166/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

    Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. 1 Nr. 59/1999, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2000, der Kundmachung

BGBl. 1 Nr. 9/2000 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 20 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

2. § 22 Abs. 10 lautet wie folgt:

 

    „(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und

Giften (§127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von

Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes

Gewerbe fallen (§127 Z 13), für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 127 Z 14) und für das

Gewerbe der Lebens - und Sozialberater (§127 Z 20) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“

 

3. In den §§ 31 Abs. 4, 82 Abs. 1 und 359b Abs. 7 entfallen jeweils die Bestimmungen über das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

4. § 39 wird wie folgt geändert:

 

4.1. Abs. 2 erster Satz lautet wie folgt:

 

„Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraus -

setzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem

Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.“

 

4.2. nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

    "(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

 

a)  die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkom -

     men sichergestellt sind

 

     oder

 

b)  es sich um Staatsangehörige einer EWR - Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem EWR -

     Vertragsstaat haben.

 

Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen

Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland

zuzustellen.“

 

5. Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 39 Abs. 2a zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“

 

6. Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „inländischen“ vor dem Wort „Brennholz“, „inländischer“ vor

dem Wort „Butter“ und „inländischen“ vor dem Wort „Eiern

 

7. § 71 wird wie folgt geändert:

 

7.1. Abs. 1 lautet wie folgt:

 

    „(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör,

wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen

herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen,

wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.“

 

7.2. Abs. 3 lautet wie folgt:

 

    „(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zu -

grundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle,

Überwachungsstelle) (Abs.5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile

oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entspricht. Die

näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die

der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.“

 

7.3. in den Absätzen 4 und 6 entfällt jeweils die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales".

 

7.4. Abs. 7 lautet wie folgt:

 

    „(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder

deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf

sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der

Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr

entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zumachen.“

 

7.5. Abs. 8 entfällt.

 

8.   § 71a lautet wie folgt:

 

    "§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer

Verfahren, Einrichtungen, Bau - oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen,

Bau - oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die

im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten

Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berucksichtigen.

 

    (2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik

nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.

 

    (3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG

festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.“

 

9. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfallt die Wortfolge „und Maßnahmen betreffend Störfälle

(§ 82a)“.

 

10. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

    "§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2

und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bun -

desgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1.  alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch

     den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Ein -

     richtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2.  Energie effizient verwendet wird;

3.  die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu be -

     grenzen;

4.  die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Ge -

     fahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand

     des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

 

     (2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. list die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder in -

direkt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden,

die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sach -

werten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten

Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen

der Umwelt führen können.

 

     (3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu

diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:

1.  jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt

     sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die

     mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes

     zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; ge -

     gebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen

     Ergebnis führen;

2.  Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit

     und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3.  erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4.  Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt

     verbunden sein könnte.

 

     (4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte

Betriebsanlagen sind Ober den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen

vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich

festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

 

     (5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amts -

blatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass die

Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten

Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der

Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse sind

zu wahren.

 

     (6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,

Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Be -

willigung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes

der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte

Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren mate -

riellrechtliche Genehmigungs - (Bewilligungs - )Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.

Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete

beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den ande -

ren Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des

Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

155/1999 bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene

Maßnahmen:

 

1.  Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.  Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3.  Erd - und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4.  Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwas -

     sereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Ab -

     wässer;

5.  Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den

     Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6.  Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

 

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der

Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions - und

Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden

wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

 

     (7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns

entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände

mitvollzogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

 

     (8) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6

mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 6 mitan -

zuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz

vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erfor -

derlich ist.

    (9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden be -

hördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung,

zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflas -

sung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Be -

triebsanlagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur

für die im Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshaupt -

manns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bun -

desgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine

Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

 

    (10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, den Arbeitsinspektionen

obliegen, nicht anzuwenden.“

 

11. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt:

 

    "§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage

gilt Folgendes:

1.   die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den

      Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die Ände -

      rungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen

      der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits ge -

      nehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;

2.   eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder

      eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann),

      ist der Behörde (§§ 333, 334, 335) vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die

      Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen

      zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 77a Abs. 6 mitanzuwendenden

      Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser

      Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;

3.   auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen Vor -

      aussetzungen zutreffen.

 

      § 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat

jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende

Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen

wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlagenin -

haber hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der

Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der

Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die

Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81 a bleibt unberührt.

 

     (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen

im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:

1.  sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche

     Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2.  die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

3.  die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue Emis -

     sionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

 

     (3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem

Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinn -

gemäß anzuwenden.

 

     § 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 nach

den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte

Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der

Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig

vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen

wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber

mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden

Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in

ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

     (2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den

bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig

gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz

abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem

Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Uberprüfung und

Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

 

     § 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die

Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“

 

12. Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

     "(3a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaber von Betriebsanlagen

an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen

Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung

durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der

Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der

Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie der Inhaber

der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt

werden.“

 

13. § 82a entfällt.

 

14. § 82b wird wie folgt geändert:

 

14.1. Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt:

 

„die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Ab -

schnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.“

 

14.2. Abs. 5 lautet wie folgt:

 

     „(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann,

wenn

 

1.  er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des

     Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Ge -

     meinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umwelt -

     betriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über

     Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,

     1021 Wien) unterzogen hat,

 

2.  die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

 

3.  aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung

     auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die

     Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

 

Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“

 

15. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt:

 

"8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

 

Ziel und Anwendungsbereich

 

     „§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und

ihre Folgen zu begrenzen.

 

     (2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz

genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

1.   in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2

      oder

2.   in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind.

 

      (3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Be -

stimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der

§§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

 

      (4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1.  Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;

2.  Deponien.

 

Begriffe

     § 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

1.  „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im

     Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen

     (Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätig -

     keiten;

2. "technische Anlage": eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe her -

     gestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke,

     Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlusse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen,

     die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

3.  „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1

     angeführt sind oder die die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten Kriterien er -

     füllen;

4.  „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Ab -

     schnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Aus -

     maßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für

     die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe

     beteiligt sind;

5.  „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein

     eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell -

     chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem

     mindestens die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden

     Ausmaß;

6.  „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der

     menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

7.  „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten

     Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

8.  „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der

     Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

 

Pflichten des Betriebsinhabers

 

     § 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnah -

men zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begren -

zen.

 

     (2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der

Behörde (§§ 333, 334, 335) mitzuteilen:

1.  Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2.  Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.  ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4.  Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.  Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.  die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7.  Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die

     einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino - Effekte).

 

     (3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß

§ 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1.  der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur

     Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten So -

     fortmaßnahmen mitzuteilen;

2.  die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel - und langfristigen

     Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3.  diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche

     Fakten ergeben.

    (4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 ein Konzept zur

Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der

Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung

des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.

 

    (5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe ei -

ner Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt

wird, dass:

1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement -

    system zu seiner Anwendung vorhanden ist;

2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derarti -

    ger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen

    und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr

    schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen

    ergriffen werden können;

5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende

    Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder

    Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

    Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr

    eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbereicht nach Maßgabe einer

    Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die

    Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

 

      (6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit

dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Si -

cherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in

Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung

und - bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist

vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung

des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß

§ 84d Abs. 6 zu untersagen.

 

      (7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zu -

sammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des

§ 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des

§ 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der

Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisie -

ren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens

jedoch alle fünf Jahre.

 

      (8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder,

wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb

des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vor -

zulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb

und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

 

      (9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Stand -

ortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese

Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die

für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht

und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

 

      (10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß

§ 84a Abs. 2 Z 2

1.  die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefah -

     ren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens

     alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichen -

     falls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht

     umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender

     Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2.  der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu

     erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts - und Betriebsge -

     heimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

 

     (11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereit -

zustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und

zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino - Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig

sind.

 

Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde

 

     § 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für

schwere Unfälle ein.

 

     (2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu

stellen:

1.  eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2.  nach einem schweren Unfall:

     a)  Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

     b)  Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

     c)  Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der un -

          mittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

     d)  Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wieder -

           holung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergän -

zen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische Kommis -

sion weiterzuleiten.

 

     (3) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet

eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von

Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden

Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Be -

hörden zur Verfügung zu stellen.

 

     (4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterlie -

genden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie be -

zeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres

Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle

besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino - Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7

und Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der "Helsinki -

Konvention“ (UN - ECE - Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von

Industrieunfällen, BGBl. III Nr. xxx) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale

Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu

erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino - Effekt möglicherweise betroffenen

Betriebe.

