167/A XXI.GP
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird
(AWG - Novelle IPPC)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr.325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3,
§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 29 bis 29d, 32 bis 39, 40, 40a, § 45 Abs.
6, 7, 11 und 15 bis 17 und § 45a.“
2. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung
von gefährlichen Abfällen,
2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen
Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen,
ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen,
4. Deponien der Deponieklasse für nicht gefährliche Abfälle
1. Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
2. Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
3. Untertagedeponien,
5. Untertagedeponien der Deponieklasse für gefährliche Abfälle,
6. Deponien der Deponieklasse für Inertabfälle
1. Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens
100.000 m3,
2. Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens
100.000 m3
3. Untertagedeponien
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns. Für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bleiben landesrechtliche
Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 -
unberührt.“
3. Im § 29 Abs. 3 wird die Z 12 gestrichen.
4. Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e eingefügt:
„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1
genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den §§ 28 bis 29a die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d
anzuwenden.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder
indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den
Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten
Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der
Umwelt führen können.
(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, sofern nach anderen als in § 29
Abs. 2 genannten Vorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist.
(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage in
jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung der
Emissionen;
7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29 Abs. 3 Z 1, 2
und 9.
(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im redaktionellen Teil
zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten, mindestens
sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt, und
dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens
sechs Wochen beim Landeshauptmann während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren.
(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden Vorschriften gemäß
§ 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen
(Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
2. die Energie wird effizient eingesetzt;
3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage die
Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden
Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu nehmen.
(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter
Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium
(Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt
insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder
äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten
Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu
stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und
die
jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender
Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung
erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten
sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und
der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z.B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von
Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des
Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitest gehenden Verminderung der weiträumigen oder
grenzüberschreitenden Verschmutzung.
(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich alle
Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden
Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen
aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese
Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung
von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die
Führung der Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere
geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen
Aufzeichnungspflichten auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.
Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC - Anlage
§ 29c. (1) Wenn
1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1
Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen
stellt,
hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das
Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und
über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für
die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4)
zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung
oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren
teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend
Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der
Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem
verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(5) Besondere
staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC - Anlage
§ 29d. (1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von
zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8)
wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs.
2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der
Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend
getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß
Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung so erheblich
ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 29e. Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z I bis 3, in deren Betrieb die in der Anlage 5 der
Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.“
5. Dem § 39 Abs. 1 lit b wird folgende Z 29 angefügt:
„29. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung
1994 verstößt;"
6. Dem § 39 Abs. 1 lit. c wird Z 20 angefügt:
„20. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4
oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;“
7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
,,§ 45a. (1) Am 31. Oktober 1999 anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil
1, die bis Ablauf des 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor der Fassung der
AWG - Novelle IPPC, BGBl. I Nr. xxx/2000, geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und
7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage
1 Teil I, wenn
1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war, und das Verfahren bis zum 31. Oktober
2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem
31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat. Sind die vom Inhaber der
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der
Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG - Novelle IPPC, BGBl. I Nr. xxx/2000, gemäß den
wasserrechtlichen Vorschriften vorliegende Genehmigung für eine im Betrieb befindliche Reststoff - oder
Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100.000 m3 gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
(4) War für eine Reststoff - oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100.000 m3 am 31. Oktober
1999 ein Genehmigungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren
nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, so ist dieses Verfahren nach den vor der Fassung der
AWG - Novelle IPPC,
BGBl. I Nr. xxx/2000, geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff
- oder
Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I sind die §§ 29b und 29c anzuwenden."
8. Nach § 46 werden folgender § 47 und folgende Anlage 1 angefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
§ 47. Durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2000, werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. 10. 1996;
2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 010 vom 14. 1. 1997.
Anlage 1
I. IPPC - ANLAGEN
1. Anlagen zur stofflichen Verwertung
1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von
a) Lösemitteln,
b) Säuren oder Basen oder
c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
1.2. von Altölen,
jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr.
2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen
pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr.
3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als
10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr.
4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfallen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro
Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der
Abfälle.
5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmullähnlichen Gewerbeabfällen mit einer
Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25.000 Tonnen pro Jahr.
6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17.500 Tonnen pro Jahr.
7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer
Gesamtkapazität von mehr als 25.000 Tonnen, ausgenommen der Deponieklasse
für Inertabfälle.
II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE, SOFERN SIE
FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON BEDEUTUNG SIND
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (1)
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane (2)
(1): Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, z.B. mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45
(2): Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.324/1997.
