152/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Karl Schweitzer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die
Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen
Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen
erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr.298/1990,
3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.‘
2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld
des Prüfugskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche
mündliche Prüfung mit dem Ziel einer
Auseinandersetzung auf höherem Niveau.“
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfling gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt,
Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der
zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Prüfungen festzulegen, die diesen
Anforderungen entsprechen.“
4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „bei einer öffentlichen“ durch die Wendung „bei der
öffentlichen“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 2 Z 2 entfällt.
6. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht
mehr zulässig.“
7. Im § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan - und
Prüflingsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.“
8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden
Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer
Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien - Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul - Studiengang oder an einer Universität sind als
Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest
den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen
Erfordernissen entsprechen.“
10. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Zeugnis
§ 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in
einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung
sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß §
3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß
§ 8) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem
Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.“
11. Im § 10 entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“.
12. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 11 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8
Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, § 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September
2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.“
14. Im § 13 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung
„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
15. Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 werden nach § 13
(Vollziehung) angefügt.
Anlage1
BERUFSREIFEPRÜFUNGSKOMMISSION
am/an der
_________________________________________________________________________________
Bezeichnung und Standort der Schule
Zl. des Prüfungsprotokolls:
Externistenprüfungszeugnis
_______________________________________________ geb. am ____________________
Familien- und Vorname
hat sich an dieser Schule vor der zuständigen Berufsreifeprüfungskommission folgender(folgenden)
Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, unterzogen:
Teilprüfung 1) |
Beurteilung |
|
|
|
|
|
|
|
|
_ |
|
______‚am__________ ___
Rundsiegel
Für die Berufsreifeprüfungskommission
_____________________
Vorsitzender/Vorsitzende
_________________________
1) Bei der Teilprüfung aus dem
Fachbereich unter Angabe der Themenstellung.
Anlage 2
am/an der
_______________________________________________________________________________
Bezeichnung und Standort der Schule
Zl. des Prüfungsprotokolls:
______________________________________________ geb. am ____________________
Familien- und Vorname
hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die
Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr.68/1997, die Berufsreifeprüfung
bestanden
/ nicht bestanden 1).
Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden, sofern diese nicht gemäß § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung entfallen sind oder gemäß § 8 des Bundesgesetzes über
die Berufsreifeprüfung anerkannt wurden, wie folgt beurteilt:
Teilprüfungen |
Beurteilung(en)/Entfall/Anerkennung 3) |
Deutsch |
|
Lebende Fremdsprache |
|
Mathematik/ Mathematik und angewandte |
|
Mathematik 1) |
|
Fachbereich ² |
|
Er/Sie hat damit gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. 1
Nr.68/1997, die mit der Reifeprüfling einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben.
_____________________‚am_______
Rundsiegel
Für die Berufsreifeprüfungskommission
________________________
Vorsitzender/Vorsitzende
_________________________
1) Nichtzutreffendes streichen.
²) Unter Angabe der Themenstellung.
³)Unter Angabe der Prüfung (Datum,
Prüfungsinstitution), die zum Entfall bzw. zur Anerkennung geführt
hat.
Begründung:
Das mit 1. September 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I
Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, hat sich in der Praxis
bewährt, da im Sinne einer Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Bildung der
Zugang zu höherer Bildung und den damit verbundenen Berechtigungen ermöglicht wurde.
Der Einbau der Berufsreifeprüfung in das österreichische Bildungssystem ist von zwei
grundlegenden Prinzipien begleitet. Einerseits wird berufliche Qualifikation, die auch außerhalb des
öffentlichen Bildungsangebotes erworben wurde, anerkannt und fließt in die Konzeption der
Berufsreifeprüfung ein. Andererseits findet an Erwachsenenbildungseinrichtungen geleistete
Bildungsarbeit bei qualitativer Hochwertigkeit Berücksichtigung und fließt ebenfalls in die
Konzeption der Berufsreifeprüfung ein (Systematik des Entfalls und der Anerkennung).
