187/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Böhacker und Dkfm. Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend eine Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr.400/1988, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl I Nr.29/2000, wird wie folgt geändert:

 

In § 97 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen

gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine

Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger

der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts - und

Schenkungsteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne

Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre.“

 

 

Begründung:

 

Die Einschränkung der Kapitalertragsteuererstattung soll vermeiden, dass Kapitalanlagen

unter Ausnutzung der Schenkungsteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 zum Zwecke einer

steueroptimalen Kapitalertragsteuererstattung im Wege der Schenkung (Zweckzuwendung)

„aufgeteilt“ werden. Die Einschränkung tritt bei Personen, die den Alleinverdienerabsetzbetrag

bzw. einen Kinderabsetzbetrag vermitteln, zusätzlich zum bisherigen (teilweisen)

Erstattungsausschluss; bei anderen Personen kommt es zu einer ausschließlichen

Gegenverrechnung im Ausmaß der fiktiven Schenkungssteuer.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß verlangt.