 

     (5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein

der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaß -

nahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten

des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die

Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jewei -

ligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammen -

hang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maß -

nahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer

Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und

Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des

§ 84a Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des § 338 dürfen Be -

triebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als

Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen

Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf

Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer

systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes

festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

 

     (6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu

untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder

zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind. Glei -

ches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder

sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach

dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzun -

gen nicht mehr vorliegen.

 

     (7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki - Konvention sowie in Umsetzung von

Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen über

1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);

2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);

3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);

4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);

5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);

6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei

    Unfällen (§ 84c Abs. 10)

zu erlassen.

 

     (8) Die Behörde hat die internen Notfallplan den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden

zur Verfügung zu stellen.

 

Bundeswarnzentrale

 

    § 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU - Mit -

gliedstaaten oder Helsinki - Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit mög -

licherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen

für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die

Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die

Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die

Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine

Benachrichtigung der Rettungs - und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu

leiten.

 

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

 

    § 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher gelten -

den Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333,

334, 335) bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000

über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne

hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des

§ 84c Abs. 2 erforderlich sind.

 

     (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 bestehende nach

der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den

§ 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher gelten -

den gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf

Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der

Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der

Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung

für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmen -

plan aufscheinen.

 

     (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 bestehende nach

der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den

§ 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher gelten -

den gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf

Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber

eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf

Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den

Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan

aufscheinen.

 

     (4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2

fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die

Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne

des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2

erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 zu

erstellen sind.

 

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7

 

    § 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicher -

heitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Be -

triebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu be -

stehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1

fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des

§ 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept

notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

 

     (2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht

aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten

und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle so -

wie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines

schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom

ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu

ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben

im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.“

 

16. Dem § 84g wird folgender Abschnitt angefügt:

               

"8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

    § 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen

verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner

Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf

Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschafts -

rechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs - und Geschäftsge -

heimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere

Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von

Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den

Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur

Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung

Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und

die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt

werden.“

17. § 259 entfällt samt Überschrift.

18. § 334 wird wie folgt geändert:

18.1. Z 1 lautet wie folgt:

"1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Tankstellen

      (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen

      für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,“

18.2. Nach der Z 7 entfällt das Wort „und“

18.3. Nach der Z 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:

„9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten

        Betriebsanlagen.“

19. Im § 350 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

        „(4a) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung

überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.“

20. § 354 lautet wie folgt:

       „§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der

besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und

anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen

zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind

oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde

(§§ 333, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,

schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der

erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

 

21. § 356 wird wie folgt geändert:

 

21.1. Abs. 1 lautet wie folgt:

 

    "§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) den

Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung

der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den

der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen

Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Be -

kanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung

der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses

Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das

Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft.

Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses

Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975

handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§17 WEG 1975) nachweislich

schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unver -

züglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.“

 

21.2. Abs. 3 lautet wie folgt:

 

     „(3) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Ge -

nehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschrei -

bung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der

Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),

im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung

gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betref -

fend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen -

den Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß

Abs. 1 aufrecht geblieben ist.“

 

21.3. Abs. 4 entfällt.

 

22. § 356a lautet wie folgt:

 

       "§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine ge -

mäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

 

1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustandes des Betriebsanlagengeländes;

3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6.  Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7.  Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

8.  sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit.a

    und lit.c erforderlichen Angaben.

 

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 77a Abs. 6), so hat der Genehmigungswerber schon

vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts

anzuzeigen.

 

    (2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amts -

blatt zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass der Genehmi -

gungsantrag gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums

bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb

dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs -

und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

 

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen An -

derung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

 

    (4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder

für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die

Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts

möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat

spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare In -

formationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmi -

gungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung

einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

 

    (5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsun -

terlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so

zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der

Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichen -

falls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen

zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

 

    (6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

 

    (7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Geneh -

migung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der

Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde

eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das

sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

 

    (8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Euro -

päischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

 

    (9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

 

23. § 356b wird wie folgt geändert:

 

23.1. Im Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „dem § 356 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und die

Wortfolge „nicht aber dem § 77a unterliegenden,“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „zum Schutz

vor Auswirkungen der Anlage“ die Wortfolge „oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage“

eingefügt.

 

23.2. Abs. 6 lautet wie folgt:

    „(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

in erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbun -

dener Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3. Erd - und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwas -

    sereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Ab -

    wässer;

5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den

    Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

    Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende

    Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungen in Angelegenheiten der Z 1 bis 6 ist der

    Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

 

24. § 356d lautet wie folgt:

 

     „§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden.“

 

25. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt

     „(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die

Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend

die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“

 

26. im § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge „der Inhaber einer gefahrengeneigten

Anlage“ durch die Wortfolge „der Inhaber einer dem Abschnitt Sa betreffend die Beherrschung der Ge -

fahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage“ ersetzt.

 

27. § 359b Abs. 1 wird wie folgt geändert

 

27.1. Nach dem Teilsatz „die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren

Häusern zu dulden;“ wird der Teilsatz „statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt

gegeben werden;“ eingefügt und nach der Wortfolge „nach Ablauf der im Anschlag“ wird die Wortfolge

„oder in der persönlichen Verständigung“ eingefügt.

 

27.2. Dem Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt

 

„Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte

Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“

 

27.3. Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt

 

"1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt

und“

 

28. Im § 365i Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 366 Abs. 1 Z 5 bis 7“ durch den Verweis auf

„§ 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

 

29. § 366 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

29.1. Z 5 und Z 6 lauten wie folgt:

"5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette

gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder

Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der

Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;

6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt.“

 

29.2. Nach der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

 

„7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten

oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.“

 

30. § 367 wird wie folgt geändert:

 

30.1. In der Z 25 wird der Verweis auf "§ 82a Abs. 1" durch den Verweis auf "§ 84d Abs. 7" ersetzt.

 

30.2. In der Z 26 entfällt die Wortfolge „des § 82a Abs. 4 oder“.

 

30.3. Nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57

angefügt:

„55. „entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur

Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erfor -

derlichenfalls ändert.“

31. § 368 wird wie folgt geändert:

 

31.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt:

"13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6

der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und

aktualisiert;

13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheits -

maßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen

nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit nicht stän -

dig zugänglich macht.“

 

31.2. In der Z 14 wird der Verweis auf "Z 1 bis 13“ durch den Verweis auf "Z 1 bis Z 13d“ ersetzt.

 

32. § 373c Abs. 1 lautet wie folgt:

 

    "§ 373c. (1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden

Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR - Vertragspartei ist vom Landeshauptmann auf Antrag

durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR - Staatsangehörige die in einer Verordnung

gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgrunde

gemäß § 13 vorliegen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher

Aufträge, ist der Bescheid binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedenfalls jedoch vor Erteilung des

Zuschlags zu erlassen.“

 

33. Dem § 373d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der

Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.“

 

34. Dem § 381 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

 

   „(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

   (6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

 

   (7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände

mitvollzogen werden, des § 84d Abs. 7 sowie des § 84h letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft betraut.“

 

35. Dem § 382 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt

 

    „(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der

Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g

einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend ge -

meinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9 , § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3,

§ 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz

und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie

§ 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000

folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.

 

    (7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. ..../2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

 

    (8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 bestehende

gewerberechtliche Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als

unter Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2000 erlassen.

 

    (9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..../2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

1.  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und

     Verminderung der Umweltverschmutzung;

2.  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren

     Unfällen mit gefährlichen Gütern;

3.  Richtlinie 1999/13/G des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer

     Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung

     organischer Lösungsmittel entstehen.“

 

36. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt.












                                                                                              Anlage 4

 

                                                                                        (§ 77a Abs. 3 Z 1)

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender

Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach

den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

 

LUFT

 

  1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

  2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

  3. Kohlenmonoxid

  4. Flüchtige organische Verbindungen

  5. Metalle und Metallverbindungen

  6. Staub

  7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

  8. Chlor und Chlorverbindungen

  9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,

        erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften(1)

13. Polychlordibenzodioxine und polychlordibenzofurane(²)

(1): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, z.B. mit

        Gefahrenhinweis R 49 oder R 45

(²): i.S.d. § 3 Abs.7 der Luftreinhalte - Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989,

        zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997

 

WASSER

 

  1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogen organische Verbin -

      dungen bilden

  2. Phosphororganische Verbindungen

  3. Zinnorganische Verbindungen

  4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu

     übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigen -

     schaften (³)

  5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

  6. Zyanide

  7. Metalle und Metallverbindungen

  8. Arsen und Arsenverbindungen

  9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe (4)

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB

      und CSB messen lassen)

(³): d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme ent -

      sprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46,

      60 oder 61.