Nach nunmehr fast dreijähriger Praxiserfahrung soll das Instrument der Berufsreifeprüfung einen
weiteren bildungspolitischen Innovationsschub erfahren, nicht zuletzt auf Grund der hohen
Nachfrage an dieser Möglichkeit der Weiterbildung. Im Bereich der
Erwachsenenbildungseinrichtungen ist das Angebot an Lehrgängen zur Vorbereitung als relativ
geschlossen über das ganze Bundesgebiet zu bezeichnen. Infolge einer Novelle zum
Schulorganisationsgesetz (BGBl. I Nr. 20/1998), die in § 46 Abs. 3 und in § 52 Abs. 2 vorsieht,
dass interessierte Schüler an Berufsschulen bzw. an berufsbildenden mittleren Schulen nach
Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu
fördern sind, wurde auch der Grundstein für schulische Vorbereitungsangebote gelegt, die in diesem
Fall sogar ein Ablegen einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung bereits vor dem erfolgreichen
Abschluss der jeweiligen Ausbildung, der ja an sich Grundvoraussetzung ist, ermöglichen. Im
Übrigen wurde bereits mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 20/1998, den
Schulen die Möglichkeit eröffnet, außerhalb des öffentlichen Bildungsauftrages im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit Bildungsangebote auch zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung
einzurichten.
Eine Erhebung bei anbietenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung Mitte Mai 1999 ergab eine
Zahl von etwa 4.500 teilnehmenden Personen österreichweit. Dies zeigt sowohl den bislang
bestehenden Bedarf an einer derartigen Weiterbildung als auch wie erfolgreich die Umsetzung der
Berufsreifeprüfung in einem ersten Schritt war. Weiters darf nicht übersehen werden, dass eine
Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nicht zwingend ist, sondern die Vorbereitung auch in
Eigeninitiative erfolgen kann, sodass eine exakte Zahlenangabe über jene Personen, die sich auf die
Berufsreifeprüfung vorbereiten, nicht möglich ist.
Im Rahmen der im schulischen Bereich erfolgten Erhebung (Vollerhebung 1998 im Wiener
Berufsschulbereich (13.504 Schüler) betreffend den Bekanntheitsgrad der Berufsreifeprüfung,
Weiterbildungspläne, uä) gaben mehr als ein Drittel (34,9%) der Berufsschüler an, sehr gut über die
Berufsreifeprüfung Bescheid zu wissen. Diese Zahl erhöht sich bei den Jugendlichen im dritten
Lehrjahr auf 41%. Die mit großem Abstand häufigste Informationsquelle über die
Berufsreifeprüfung ist für die befragten Jugendlichen das Lehrpersonal (52,2%). Hinsichtlich der
Weiterbildungspläne
der Berufsschüler liegt die Berufsreifeprüfung an erster Stelle (rund
28%).
Die Berufsreifeprüfung ist somit zu einem attraktiven Instrument zur Höherqualifizierung
geworden, wobei der besondere Wert dabei nicht allein in der Erhöhung der Durchlässigkeit von der
Berufsausbildung zur Reifeprüfung und damit zum Hochschulstudium, sondern auch in der
Anerkennung von außerschulischen (betrieblichen) Bildungsleistungen liegt. Die angestrebte
Höherqualifizierung ist jedoch nicht zwingend auf den Hochschulbesuch ausgerichtet, sondern soll
auch dem Bereich der beruflichen Weiterbildung dienen, wobei in diesem Fall die Inhalte der
Berufsreifeprüfung in Verbindung mit der beruflichen Qualifikation sinnvolle und nützliche
Eingangsqualifikationen für berufliche Kurse darstellen und weitere berufliche Karrieren
ermöglichen.
Trotz dieser positiven Entwicklung ist festzustellen, dass eine weitere Flexibilität und Erhöhung der
Mobilität zweckmäßig und zum Teil sogar erforderlich ist. So sollen insbesondere die Erweiterung
des Zugangs zur Berufsreifeprüfung unter gleichzeitigem Abstellen auf bereits abgelegte
Ausbildungen bzw. Prüfung mit gleichwertigem Niveau
1. zu einer Gleichbehandlung von im Niveau gleichwertigen Ausbildungen und
2. zu einer effizienteren Planung und Gestaltung von Berufskarrieren der qualifiziert ausgebildeten
Absolventen von Berufsreifeprüfungen
führen.
Entsprechend der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes und des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sowie des § 9 Abs. 1a der Externistenprüfungsverordnung
soll der Lehrplan, über den eine Teilprüfung abgelegt wird nicht älter als drei Jahre sein dürfen,
wodurch die Einheit auch der Berufsreifeprüfung in besonderer Weise hervorgehoben werden soll.
