181/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Studiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Studiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts - Studiengesetz -

UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 167/1999,

wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 4 und § 82 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr,, durch die

Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur,, ersetzt.

 

2. In § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 wird jeweils das Wort

„Lehrveranstaltungen,, durch das Wort „Studienleistungen,, ersetzt.

 

3. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem

Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die

Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der

akademische Grad nicht zu übersetzen sind.,,

 

4. In § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „10 000 bis 200 000 Schilling,, durch die Wortfolge

„700 bis 14 000 _„ersetzt.

 

5. Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:

        „(10) § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 4 Z 9, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 69 Abs. 1, §

74 Abs. 10, § 80 Abs. 15, § 80a Abs. 13, § 80b, § 82, Anlage 1 Z 3.2 lit. b, Z 3.3, 3.5 lit. a,

4.3 bis 4.4.3 sowie 6.13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2000 treten mit 1.

September 2000 in Kraft.,,

 

6. Dem § 80 wird folgender Abs. 15 angefügt:

         „(15) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des zweijährigen oder

dreijährigen zahnärztlichen Lehrganges auf Grund der als Bundesgesetz geltenden

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend Regelung der Ausbildung zum

Zahnarzt, BGBl. Nr.381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.829/1995,

zum Studium der Studienrichtungen Humanmedizin oder Zahnmedizin ist unzulässig.,,

 

7. Dem § 80a wird folgender Abs. 13 angefügt:

         „(13) Für die Durchführung der abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus

dem zentralen künstlerischen Fach ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Bildung von Prüfungs -

senaten für Prüfungsteile zulässig. Diese gilt nur für jene Studienpläne, die gemäß Abs. 2 in

der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden sind.,,

 

8. Nach § 80a wird folgender § 80 b eingefügt:

 

„Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung

von Diplomstudien in Bakkalaureats -  und Magisterstudien

 

      § 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats -

und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf

ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der

Bakkalaureats -  und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses

Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats -

und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.

 

     (2) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des

jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats -  und Magisterstudien jeden der

Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht

abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters

entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

      (3) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats -  und

Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf

ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der

Bakkalaureats -  und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80

Abs. 2 weiter anzuwenden.

 

     (4) Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des

jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats -  und Magisterstudien jeden der

Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht

abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters

entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

 

    (5) Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt

nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats -

und Magisterstudien unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit

freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats -  und Magisterstudien zu unterstellen.

 

    (6) Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften

gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der

Übergangsfristen keine Änderung ein.,,

 

9. In der Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5 lit. a wird das Wort „Informatik,, durch die Wortfolge

,,Informatikmanagement - Informatik,, ersetzt.

 

10. In der Anlage 1 wird der Z 3.3 folgender Satz angefügt:

„Wurde ein Unterrichtsfach fakultäts -  beziehungsweise universitätsübergreifend eingerichtet,

können die betreffenden Fakultätskollegien Universitätskollegien) durch übereinstimmende

Beschlüsse eine gesonderte gemeinsame Studienkommission für dieses Unterrichtsfach ein -

setzen.,,

11. In der Anlage 1 erhält die Z 4.3 die Bezeichnung „4.3.1“ und wird folgende Z 4.3.2 und

4.3.3 angefügt:

„4.3.2 Nach Abschluss des Diplomstudiums Humanmedizin ist den Absolventinnen und

Absolventen, die bereits das Diplomstudium Zahnmedizin absolviert haben, anstelle des

bereits verliehenen akademischen Grades ein ergänzter akademischer Grad zu verleihen, der

„Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin,, bzw. „Doktor der Humanmedizin und

der Zahnmedizin,,, lateinisch „Doctor medicinae universae et medicinae dentalis,,, abgekürzt

„Dr. med. univ. et med. dent.,, zu lauten hat.

4.3.3 Anlässlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades ist die Verleihung des

bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungs -

urkunde mit Bescheid auszusprechen.,,

 

12. In der Anlage 1 erhält die Z 4.4 die Bezeichnung „4.4.1“ und wird folgende Z 4.4.2 und

4.4.3 angefügt:

„4.4.2 Nach Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin ist den Absolventinnen und Absol -

venten, die bereits das Diplomstudium Humanmedizin oder das Doktoratsstudium Medizin

absolviert haben, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades ein ergänzter akade -

mischer Grad zu verleihen, der „Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin,, bzw.

„Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin,,, lateinisch „Doctor medicinae universae

et medicinae dentalis,,, abgekürzt „Dr. med. univ. et med. dent.,, zu lauten hat.

4.4.3 Anlässlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades ist die Verleihung des

bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungs -

urkunde mit Bescheid auszusprechen.,,

13. In der Anlage Z 6.13 wird die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9“ und werden die Zahlen „100

- 130“ durch die Zahlen „130 - 155“ ersetzt.

Begründung

 

Zu Z 1 (§ 1Abs. 4 § 82 ):

Die Änderung dient der Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 in der seit 1. April

2000 geltenden Fassung.

 

Zu 2 1 (§ 13 Abs.4 Z 9. § 19 Abs. 4 und § 23 Abs. 3) :

Mit der geltenden Formulierung wird der Eindruck erweckt, dass ECTS - Anrechnungspunkte

ausschließlich den Lehrveranstaltungen zuzuweisen sind. Tatsächlich sind im Europäischen

System zur Anrechnung von Studienleistungen alle Leistungen, die von den Studierenden zu

erbringen sind, zu bewerten. Dazu gehören nicht nur Lehrveranstaltungen, sondern auch

andere Leistungen wie die Vorbereitung auf Prüfungen, die Diplomarbeit und

vorgeschriebene Praxiszeiten. Die vorgeschlagene Änderung dient somit der Klarstellung.

 

Zu 3 (§ 66 Abs. 3):

Die geltende Regelung dient zwar der Unterstützung der internationalen Mobilität der Absol -

ventinnen und Absolventen, führt aber auch zur unzutreffenden Vermutung, dass der akade -

mische Grad sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache verliehen wurde und

sohin auch in beiden Sprachen geführt werden kann.

 

Eine weitere Bestimmung zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden

sowie der Absolventinnen und Absolventen findet sich in § 40 Abs.2 UniStG, der mit der

letzten Novelle zum UniStG, BGBl. I Nr.167/1999, neu eingefügt wurde. Demgemäß hat die

Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form

der Anhang zum Diplom (,,Diploma Supplement,,) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens

über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region,

BGBl. II Nr.71/1999, auszustellen ist. Ein Modell für das Diploma Supplement wurde von

einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von der Europäischen Kommission, dem Europarat und

der UNESCO/CEPES entwickelt. Nach diesem Modell soll auch hier eine zweisprachige

Ausstellung erfolgen, die akademischen Grade jedoch jedenfalls in der Nationalsprache

verbleiben.

 

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr klargestellt werden, dass der akademische

Grad - mit Ausnahme des MAS - Grades - nicht in englischer Sprache verliehen wird. Dem

Bescheid soll zwar weiterhin eine englische Übersetzung angefügt werden, allerdings im

Sinne des Diploma Supplement sowohl die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des

ausstellenden Organes (Studiendekanin oder Studiendekan) als auch der akademische Grad in

der Sprache der Verleihung verbleiben.

 

Zu Z 4( § 69Abs. 1):

Die Änderung dient der Umrechnung der Schillingbeträge in Eurobeträge. Es wird

vorgeschlagen, die Beträge deutlich abzurunden (10 000 S = 726,72834 _, 200 000 S =

14534, 566 _).

 

Zu Z 5 (§ 74 Abs. 10):

§ 74 Abs. 10 enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen

Änderungen.

 

Zu 6 (§ 80 Abs.15):

Am 1. Oktober 1998 wurde das Studium der Studienrichtung Zahnmedizin in Österreich -

und zwar an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck -

eingeführt.

Dieses nunmehr von der Studienrichtung Humanmedizin losgelöste Studium schließt mit

dem akademischen Grad „Doktorin der Zahnheilkunde,, bzw. „Doktor der Zahnheilkunde,,,

lateinisch „Doctor medicinae dentalis,,, abgekürzt „Dr.med.dent.,, ab (vgl. Anlage 1 Z 4.4

UniStG).