(4) d.s. "abfiltrierbare" oder „absetzbare“ Stoffe

 

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R - Sätze

charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,

insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl.

II Nr. 81/2000, hingewiesen.

                               Anlage 5

                                                                    (§ 84a Abs. 2,

                                                                                                    § 84b Z 3 und 5)

 

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren

 

bei schweren Unfällen

 

Einleitung

 

1.  Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die

     nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 ge -

     nannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwelle können un -

     beschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie aufgrund ihrer Verwahrung oder des

     Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

2.  Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

     a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

     b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

     c)  ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch

          im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind

          und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

    d)  Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von

         Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Men -

         genschwellenüberschreitung ergibt;

    e)  Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen

         von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengen -

          schwellenüberschreitung ergibt.

3.  In Anwendung von Z 2 lit.c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zube -

     reitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt

     unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die

     Zahl 1 ist.

4.  Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefähr -

     lichen Eigenschaften besitzen, wie der kennzeichnende Reinstoff ausgenommen sind jene Ziffern in

     Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung ange -

     geben ist.

5.  Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen

     Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die

     Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste - Verordnung, BGBl. II Nr.

     317/1998, heranzuziehen.

 

Teil 1

 

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

 




                                               Anmerkungen zu Teil 1

(1)  Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat - Zubereitungen (mit Aus -

       nahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmaßig >

       28 % beträgt und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von

       Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.

(2)  Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel i. S. von § 1 Düngemittelgesetz

       1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändent durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoni -

       umnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % beträgt.

(3)  Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu

       erfolgen.

 

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist aus -

schließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach

§ 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2)

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten

Stoffen und Zubereitungen

 

 


 

                               Anmerkungen zu Teil 2

1.  Explosionsgefährlich im Sinne der Ziffer 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu

     werten, mit welchen durch selbstständige, nichtdetonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufen -

     der Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen

     erzielt werden soll.

2.  Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen i.S. der Ziffer 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefah -

     renhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3.  Als leichtentzundliche Flüssigkeiten i.S. der Ziffer 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen

     Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und aufgrund ihrer

     Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.

4.  Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 9 gelten Flüssigkeiten, die mit

     dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder

     flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1, Z 14) und

     flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches

     gehalten werden.“

 

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z10 und 11), dann ist ausschließlich die

Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstutung nach § 84a Abs.2 Z 2

ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen ( keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

 

1. Allgemeiner Teil

 

A. Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8

B - VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

 

B. Regelungsschwerpunkte

 

Die geplante Novelle zur Gewerbeordnung 1994 enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

 

1. Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des

Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (englisch: Council

Directive 96/61/EC concerning integrated pollution prevention and control - daher in der Folge kurz:

„IPPC - Richtlinie“) sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefah -

ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: „Seveso II - Richtlinie“) für den

Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und - hinsichtlich der Regelung betreffend

„Reduktionspläne“ - auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten

Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (in der Folge kurz: "VOC -

Richtlinie“).

 

2. Für die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Betriebsanlagen ("IPPC -

Betriebsanlagen“) soll für den Bereich des Bundesrechts das "one - stop - shop - Prinzip“ vorgesehen werden;

dies ist im Sinne der Zielsetzungen des von den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für

wirtschaftliche Angelegenheiten und für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemeinsam erstellten

„Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung“ vom April 1998 gelegen und soll nach dem

Regierungsprogramm der derzeitigen Bundesregierung (Zukunft im Herzen Europas - Österreich neu

regieren) vom Februar 2000 weiterverfolgt werden (siehe den Punkt 8 des Kapitels „Umwelt“).

 

Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde als einheitliche Anlagenbehörde („one - stop - shop“) nicht nur für

die Erteilung einer konzentrierten Genehmigung zuständig sein wird (mit der Betriebsanlagengenehmi -

gung werden unter Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen auch die anderen für die Errichtung, den

Betrieb oder die Änderung der Betriebsanlage zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder

zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage notwendigen bundesrechtlichen Genehmigungen

bzw. Bewilligungen erteilt), sondern dass die Gewerbebehörde auch nach Abschluss des Genehmigungs -

verfahrens für die Betriebsanlage zuständig bleiben wird; die Gewerbebehörde wird somit über den Be -

reich des Gewerberechts hinaus (unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der

„mitangewendeten“ Materiengesetze) auch für den Bereich der „mitangewendeten“ Verwaltungsvor -

schriften etwa für die Überwachung, die nachträgliche Konsensanpassung und Maßnahmen zur Gefah -

renabwehr die einheitliche behördliche Ansprechstelle bilden. Dies führt weiters letztlich dazu, dass die

„Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde“ (Art. 13 der

IPPC - Richtlinie) - was das Bundesrecht betrifft - in einer Hand liegt.

 

3. Das Bundesgesetz, mit dem ua. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird,

BGBl. I Nr. 158/1998, ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

 

§ 82 Abs.7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der Fassung der Novelle BGBl. I

Nr. 158/1998, lautet wie folgt: „(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestim -

mungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43,

44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und

2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3, und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht,

wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.“

Durch diese Regelung wurde einigen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts mit Ablauf

des 31. Dezember 1998 materiell derogiert. „Abweichen“ im Sinne des § 82 Abs. 7 erster Satz AVG

bedeutet im Hinblick auf die Frage der Derogation „inhaltlich in Widerspruch stehen“; die materielle

Derogation reicht dabei genau so weit wie der Widerspruch selbst. Im Interesse der Rechtsbereinigung ist

es sinnvoll, die das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen,

denen durch die in Rede stehende AVG - Novelle derogiert wurde, durch ausdrückliche entsprechende

Änderung des Gesetzeswortlauts oder - wo dies notwendig ist - durch ausdrücklichen Entfall an die seit

1. Jänner 1999 geänderte Rechtslage anzupassen.

 

4. Im Interesse der Rechtssicherheit soll klargestellt werden, dass der § 356b Abs. 6 auch hinsichtlich

Änderungsgenehmigungsverfahren anzuwenden ist; der Entfall des bisherigen § 356b Abs. 6 Z 2 trägt der

durch die Wasserrechtsgesetz - Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, bewirkten Änderung der Rechtslage

Rechnung.

 

5. Bei Prüfungen soll generell auf das Gebrechen eines Behinderten in besonderer Weise Bedacht ge -

nommen werden.

 

6. Zu den vorgeschlagenen Bestimmungen, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH) erforderlich geworden sind, ist insbesondere auf die Rechtsauffassung zu verweisen, die auf

Grund des Urteils des EuGH vom 7. Mai 1998, C - 350/96 ("Clean - Car - Erkenntnis") zu übernehmen war.

In dem zitierten Erkenntnis hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen Art. 48 des EG - Vertrages ver -

stößt, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt,

verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

 

C. EU - Integrationsverträglichkeit

 

Zur Frage der EU - Integrationsfähigkeit des geplanten Bundesgesetzes ist zu bemerken, dass es zentrales

Ziel der geplanten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 ist, die "IPPC - Richtlinie" und die "Seveso II -

Richtlinie" für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umzusetzen (siehe den Punkt B. 1);

darüber hinaus soll auch den Anforderungen der "VOC - Richtlinie“ Rechnung getragen werden.

 

Weiters soll mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen

werden (siehe die Ausführungen unter Punkt B.6).

 

Was die übrigen Entwurfsbestimmungen betrifft, so sind keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen

bekannt, die diesem in Aussicht genommenen Bundesgesetz entgegenstehen.

 

D. Kosten

 

Zur Frage der Kosten des geplanten Bundesgesetzes ist zunächst nochmals zu bemerken, dass die vorge -

sehene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 im Wesentlichen der Umsetzung der IPPC - Richtlinie und der

Seveso II - Richtlinie dient.

 

Derzeit gibt es etwa 450 Betriebsanlagen, die (wären sie neu zu genehmigen) dem IPPC - Regime unterlie -

gen. Schätzungen ergeben, dass jährlich etwa 50 bis 70 Genehmigungsverfahren ("Neuanlagen" und

Änderungen) durchzuführen sein werden. Ausgehend davon, dass diese Betriebsanlagen schon bisher

nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtig sind und dass die IPPC - Richtlinie als wesentliche

Neuerung lediglich den „integrierten Ansatz“ bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen bringt, der

allerdings bei Anlagen dieser Größenordnung faktisch schon bisher beachtet wurde, ist diesbezüglich kein

Mehraufwand zu erwarten.

