187/A XXI.GP
der Abgeordneten Böhacker und Dkfm. Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend eine Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr.400/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr.29/2000, wird wie folgt geändert:
In § 97 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen
gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine
Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger
der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts - und
Schenkungsteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne
Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.“
Begründung:
Die Einschränkung der Kapitalertragsteuererstattung soll vermeiden, dass Kapitalanlagen
unter Ausnutzung der Schenkungsteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 zum Zwecke einer
steueroptimalen Kapitalertragsteuererstattung im Wege der Schenkung (Zweckzuwendung)
„aufgeteilt“ werden. Die Einschränkung tritt bei Personen, die den Alleinverdienerabsetzbetrag
bzw. einen Kinderabsetzbetrag vermitteln, zusätzlich zum bisherigen (teilweisen)
Erstattungsausschluss; bei anderen Personen kommt es zu einer ausschließlichen
Gegenverrechnung im Ausmaß der fiktiven Schenkungssteuer.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß verlangt.