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu
übertragbaren krebserzeugenden, erbgutändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (3)
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe (4)
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB
messen lassen)
(3): Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen
hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
(4): Das sind „abfiltrierbare" Stoffe
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R - Sätze charakterisiert werden
können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die
Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.“
9. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 3 Abs. 2, § 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45a, 47 und
Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit xx. xxx 2000 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Umweltausschuß
zuzuweisen.
Begründung:
1. Allgemeiner Teil
Mit der gegenständlichen Novelle werden die Bestimmungen betreffend die Genehmigung, den Betrieb und die
Auflassung von Abfall - und Altölbehandlungsanlagen an die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC - Richtlinie),
ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996 CELEX - Nr. 396L0061, und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Seveso - II - Richtlinie), ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX - Nr. 396L0082, angepasst.
In der Anlage 1 zum AWG sind die der IPPG - Richtlinie unterliegenden Abfallbehandlungsanlagen aufgelistet.
Auf Grund der vorgegebenen Mengenschwellen der IPPC - Richtlinie bedarf es keiner Umsetzung der IPPC -
Richtlinie in den Landes - Abfallwirtschaftsgesetzen.
Die bisherige Regelung betreffend Störfallrecht entfällt. Da der Anwendungsbereich der Seveso - II - Richtlinie auf
Grund des Stoff - Mengen - Ansatzes auf Abfallbehandlungsanlagen gering eingeschätzt wird, erscheint ein
Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausreichend.
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):
Der Geltungsbereich des AWG für nicht gefährliche Abfälle wird an die Bestimmungen dieser Novelle
angepasst.
Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1):
Der Ersatz des Begriffes „Inbetriebnahme“ durch den Begriff „Betrieb“ ist eine rein sprachliche Korrektur.
Daraus ist keine neue Genehmigungspflicht für bestehende Abfallbehandlungsanlagen abzuleiten.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist eine wesentliche Änderung einer Anlage dann anzunehmen, wenn
diese Änderung Auswirkungen auf jene Schutzgüter haben kann, auf die im konzentrierten Verfahren nach dem
AWG oder den jeweiligen Materiengesetzen Bedacht zu nehmen ist. Die Rechte Dritter oder öffentlicher
Interessen, die beeinträchtigt werden könnten, sind bei der Beurteilung, ob es sich um eine wesentliche oder
unwesentliche Änderung handelt, mit einzubeziehen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 26. 3. 1996, Zl. 94/05/0332).
Weiters erfolgt in der Z 4 und 6 eine Umstellung auf die Terminologie der Deponieverordnung und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien. Auf die Ausnahme betreffend Berge und taubes Gestein
(§ 3 Abs. 3 Z 3 AWG) vom Geltungsbereich des AWG wird verwiesen.
Hinsichtlich des Entfalls der Mengenschwellen in der Z 4 wird einerseits auf die WRG - Novelle Deponien,
BGBl. I Nr.59/1997, verwiesen, welche die Deponieverordnung als Stand der Technik für alle Deponien, die
gemäß WRG zu genehmigen sind, unter ausdrücklicher Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes
gemäß Art. 10 Abs. 12 B - VG normiert hat. Weiters ist für eine einheitliche Umsetzung der IPPC - Richtlinie für
Abfallbehandlungsanlagen im Bundes - AWG die Herabsetzung der Mengenschwelle der Z 4 erforderlich; da die
IPPC - Mengenschwellen derart niedrig sind und eine Vereinheitlichung der Deponiebestimmungen im AWG
geplant ist, sollen die Mengenschwellen zweckmäßigerweise gänzlich entfallen. Dadurch werden einheitliche
Standards einerseits im Hinblick auf einen vorsorgenden und gleichmäßigen Umweltschutz und andererseits im
Hinblick auf die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sichergestellt. Ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften ist somit gegeben.
Die angegebenen Kubikmeter beim Genehmigungstatbestand der Z 6 beziehen sich auf die Ablagerungsmenge.
Bei den Genehmigungspflichten, die von einer bestimmten Kapazität abhängig sind, ist grundsätzlich von der
beantragten Kapazität im Rahmen des Bewilligungsantrags unter Berücksichtigung der Projektunterlagen
auszugehen. Durch entsprechende Auflagen (z.B. Betriebszeiten, technische Vorkehrungen betreffend
Kapazitätsbeschränkung, Führung eines Betriebsbuchs) ist sicherzustellen, dass die beantragte Kapazität nicht
überschritten wird. Eine Ausdehnung der in der Projektbeschreibung oder durch Auflage festgelegten
Betriebszeit stellt
eine wesentliche Änderung dar (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 18. Juni 1996,
Zl. 96/04/0050).