 

Ein weiteres wesentliches Element der Umsetzung der IPPC - RL ist die Überprüfung und Aktualisierung

der Genehmigungen (§ 81b) und last but not least die Überwachung der Anpassung von bestehenden

Betriebsanlagen (§ 81c). Diese Regelungen sind durchaus geeignet, den Vollzugsbehörden zusätzliche

Kosten zu verursachen. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Betriebsanlagen

in der Regel um größere Anlagen handelt, die teilweise komplexerer Natur sind. Die §§ 81b und 81c

werden daher einen zusätzlichen Personalaufwand für Sachverständigentätigkeit verursachen, der bun -

desweit 15 zusätzliche gewerbetechnische Sachverständige und - zur Ausfertigung der entsprechenden

Gutachten - acht Schreibkräfte - erfordern wird, die sich auf die Bundesländer je nach Zahl der zu be -

treuenden IPPC - Anlagen verteilen wird.

Soweit Betriebsanlagen von den Regelungen betreffend die Umsetzung der Seveso II - RL betroffen sind,

ist Folgendes zu sagen:

 

Während derzeit ca. 140 Betriebe dem Störfallecht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, werden es

nach dem Seveso - II - RL - Regime nur mehr 100 Betriebe sein. Davon unterliegen nur 25 Betriebe dem

„strengen“ Regime. Bei diesen 25 Betrieben ergibt sich im Hinblick auf den Sicherheitsbericht (ver -

gleichbar der derzeitigen Sicherheitsanalyse) keine Änderung der behördlichen Belastung, jedoch mit der

Ausarbeitung und Aktualisierung des Notfallplans eine Mehrbelastung. Auch die jährliche Inspektion

bedeutet gegenüber bisher (alle drei Jahre) eine Mehrbelastung.

 

Dem steht eine Minderbelastung insofern gegenüber, als in Hinkunft wesentlich weniger Betriebe als

bisher überhaupt einbezogen sind. Die verbleibenden 75 Betriebe, die nicht dem „strengen“ Regime un -

terliegen, bedeuten im Hinblick auf die Regelungen über das Sicherheitskonzept einen reduzierten be -

hördlichen Aufwand. Bei diesen ist der Inspektionsrhythmus entsprechend den tatsächlichen Erfordernis -

sen im Inspektionsprogramm festzulegen. Ein externer Notfallplan ist bei diesen Betrieben nicht vorge -

sehen.

 

Es kann daher Kostenneutralität im Vergleich zur Vollziehung des derzeitigen Störfallrechts angenom -

men werden.

 

Die Vollziehung der übrigen vorgeschlagenen Maßnahmen wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der

Kosten verbunden sein. Was die vorgeschlagene "one - stop - shop - Regelung“ des § 77a Abs. 6 und 9

betrifft, so ist zu erwarten, dass die Mehrkosten im gewerbebehördlichen Verfahren durch die entspre -

chende Verringerung der Kosten in den jeweils „mitangewendeten“ Bereichen mehr als ausgeglichen

werden; so werden durch die gemeinsame Abwicklung nicht nur der Genehmigungsverfahren, sondern

etwa auch der Kontrollaufgaben, allfällige Widersprüche zwischen Betriebsanlagengenehmigung und den

anderen in Betracht kommenden Genehmigungen bzw. Bewilligungen ebenso vermieden wie mögliche

Widersprüche zwischen den nach der Gewerbeordnung 1994 einerseits und den nach den „mitanzuwen -

denden“ Rechtsvorschriften andererseits zu setzenden (nachträglichen) Maßnahmen; weiters werden etwa

durch die gemeinsame Verhandlung und die „integrative“ Beurteilung der jeweils zu wahrenden

Schutzinteressen allfällige Doppelgleisigkeiten vermieden.

 

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Z 1 und Z 19 (§§ 20 Abs. 1 und 350 Abs. 4a):

 

Der geltende § 20 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 („Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt

werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, dass die Prüfungen in einer dem Gebrechen des

Behinderten angepassten Weise stattzufinden haben.“) entspricht aus folgenden Gründen nicht mehr den

heutigen Erfordernissen: Einerseits ist die Einschränkung auf Meisterprüfungen zu eng, andererseits ist

das Abstellen auf „Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden,“ wenig aussagekräftig.

 

Da grundsätzlich jedes Gewerbe von Behinderten ausgeübt werden kann, soweit die Art der Behinderung

eine Gewerbeausübung zulässt (abgesehen von der durch die Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997

eingeführten Möglichkeit einer vollen Supplierung), wird § 20 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 gestrichen;

an seine Stelle wird in die Regelung des § 350 GewO 1994 betreffend die Durchführung von Prüfungen

eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge auf die Art der Behinderung in besonderer Weise Bedacht

zu nehmen ist.

 

Zu Z 2, 3, 7.3 und Z 17 (§ 22 Abs. 10, § 31 Abs. 4, § 71 Abs. 4 und 6, § 82 Abs. 1, § 259 samt

Überschrift und § 359b Abs. 7):

 

Die vorgesehenen Änderungen tragen der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 Rechnung und dienen

der Kompetenzentflechtung.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 39 Abs. 2 erster Satz; § 39 Abs. 2a; § 47 Abs. 2):

 

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1998, C-350/96, im Wesentlichen ausge -

sprochen, dass es gegen Art. 48 des EG - Vertrages verstößt, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines

Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu be -

stellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

 

Soweit eine Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden soll, die Staatsbürger eines

EU - oder EWR - Mitgliedstaates ist, kann somit die betreffende Bestimmung des § 39 Abs. 2 GewO 1994

nicht mehr als rechtsverbindlich angesehen werden und erscheint eine entsprechende Rechtsanpassung

erforderlich.

 

Es wurde daher eine Bestimmung in die Gewerbeordnung 1994 aufgenommen, der zufolge das Erforder -

nis eines inländischen Wohnsitzes dann nicht besteht, wenn es sich bei dem in Aussicht genommenen

gewerberechtlichen Geschäftsführer um einen Staatsangehörigen einer EWR - Vertragspartei handelt, der

seinen Wohnsitz in einem EWR  -Vertragsstaat hat (damit werden automatisch auch EU - Angehörige mit

Wohnsitz in einem EU - Staat erfasst). Dabei wird keine Unterscheidung gemacht, ob der gewerberecht -

liche Geschäftsführer Arbeitnehmer des Gewerbeinhabers ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung be -

rufenen Organ einer juristischen Person angehört, da der EuGH bei Beantwortung der zweiten Frage es

grundsätzlich als unzulässig erachtet, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im

Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat

keinen Wohnsitz hat. Eine Differenzierung in Arbeitnehmer und Nicht - Arbeitnehmer würde den Ge -

richtshof wohl zu keinem anderen Ergebnis veranlassen.

 

Nach wie vor uneingeschränkt gültig ist die Vorschrift, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss,

sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Behörde wird somit zu beurteilen haben, inwiefern dieser

Vorschrift entsprochen werden kann, wenn sich der Wohnsitz des Geschäftsführers in großer Entfernung

von dem Unternehmen befindet, zu dessen Geschäftsführer er bestellt werden soll.

 

Die vom EuGH angeführte Möglichkeit, die Zustellung eines Strafbescheides gegen den gewerberecht -

lichen Geschäftsführer am Sitz des Gewerbebetriebes vorzunehmen, wurde übernommen. Dagegen wurde

die vom EuGH aufgezeigte Möglichkeit der Stellung einer Sicherheit nicht aufgegriffen.

 

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Bestimmungen über den Wohnsitz des gewerbe -

rechtlichen Geschäftsführers und über die Zustellung von Strafbescheiden in einem neuen Abs. 2a des

§ 39 GewO 1994 zusammengefasst. Dadurch war eine Änderung im ersten Satz des § 39 Abs. 2 erforder -

lich. Eine analoge Regelung für den Filialgeschäftsführer ist vorgesehen (siehe die Ergänzung im § 47

Abs. 2).

 

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 1 Z 1):

 

Mit dieser Bestimmung soll ein dem Europarecht zuwiderlaufendes Handelshemmnis beseitigt werden.

 

Zu Z 7 (§ 71):

 

Der derzeit geltende Abs. 7 („ausnahmsweise Genehmigung von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen,

die nicht einer Verordnung nach Abs. 4 entsprechen“) steht im Widerspruch zum einschlägigen EU - Recht

(„Harmonisierung von Rechtsvorschriften“); diese Bestimmung und die entsprechenden Bezugnahmen

sollen nunmehr entfallen.

 

Zu Z 8 (§ 71a):

 

Die einheitliche Behandlung von IPPC - Betriebsanlagen und Betriebsanlagen, die unter dem "IPPC -

Betriebsanlagen - Niveau“ liegen, soll sichergestellt werden.

