180/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Terezija Stoisits

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik

Österreich an ehemalige Sklaven -  und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen

Regimes (Versöhnungsfonds - Gesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik

Österreich an ehemalige Sklaven -  und Zwangsarbeiter des

nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds - Gesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Erbringung von

Leistungen an ehemalige Sklaven -  und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen

Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich eingerichtet. Er trägt die

Bezeichnung „Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit

(Versöhnungsfonds)“. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

 

                (2) Der Fonds hat zum Ziel, durch eine freiwillige Geste der Republik

Österreich gegenüber natürlichen Personen, die durch das nationalsozialistische

Regime zu Sklaven -  oder Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen Republik

Österreich gezwungen wurden, einen Beitrag zu Versöhnung, Frieden und

Zusammenarbeit zu leisten.

 

                (3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt

österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich

gemeinnützigen Zwecken.

 

      § 2. (1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen jeder

Nationalität, die vom nationalsozialistischen Regime

 

1. zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit

                in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder nach

                freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich an

                einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen wurden,

                besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder

                    a) haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen

                         Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder

                b) in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt und besonders strengen

                     Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw.      

                      Zwangsarbeit); oder

 

2. während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik

      Österreich gelegenen Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager

      gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit

      gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit); oder

 

3. unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die

     Arbeit eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische

     Schädigung erlitten haben (besondere Härtefälle); oder

 

4. als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen

     mit einem oder beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen

     Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der

     Mutter hier geboren wurden.

 

                (2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche

Personen jeder Nationalität, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die

Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen

Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen

Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund

des Vorwurfes der sogenannten Asozialität oder im Zusammenhang mit

medizinischen Experimenten zur Zwangsarbeit auf dem Gebiet der heutigen

Republik Österreich unter Bedingungen gezwungen wurden, die jenen des Abs. 1

Z 1 lit a) oder b) gleichkamen.

 

(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.

 

§ 3. (1) Die Höhe der Leistungen beträgt:

 

                1.105.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).

 

2. 35.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter),

    die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft

    und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei

    Reichsbahn oder Reichspost leisten mußten.

 

3. 20.000 ÖS bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter),

    die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land -  und Forstwirtschaft oder in Form

    persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels u.ä.) leisten mussten.

 

4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem

     Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen,

     die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils

     höhere Betrag.

5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen

     Kinder in Ostarbeiterinnen - Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum

     Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von

     5.000 ÖS erbracht werden.

 

     (2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum

Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3)

erhalten.

 

     (3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten

den jeweils höchsten Betrag.

 

      § 4. (1) Artikel  21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr.152/1955, werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach

diesem Bundesgesetz besteht daher nicht,

 

     (2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche

zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt

werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden

oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach

dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem

jeweiligen nationalen Recht.

 

    (3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die innerhalb von zwei

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen

Partnerorganisation oder, soferne es sich um Personen handelt, die von keiner

Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Das

Kuratorium kann eine Verlängerung der Antragsfrist um höchstens 1 Jahr zulassen.

Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt

durch Organisationen erfolgen, die ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten

Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten.

Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die

Leistungsberechtigten erbracht.

 

    (4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten

Abgaben befreit.

 

    (5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung

„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten

können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Der

Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren

Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung

„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland

weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen

werden können. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven -  und Zwangsarbeit,

die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung, als auch in jenem des Fonds

geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

                § 5. (1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der

Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem

Bundesgesetz auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik

Österreich oder österreichische Unternehmen für Sklaven -  und Zwangsarbeit aus

dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unwiderruflich zu verzichten.

 

                (2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle

Unternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten

oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im

Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb

des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen

österreichische Unternehmen gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit

mindestens 25 v. H. beteiligt waren oder sind.

