten und soll daher ausdrücklich im § 6 (Durchführung der Prüfung)

verankert werden, wobei ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zweckmäßig

erscheint. Nach Verstreichen von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung zur

Berufsreifeprüfung ist bei der Durchführung der Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung auf allenfalls

zwischenzeitig eingetretene Änderungen des Lehrplanes bzw. der Prüfungsvorschriften (hier:

Externistenprüfungsverordnung) Bedacht zu nehmen.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 1):

 

Im Hinblick auf die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 16/2000 ist von der

Ressortbezeichnung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ auf die Ressortbezeichnung

„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ abzustellen (siehe auch § 13 des Entwurfes). In § 8 Abs. 1

erscheint es ausreichend und zweckmäßig, auf den jeweils „zuständigen Bundesminister“

abzustellen.

 

Zu Z 8 (§ 8 Abs. .2):

 

Die Neufassung des § 8 Abs. 2 sieht die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen des Studiums an

einer Akademie, an einem Fachhochschul - Studiengang oder an einer Universität auf Teilprüfungen

der Berufsreifeprüfung vor. Dies wird insbesondere von Bedeutung sein, wenn etwa eine Akademie

(Akademie für Sozialarbeit sowie Akademien im Sinne des Akademien - Studiengesetzes 1999) oder

eine Universität auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wurde oder wenn Lehrgänge

an Universitäten (die nicht die allgemeine Hochschulreife zur Aufnahmsvoraussetzung haben)

absolviert wurden. Dadurch kann bei nachgewiesener Qualifikation eine Verkürzung des Studiums

ftlr die Berufsreifeprüfung erreicht werden.

 

Gegenüber dem derzeit geltenden Abs. 2 des § 8 soll auch die Teilprüfling gemäß § 3 Abs. 1 Z 4

durch eine im Rahmen einer der genannten Bildungseinrichtungen erfolgreich abgelegte Prüfung

ersetzt werden können. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf die Ausweitung auf Akademien,

Fachhochschul - Studiengänge und Universitäten, sondern insbesondere im Hinblick auf die

Einführung von Diplom - und Abschlussarbeiten an berufsbildenden höheren und mittleren Schulen

(nach Wahl des Prüfungskandidat der abschließenden Prüfung) gerechtfertigt und zweckmäßig.

Diese Diplom - und Abschlussarbeiten stellen besondere erhöhte Anforderungen an die

Prüfungskandidaten. Sie sind in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu erstellen,

wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten besonderes Augenmerk zu

legen ist (vgl. § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 und § 37

Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige). Zumal durch die getroffene Formulierung des

§ 8 Abs. 2 auch die Abschlussarbeit an berufsbildenden mittleren Schulen (deren erfolgreicher

Abschluss ja Zugangsvoraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 ist) mit umfasst ist, kommt dem letzten

Halbsatz des § 8 Abs. 2 („sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4

vorgesehenen Erfordernissen entsprechen“) besondere Bedeutung zu; das Vorliegen dieses

Erfordernisses wird im Einzelfall zu prüfen sein.

 

Zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift):

 

Das bereits erwähnte Rundschreiben Nr. 67/1997 enthält nähere Bestimmungen über die Gestaltung

der Zeugnisformulare sowie auch Muster für Zeugnisformulare. Die Erfahrungen der letzten Jahre

haben ergeben, dass eine Aufnahme dieser Bestimmungen im Hinblick auf eine erhöhte

Transparenz zweckmäßig wäre. Anlage 1 stellt ein Musterformular für die einzelnen Teilprüfungen

dar, wobei der Teilprüfung aus dem Fachbereich auch die Themenstellung anzufügen ist. Anlage 2

enthält ein Muster für ein Zeugnisformular, das dem Prüfungskandidaten nach Absolvierung

sämtlicher Teilprüfungen (mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 2 entfallenen und der gemäß § 8

anerkannten Teilprüfungen) auszustellen ist. Beide Formulare (Anlagen 1 und 2) gelten für

Zeugnisse, die von Schulen ausgestellt werden. Hinsichtlich der von Einrichtungen der

Erwachsenenbildung auszustellenden Zeugnisse besteht - aus kompetenzrechtlicher Sicht kein

Regelungsbedarf im Gesetz; auf das Formular 3 im Anhang zum Rundschreiben Nr. 67/1997 darf

weiterhin verwiesen werden.

Zu Z 10 und 11 (§ 10 und § 11 samt Überschrift):

Durch den neuen § 11 a sollen die Lesbarkeit beeinträchtigende Hinweise bei Verweisen auf andere

Bundesgesetze vermieden werden.

 

Zu Z 12 (§ 12 Abs.3):

 

§ 12 Abs. 3 des Entwurfes sieht in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 die In - und

Außerkrafttretensregelung in der Stammfassung vor. Im Hinblick auf eine parlamentarische

Behandlung noch vor der Sommerpause 2000 ist für das Inkrafttreten der 1. September 2000

vorgesehen.

 

Zu Z 13 (§ 13):

 

Siehe hiezu die Ausführungen zu Z 7 (§ 8 Abs. 1) des Entwurfes.

 

Zu Z 14 (Anlagen 1 und 2):

 

Die Anlagen 1 und 2 sollen Bestandteil der Stammfassung des Berufsreifeprüfungsgesetzes werden.

Im Übrigen siehe die Ausführungen zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift) des Entwurfes.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.