 

Siehe auch den vorgeschlagenen § 382 Abs. 8.

 

Zu Z 9 (§ 77 Abs. 1):

Nach dem geltenden § 77 Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz haben die im Betriebsanlagengenehmi -

gungsbescheid erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen auch „Maßnahmen betreffend Störfälle

(§ 82a)“ zu enthalten. Durch den Entfall dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen wer -

den, dass die "Seveso II - Richtlinie“ kein ,,Genehmigungsregime“ begründet, dh. keine Regelungen be -

treffend die Genehmigung einer den Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schwe -

ren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage vorsieht.

 

Siehe im übrigen die Ausführungen zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen.

 

Zu Z 10 (§ 77a):

 

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver -

schmutzung (englisch: Council Directive 96/61/EC concerning integrated pollution prevention and con -

trol daher in der Folge kurz: "IPPC - Richtlinie") ist mit 30. Oktober 1996 in Kraft getreten. Die Mit -

gliedstaaten haben nach Art. 21 leg.cit. die Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist daher mit 30. Oktober 1999 abgelaufen.

 

Die §§ 77a, 81a bis 81d, 334 Z 9, 356a, 359b Abs. 1 letzter Satz, 382 Abs. 6,7 und 8 sowie die Anlagen 3

und 4 zur Gewerbeordnung 1994 dienen der Umsetzung dieser Richtlinie.

 

Der § 77a gilt für die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Betriebsanlagen; für diese

Betriebsanlagen (in der Folge kurz: "IPPC - Betriebsanlagen“) gelangt das ordentliche Genehmigungsver -

fahren zur Anwendung (siehe § 359b Abs. 1 letzter Satz).

 

Zum Abs. 1 vgl. den Art. 3 der IPPC - Richtlinie.

Aufgrund der IPPC Richtlinie 96/61/EG (ABL L257 v 10.10.1996) erstellt ein EU - Büro in Sevilla eine

Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für diverse Industrieanlagen. Diese Dokumente sollen

bei der Ermittlung des Standes der Technik berücksichtigt werden.

 

Die in der Z 2 vorgesehene Verpflichtung zur effizienten Verwendung von Energie ist keine Maßnahme

zur Energielenkung, sondern vielmehr im Interesse des Umweltschutzes gelegen.

 

„Umweltverschmutzung“ im Sinne der IPPC - Richtlinie ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder

indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Bo -

den, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von

Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen

Nutzungen der Umwelt führen können (Art. 2 Z 2 leg.cit.). Diese Definition wurde im Abs. 2 mit dem

Versuch übernommen, den Relativsatz der in der Gewerbeordnung 1994 verwendeten Ausdrucksweise

anzupassen.

 

Zum Abs. 3 Z 1 und Z 3 vgl. den Art. 9 Abs. 3 und 4 der IPPC - Richtlinie; zum Abs. 3 Z 2 vgl.

Art. 9 Abs. 5 der IPPC - Richtlinie (insb. die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die erforderlichen

Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern); zum Abs. 3 Z 4 vgl.

Art. 9 Abs. 6 der IPPC - Richtlinie.

 

Zum Abs. 4 vgl. Art. 10 der IPPC - Richtlinie. "Gemeinschaftsrechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte“

können sich beispielsweise in (künftigen) Tochterrichtlinien im Rahmen der Richtlinie 96/62/EG über die

Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität finden.

 

Zum Abs. 5 vgl. Art. 15 Abs. 1 der IPPC - Richtlinie; die im Art. 15 Abs. 2 der IPPC - Richtlinie geforderte

Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis einschlägiger Emissionskontrollen ist bereits durch das

Umweltinformationsgesetz sichergestellt. Zum Abs. 5 siehe auch die Ausführungen zum § 356a Abs. 2.

 

Zu den Absätzen 6 bis 10:

 

Um bei "IPPC - Betriebsanlagen" zu einem möglichst „wirksamen integrierten Konzept“ (siehe Art. 7 der

IPPC - Richtlinie) zu gelangen, wird der mit dem § 356b im Rahmen der Gewerberechtsnovelle

BGBl. I Nr. 63/1997 beschrittene Weg zur Verfahrenskonzentration für "IPPC - Betriebsanlagen“ für den

Bereich des anlagenbezogenen Bundesrechts wie folgt weiter ausgebaut:

Die im § 77a Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten wasserrechtlichen Maßnahmen sollen von der Gewerbebehörde

mitangewendet werden; diesbezüglich soll die Gewerbebehörde somit in ihrer Eigenschaft als Gewerbe -

behörde tätig werden (im Gegensatz zu den für nicht dem IPPC - Regime unterliegenden Betriebsanlagen

im § 356b Abs. 6 Z 1 bis Z 6 angeführten Bewilligungsverfahren, in denen die Gewerbebehörde als Was -

serrechtsbehörde tätig wird). Die Verfahrensintegration hinsichtlich der nicht gemäß Abs. 6 mitanzu -

wendenden Verwaltungsvorschriften soll durch eine entsprechende Koordination des Genehmigungsver -

fahrens mit den jeweils in Betracht kommenden Genehmigungs - (Bewilligungs - )Verfahren bewirkt wer -

den. Für „IPPC - Betriebsanlagen“ soll schließlich auch die „Konzentration der Kontrolle" vorgesehen

werden (siehe Abs. 9).

 

Mit diesen vorgeschlagenen Regelungen wird weiters ein erster Schritt in Richtung des vom Nationalen

Aktionsplan für Beschäftigung und im Regierungsprogramm vom Februar 2000 geforderten „one - stop -

shop" - Prinzips gesetzt: Nach diesem Prinzip soll der (künftige) Anlagenbetreiber im Wesentlichen nur

(mehr) mit einer einzigen Anlagenbehörde konfrontiert sein; auf diesem Weg sollen möglicherweise

widersprüchliche Entscheidungen vermieden und Behördenwege eingeschränkt werden.

 

Siehe auch die Anpassungsregelung des § 81c Abs. 1.

 

Zu Z 11 (§§ 81a bis 81d):

 

Zu § 81a:

 

Durch die vorgeschlagene Regelung soll den im Art. 12 der IPPC - Richtlinie festgelegten Anforderungen

an „wesentliche Änderungen“ iSd. Art. 2 Z 10 lit. b der IPPC - Richtlinie und an „Anderungen des Be -

triebs“ iSd. Art. 2 Z 10 lit. a Rechnung getragen werden.

 

Die Änderungstatbestände des § 81 gelangen subsidiär zur Anwendung, wenn die Spezialtatbestände des

§ 81a Z 1 und Z 2 nicht erfüllt sind (§ 81 a Z 3).

 

Zu § 81b:

 

Vgl. den Art. 13 der IPPC - Richtlinie.

 

Die Darstellung über die gemäß § 81b getroffenen Anpassungsmaßnahmen ersetzt nicht die nach § 81a

erforderlichen Genehmigungen oder vorherigen Anzeigen.

 

Zu § 81c:

 

Zum Abs. 1 vergleiche Art. 5 der IPPC - Richtlinie; zum Abs. 2 vergleiche Art. 2 Z 4 iVm Art. 5 der

IPPC - Richtlinie.

 

Zu § 81d:

 

Vgl. den Art. 14 zweiter Anstrich der IPPC - Richtlinie.

 

Zu Z 12 (§ 82 Abs. 3a):

 

In Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 soll die Emissionsreduktion ausdrücklich durch einen „betrieblichen

Reduktionsplan“ ermöglicht werden können, wie dies etwa in der „VOC - Richtlinie“ vorgesehen ist.

 

Zu Z 14 (§ 82b):

 

Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Abs. 5 soll ein zusätzlicher Anreiz zur Inanspruchnahme von

Umweltmanagementsystemen geboten werden.

 

Zu Z 15 (Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen):

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr -

lichen Stoffen (in der Folge kurz: "Seveso II - Richtlinie“) löst die Richtlinie 82/501/EWG des Rates über

die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten ab und ist mit 3. Februar 1997 in Kraft

getreten. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist mit 3. Februar 1999 abgelaufen.

 

Der vorgeschlagene Abschnitt 8a dient der Umsetzung der Seveso II - Richtlinie und entspricht darüber

hinaus den Zielsetzungen des UN - Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von

Industrieunfällen, das am 17. März 1992 in Helsinki beschlossen wurde (in der Folge daher kurz: „Hel -

sinki - Konvention“); er stützt sich auf den einschlägigen Entwurf einer Arbeitsgruppe von Störfallrechts -

experten, der Vertreter des Wirtschaftsressorts, des Umweltressorts, der Bundesländer, des Städtebundes

und der Wirtschaftskammer Österreich angehören.

