191/A XXI.GP
des Abgeordneten Dipl. -Ing. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz 1992 idF des BG BGBl 298/1995
und BG BGBI. 420/1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. 298/1995 und BGBl. 420/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach der Z 4 folgende Z 5 und 6 (neu) eingefügt; aus den
bisherigen Z 5, 6 und 7 werden die Z 7, 8 und 9.
§ 1 Z 5 lautet:
„5. den biologischen Landbau als agrarökologisches Leitbild besonders zu fördern
und flächendeckend weiterzuentwickeln,“
§ 1 Z 6 lautet:
„6. unter Anwendung des Vorsorgeprinzips auf die Verwendung von gentechnisch
veränderten Organismen und/oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse
in der österreichischen Landwirtschaft zu verzichten; hiervon ausgenommen sind
Tierarzneimittel und bestimmte Arten von Düngemitteln und Bodenverbesserern,“
Begründung:
Zu Z 1 (§1 Z 5):
Der Biologische Landbau ist die einzig umfassend definierte und verbindlich
festgeschriebene Landbewirtschaftungsform (Einhaltung der Codex - Kapitel A8 und
der EU - Verordnung 2092/91 sowie der EU - Verordnung 1804/99 zur Einbeziehung
der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung EWG Nr.
2092/91). Durch die Einhaltung dieser Richtlinien erbringt der biologische Landbau
ein breitgefächertes
volkswirtschaftliches und ökologisches Leistungspaket: Schutz
des Grundwassers (die biologische Bewirtschaftung ist die sicherste
Sanierungsmaßnahme für Trinkwasserschutzgebiete), Artenschutz (höhere
Artenvielfalt sowohl bei Kulturpflanzen als auch bei den Beikräutern), Bodenschutz
(Verminderung der Erosion durch Bodenaufbau, Vermehrung der organischen
Substanz im Boden, bodengebundene Tierhaltung) und Tierschutz (artgerechte
Tierhaltung, die es den Tieren weitgehend erlaubt, ihre natürlichen Verhaltensweisen
auszuleben). Daher ist der Biologische Landbau als zukunftsweisendes,
agrarpolitisches Leitbild im Landwirtschaftsgesetz festzuschreiben.
Zu Z 1 (§1 Z 6):
Derzeit sind die Risiken und Auswirkungen der Freisetzung (lnverkehrbringung) von
gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) in Bezug auf die biologische Vielfalt
sowie auf die menschliche Gesundheit nicht voraussehbar. Aufgrund der
Unsicherheitsfaktoren in der Risikoabschätzung von GVOs ist daher das
Vorsorgeprinzip anzuwenden und auf die Freisetzung von GVOs in der
österreichischen Landwirtschaft zu verzichten.
Auf Grundlage der Prinzipien des biologischen Landbaus werden gentechnisch
veränderte Organismen oder deren Produkte im biologischen Landbau nicht
eingesetzt und in seinen Erzeugnissen nicht verwendet (Gentechnikverbot im
biologischen Landbau, hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel und bestimmte
Arten von Düngemitteln und Bodenverbesserern). Um die vorsorgende, alternative
Methode einer „gentechnikfreien“ Agrarerzeugung aufrecht erhalten zu können,
benötigt der biologische Landbau größere geographische Gebiete, um die Schutz -
und Erhaltungsfunktion für die biologische Vielfalt weiterführen zu können. Daher ist
ein Entwicklungsraum für eine „gentechnikfreie“ nachhaltige Landwirtschaft zu
gewährleisten. Ebenso sind die für die „gentechnikfreie“ Erzeugung notwendigen
Vermehrungs - und Zuchtstrategien für das biologische Saatgut umzusetzen.
Der Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft bringt neben den ökologischen und
gesundheitlichen Risiken voraussichtlich auch eine Intensivierung der Produktion mit
sich. Österreich hingegen ist stark geprägt vom alpinen Charakter und extensiver
Bewirtschaftung in diesen Regionen. Fast 80% der Katasterfläche und knapp 70%
der landwirtschaftlichen Nutzfläche entfallen auf die benachteiligten
landwirtschaftlichen Gebiete, wobei der überwiegende Teil als Berggebiet
klassifiziert ist. Bekanntlich ist das Gebiet im Alpenraum als ökologisch äußerst
sensibel einzustufen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land - und
Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb
von drei Monaten verlangt.