210/A XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz - Novelle 2000 - UrhG - Nov 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz - Novelle 2000 - UrhG - Nov 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr.111/1936, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.25/1998, wird geändert wie folgt:
1. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung „vorbehaltlich der §§ 16a und 16b“ durch
„vorbehaltlich des § 16a“ zu ersetzen.
2. § 16b wird aufgehoben.
3. Im § 74 Abs. 7 entfällt das Zitat „16b“.
1. Das Regierungsprogramm für die laufende Legislaturperiode sieht die Abschaffung
der Aufstellungsvergütung nach § 16b UrhG vor. Der Initiativantrag dient der Verwirklichung
dieses Ziels durch die Aufhebung des § 16b UrhG (Z 2 des Entwurfs).
Die Regelung des § 16b UrhG gilt über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich,
nämlich Werke der bildenden Künste, hinaus auch für „einfache“ Lichtbilder, also solche, die
nicht als Werke im Sinn des § 1 UrhG qualifiziert sind; rechtstechnisch wurde dies dadurch
erreicht, dass § 74 Abs. 7 die sinngemäße Geltung des § 16b vorsieht. Konsequenterweise
wird auch diese Regelung beseitigt, und zwar durch Streichung des gegenständlichen Zitats
im § 74 Abs. 7 (Z 3).
Ebenso muss im § 16 Abs. 3 die obsolet gewordene Bezugnahme auf § 16b beseitigt
werden (Z 1).
2. Der Entwurf enthält keine Inkrafttretensbestimmung. Dies hat zur Folge, dass die
Novelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.
3. Der Entwurf enthält auch keine Übergangsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass
Vergütungsansprüche, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16b entstanden sind, auch
nach der Aufhebung des § 16b geltend gemacht werden können. Im Einzelnen ist dazu
Folgendes zu bemerken:
Die Regelung der Ausstellungsvergütung ist in der Urheberrechtsgesetz - Novelle 1996
enthalten und am 1.4.1996 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um einen Anspruch der
Urheber von Werken der bildenden Künste auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke zu
Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden; im Übrigen können dieses Ansprüche nur
von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs haben die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage gesagt, dass es nötig ist, dass die Ausstellung Erwerbszwecken dient und
dass sie entgeltlich vorgenommen wird: Damit scheiden schon mangels Entgeltlichkeit etwa
Bilder aus, die von einem Kreditinstitut in einem Kassensaal aufgehängt werden. Andererseits
gilt die Bestimmung nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht
zu Erwerberzwecken betrieben werden.
Demgegenüber hat sich die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zuständige
Verwertungsgesellschaft auf den Standpunkt gestellt, dass die erwähnten
Anspruchsvoraussetzungen nicht kumulativ zu verstehen sind, sondern dass ein
Vergütungsanspruch immer schon gegeben ist, wenn die Ausstellung entgeltlich ist.
Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 23.11.1999, 4 Ob 319/99m,
jedoch den erwähnten Erläuterungen gefolgt und hat ausgesprochen, dass beide
Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen. Zum Merkmal des "Erwerbszwecks hat
der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob die
Ausstellung dem Aussteller einen wirtschaftlichen Vorteil bringe; sei dies der Fall, so werde
sie ohne Rücksicht auf einen allenfalls verfolgten ideellen Zweck (auch) zu Erwerbszwecken
veranstaltet. Dabei seien nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen,
sondern auch mittelbare Vorteile.
Haben demnach Institutionen, die diesen Kriterien entsprechen, in der Zeit vom
1.4.1996 bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle entgeltliche Ausstellungen
urheberrechtlich noch geschützter Kunstwerke veranstaltet, dann ist den betroffenen Urhebern
ein Vergütungsanspruch entstanden. Dieser Anspruch kann durch die zuständige
Verwertungsgesellschaft auch noch nach dem Inkrafttreten der Novelle geltend gemacht
werden. Zeitlich beschränkt ist dies durch die Verjährungsfrist. Diese Frist beträgt nach § 90
Abs. 1 UrhG drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten
bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Justizausschuß zuzuweisen