 

Siehe im gegebenen Zusammenhang auch den vorgesehenen Entfall des § 82a (mit dem Außerkrafttreten

des §82a verliert auch die Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, ihre gesetzliche Grundlage) sowie die

vorgeschlagenen §§ 77 Abs. 1, 358 Abs. 3, 359 Abs. 1, 359b Abs. 4 Z 1 und die entsprechenden Ände -

rungen in den Strafbestimmungen der §§ 366, 367 und 368.

 

Zu § 84a:

 

Diesem Abschnitt unterliegen die Voraussetzungen des § 84a Abs. 2 erfbllende gewerbliche Betriebsan -

lagen; für diese Betriebsanlagen wird der Seveso II - Richtlinie folgend (vgl. den Art. 3 Z 1 leg.cit.) im

Abschnitt 8a der Begriff „Betrieb“ verwendet - siehe § 84b Z 1.

 

Art. 2 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie unterscheidet zwischen Regelungen, die alle der Richtlinie unterlie -

gende Betriebe betreffen, und solchen (strengeren) Regelungen, die darüber hinausgehend nur bestimmte

Betriebe betreffen; für diese Betriebe (nach der zentralen Sonderbestimmung der Seveso II - Richtlinie in

Fachkreisen häufig „Artikel 9 - Betriebe“ genannt) sind als zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen etwa die

Erstellung eines Sicherheitsberichts und die Erarbeitung von Notfallplänen vorgesehen. Der vorliegende

Abschnitt folgt diesem in der Seveso II - Richtlinie verankerten Konzept; die in der Seveso II - Richtlinie

für bestimmte Betriebe vorgegebenen Sonderregelungen gelten für Betriebe, die unter § 84a Abs. 2 Z 2

fallen.

 

Im Hinblick auf die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 ist davon auszugehen, dass Betriebsanlagen im

Sinne des neuen Abschnitts 8a der Genehmigungspflicht unterliegen; § 84a Abs. 3 trifft die notwendigen

Klarstellungen zum Verhältnis des Abschnitts betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren

Unfällen zu den übrigen Regelungen va. des gewerblichen Betriebsanlagenrechts.

 

Abs. 4 folgt den im Art. 4 der Seveso II - Richtlinie festgelegten Ausnahmen, soweit sie im Hinblick auf

das gewerbliche Betriebsanlagenrecht relevant sind.

 

Zu § 84b:

 

Die Begriffsbestimmungen folgen dem Art. 3 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zu § 84c:

 

Zum Abs. 1 (allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers) vgl. Art. 5 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zum Abs. 2 (Mitteilungspflichten des Betriebsinhabers vor Betriebserrichtung) vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2

der Seveso II - Richtlinie. Siehe auch die Übergangsregelung des § 84f Abs. 1.

 

Zum Abs. 3 (Mitteilungspflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall) vgl. Art. 14 Abs. 1

der Seveso II - Richtlinie.

 

Zum Abs. 4 (Sicherheitskonzept) vgl. Art. 7 der Seveso II - Richtlinie. Siehe auch die Übergangsregelun -

gen der §§ 84f Abs. 2 und 4 sowie 84g Abs. 1.

 

Zum Abs. 5 (Sicherheitsbericht) vgl. Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 sowie Art. 11 Abs. 1 lit. b der Se -

veso II - Richtlinie. Siehe auch die Übergangsregelungen der §§ 84f Abs. 3 und 4 sowie 84g Abs. 2.

Zu den „Betrieben“ im Sinne des Abs. 5 Z 5 siehe die Definition des § 84b Z 1. Nach dem Art. 9 Abs. 1

lit. e der Seveso II - Richtlinie hat der Sicherheitsbericht unter anderem „ausreichende Informationen“ zu

enthalten, „damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder

Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehende Betriebe treffen können.“ Bei diesen „Entscheidungen“

handelt es sich um Angelegenheiten, die in den Bereich des Raumordnungsrechts und somit in die Zu -

ständigkeit der Länder fallen. Durch die vorgeschlagene Z 5 soll sichergestellt werden, dass sämtliche im

Art. 9 Abs. 1 der Seveso II - Richtlinie geforderten Angaben eines Sicherheitsberichts auch in der Gewer -

beordnung 1994 wiedergegeben sind; dafür Sorge zu tragen, dass der Raumordnungsbehörde tatsächlich

die einschlägigen Informationen in ausreichendem Maß bereitgestellt werden, ist Sache der Länder.

 

Zum Abs. 6 (Vorlage und Prüfung des Sicherheitsberichts) vgl. Art. 9 Abs. 4 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zum Abs. 7 (Änderung und Aktualisierung von Sicherheitskonzept bzw. Sicherheitsbericht) vgl.

Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zum Abs. 8 (interner Notfallplan) vgl. Art. 11 Abs. 3 und 4 der Seveso II - Richtlinie. Was die Erstellung

externer Notfallpläne betrifft (vgl etwa Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Seveso II - Richtlinie), so

wurden diesbezüglich beispielsweise von Vorarlberg und von der Steiermark bereits landesgesetzliche

Regelungen getroffen.

 

Zum Abs. 9 (Austausch von Informationen) vgl. Art, 8 lit. a der Seveso II - Richtlinie; zu den „Betrieben“

siehe die Begriffsbestimmung des § 84b Z 1.

 

Zum Abs. 10 (Information der Öffentlichkeit) vgl. Art. 13 Abs. 1,4 und 6 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zu § 84d:

 

Zu den Absätzen 1 bis 4 siehe Art. 15 der Seveso II - Richtlinie. Zu den Betrieben im Sinne des Abs. 4

siehe die Begriffsbestimmung des § 84b Z 1.

 

Zum Abs. 5 vgl. den Art. 18 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zum Abs. 6 vgl. den Art. 17 der Seveso II - Richtlinie.

 

Mit der im Abs. 8 vorgesehenen Übermittlung der internen Notfallpläne an die für den

Katastrophenschutz zuständigen Behörden soll sichergestellt werden, dass im jeweiligen externen

Notfallplan hinsichtlich der Maßnahmen außerhalb des Betriebes die Vorgaben des internen Notfallplans

berücksichtigt werden können.

 

Zu § 84e:

 

Anhang IV Punkt 2 der Seveso II - Richtlinie und die Helsinki - Konvention (vgl. die Artikel 10, 11, 12, 15

und 17 leg.cit.) enthalten Regelungen über die Benachrichtigung anderer Staaten und die Entgegennahme

von Hilfeersuchen aus anderen Staaten im Falle schwerer Industriennlälle. Die Betreuung dieser Auf -

gaben wird von der Bundeswarnzentrale im Bundesministerium für Inneres übernommen werden, die

Österreich für das Innenministerium gemeinsam mit dem Umweltministerium in der Konferenz der Ver -

tragsparteien der Helsinki - Konvention vertritt; siehe auch den § 381 Abs. 5.

 

Zu § 84f:

 

Zum Abs. 1 vergleiche Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 der Seveso II - Richtlinie.

 

Zu den Absätzen 2 und 4:

Hinsichtlich des Sicherheitskonzepts sind in der Seveso II -Richtlinie keine Übergangsbestimmungen für

bestehende Betriebe vorgesehen. Da der Inhalt eines Sicherheitskonzepts gemäß § 84c Abs. 4 der Präzi -

sierung durch eine Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 bedarf, sollen bis zum Wirksamwerden dieser

Verordnung für einen bestehenden Betrieb, der bisher unter das Regime des gewerblichen Störfallrechts

gefallen ist, Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan als Sicherheitskonzept gelten. Für die entsprechende

Anpassung dieser Unterlagen an die Anforderungen der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 sind sechs

Monate vorgesehen. Inhaber solcher bestehender Betriebe, die bisher nicht vom gewerblichen Störfall -

recht erfasst waren, sollen zunächst zu einer Darstellung ihrer Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze

zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle (siehe den Anhang III

lit.a zur Seveso II - Richtlinie) verpflichtet werden. Auch sie werden diese Unterlagen an die Anforderun -

gen der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden dieser

Verordnung anzupassen haben.