 

Vor Einführung der Studienrichtung Zahnmedizin war für die zahnärztliche Ausbildung zu -

nächst das Studium der Studienrichtung Medizin und im Anschluss daran der zweijährige (ab

dem Jahre 1996 auf drei Jahre verlängerte) zahnärztliche Lehrgang zu absolvieren. Daher

haben bislang alle in Österreich niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte das Studium

der Studienrichtung Medizin abgeschlossen und sodann im Regelfall den zweijährigen

zahnärztlichen Lehrgang absolviert.

 

Nunmehr ist ein zunehmendes Interesse praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte zu

beobachten, die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zu erlangen, um zwar keine

zusätzliche Qualifikation, jedoch einen zusätzlichen akademischen Grad zu erlangen. Derzeit

besteht keine gesetzliche Möglichkeit, die Zulassung dieser Personen abzulehnen, obwohl sie

mit Studienanfängern um beschränkte Ausbildungsmöglichkeiten konkurrieren. Mit der

vorgeschlagenen Regelung soll künftig eine Zulassung dieser Personengruppe zum

Diplomstudium Zahnmedizin ausgeschlossen sein.

 

Zu Z 7 (§ 80a Abs.13):

In einigen Studienplänen für künstlerische Studien, die noch auf der Grundlage des

Kunsthochschul - Studiengesetzes 1983 erlassen wurden, haben die Studienkommissionen im

Rahmen der abschließenden Diplomprüfung Teilprüfungen festgelegt, die ihrerseits in Prü -

fungsteile zerfallen. § 56 Abs. 2 ermöglicht für diese abschließenden Teilprüfungen - abwei -

chend von der generellen Regelung - eigene Prüfungssenate. Die Bildung eigener Senate zur

Durchführung der in den Studienplänen festgelegten Prüfungsteile ist jedoch derzeit nicht

möglich. Vielmehr ist ein gemeinsamer Prüfungssenat für die jeweilige Teilprüfungen ein -

zusetzen, der in gleicher Zusammensetzung bei allen Teilen anwesend sein muss.

 

Die organisatorischen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Prüfungen werden die

Studienkommissionen veranlassen, die Prüfungsordnung in den neuen Studienplänen an -

gemessen zu gestalten. In den „alten,, Studienplänen ist eine derartige Änderung nicht

möglich, da diese gemäß § 80a Abs. 2 auf den Stand vom 31. Juli 1998 „eingefroren,,

wurden. Daher wird für die Übergangsphase eine Bestimmung vorgeschlagen, welche die

Einrichtung von gesonderten Prüfungssenaten für Prüfungsteile ermöglicht.

 

Zu 8 (§80b):

Im Wintersemester 2000/01 können die ersten Umwandlungen von Diplomstudien in

Bakkalaureats -  und Magisterstudien wirksam werden. Daher ist durch die Ergänzung der

Übergangsbestimmungen Vorsorge zu treffen, dass ordentliche Studierende der

Diplomstudien auch nach Umwandlung an dem jeweiligen Standort ihr Diplomstudium

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beenden können. Dabei handelt es sich entweder

um Diplomstudien, die noch durch Studienpläne auf Grund des Allgemeinen Hochschul -

Studiengesetzes (AHStG) geregelt waren oder um Diplomstudien, für die bereits ein

Studienplan gemäß UniStG in Kraft gesetzt worden war.

 

Der vorgeschlagene Auslaufzeitraum entspricht den einschlägigen Bestimmungen für den

Übergang von AHStG - Studienplänen auf UniStG - Studienpläne (vgl. § 80 Abs. 2).

 

Zu 9 (Anlage 1 Z 3.2 lit. b und Z 3.5):

Mit dem UniStG wurde Informatik als Unterrichtsfach für die Lehramtsstudien eingeführt. In

den Diskussionen zur Vorbereitung der Entscheidung, an welchen Standorten dieses Unter -

richtsfach eingeführt werden soll, wurde deutlich, dass aus der Sicht des Bundesministeriums

für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Arbeitgeber entscheidend ist, dass künftige

Informatiklehrerinnen und Informatiklehrer nicht nur Fach -  und Unterrichtskompetenz,

sondern auch einschlägige Managementkompetenz erwerben. Das Einsatzspektrum künftiger