Kosten:
Durch die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Verbesserungen insbesondere im Zugang sowie
im Ablauf der Berufsreifeprüfung werden keine Mehr - oder Minderausgaben bzw. - Einnahmen
verursacht. Dies ist dadurch bedingt, dass - wie bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur
Stammfassung ausgeführt wurde - für die Durchführung der Prüfungen die Einhebung von
Prüfungsgebühren in der Höhe der den Vorsitzenden und den Prüfern auszuzahlenden
Prüfungstaxen vorgesehen ist.
Es ist damit zu rechnen, dass auf Grund der Neufassung des § 1 Abs. 1 die Berufsreifeprüfung an
Attraktivität gewinnt und mehr Kandidaten als bisher die Ablegung der Berufsreifeprüfung
anstreben werden. Im Gegensatz dazu wird die erhöhte Anerkennung von Prüfungen (gemäß § 8)
bzw. die Flexibilisierung und Ausweitung beim Entfall von Prüfungsgebieten (gemäß § 3 Abs. 2) zu
einer Reduktion der Prüfungsgebiete insgesamt führen. Eine zahlenmäßige Abschätzung ist in
beiden Fällen nicht möglich und auch im Hinblick auf die Kostenauswirkungen (siehe obige
Ausführungen) irrelevant.
Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung wird somit, sowie
weiters im Hinblick darauf, daß es eine größere Anzahl von Prüfungskommissionen bei einer relativ
geringen Anzahl von Kandidaten geben wird, an den einzelnen Standorten im Rahmen des
bisherigen Aufwandes
bedeckbar sein.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B - VG.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Eine Beschlussfassung über das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz im Nationalrat bedarf keiner
besonderen Beschlusserfordernisse; insbesondere kommt Art. 14 Abs. 10 B - VG nicht zur
Anwendung.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Initiativantrages:
Zu Z 1(§ 1 Abs. 1):
Die derzeit geltende Fassung des § 1 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes schränkt den Zugang
auf Absolventen von Lehrabschlussprüfungen, von mindestens dreijährigen mittleren Schulen, von
Krankenpflegeschulen sowie von mindestens 30 Monate umfassenden Schulen flir den medizinisch -
technischen Fachdienst ein. An der Zielsetzung dieser Bestimmung, dass nämlich Absolventen
österreichischer Ausbildungen, die nicht zur allgemeinen Hochschulreife geführt haben, sich nicht
in einer Bildungssackgasse finden sollen, wird festgehalten. Es bedarf jedoch einer Erweiterung um
die land - und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung gemäß dem Land - und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetz, die der Lehrabschlussprüfung entspricht, sowie weiters um die Schulen
für Gesundheits - und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits - und Krankenpflegegesetz, BGBl. I
Nr. 108/1997.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 4):
Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 4 enthält eine klarere, der Intention der bisherigen Bestimmung
entsprechende Umschreibung der Prüfung über den Fachbereich. Diese Prüfung soll den Bezug zu
den beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen des Prüfungskandidaten herstellen
("Berufsreifeprüfung), wobei die nähere Gestaltung der Prüfung einer Konkretisierung bedarf. Es
soll sich um eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des
Prüfungskandidaten sowie um eine (daran anschließende) diesbezügliche (gemeint: wieder auf das
Berufsfeld bezogene) mündliche Prüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau
handeln. Die Festsetzung des Stundenausmaßes mit fimf Stunden (gegenüber auch nur vier Stunden
derzeit) ist nicht als quantititative Erhöhung der Anforderungen im Rahmen der Aufgabenstellung
sondern vielmehr als qualitativ wirksame Erhöhung der Zeitressourcen für den Prüfungskandidaten
zu verstehen. Bei der Aufgabenstellung soll auch ein Abstellen auf Projekte oder ähnliche
praktische Arbeiten, die der Prüfungskandidat im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfling oder im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt hat, möglich sein.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):
§ 3 Abs. 2 (Entfall von Prüfungen) in der Fassung des Entwurfes enthält gegenüber der derzeitigen
Regelung eine Ausweitung auf das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 (Lebende Fremdsprache)
einerseits und eine Öffnung hinsichtlich der abgelegten Prüfungen, die zu dem Entfall des
Prüfungsgebietes führen, andererseits. Ersteres (Möglichkeit des Entfalles des Prüfungsgebietes
Lebende Fremdsprache) erscheint im Hinblick auf die Vielzahl von nichtschulischen
Ausbildungsangeboten und Sprachzertifikaten sowie weiters im Hinblick auf die zunehmende
gesellschaftspolitische
Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen zweckmäßig. Für beide
Prüfungsgebiete (Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sollen künftig nicht unmittelbar im Gesetz,
sondern in einer Verordnung des Bundesministers diejenigen Prüfungen abschließend genannt
werden, die - so sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen - zu einem Entfall des
betreffenden Prüfungsgebietes führen. Dadurch soll flexibel und rasch auf neue sowie auf sich
ändernde Ausbildungsangebote bzw. Zertifikate welcher Art auch immer abgestellt werden können.
