158/A XXI.GP

 

                                                               Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kurt Heindl, Edlinger, Dr. Kostelka

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,

mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr.763/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGB. I Nr.124/1997, wird folgt geändert:

 

 

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:

 

 

„10. die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen, die

Durchführung von Veranlagungen auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des

Bundes, die Gewährung von Finanzierungen an diese sonstigen Rechtsträger sowie die

Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen für die Länder und

die Gewährung von Darlehen an die Länder jeweils nach Aufforderung durch den

Bundesminister für Finanzen;“

 

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs.1 wird folgender Abs.11 angefügt:

 

 

„11. die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen für die

Gemeinden und die Gewährung von Darlehen an die Gemeinden nach Aufforderung durch

den Bundesminister für Finanzen und entweder den Österreichischen Gemeindebund oder den

Österreichischen Städtebund. Für derartige Darlehen haftet das Land, dem die Gemeinde

angehört, der ein Darlehen gewährt wurde, bis zur Höhe der Beträge, die dem Land aus den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemein -

den und Gemeindeverbände zugewiesen werden (derzeit § 10 Abs. 1 FAG 1997, BGBl. Nr.

201/1996).“

 

 

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Begründung:

 

 

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll die Bundesfinanzierungsagentur ermächtigt wer -

den, auch für die Länder und Gemeinden Darlehen aufzunehmen, damit diese zu den durch

das von der Bundesfinanzierungsagentur insgesamt aufzunehmende Darlehensvolumen

bedingten günstigeren Zinsen gelangen.

 

Damit die Bundesfinanzierungsagentur nicht durch die Administration von bis zu 2300

Gemeinden belastet wird, soll diese Koordination von den in der Bundes -Verfassung

vorgesehenen Vertretungsorganen der Gemeinden, nämlich dem Österreichischen Gemein -

debund und dem Österreichischen Städtebund übernommen werden. Daher ist in diesem Fall

die Aufnahme von Darlehen durch die Bundesfinanzierungsagentur nicht bloß die Auffor -

derung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, sondern auch die des Österreichischen

Gemeindebundes oder des Österreichischen Städtebundes.

 

In der Schweiz besteht ein vergleichbares Modell bereits, und zwar durch die „Schweizerische

Emissionszentrale“, die bereits seit 25 Jahren besteht. Diese hat dazu geführt, daß auch den

kleinsten Schweizer Gemeinden Darlehen zu den gleichen Konditionen zugängig sind, wie

der Eidgenossenschaft Dieses erfolgreiche Modell ist erst seit kurzem in Diskussion, weil

keine Haftungsregelung besteht, aber bei zwei Gemeinden vorübergehend Schwierigkeiten

aufgetreten sind, den Schuldendienst zu bedienen. Außer Frage steht dort, daß diese Probleme

lösbar und auf eine mangelhafte Gemeindeaufsicht zurückzuführen sind.

 

Anders als bei Ländern ist es bei Gemeinden angesichts derer angespannten Finanzlage nicht

von vornherein ausgeschlossen, daß Liquiditätsengpässe auftreten. Auch das Beispiel der

Schweiz, zeigt, daß diese Regelung einer Ergänzung durch eine Haftungsvorschrift bedarf. Da

den Ländern ohnedies Mittel aus dem Finanzausgleich zugewiesen werden, die als solche

eigentlich Mittel der Gemeinden und die für Bedarfszuweisungen der Länder an Gemeinden

bestimmt sind, die einer zusätzlichen Finanzausstattung bedürfen, wird vorgesehen, daß die

Länder bis zur Höhe dieser Mittel haften.