 

Zu den Absätzen 3 und 4:

Siehe die Übergangsregelung des Art. 9 Abs. 3 der Seveso II - Richtlinie. Auch der Inhalt eines Sicher -

heitsberichts bedarf der Präzisierung durch eine Verordnung, und zwar durch eine Verordnung auf der

Grundlage des § 84d Abs. 7 Z 3. Bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung für einen bestehenden

Betrieb, der bisher unter das Regime des gewerblichen Störfallrechts gefallen ist, sollen Sicherheitsana -

lyse und Maßnahmenplan als Sicherheitskonzept gelten. Inhaber solcher bestehender Betriebe, die bisher

nicht vom gewerblichen Störfallrecht erfasst waren, sollen zunächst zu einer Beschreibung der wichtigs -

ten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwe -

rer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur

Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen (siehe den Anhang II Z III lit. A der Seveso

II - Richtlinie) verpflichtet werden. Für die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung ist die

Frist von einem Jahr nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung vorgesehen.

 

Zu § 84g:

 

Da, wie bereits zu § 84f ausgeführt, der Inhalt des Sicherheitskonzepts (§ 84c Abs. 4) und der Inhalt des

Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5) noch einer näheren Ausgestaltung durch Verordnung bedürfen, ist es

notwendig, Übergangsregelungen nicht nur für bestehende Betriebe (siehe den § 84f), sondern auch für

zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens der Gewerbeordnungsnovelle mit 1. Juli 2000 noch

nicht bestehende Betriebe zu schaffen.

 

Zu Z 16 (Abschnitt Sb betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten):

 

Die im § 84h vorgesehene Ermächtigung der Behörde, die Übermittlung bestimmter Daten zu verlangen,

(und die entsprechende Verpflichtung des Betriebsanlageninhabers, einer solchen Aufforderung der Be -

hörde nachzukommen) ist Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten (siehe

beispielsweise Art. 15 Abs. 3 erster Satz der IPPC - Richtlinie, dem zufolge die Kommission „anhand der

von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten

Emissionen und ihrer Quellen ... veröffentlicht“). Für die Festlegung näherer Anforderungen etwa an die

erforderlichen Messungen, Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung ist eine

Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorgesehen.

 

Zu Z 18 (§ 334 Z 1 und 334 Z 9):

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 334 Z 1 dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im

Zuge der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997.

 

Mit dem vorgeschlagenen § 334 Z 9 soll hinsichtlich der Zuständigkeit für "IPPC -

Abfallbehandlungsanlagen" ein Gleichklang mit der im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten

Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Abfall - und Altölbehandlungsanlagen gemäß § 29 AWG

erreicht werden.

 

Zu Z 19 (§ 350 Abs. 4a):

 

Siehe die Ausführungen zu § 20 Abs. 1.

 

Zu Z 20 (§ 354):

 

Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Augenscheinsverhandlung seit

dem diesbezüglichen Wirksamwerden der AVG - Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr zwingend

vorgesehen ist (siehe die Ausführungen zu § 356).

Der § 354 in der Fassung vor der AVG - Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat sich bestens bewährt; eine

entsprechende Regelung soll daher als Sonderverfahrensrecht wieder eingeführt werden.

 

Siehe auch die Übergangsregelung des § 382 Abs. 7.

 

Zu Z 21 (§ 356):

 

Nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage hatte die Behörde gemäß § 356 Abs. 1 erster

Satz GewO 1994, ausgenommen in den Fällen des § 359b leg. cit., auf Grund des Ansuchens um Geneh -

migung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer

genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

Nach § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen

enthalten, von Amts wegen vorzugehen und „unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vor -

schriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen

oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemem -

samen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen

diesen Verfahrensanordnungen auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostener -

sparnis leiten zu lassen.“

 

Obwohl § 39 Abs. 2 AVG eine Subsidiaritätsklausel enthält („soweit die Verwaltungsvorschriften hier -

über keine Anordnung enthalten“), wurde diese Bestimmung im § 82 Abs. 7 leg. cit. genannt, der wie

bereits ausgeführt - vorsieht, dass von den dort taxativ angeführten Regelungen abweichende Regelungen

in den Materiengesetzen - soweit sie nicht nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind - mit

31. Dezember 1998 außer Kraft treten. Es wird daher - in Übereinstimmung mit dem Durchführungs -

rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur ,,Verwaltungsverfahrensnovelle 1998“ vom

18. Dezember 1998, Zl. 600. 127/23 - V/2/98, - davon ausgegangen, dass „bereits bestehenden“ abwei -

chenden Vorschriften derogiert wurde.

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 356 Abs. 1 erster Satz dient der sprachlichen Anpassung an die ge -

änderte Rechtslage und der Vermeidung allfälliger Auslegungsprobleme.

 

Nach der bis 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage hatten Nachbarn die Möglichkeit, in Genehmi -

gungsverfahren bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung (qualifizierter)

Einwendungen Parteistellung zu erlangen. § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998

wählt den entgegengesetzten Weg und sieht bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen den

Verlust der Parteistellung vor. Die in der Gewerbeordnung 1994 noch vorgesehene Anordnung, nach der

Nachbarn erst durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangen, weicht vom

§ 42 Abs. 1 AVG ab, und es ist ihr daher materiell derogiert. Im Sinne einer entsprechenden Klarstellung

sollen der geltende § 356 Abs. 3 entfallen und der § 356 Abs. 1 seinem Wortlaut nach auf die durch die

AVG - Novelle bewirkten Änderungen der Rechtslage abgestimmt werden.

 

Nach dem Konzept des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 „bleibt der Verlust

der Parteistellung... (anders als nach § 356 Abs. 4 GewO) auf das jeweilige Verfahren beschränkt“ (siehe

die Erläuternden Bemerkungen zu Z 13 (§ 42) in der Anlage zum Bericht und Antrag des Verfassungs -

ausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge -

setz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 ua. geändert werden, 1167 der Beilagen zu den Stenographi -

schen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Die im bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 356 Abs. 4

verankerte Regelung, die im Kern schon seit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 bestand und

beständig weiter ausgebaut wurde (z.T. im Sinne des diesbezüglichen Wunsches der Volksanwaltschaft

und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 195

(§ 356) in der Regierungsvorlage betreffend eine Gewerberechtsnovelle 198g, 341 der Beilagen zu den

Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP), hat sich bestens bewährt und soll daher wie -

der als Sonderverfahrensrecht geschaffen werden.

 

Die hinsichtlich des § 79 Abs. 1 und 3 vorgenommene Präzisierung trägt der Rechtsprechung des Ver -

waltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0078) Rechnung; siehe in

diesem Zusammenhang auch die einschlägigen Ausführungen in Stolzlechner - Wendl - Zitta, Die gewerb -

liche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, RZ 223, Punkt 17.4a).

Siehe auch die Übergangsbestimmung des § 382 Abs. 7.

 

Zu Z 22 (§ 356a):

 

Zum Abs. 1 vgl. den Art. 6 Abs. 1 der IPPC - Richtlinie. Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Stoffen zahlen

auch Roh- und Hilfsstoffe. Die vom Genehmigungswerber gemäß § 356a Abs. 1 Z 5 vorzulegenden An -

gaben werden eine Grundlage für die Betrachtung der ,,immissionsseitigen Auswirkungen“ der Betriebs -

anlage durch die Behörde bilden. Zu den sonstigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 8 zählen etwa

geplante Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie.

 

Zum Abs. 2 vgl. den Art. 15 Abs. 1 der IPPC - Richtlinie. Die mindestens sechswöchige Frist und die Be -

kanntgabe im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amts -

blatt zur Wiener Zeitung“ orientieren sich am § 44a AVG. Die vorgesehene Befassung der Öffentlichkeit

(Stellungnahmerecht für "jedermann“) hat jedenfalls zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob eine

mündliche Verhandlung (vgl. § 356 Abs. 1 erster Satz) anberaumt wird oder nicht und weiters unabhän -

gig davon, ob die Behörde die Bestimmungen über Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) anwendet oder

nicht.

 

Zu den Absätzen 4 bis 9 vgl. den Art. 17 der IPPC - Richtlinie; die vorgeschlagene Regelung orientiert sich

am § 10 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996.

 

Zu Z 23 (§ 356b):

 

Die vorgeschlagene Änderung des § 356b Abs. 1 soll dazu führen, dass nunmehr etwa auch Belange des

Denkmalschutzes im integrierten Genehmigungsverfahren wahrgenommen werden können.

 

Mit der vorgesehenen Präzisierung des im Rahmen der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997 ge -

schaffenen § 356b Abs. 6 zweiter Satz wird ein redaktionelles Versehen beseitigt, das zu Auslegungspro -

blemen geführt hat.

