189/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Doris Bures
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom......, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),
zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147/1999, wird wie folgt
geändert:
Im § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat“ eingefügt: „wobei
Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts
gleichgestellt sind“.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 2000 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Begründung:
Die Antragsteller treten dafür ein, daß Lebensgefährten gleichen Geschlechts in Bezug auf das
Eintrittsrecht mit Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts gleichgestellt werden. Sie
schlagen daher eine Mietrechtsgesetz - Novelle vor, durch die der Kreis der
eintrittsberechtigten Personen in § 14 Abs. 2 und 3 dahingehend erweitert wird, daß auch
einem Lebensgefährten aus einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, bei Vorliegen einer
mindestens dreijährigen Haushaltsgemeinschaft bzw. bei seinerzeitigem gemeinsamen Bezug
der Wohnung mit dem bisherigen Mieter, ein Eintrittsrecht im Todesfall zukommt.
Der OGH hat in einer Entscheidung 6 Ob 2325/96x vom 5.12.1996 erneut ausgesprochen, daß
gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen des
§ 14 Abs. 3 MRG zählen. Der OGH führt aus, daß der Gesetzgeber die Gleichstellung
homosexueller und heterosexueller Partnerschaften bisher noch nicht vorgenommen habe. Die
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gleichbehandlung von Personen mit
gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung stelle nur eine Anregung an die Mitgliedsstaaten
ohne verbindlichen Charakter dar. Sie sei lediglich ein Appell an die Gesetzgebung der
Mitgliederstaaten. Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit
heterosexuellen im Bereich des Mietrechts könne durch Auslegung allein nicht erreicht
werden und bedürfe vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß beantragt.