158/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Kurt Heindl, Edlinger, Dr. Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr.763/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGB. I Nr.124/1997, wird folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen, die
Durchführung von Veranlagungen auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des
Bundes, die Gewährung von Finanzierungen
an diese sonstigen Rechtsträger sowie die
Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen für die Länder und
die Gewährung von Darlehen an die Länder jeweils nach Aufforderung durch den
Bundesminister für Finanzen;“
2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs.1 wird folgender Abs.11 angefügt:
„11. die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen für die
Gemeinden und die Gewährung von Darlehen an die Gemeinden nach Aufforderung durch
den Bundesminister für Finanzen und entweder den Österreichischen Gemeindebund oder den
Österreichischen Städtebund. Für derartige Darlehen haftet das Land, dem die Gemeinde
angehört, der ein Darlehen gewährt wurde, bis zur Höhe der Beträge, die dem Land aus den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemein -
den und Gemeindeverbände zugewiesen werden (derzeit § 10 Abs. 1 FAG 1997, BGBl. Nr.
201/1996).“
3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll die Bundesfinanzierungsagentur ermächtigt wer -
den, auch für die Länder und Gemeinden Darlehen aufzunehmen, damit diese zu den durch
das von der Bundesfinanzierungsagentur insgesamt aufzunehmende Darlehensvolumen
bedingten günstigeren Zinsen gelangen.
Damit die Bundesfinanzierungsagentur nicht durch die Administration von bis zu 2300
Gemeinden belastet wird, soll diese Koordination von den in der Bundes -Verfassung
vorgesehenen Vertretungsorganen der Gemeinden, nämlich dem Österreichischen Gemein -
debund und dem Österreichischen Städtebund übernommen werden. Daher ist in diesem Fall
die Aufnahme von Darlehen durch die Bundesfinanzierungsagentur nicht bloß die Auffor -
derung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, sondern auch die des Österreichischen
Gemeindebundes oder des Österreichischen Städtebundes.
In der Schweiz besteht ein vergleichbares Modell bereits, und zwar durch die „Schweizerische
Emissionszentrale“, die bereits seit 25 Jahren besteht. Diese hat dazu geführt, daß auch den
kleinsten Schweizer Gemeinden Darlehen zu den gleichen Konditionen zugängig sind, wie
der Eidgenossenschaft Dieses erfolgreiche Modell ist erst seit kurzem in Diskussion, weil
keine Haftungsregelung besteht, aber bei zwei Gemeinden vorübergehend Schwierigkeiten
aufgetreten sind, den Schuldendienst zu bedienen. Außer Frage steht dort, daß diese Probleme
lösbar und auf eine mangelhafte Gemeindeaufsicht zurückzuführen sind.
Anders als bei Ländern ist es bei Gemeinden angesichts derer angespannten Finanzlage nicht
von vornherein ausgeschlossen, daß Liquiditätsengpässe auftreten. Auch das Beispiel der
Schweiz, zeigt, daß diese Regelung einer Ergänzung durch eine Haftungsvorschrift bedarf. Da
den Ländern ohnedies Mittel aus dem Finanzausgleich zugewiesen werden, die als solche
eigentlich Mittel der Gemeinden und die für Bedarfszuweisungen der Länder an Gemeinden
bestimmt sind, die einer zusätzlichen Finanzausstattung bedürfen, wird vorgesehen, daß die
Länder bis zur Höhe dieser Mittel haften.