Absolventinnen und Absolventen in der Schule wird sich vielmehr keinesfalls auf

Informatikunterricht im herkömmlichen Sinn beschränken, sondern überdies folgende

Aufgabenfelder umfassen:

- Übernahme von Teilaufgaben des EDV - (System - )Betreuers insbesondere auch des

    Netzwerkes in der Schule,

- Beratung anderer Lehrerinnen und Lehrer an der Schule hinsichtlich des Einsatzes fach -

    bezogener Software,

- Fortbildung anderer Lehrerinnen und Lehrer an der Schule hinsichtlich neuer unterrichts -

    bezogener Software,

- spezialisierter Unterricht im Bereich Informatik,

- Betreuung projektbezogener Arbeiten anderer Lehrerinnen und Lehrer.

 

Dieses besondere Spektrum sollte auch in der Bezeichnung des Unterrichtsfaches zum

Ausdruck kommen. Dies dient einerseits der Publizität der neuen Ausrichtung und bietet

andererseits den Anhaltspunkt, die dafür notwendigen Studieninhalte einzufordern.

 

Zu 10 (Anlage 1 Z 3.3):

Mit dem UniStG wurde 1997 ein Paradigmenwechsel im Bereich der Lehramtsstudien

eingeleitet. War bis dahin die Gestaltung der Lehramtsstudien hinsichtlich des Faches und der

Fachdidaktik eine (zusätzliche) Aufgabe der jeweiligen Fachstudienkommissionen, die durch

eine eigene Studienkommission für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten an

den jeweiligen Universitäten hinsichtlich der allgemeinen Pädagogik und der

schulpraktischen Ausbildung unterstützt wurden, so sind nunmehr eigene fachübergreifende

Studienkommissionen für das Lehramtsstudium an den jeweiligen Fakultäten einzusetzen, die

auch die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Pädagogik einschließen.

Mit der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom -  und Doktoratsstudien an den

Universitäten, BGBl. II Nr.212/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

382/1999, wurden zur bestmöglichen Nutzung der Universitätsressourcen die

Lehramtsstudien hinsichtlich einzelner Unterrichtsfächer fakultäts -  bzw.

universitätsübergreifend eingerichtet. Dies erfordert derart „verschränkte,,

Studienkommissionen, dass in den Studienkommissionen aller beteiligten Fakultäten das

gemeinsam eingerichtete Unterrichtsfach zu berücksichtigen ist. Daher ist das gemeinsame

Unterrichtsfach in den Studienplänen aller beteiligten Fakultäten gleichlautend zu verankern

und überdies festzulegen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen an den jeweils

beteiligten Fakultäten zu absolvieren sind.

 

Die Komplexität dieser Aufgabe legt nahe, die Möglichkeit zu eröffnen, für das jeweilige

fakultäts (universitäts)übergreifend eingerichtete Unterrichtsfach eine eigene fakul -

täts (universitäts)übergreifende Studienkommission einzusetzen, die im übrigen den

Anforderungen dieser Ziffer hinsichtlich der Zusammensetzung entsprechen muß. Zur

Einsetzung dieser besonderen Studienkommission sind übereinstimmende Beschlüsse der

beteiligten Fakultäts (Universitäts) kollegien erforderlich.

Mit dieser Ergänzung kann sichergestellt werden, dass - teilweise - fakultäts(uni -

versitäts)übergreifend eingerichtete Lehramtsstudien effizient gestaltbar und durchführbar

sind.

 

Zu Z 11 und 12 (Anlage 1 Z 4.3 bis 4.4.3):

Seitens der Gesamtstudienkommission für die medizinischen Studienrichtungen wurde ange -

regt, für die Absolventinnen und Absolventen, die sowohl das Diplomstudium

Humanmedizin als auch das Diplomstudium Zahnmedizin abgeschlossen haben, keine

eigenständigen Doktorgrade, sondern einen jeweils ergänzten Doktorgrad zu verleihen.

Damit soll eine dem Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft (vgl. Anlage 2 Z 2.4)

entsprechende Regelung geschaffen werden, mit der in gleicher Weise eine international

schwer argumentierbare Kumulation von medizinischen Doktorgraden vermieden werden

soll.

