164/A XXI.GP
Der Abgeordneten Dr. Kostelka, Mag. Posch
und Genossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz (B - VG), zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Die Republik Österreich bekennt sich zu ihren Volksgruppen und der sich aus
deren Bestehen ergebenden historisch gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und
zu deren besonderen Schutz und Förderung.“
2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. ...../..... tritt
mit 1. Juli 2000 in Kraft.“
B e g r ü n d u n g:
Vom offiziellen Österreich wurde des öfteren die Wichtigkeit der österreichischen
Volksgruppen für die Identität unseres Staates hervorgestrichen.
In den letzten Jahren haben zahlreiche Organisationen der Volksgruppen ein Bekenntnis der
Republik Österreich zu ihren autochthonen Volksgruppen durch eine entsprechende
Staatszielbestimmung gefordert.
In einem „Memorandum der österreichischen Volksgruppen“, welches von repräsentativen
Vertretern aller sechs österreichischen Volksgruppen ausgearbeitet worden ist und welches
am 24. Juni 1997 an Vertreter der Bundesregierung und im Nationalrat überreicht worden ist,
wird die „Annahme einer Staatszielbestimmung in Verfassungsrang, welche ein Bekenntnis
der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsen, kulturellen, sprachlichen und
ethnischen Vielfalt enthalten soll,“ gefordert.
In der XX. Gesetzgebungsperiode hat die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion bereits
einen ähnlich lautenden Antrag ausgearbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieser Antrag
wurde damals der ÖVP übermittelt und von dieser nicht mitgetragen.
Es scheint nunmehr in der neuen XXI. Gesetzgebungsperiode in hohem Maße politisch
angebracht, dem genannten Anliegen der österreichischen Volksgruppen näher zu treten und
es bietet sich legistisch an, eine diesbezügliche Bestimmung im Art. 8 B - VG zu verankern.
Über den rein rechtlichen Gehalt der Novellierung hinaus scheint es auch als Signal von
Bedeutung, dass der österreichische Verfassungsgesetzgeber sich eindeutig in dieser Form zu
den österreichischen Volksgruppen bekennt.
Bei der Formulierung der Bestimmung wurde ausdrücklich auf den Begriff „Volksgruppen“
Bezug genommen, weil dieser Begriff im geltenden Volksgruppengesetz klar definiert ist.