164/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

 

Der Abgeordneten Dr. Kostelka, Mag. Posch

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert

wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz (B - VG), zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In Art. 8 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird

angefügt:

 

    „(2) Die Republik Österreich bekennt sich zu ihren Volksgruppen und der sich aus

deren Bestehen ergebenden historisch gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und

zu deren besonderen Schutz und Förderung.“

 

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 24 angefügt:

 

    „(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. ...../..... tritt

mit 1. Juli 2000 in Kraft.“

B e g r ü n d u n g:

 

 

Vom offiziellen Österreich wurde des öfteren die Wichtigkeit der österreichischen

Volksgruppen für die Identität unseres Staates hervorgestrichen.

 

In den letzten Jahren haben zahlreiche Organisationen der Volksgruppen ein Bekenntnis der

Republik Österreich zu ihren autochthonen Volksgruppen durch eine entsprechende

Staatszielbestimmung gefordert.

 

In einem „Memorandum der österreichischen Volksgruppen“, welches von repräsentativen

Vertretern aller sechs österreichischen Volksgruppen ausgearbeitet worden ist und welches

am 24. Juni 1997 an Vertreter der Bundesregierung und im Nationalrat überreicht worden ist,

wird die „Annahme einer Staatszielbestimmung in Verfassungsrang, welche ein Bekenntnis

der Republik Österreich zu ihrer historisch gewachsen, kulturellen, sprachlichen und

ethnischen Vielfalt enthalten soll,“ gefordert.

 

In der XX. Gesetzgebungsperiode hat die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion bereits

einen ähnlich lautenden Antrag ausgearbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieser Antrag

wurde damals der ÖVP übermittelt und von dieser nicht mitgetragen.

 

Es scheint nunmehr in der neuen XXI. Gesetzgebungsperiode in hohem Maße politisch

angebracht, dem genannten Anliegen der österreichischen Volksgruppen näher zu treten und

es bietet sich legistisch an, eine diesbezügliche Bestimmung im Art. 8 B - VG zu verankern.

Über den rein rechtlichen Gehalt der Novellierung hinaus scheint es auch als Signal von

Bedeutung, dass der österreichische Verfassungsgesetzgeber sich eindeutig in dieser Form zu

den österreichischen Volksgruppen bekennt.

 

Bei der Formulierung der Bestimmung wurde ausdrücklich auf den Begriff „Volksgruppen“

Bezug genommen, weil dieser Begriff im geltenden Volksgruppengesetz klar definiert ist.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Menschenrechtsausschuss