Zu Z 3 (§ 29 Abs. 3):
Die Streichung der Z 12 erfolgt in Anpassung an § 29e.
Zu Z 4 (§§ 29b bis 29e):
Mit diesen Bestimmungen der §§ 29b bis 29d werden die in der österreichischen Rechtsordnung notwendigen
Anpassungen für Abfallbehandlungsanlagen zur Umsetzung der IPPC - Richtlinie normiert. Die Bestimmungen
sind inhaltlich entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen zur Umsetzung der IPPC - Richtlinie in der
Gewerbeordnung 1994 formuliert.
Folgende Bestimmungen entsprechen folgenden Artikeln der IPPC - Richtlinie:
AWG - Novelle |
IPPC - Richtlinie |
§ 29b Abs. 2 |
Art. 2 |
§ 29b Abs. 3 |
Art. 7 |
§ 29b Abs. 4 |
Art. 6 |
§ 29b Abs. 5 |
Art. 15 |
§ 29b Abs. 6 |
Art. 3 und 8 |
§ 29b Abs. 7 |
Art. 9 |
§ 29b Abs. 8 und 9 |
Art. 14 und 15 |
§ 29c |
Art. 17 |
§ 29d |
Art. 13 |
§ 45a Abs. 2 |
Art. 5 |
Die im § 29b Abs. 2 genannte „Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens
eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen“ liegt z.B. vor, wenn
ein Kinderspielplatz oder sonstige Freizeiteinrichtungen in der Umgebung der geplanten
Abfallbehandlungsanlage auf Grund der Auswirkungen von der Anlage nicht mehr widmungsgemäß benützt
werden können.
Die Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 29b Abs. 6 Z 2 umfasst sowohl den effizienten Energieeinsatz in
einer Abfallbehandlungsanlage als auch die Effizienz betreffend die Energiegewinnung.
Gemäß § 29b Abs. 7 Z 2 kann der Landeshauptmann eine vorübergehende Ausnahme von
Emissionsgrenzwerten oder äquivalenten technischen Maßnahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn der
Antragsteller zugleich die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Anforderungen gemäß
Z 1 innerhalb von sechs Monaten (Sanierungsplan) vorlegt und diese Maßnahmen eine Verminderung der
Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 2 bewirken. Der Sanierungsplan ist (als Teil der Errichtungs -,
Betriebs - oder Änderungsgenehmigung) zu genehmigen.
Die Darstellung der gemäß § 29d Abs. 1 zu treffenden Anpassungsmaßnahmen ersetzt nicht die nach § 29 Abs.
1 erforderliche Genehmigung, sie kann jedoch im Rahmen des Antrags unter einem erfolgen.
Der Anwendungsbereich der Seveso - II - Richtlinie wird auf Grund des Stoff - Mengen - Ansatzes auf
Abfallbehandlungsanlagen gering eingeschätzt, sodass ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung im § 29e vorgenommen wird. Abfalldeponien sind vom Geltungsbereich der
Seveso - II - Richtlinie ausgenommen, daher wird die Anwendung des Seveso - II - Regimes auf
Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingeschränkt.
Zu Z 5 und 6 (§ 39 Abs. 1):
Die dem Entwurf entsprechenden Strafbestimmungen werden normiert.
Zu Z 7 (§ 45a):
Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden normiert, um bestehende Genehmigungen für
Abfallbehandlungsanlagen oder diesbezügliche anhängige Verfahren nicht wiederholen zu müssen.
Zu Z 8 (§§ 47 und Anlage1):
Der Hinweis auf die Umsetzung der IPPC - Richtlinie und der Seveso - II - Richtlinie im Hinblick auf
Abfallbehandlungsanlagen
(§ 47) werden aufgenommen.
In der Anlage 1 Teil I werden die der IPPC - Richtlinie unterliegenden Abfallbehandlungsanlagen aufgezählt. Die
in der IPPC - Richtlinie genannten Verwertungsverfahren (R1, R5, R6, R8 und R9) beziehen sich auf die
Richtlinie über Abfälle, 75/442/EWG, in der Fassung 91/156/EWG. Die zwischenzeitlich vorgenommene
Änderung der Anhänge der Richtlinie über Abfälle (insbesondere die Reihenfolge der Verfahren) durch die
Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996, 96/350/EG, ist in diesem Zusammenhang daher unbeachtlich.
Zur leichteren Beurteilung der Mengenschwellen wurden diese ergänzend auf Jahreskapazitäten umgerechnet.
Teil II entspricht dem Anhang III der IPPC - Richtlinie.