 

Mit dem vorgesehenen Entfall des geltenden § 356b Abs. 6 Z 2 wird dem Umstand Rechnung getragen,

dass der § 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Rahmen der Wasserrechtsgesetz - Novelle 1997, BGBl. I

Nr. 74, grundlegend geändert wurde und nunmehr grundsätzlich keine Bewilligungspflicht mehr für An -

lagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe vorgesehen ist.

 

Siehe auch die Übergangsbestimmung des § 382 Abs. 7.

 

Zu Z 27 (§ 359b):

 

Die seit der Einführung des § 359b in Vollziehungspraxis und Judikatur unbestrittene Tatsache, dass

Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung haben, wird nunmehr im Geset -

zestext ausdrücklich ersichtlich gemacht; mit dieser Bestimmung ist keine Änderung der bisherigen

Rechtslage verbunden.

 

Zu Z 29 (§ 366 Abs. 1):

 

In den Z 5 und 6 wurden die einschlägigen Änderungen des § 71 berücksichtigt.

 

Zu Z 32 (§ 373c Abs. 1) und Z 33 (§ 373d Abs. 1):

 

Im § 373d ist eine Frist von vier Monaten für die Erlassung des Bescheides über den Antrag auf

Gleichhaltung vorgesehen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soll es nicht dazu kommen, dass der am

Vergabeverfahren beteiligte Unternehmer von der Erteilung des Zuschlages deswegen ausgeschlossen ist,

weil er den Bescheid über die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d noch

nicht vorweisen kann.

Beteiligt sich ein Antragsteller nach § 373c an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so soll

auch die Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c an eine Frist

gebunden werden. Da die Prüfung der Zeugnisse im Anerkennungsverfahren einen geringeren

Verwaltungsaufwand erfordert als die Äquivalenzprüfung gemäß § 373d, wird eine zweimonatige Frist

als ausreichend erachtet.

 

Die gewerbebehördlichen Bescheide über die Anträge gemäß § 373c und § 373d sind jedoch jedenfalls

vor Erteilung des Zuschlages zu erlassen. Der Antragsteller hat es in der Hand, durch rechtzeitige

Antragstellung den erforderlichen Bescheid vor der Zuschlagserteilung zu erlangen. Um ungeachtet der

Entscheidungsfristen im Einzelfall auftretenden Problemen bei der rechtzeitigen Bescheiderlassung

entgegenzuwirken, sollen flankierende Maßnahmen in den bundesvergaberechtlichen Bestimmungen

getroffen werden. Mit dieser Regelung wird Bedenken der EU - Kommission gegen die bisherige Praxis

Rechnung getragen.

 

Zur Anlage 3:

 

Bei der Erstellung der Betriebsanlagen - Liste in der Anlage 3 (die sich streng an der Gliederung des An -

hangs I der IPPC - Richtlinie orientiert) bestand das grundsätzliche Bestreben, ausschließlich die im An -

hang 1 der IPPC - Richtlinie genannten lndustrieanlagen zu erfassen. In einigen Fällen, welche noch näher

erläutert werden, wären aber Probleme mit der Zuordnung einzelner Anlagentypen zu der Klassifizierung

des Richtlinienanhanges zu erwarten. Dies ergab sich im Rahmen einschlägiger Gespräche mit den Ver -

tretern der betroffenen Branchen. Hauptsächlich gilt dies für die chemische Industrie und die Erzeugung

von Nahrungsmitteln. Die deshalb gegenüber der Richtlinie vorgenommenen Änderungen sind mit den

betroffenen Branchen akkordiert.

 

Die Anlage ist im Gegensatz zum Richtlinientext in tabellarischer Form gestaltet, womit eine bessere

Übersichtlichkeit erreicht wird. Allgemein gilt, dass bei einer Kapazitätsgrenze „0“ jede Anlage dieser

Art unter die am Beginn der Anlage 3 aufgezählten Bestimmungen fällt.

 

Es wurden einige sprachliche Bereinigungen vorgenommen, ZB wurden durchgängig für die Überschrei -

tung einer Kapazitätsschwelle die Worte „mehr als“ verwendet (die Richtlinie verwendet in einigen Fäl -

len „über“), ferner wurde die Gliederung bei der Beschreibung einzelner Anlagentypen vereinfacht (z.B.

bei Z 3.1).

 

Zu einzelnen weiteren Abweichungen vom Text des Anhangs 1 der IPPC - Richtlinie wäre zu bemerken:

 

In der Z 2.5 wurde bei der Anlagenart „Schmelzen von Nichteisenmetallen“ der beispielhaft verwendete

Begriff „Gießen“ gestrichen, da dieser Begriff in Österreich eine spezifische Bedeutung hat, während der

englische Originaltext der Richtlinie nicht exakt zwischen „Schmelzen“ und „Gießen“ unterscheidet.

 

Die Richtlinie schränkt den Geltungsbereich für Anlagen der Gruppe 4 „Chemie“ auf Anlagen zur

Herstellung der genannten Stoffe „im industriellen Umfang“ ein. Nach Auffassung der EU - Kommission

ist vom industriellen Umfang dann auszugehen, wenn die Tätigkeit zu kommerziellen Zwecken ausge -

führt wird. Auszunehmen wären Tätigkeiten, die zu akademischen Zwecken oder im Rahmen eines La -

borbetriebs zur Analytik, Qualitätsprüfung udgl. durchgeführt werden. Da die gegenständliche Umset -

zung ausschließlich gewerbliche Betriebe betrifft, erübrigt sich die oa. Einschränkung.

 

Die abgeänderte Gliederung erfolgte in Anlehnung an die derzeit in Ausarbeitung befindlichen Doku-

mente über die besten verfügbaren Techniken innerhalb des Verfahrens nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC -

Richtlinie und erleichtert die Einordnung der Anlagentypen.

 

Bei den Anlagen der Gruppe 5 wurden nur solche Anlagenarten aufgenommen, bei welchen eine Abfall -

behandlung im Rahmen eines anderen Hauptzwecks in der genannten Form möglich ist. Die Formulie -

rungen wurden auf die Gliederung des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes abgestimmt.

 

Die in der Z 6.4b des Anhangs I der Richtlinie zusammengefassten Angaben wurden taxativ aufgezählt,

um eine entsprechende Zuordnung zu ermöglichen.

 

Zu den Anlagen 4 und 5:

Einzelne "R - Sätze“, auf die in den Anlagen 4 und 5 verwiesen wird, sind in Österreich durch die neue

Chemikalienverordnung BGBl. II Nr. 81/2000 näher präzisiert.

 

Zur Anlage 5:

 

Die Anlage 5 hält sich weitestgehend an den Wortlaut des Anhanges I der Seveso II - Richtlinie. Es wur -

den lediglich die Gliederung der Erläuterungen umgestellt und einige Vereinfachungen vorgenommen.

Die Erläuterungen wurden an die entsprechenden österreichischen Bestimmungen angepasst, insbeson -

dere an die chemikalienrechtlichen Vorschriften. Bei der Aequivalenzberechnung der Dioxine wurde auf

die gleichlautenden luftreinhalterechtlichten Bestimmungen verwiesen (Z 28 in Teil 1).

 

Abweichungen von den Mengenschwellen der EU - Richtlinie gibt es nur auf Grund der Unterschiede zu

den Mengenschwellen der "Helsinki - Konvention“ über grenzüberschreitende Auswirkungen von In -

dustrieunlällen. Dies betrifft in Teil 1 die Z 5 (Brom), Z 18 (Methanol) und Z 21 (Sauerstoff) und in

Teil 2 die Z 10 und Z II (umweltgefährliche, dh wassergefährdende Stoffe).

 

Die abweichenden Mengenschwellen in der "Helsinki - Konvention“ unterscheiden sich zwar nicht von

jenen der EU - Richtlinie für die Anwendung der Art. 6 und 7, aber die sich daraus ergebenden Verpflich -

tungen sind den Bestimmungen des Art. 9 der EU - Richtlinie gleichzusetzen. Für diese Fälle kommt daher

§ 84a Abs. 2 Z 2 zur Anwendung.

 

Im Falle von Z 30 war seitens der Richtlinienersteller beabsichtigt, einen "Sonderpunkt“ für sämtliche

flüssige Reiz - und Kraftstoffe zu schaffen. Sowohl der englische Originaltext als auch die deutsche Über -

setzung bringen dies aber nicht zum Ausdruck. Nach Ansicht der EU - Kommission sind vorläufig nur die

nun genannten Substanzen durch diese Ziffer erfasst.