188/A XXI.GP
der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Dr. Khol
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz -
BBG, BGBl. I Nr.64/1997, geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz - BBG, BGBl. I Nr.
64/1997, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bezügegesetz. BGBl. Nr.273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr.64/1997, wird wie
folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet.
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates............19,29%,
2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe.....................22,29%
des Bezuges und der Sonderzahlungen.“
2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:
„8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000.....................19,29%“
3. § 23g Abs. 2 lautet:
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29% des Bezuges
und der Sonderzahlungen.“
4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:
„8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000.....................19,29%“
5. Im § 25 Abs. 5 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
6. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das
Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden
wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.“
7. Im § 27 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738. Lebensmonats“
ersetzt.
8. Im § 27 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt.
9. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“
ersetzt.
10. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“
ersetzt.
11. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“
ersetzt.
12. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“
ersetzt.
13. § 29a Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen
Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach
unten hin mit Null begrenzt ."
14. § 29a Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“. Im neuen Abs. 5
wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
15. §37Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem
Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren
Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72
Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
16. Im § 39 Abs.1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738.
Lebensmonats“ ersetzt.
17 Im § 39 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt.
18. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“
ersetzt.
19. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“
ersetzt.
20. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“
ersetzt.
21. Im § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“
ersetzt.
22. § 44 lautet:
„ § 44 (1) Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die §§ 11, 13,16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis
40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe
zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.“
23. Im § 44b Abs. 4 wird das Zitat „ § 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
24. § 44c Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das
Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25
Prozentpunkte zu kürzen ist.“
25. Im § 44d Abs.] und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738.
Lebensmonats“ ersetzt.
26. Im § 44d Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt
27. Im § 44d Abs. 3 Z 2lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“
ersetzt.
28. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“
ersetzt.
29. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“
ersetzt.
30. Im § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“
ersetzt.
31. § 44g Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Ermittlung des Hundentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden
Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments
errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen
Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach
unten hin mit Null begrenzt.“
32. § 44g Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“. Im neuen Abs. 5
wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
33. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 12 Abs. 2. § 12 Abs. 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5,§ 26 Abs. 1 Z 2,§ 27 Abs. 1 und 3,§ 29a Abs. 3
bis 5, § 37 Abs. 2 Z 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 bis 5
und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 und die Aufhebung des § 29a Abs. 4 und des
§ 44g Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
34. Nach § 49k werden folgende Bestimmungen samt Überschrift eingefügt:
„Artikel VIIIa
§ 491. (1) An die Stelle des in § 27 Abs. 1 und 3, in § 39 Abs. 1 und 3 und in § 44d Abs. 1 und 3 jeweils
angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten
Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 720.
November 2000 bis Jänner 2001 722.
Februar 2001 bis April 2001 724.
Mai 2001 bis Juli 2001 726.
August 2001 bis Oktober 2001 728.
November 2001 bis Jänner 2002 730.
Februar 2002 bis April 2002 732.
Mai 2002 bis Juli 2002 734.
August 2002 bis Oktober 2002 736.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 1, in § 39 Abs. 3 Z 1 und in § 44d Abs. 3 Z 1 jeweils angeführten 678.
Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in
der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 660.
November 2000 bis Jänner 2001 662.
Februar 2001 bis April 2001 664.
Mai 2001 bis Juli 2001 666.
August 2001 bis Oktober 2001 668.
November 2001 bis Jänner 2002 670.
Februar 2002 bis April 2002 672.
Mai 2002 bis Juli 2002 674.
August 2002 bis Oktober 2002 676.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. a und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. a jeweils
angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten
Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 672.
November 2000 bis Jänner 2001 674.
Februar 2001 bis April 2001 676.
Mai 2001 bis Juli 2001 678.
August 2001 bis Oktober 2001 680.
November 2001 bis Jänner 2002 682.
Februar 2002 bis April 2002 684.
Mai 2002 bis Juli 2002 686.
August 2002 bis Oktober 2002 688.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. b und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. b jeweils
angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten
Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.
bis einschließlich Oktober 2000 684.
November 2000 bis Jänner 2001 686.
Februar 2001 bis April 2001 688.
Mai 2001 bis Juli 2001 690.
August 2001 bis Oktober 2001 692.
November 2001 bis Jänner 2002 694.
Februar 2002 bis April 2002 696.
Mai 2002 bis Juli 2002 698.
August 2002 bis Oktober 2002 700.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. c und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. c jeweils
angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten
Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 696.
November 2000 bis Jänner 2001 698.
Februar 2001 bis April 2001 700.
Mai 2001 bis Juli 2001 702.
August 2001 bis Oktober 2001 704.
November 2001 bis Jänner 2002 706.
Februar 2002 bis April 2002 708.
Mai 2002 bis Juli 2002 710.
August 2002 bis Oktober 2002 712.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d, in § 39 Abs. 3 Z 2 lit. d und in § 44d Abs. 3 Z 2 lit. d jeweils
angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten
Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 708.
November 2000 bis Jänner 2001 710.
Februar 2001 bis April 2001 712.
Mai 2001 bis Juli 2001 714.
August 2001 bis Oktober 2001 716.
November 2001 bis Jänner 2002 718.
Februar 2002 bis April 2002 720.
Mai 2002 bis Juli 2002 722.
August 2002 bis Oktober 2002 724.
(7) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Z 2 und von § 44 Abs. 1 Z 2 für vor dem 1.
Jänner 2005 anfallende Ruhebezüge,
1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.“
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck "11,75%" durch den Ausdruck „12,55%“ ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „22,8%“ durch den Ausdruck „23,6%“ ersetzt.
3. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/2000 treten mit
1. Oktober 2000 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.
Mit diesem Antrag sollen für Politiker die gleichen Änderungen im Pensionsrecht durchgeführt werden, wie bei allen
Österreicherinnen und Österreichern:
ÞDas Pensionsantrittsalter wird schrittweise um 1 ½ Jahre erhöht.
Þ Der Pensionsbeitrag wird so wie bei den Beamten - ebenfalls um 0,8 % erhöht.
ÞBei der Hinterbliebenenversorgung wird die Spreizung von bisher 60 % bis zu 40 % auf 60 % bis zu 0 %
erweitert.
ÞDie Abschläge für Frühpensionierungen werden ebenso analog erhöht.