 

                § 6. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über Mittel im

Betrag von ÖS 6 Mrd. Diese stammen aus:

 

                1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden

                Bundesfinanzgesetzes,

 

                2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

 

                3. Zuwendungen aus allen Bereichen der Wirtschaft und

 

                4. sonstigen Zuwendungen.

 

                (2) Der Fonds ist mit dem in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag abschließend

dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

 

                (3) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts -  und

Schenkungssteuer oder ähnlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder

gleicher Wirkung.

 

                § 7. (1) Die Erbringung einer Leistung gemäß § 3 an die in § 2 Abs. 1 und 2

genannten Personen erfolgt entweder durch die in Abs. 4 genannten

Partnerorganisationen, mit deren Staaten hierüber bilaterale Abkommen bestehen,

oder direkt durch den Fonds, soweit die Personen nicht von den in Abs. 4 genannten

Partnerorganisationen erfasst sind.

 

                (2) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der

Privatwirtschaftsverwaltung.

 

                (3) In Österreich unterliegen Zuwendungen des Fonds oder der

Partnerorganisationen weder der Erbschafts -  und Schenkungssteuer noch beim

Empfänger der Zuwendung einer Steuer vom Einkommen und Ertrag.

 

                (4) Partnerorganisationen sind

· die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Republik Belarus,

• die Stiftung „Deutsch - Polnische Aussöhnung“ in der Republik Polen,

• die Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Russischen Föderation,

• der „Tschechische Rat für die NS - Opfer“ in der Tschechischen Republik,

• die Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ in der Ukraine,

• die Stiftung „Jüdisches Erbe in Ungarn“ in der Republik Ungarn

 

     (5) Der Fonds sorgt in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen

innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für eine

angemessene weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz

möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds

und die Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen‘ Anmeldefristen und

über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

 

     (6) Nähere Vorschriften über die Erbringung der Leistungen werden in den

Richtlinien des Fonds erlassen und sind in die zwischen dem Fonds und den

Partnerorganisationen zu schließenden Verträge (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen.

 

      § 8. (1) Mittel des Fonds werden den Partnerorganisationen je nach

tatsächlichem Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist aufgrund der von diesen

übermittelten und vom zuständigen Organ des Fonds stichprobenartig überprüften

Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1, die am 15. Februar 2000 ihren ständigen

Wohnsitz in den in den bilateralen Abkommen gemäß § 7 Abs. 1 genannten Ländern

hatten, sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden

Personal -  und Sachkosten, einschließlich der Kosten für die Bekanntmachung

gemäß § 7 Abs. 5, in angemessener Höhe zugewiesen. Dabei ist Vorsorge zu

treffen, dass die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck

gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit in den betreffenden

Staaten entsprechend betont werden.

 

      (2) In Abkommen mit den in § 12 Abs. 1 Z 8 genannten Staaten ist vorzusehen,

daß die betreffenden Staaten weitere Forderungen gegen die Republik Österreich

oder österreichische Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven -  oder

Zwangsarbeit weder geltend machen noch vertreten oder unterstützen. Die

Modalitäten der Zuwendung von Leistungen werden in Abkommen mit den in § 7

genannten Staaten sowie in Verträgen zwischen dem Fonds und den

Partnerorganisationen geregelt. Soweit in Staaten Partnerorganisationen gemäß § 7

Abs. 4 eingerichtet sind, ist in Abkommen darüber hinaus vorzusehen, dass

 

                1. die Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung durch Unterlagen oder auf

                     sonstige geeignete Weise erfolgt,

                2. Personen, deren vollständige und geprüfte Unterlagen über die von ihnen

                     geleistete Sklaven -  und Zwangsarbeit sich im Besitz der Partnerorganisationen

                     befinden, nicht verpflichtet sind, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen.

                3. Vertreter des Fonds oder von diesen beauftragte Personen in die Tätigkeiten

                     der Partnerorganisationen‘ soweit sie mit der Durchführung dieses

                     Bundesgesetzes zusammenhängen, Einsicht nehmen oder auf andere Weise

                     mitwirken können,

                 4. die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben sind und insbesondere nicht zur

                     Minderung von Einkünften aus dem System der sozialen Sicherheit und dem

                     Gesundheitswesen führen dürfen.