 

Zu Z 13 (Anlage 1 Z 6.13):

In der derzeit noch geltenden Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,

BGBl. Nr.176/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 864/1994, ist eine Zahl

von 139 Semesterstunden Lehrveranstaltungen aus den von der Studienkommission zu

bestimmenden Pflicht -  und Wahlfächern verankert. Auf dieser Basis wurden Studienpläne in

Kraft gesetzt, die den Studierenden die zum damaligen Zeitpunkt als notwendig festgestellten

Qualifikationen vermitteln.

 

Mit dem UniStG wurden die Stundenrahmen für grundsätzlich alle Studienrichtungen

zumindest geringfügig gekürzt, um einerseits studienzeitverkürzend zu wirken und

andererseits Diskussionen in der Studienkommission über noch notwendige Inhalte

anzuregen. Diese Maßnahme würde im Falle der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

(derzeit 100 - 130 Semesterstunden) formal zu einer Kürzung von jedenfalls neun

Semesterstunden führen. Tatsächlich würden die von der Studienkommission zu

bestimmenden Lehrveranstaltungen jedoch von 139 auf 117, somit um 22 Semesterstunden

reduziert, wenn man berücksichtigt, dass mindestens 10 vH der von der Studienkommission

festgelegten Gesamtstundenzahl den Studierenden zur freien Wahl zur Verfügung stehen

müssen. Diese gesetzlich angeordnete Stundenreduktion steht nunmehr aus der Sicht der

Universitäten Wien (gemeinsam mit der Technischen Universität Wien) und Linz, an denen

dieses Studium eingerichtet ist, im Widerspruch sowohl zu den besonderen Anforderungen

eines Studiums, das wesentliche Inhalte der wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen

und der Informatik vereint als auch mit dem deutlich höheren Ausmaß der Stundenzahlen in

den entsprechenden deutschen Studiengängen. Die daraus folgenden möglichen ungünstigen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für den Raum Linz wurden in einer Prognos - Studie

(http ://www.winie.uni-linz.ac.at/board/prognos.pdf) dargestellt.

 

Der vorliegende Entwurf soll nunmehr die Bedenken aufgreifen und durch den (erweiterten)

Rahmen von 130 bis 155 Semesterstunden der Studienkommission weiterhin ermöglichen,

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 139 Semesterstunden zu gestalten. Für die Studierenden

bedeutet die Anhebung der Stunden jedoch jedenfalls eine zusätzliche Belastung, der die

Anhebung der gesetzlichen von acht auf neun Semester Rechnung tragen soll. Diese im Ver -

gleich zu den anderen rechts - , sozial -  und wirtschaftwissenschafilichen Studienrichtung

längere Studiendauer ist auch eine angemessene Reaktion auf den interdisziplinären

Charakter des Studiums, was in dieser Gruppe der Studienrichtung schon bisher für das

Studium der Wirtschaftspädagogik gilt.

Während die Anhebung des Stundenrahmens im Hinblick auf die derzeit geltende

Stundenzahl zu keinen zusätzlichen Ausgaben des Bundes führen wird, bewirkt die

Verlängerung der gesetzlichen Studiendauer von 8 auf 9 Semester zusätzliche Ausgaben im

Bereich der Studienförderung und der Familienförderung (Familienbeihilfe und

Kinderabsetzbetrag). Unter Berücksichtigung der Zahl der Studienbeihilfenbezieherinnen und

Studienbeihilfenbezieher in der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (derzeit 40) sind

zusätzliche Ausgaben für die Studienförderung im Ausmaß von ca. 1,1 Millionen Schilling

jährlich zu erwarten, unter Hinzufügung der Bezieherinnen und Bezieher von

Familienförderung (Verhältnis in der Regel 1:2,5) ergeben sich insgesamt zusätzliche

Ausgaben von 2,5 bis 3 Millionen Schilling jährlich. Diese werden jedoch erst - zunächst

geringfügig - nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes wirksam (voraussichtlich

Wintersemester 2001/02), weshalb budgetäre Auswirkungen frühestens im Jahr 2002 zu

erwarten sind.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuss für Wissenschaft und Forschung beantragt.