Im Zuge der Erlassung der Verordnung auf Grund des neuen § 3 Abs. 2 werden die Prüfungen, die
zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt,
Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in
Abs. 1 Z 3 und 4 zu überprüfen sein.
Zu Z 4, 5 und 6 (§ 4 Abs. 1. Abs. 2 Z 2 und Abs.5):
Die vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 1 sowie der neue Abs. 5 sollen klarstellen, dass ein
Wechsel von Schulen (Schularten) bzw. der Prüfungskommission nicht zulässig ist. Dies wurde
bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
Nr. 67/1997 klargestellt; in Z 1.1.2. dieses Rundschreibens wird ua. ausgeführt:
„Da eine der vier Teilprüfungen jedenfalls an einer höheren Schule als Externistenprüfung abzulegen ist (§ 8 Abs.1),
muß das Ansuchen um Zulassung zumindest die für diese Teilprüfung maßgebende und gewählte Schulart/Fachrichtung
enthalten.
Werden (alle) Teilprüfungen an einer höheren Schule als Externistenprüfungen abgelegt, so ist für diese Teilprüfungen
der Lehrplan der jeweiligen Schulart/Fachrichtung maßgebend. Ein „Mischen“ der Schularten/Fachrichtungen (etwa:
eine Teilprüfung nach AHS - Lehrplan, eine andere nach HAK - Lehrplan USW.) ist somit nicht zulässig, wenn diese
Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden. Prüfungskandidaten, die vor der
Externistenprüfungskommission eine Teilprüfung über einen Fachbereich an einer BHS oder Bildungsanstalt für
Kindergarten - /Sozialpädagogik ablegen, können daher nur an diesen Schularten zugelassen werden. An einer AHS
können in der Regel nur Teilprüfungen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache abgelegt werden,
jedenfalls keine Fachprüfungen über Fachbereiche der BHS oder Bildungsanstalten für Kindergarten -
/Sozialpädagogik.“
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 erscheint im Hinblick auf das Ansuchen um Zulassung bei
einer bestimmten Schule nicht erforderlich und soll daher ersatzlos entfallen.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1a):
Das österreichische Schulrecht sieht sowohl im Bereich der Externistenprüfungen generell (§ 9 Abs.
la der Externistenprüfungsverordnung) als auch im Bereich der Wiederholung der abschließenden
Prüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige)
vor, dass die Rechtsvorschriften (Lehrplan, Prüfungsvorschriften), die die Grundlage für die
Prüfung bilden, nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Gleiches soll für die im Rahmen der
Berufsreifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule
abzulegenden Teilprüfungen gelten und soll daher ausdrücklich im § 6 (Durchführung der Prüfung)
verankert werden, wobei ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung zweckmäßig
erscheint. Nach Verstreichen von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung zur
Berufsreifeprüfung ist bei der Durchführung der Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung auf allenfalls
zwischenzeitig eingetretene Änderungen des Lehrplanes bzw. der Prüfungsvorschriften (hier:
Externistenprüfungsverordnung)
Bedacht zu nehmen.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 1):
Im Hinblick auf die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I Nr. 16/2000 ist von der
Ressortbezeichnung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ auf die Ressortbezeichnung
„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ abzustellen (siehe auch § 13 des Entwurfes). In § 8 Abs. 1
erscheint es ausreichend und zweckmäßig, auf den jeweils „zuständigen Bundesminister“
abzustellen.