                 5. Leistungen nur gegen Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 gewährt und

                     diese Erklärungen an den Fonds weitergeleitet werden.

 

      (3) Im Interesse größtmöglicher Transparenz ist auch eine entsprechende

regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung bei den Partnerorganisationen

vorzusehen, deren Kosten vom Fonds getragen werden und deren Auswahl im

Einvernehmen zwischen der jeweiligen Partnerorganisation und dem Fonds zu

treffen ist. Die internationale Wirtschaftsprüfung für den Fonds wird durch das

Kuratorium beschlossen

 

      § 9. (1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von

Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur

unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder

die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten

Informationsinteressen des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.

 

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem

Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der

Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für

andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

 

     § 10. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§11), das Komitee (§13)

und der Generalsekretär (§14).

 

                (2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

 

       § 11. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen

insbesondere:

 

        1. Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.

        2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.

        3. Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.

        4. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.

        5. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.

        6. Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen

            wird.

        7. Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.

        8. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.

        9. Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen

            Wirtschaftsprüfung.

       10. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

       11. Der Beschluß über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.

     (2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrats den Bericht

gemäß Abs. 1 Z 11 unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.

 

    § 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an:

 

    1. der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der

        Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister

        für Land -  und Forstwirtschaft, Gewässerschutz und Umwelt, der Bundesminister

        für Wirtschaft und Arbeit oder von diesen entsandte Vertreter aus dem

        jeweiligen Ressort,

   2. die drei Präsidenten des Nationalrates oder von diesen zu entsendende

        Vertreter,

   3. je ein von den im Parlament vertretenen Parteien zu entsendendes Mitglied,

   4. drei Mitglieder, die von der Landeshauptleutekonferenz zu entsenden sind,

   5. fünf Wirtschaftsvertreter, von denen drei von der Wirtschaftskammer Österreich

       und zwei von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden,

   6. der Vorsitzende der Österreichischen Historikerkommission,

   7. der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der KZ - Verbände und

        Widerstandskämpfer Österreichs,

   8. der Leiter des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des

        Naziregimes,

   9. je ein Vertreter der Regierungen der Republik Belarus, der Republik Polen, der

       Russischen Föderation, der Tschechischen Republik, der Ukraine, der Republik

       Ungarn und der Vereinigten Staaten von Amerika, soferne diese einen solchen

       entsenden.

 

     (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf

Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits

durch das an Jahren älteste sonstige Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das

Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.

 

    (3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter von

Personen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.

 

    (4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige

Auslagen werden vom Fonds ersetzt.

 

     § 13. (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm

bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied

als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte

Mitglieder an.

 

     (2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§11 Z 5) über die

Erbringung von Leistungen.

     (3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den

Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über

geeignete Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse.

 

     (4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in

jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen

Entscheidungen zu berichten.

 

      § 14. (1) Der Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des

Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Feststeilungen und

Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

 

     (2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Kuratorium

bestellt.

 

      § 15. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne

des Fondszwecks zu verwenden.

 

     (2) Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das

restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen

im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes

auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden.

 

     § 16. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke

betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer

gleichermaßen.

 

     § 17. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald

sichergestellt ist, dass die in § 6 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung

stehen und die Abkommen mit den Staaten, in denen Partnerorganisationen gemäß

§ 7 Abs. 4 eingerichtet sind sowie mit den Vereinigten Staaten unterzeichnet sind.

Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im

Bundesgesetzblatt I bekannt.

 

      § 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

      1. hinsichtlich § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 der Bundesminister für

          Finanzen;

      2. hinsichtlich des § 12 jeweils der dort genannte, in seinem Wirkungsbereich

          berührte Bundesminister;

      3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.