188/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Dr. Khol

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz -

BBG, BGBl. I Nr.64/1997, geändert werden

 

                Der Nationalrat wolle beschließen:

 

                               Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz - BBG, BGBl. I Nr.

64/1997, geändert werden

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Bezügegesetzes

                Das Bezügegesetz. BGBl. Nr.273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr.64/1997, wird wie

folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet.

                „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

                1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates............19,29%,

                2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe.....................22,29%

des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

                „8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000.....................19,29%“

3. § 23g Abs. 2 lautet:

„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29% des Bezuges

und der Sonderzahlungen.“

4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

                „8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000.....................19,29%“

5. Im § 25 Abs. 5 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.

6. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

                „2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens

                aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das

                Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden

                wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

7. Im § 27 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738. Lebensmonats“

ersetzt.

8. Im § 27 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt.

9. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“

ersetzt.

10. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“

ersetzt.

11. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“

ersetzt.

12. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“

ersetzt.

13. § 29a Abs. 3 lautet:

                „(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden

Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates

errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen

Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach

unten hin mit Null begrenzt ."

14. § 29a Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“. Im neuen Abs. 5

wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

15. §37Abs. 2 Z 2 lautet:

                „2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem

                Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren

                Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72

                Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

16. Im § 39 Abs.1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738.

Lebensmonats“ ersetzt.

17 Im § 39 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt.

18. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“

ersetzt.

19. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“

ersetzt.

20. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“

ersetzt.

21. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“

ersetzt.

22. § 44 lautet:

„ § 44 (1) Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die §§ 11, 13,16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis

40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

                (2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe

zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.“

23. Im § 44b Abs. 4 wird das Zitat „ § 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.

24. § 44c Abs. 1 Z 2 lautet:

                „2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens

                aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das

                Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25

                Prozentpunkte zu kürzen ist.“

25. Im § 44d Abs.] und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738.

Lebensmonats“ ersetzt.

26. Im § 44d Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt

27. Im § 44d Abs. 3 Z 2lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“

ersetzt.

28. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“

ersetzt.

29. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“

ersetzt.

30. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“

ersetzt.

31. § 44g Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ermittlung des Hundentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden

Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments

errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen

Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach

unten hin mit Null begrenzt.“

32. § 44g Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“. Im neuen Abs. 5

wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

33. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 12 Abs. 2. § 12 Abs. 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5,§ 26 Abs. 1 Z 2,§ 27 Abs. 1 und 3,§ 29a Abs. 3

bis 5, § 37 Abs. 2 Z 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 bis 5

und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des § 29a Abs. 4 und des

§ 44g Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

34. Nach § 49k werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:

„Artikel VIIIa

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBI. 1 Nr. XXX/2000

 

§ 491. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3 jeweils

angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten

Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              720.

November 2000 bis Jänner 2001                                            722.

Februar 2001 bis April 2001                                   724.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           726.

August 2001 bis Oktober 2001                                               728.

November 2001 bis Jänner 2002                                            730.

Februar 2002 bis April 2002                                   732.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           734.

August 2002 bis Oktober 2002                                               736.

 

(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 678.

Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in

der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              660.

November 2000 bis Jänner 2001                                            662.

Februar 2001 bis April 2001                                   664.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           666.

August 2001 bis Oktober 2001                                               668.

November 2001 bis Jänner 2002                                            670.

Februar 2002 bis April 2002                                   672.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           674.

August 2002 bis Oktober 2002                                               676.

(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils

angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten

Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              672.

November 2000 bis Jänner 2001                                            674.

Februar 2001 bis April 2001                                   676.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           678.

August 2001 bis Oktober 2001                                               680.

November 2001 bis Jänner 2002                                            682.

Februar 2002 bis April 2002                                   684.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           686.

August 2002 bis Oktober 2002                                               688.

 

(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils

angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten

Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.

bis einschließlich Oktober 2000                                              684.

November 2000 bis Jänner 2001                                            686.

Februar 2001 bis April 2001                                   688.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           690.

August 2001 bis Oktober 2001                                               692.

November 2001 bis Jänner 2002                                            694.

Februar 2002 bis April 2002                                   696.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           698.

August 2002 bis Oktober 2002                                               700.

 

(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils

angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten

Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              696.

November 2000 bis Jänner 2001                                            698.

Februar 2001 bis April 2001                                   700.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           702.

August 2001 bis Oktober 2001                                               704.

November 2001 bis Jänner 2002                                            706.

Februar 2002 bis April 2002                                   708.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           710.

August 2002 bis Oktober 2002                                               712.

(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils

angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten

Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000                                              708.

November 2000 bis Jänner 2001                                            710.

Februar 2001 bis April 2001                                   712.

Mai 2001 bis Juli 2001                                           714.

August 2001 bis Oktober 2001                                               716.

November 2001 bis Jänner 2002                                            718.

Februar 2002 bis April 2002                                   720.

Mai 2002 bis Juli 2002                                           722.

August 2002 bis Oktober 2002                                               724.

 

(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für vor dem 1.

Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,

1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck "11,75%" durch den Ausdruck „12,55%“ ersetzt.

 

2. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „22,8%“ durch den Ausdruck „23,6%“ ersetzt.

 

3. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 treten mit

1. Oktober 2000 in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

 

 

Mit diesem Antrag sollen für Politiker die gleichen Änderungen im Pensionsrecht durchgeführt werden, wie bei allen

Österreicherinnen und Österreichern:

 

ÞDas Pensionsantrittsalter wird schrittweise um 1 ½ Jahre erhöht.

Þ Der Pensionsbeitrag wird so wie bei den Beamten - ebenfalls um 0,8 % erhöht.

ÞBei der Hinterbliebenenversorgung wird die Spreizung von bisher 60 % bis zu 40 % auf 60 % bis zu 0 %

erweitert.

ÞDie Abschläge für Frühpensionierungen werden ebenso analog erhöht.