179/A XXI.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Doris Bures, Faul, Edler
und GenossInnen
betreffend einer zeitgemässen Reform des Hausbesorgergesetzes
Im Initiativantrag betreffend einer Wohnrechtsnovelle 2000 ist in Artikel 6 die Abschaffung
des Hausbesorgergesetzes für Dienstverhältnisse, die ab 01.07.2000 abgeschlossen werden,
vorgesehen. Damit wird ein Gesetz beseitigt, das abweichend von den allgemeinen arbeits -
rechtlichen Vorschriften einige notwendige Besonderheiten enthält, deren Begründung in den
speziellen Anforderungen an die Hausbesorgertätigkeit liegt.
Neben der Verpflichtung zur Reinigung des Hauses gehört zu den Aufgaben eines Hausbesor -
gers auch die Reinigung der Gehsteige, deren Bestreuung bei Glatteis, die Schneeräumung,
die Sorge für die Beleuchtung des Hauses, die Wartung der Wasserleitung, das Zu - und Auf -
sperren des Haustores (sofern keine Gegensprechanlage vorhanden ist) und weitere Dienstlei -
stungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen, sofern sie ausdrücklich verein -
bart wurden. Darüber hinaus ist der Hausbesorger verpflichtet, Gebrechen oder Beschädigun -
gen, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Gesundheits - oder Vermögens -
schäden entstehen könnten, dem Hauseigentümer mitzuteilen sowie auf die Einhaltung der
Hausordnung zu achten.
Das Tätigkeitsbild des Hausbesorgers ist durch ein großes Maß an Flexibilität geprägt. Die
genannten Dienstverpflichtungen können nur im Rahmen einer äußerst flexiblen Arbeitszeit -
regelung erbracht werden. Im Unterschied zu anderen Dienstnehmern besteht daher keine fix
geregelte Arbeitszeit, sondern ist eine Anwesenheit im Haus insoweit verpflichtend, als dies
zur ordentlichen Besorgung der genannten Aufgaben erforderlich ist. Auf Grund der Geh -
steigsreinigungsverpflichtung gemäß § 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bedeutet das - etwa
bei länger andauerndem Schneefall - einen Arbeitsbeginn schon vor 6 Uhr früh und ein Ar -
beitsende um 22 Uhr.
Abweichend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist der Hausbesorger ver -
pflichtet, in Fällen der Dienstverhinderung - etwa wegen Krankheit oder Unfall bzw. Urlaub
oder Bildungsfreistellung - selbst für eine Vertretung zu sorgen.
Wenn das derzeit gültige Hausbesorgergesetz abgeschafft wird, besteht die Konsequenz darin,
dass auf nach dem 30.06.2000 neu abgeschlossene Dienstverträge, die die Verrichtung von
Hausbesorgertätigkeiten zum Gegenstand haben, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vor -
schriften, insbesondere das Arbeitsruhegesetz Anwendung finden und hier auf die speziellen
Anforderungen an den Berufsstand der Hausbesorger nicht Rücksicht genommen wird.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag gehen die Regierungsparteien davon aus, dass die
nähere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten von Hausbesorgern, insbesondere im Bereich
der Arbeitszeit aber auch der Dienstpflichten wie bei anderen Dienstverhältnissen durch Ar -
beitsvertrag oder Kollektivvertrag erfolgt. Sofern keine Kollektivverträge möglich sind, wird
auf die Möglichkeit der Regelung der
Arbeitsbedingungen auf einzelvertraglicher Basis hin -
gewiesen, aber gleichzeitig ausgeführt, dass im Bereich der Arbeitszeiten Flexibilisierungs -
maßnahmen nur in sehr eingeschränkter Form möglich sind und nur wenige Abweichungen
vom Arbeitszeitgesetz im Dienstvertrag vereinbart werden können.
Auch der Abschluss von Mindestlohntarifen ist nicht geeignet die allgemeinen Arbeitszeitre -
gelungen an die Besonderheiten von Hausbesorgerdienstverhältnissen anzupassen, sodass
insgesamt festgestellt werden muss, dass von den Regierungsparteien mit dem Entwurf einer
Wohnrechtsnovelle 2000 zwar das Hausbesorgergesetz beseitigt werden soll, aber arbeits -
rechtlich fundierte Möglichkeiten einer Neugestaltung in diesem Bereich nicht vorgesehen
werden.
Die Widersprüche der Hausbesorgertätigkeit zu den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelun -
gen im Arbeitszeitgesetz und dem Nachtarbeitsverbotsgesetz für Frauen sollen zwar durch
einen Initiativantrag beseitigt werden; dennoch bleiben zwei für das Berufsbild des Hausbe -
sorgers notwendige Ausnahmebereiche ungeregelt:
Zum einen besteht ein Widerspruch zum Arbeitsruhegesetz, da zahlreiche Tätigkeiten des
Hausbesorgers, wie etwa Liftkontrolle oder Schneeräumung und Gehsteigbetreuung täglich
und ohne Aufschub zu besorgen sind, wobei ein Verstoß gegen die Schneeräumungs - und
Reinigungspflicht gem. § 93 Abs. 1 StVO mit strafrechtlichen Konsequenzen bedroht ist.
Weiters würde durch Wegfall des Hausbesorgergesetzes auch die darin geregelte Verpflich -
tung des Hausbesorgers, bei Dienstverhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen, wegfal -
len. Diese Vertretungsregelung kann nicht durch Kollektivvertrag ersetzt werden, ist aber für
das Funktionieren eines extrem dezentral organisierten Berufsbildes wesentlich.
Die im Initiativantrag vorgegebene Regelung ist darüber hinaus nicht geeignet das verspro -
chene Ziel einer Betriebskostensenkung zu erfüllen, da der genaue Arbeits -
umfang eines künftigen ‚,Hausbetreuers” nicht definiert ist, und es nur unklare Obergrenzen
der “angemessenen Kosten” bzw. des “angemessenen Werklohnes” gibt. Dies sind unbe -
stimmte Gesetzesbegriffe, die zu Rechtsunsicherheit und zu einer Häufung von Verfahren
führen werden.
Das Hausbesorgergesetz in seiner derzeitigen grundsätzlichen Ausgestaltung nimmt auf die
speziellen Anforderungen einer dezentralen Aufgabenerfüllung der Hausbetreuung Rücksicht
und ermöglicht eine Arbeitssituation, die besonders geeignet ist Beruf und Familie zu verei -
nen, die eine wichtige soziale Komponente vor Ort darstellt, und durch die räumliche Nahe
von Arbeitsort und Wohnung geeignet ist, Verkehr zu reduzieren.
Statt einer Zerstörung eines Berufstandes, der viele Vorteile in der Praxis hat, sollte eine zeit -
gemäße Reform des Berufsbildes der Hausbesorger im Interesse der Mieter, Nutzer, Woh -
nungseigentümer und der Beschäftigten erfolgen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert einen Gesetzesentwurf zur
Änderung des Hausbesorgergesetzes vorzubereiten, der eine zeitgemäße Reform und Fortent -
wicklung dieses arbeitsrechtlichen
Spezialgesetzes beinhaltet.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.