Zu Z 8 (§ 8 Abs. .2):
Die Neufassung des § 8 Abs. 2 sieht die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen des Studiums an
einer Akademie, an einem Fachhochschul - Studiengang oder an einer Universität auf Teilprüfungen
der Berufsreifeprüfung vor. Dies wird insbesondere von Bedeutung sein, wenn etwa eine Akademie
(Akademie für Sozialarbeit sowie Akademien im Sinne des Akademien - Studiengesetzes 1999) oder
eine Universität auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung besucht wurde oder wenn Lehrgänge
an Universitäten (die nicht die allgemeine Hochschulreife zur Aufnahmsvoraussetzung haben)
absolviert wurden. Dadurch kann bei nachgewiesener Qualifikation eine Verkürzung des Studiums
ftlr die Berufsreifeprüfung erreicht werden.
Gegenüber dem derzeit geltenden Abs. 2 des § 8 soll auch die Teilprüfling gemäß § 3 Abs. 1 Z 4
durch eine im Rahmen einer der genannten Bildungseinrichtungen erfolgreich abgelegte Prüfung
ersetzt werden können. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf die Ausweitung auf Akademien,
Fachhochschul - Studiengänge und Universitäten, sondern insbesondere im Hinblick auf die
Einführung von Diplom - und Abschlussarbeiten an berufsbildenden höheren und mittleren Schulen
(nach Wahl des Prüfungskandidat der abschließenden Prüfung) gerechtfertigt und zweckmäßig.
Diese Diplom - und Abschlussarbeiten stellen besondere erhöhte Anforderungen an die
Prüfungskandidaten. Sie sind in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu erstellen,
wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten besonderes Augenmerk zu
legen ist (vgl. § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 und § 37
Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige). Zumal durch die getroffene Formulierung des
§ 8 Abs. 2 auch die Abschlussarbeit an berufsbildenden mittleren Schulen (deren erfolgreicher
Abschluss ja Zugangsvoraussetzung gemäß § 1 Abs. 1 ist) mit umfasst ist, kommt dem letzten
Halbsatz des § 8 Abs. 2 („sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4
vorgesehenen Erfordernissen entsprechen“) besondere Bedeutung zu; das Vorliegen dieses
Erfordernisses wird im Einzelfall zu prüfen sein.
Zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift):
Das bereits erwähnte Rundschreiben Nr. 67/1997 enthält nähere Bestimmungen über die Gestaltung
der Zeugnisformulare sowie auch Muster für Zeugnisformulare. Die Erfahrungen der letzten Jahre
haben ergeben, dass eine Aufnahme dieser Bestimmungen im Hinblick auf eine erhöhte
Transparenz zweckmäßig wäre. Anlage 1 stellt ein Musterformular für die einzelnen Teilprüfungen
dar, wobei der Teilprüfung aus dem Fachbereich auch die Themenstellung anzufügen ist. Anlage 2
enthält ein Muster für ein Zeugnisformular, das dem Prüfungskandidaten nach Absolvierung
sämtlicher Teilprüfungen (mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 2 entfallenen und der gemäß § 8
anerkannten Teilprüfungen) auszustellen ist. Beide Formulare (Anlagen 1 und 2) gelten für
Zeugnisse, die von Schulen ausgestellt werden. Hinsichtlich der von Einrichtungen der
Erwachsenenbildung auszustellenden Zeugnisse besteht - aus kompetenzrechtlicher Sicht kein
Regelungsbedarf im Gesetz; auf das Formular 3 im Anhang zum Rundschreiben Nr. 67/1997 darf
weiterhin verwiesen
werden.
Zu Z 10 und 11 (§ 10 und § 11 samt Überschrift):
Durch den neuen § 11 a sollen die Lesbarkeit beeinträchtigende Hinweise bei Verweisen auf andere
Bundesgesetze vermieden werden.
Zu Z 12 (§ 12 Abs.3):
§ 12 Abs. 3 des Entwurfes sieht in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 die In - und
Außerkrafttretensregelung in der Stammfassung vor. Im Hinblick auf eine parlamentarische
Behandlung noch vor der Sommerpause 2000 ist für das Inkrafttreten der 1. September 2000
vorgesehen.
Zu Z 13 (§ 13):
Siehe hiezu die Ausführungen zu Z 7 (§ 8 Abs. 1) des Entwurfes.
Zu Z 14 (Anlagen 1 und 2):
Die Anlagen 1 und 2 sollen Bestandteil der Stammfassung des Berufsreifeprüfungsgesetzes werden.
Im Übrigen siehe die Ausführungen zu Z 9 (§ 9a samt Überschrift) des Entwurfes.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.