191/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dipl. -Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz 1992 idF des BG BGBl 298/1995

und BG BGBI. 420/1996 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. 298/1995 und BGBl. 420/1996, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 werden nach der Z 4 folgende Z 5 und 6 (neu) eingefügt; aus den

bisherigen Z 5, 6 und 7 werden die Z 7, 8 und 9.

 

§ 1 Z 5 lautet:

 

„5. den biologischen Landbau als agrarökologisches Leitbild besonders zu fördern

und flächendeckend weiterzuentwickeln,“

 

§ 1 Z 6 lautet:

 

„6. unter Anwendung des Vorsorgeprinzips auf die Verwendung von gentechnisch

veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse

in der österreichischen Landwirtschaft zu verzichten; hiervon ausgenommen sind

Tierarzneimittel und bestimmte Arten von Düngemitteln und Bodenverbesserern,“

 

 

Begründung:

 

Zu Z 1 (§1 Z 5):

 

Der Biologische Landbau ist die einzig umfassend definierte und verbindlich

festgeschriebene Landbewirtschaftungsform (Einhaltung der Codex - Kapitel A8 und

der EU - Verordnung 2092/91 sowie der EU - Verordnung 1804/99 zur Einbeziehung

der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung EWG Nr.

2092/91). Durch die Einhaltung dieser Richtlinien erbringt der biologische Landbau

ein breitgefächertes volkswirtschaftliches und ökologisches Leistungspaket: Schutz

 

 

des Grundwassers (die biologische Bewirtschaftung ist die sicherste

Sanierungsmaßnahme für Trinkwasserschutzgebiete), Artenschutz (höhere

Artenvielfalt sowohl bei Kulturpflanzen als auch bei den Beikräutern), Bodenschutz

(Verminderung der Erosion durch Bodenaufbau, Vermehrung der organischen

Substanz im Boden, bodengebundene Tierhaltung) und Tierschutz (artgerechte

Tierhaltung, die es den Tieren weitgehend erlaubt, ihre natürlichen Verhaltensweisen

auszuleben). Daher ist der Biologische Landbau als zukunftsweisendes,

agrarpolitisches Leitbild im Landwirtschaftsgesetz festzuschreiben.

 

Zu Z 1 (§1 Z 6):

 

Derzeit sind die Risiken und Auswirkungen der Freisetzung (lnverkehrbringung) von

gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) in Bezug auf die biologische Vielfalt

sowie auf die menschliche Gesundheit nicht voraussehbar. Aufgrund der

Unsicherheitsfaktoren in der Risikoabschätzung von GVOs ist daher das

Vorsorgeprinzip anzuwenden und auf die Freisetzung von GVOs in der

österreichischen Landwirtschaft zu verzichten.

 

Auf Grundlage der Prinzipien des biologischen Landbaus werden gentechnisch

veränderte Organismen oder deren Produkte im biologischen Landbau nicht

eingesetzt und in seinen Erzeugnissen nicht verwendet (Gentechnikverbot im

biologischen Landbau, hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel und bestimmte

Arten von Düngemitteln und Bodenverbesserern). Um die vorsorgende, alternative

Methode einer „gentechnikfreien“ Agrarerzeugung aufrecht erhalten zu können,

benötigt der biologische Landbau größere geographische Gebiete, um die Schutz -

und Erhaltungsfunktion für die biologische Vielfalt weiterführen zu können. Daher ist

ein Entwicklungsraum für eine „gentechnikfreie“ nachhaltige Landwirtschaft zu

gewährleisten. Ebenso sind die für die „gentechnikfreie“ Erzeugung notwendigen

Vermehrungs - und Zuchtstrategien für das biologische Saatgut umzusetzen.

 

Der Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft bringt neben den ökologischen und

gesundheitlichen Risiken voraussichtlich auch eine Intensivierung der Produktion mit

sich. Österreich hingegen ist stark geprägt vom alpinen Charakter und extensiver

Bewirtschaftung in diesen Regionen. Fast 80% der Katasterfläche und knapp 70%

der landwirtschaftlichen Nutzfläche entfallen auf die benachteiligten

landwirtschaftlichen Gebiete, wobei der überwiegende Teil als Berggebiet

klassifiziert ist. Bekanntlich ist das Gebiet im Alpenraum als ökologisch äußerst

sensibel einzustufen.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land - und

Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb

von drei Monaten verlangt.