210/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger

 

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird

(Urheberrechtsgesetz - Novelle 2000 - UrhG - Nov 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird

(Urheberrechtsgesetz - Novelle 2000 - UrhG - Nov 2000)

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr.111/1936, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. 1 Nr.25/1998, wird geändert wie folgt:

 

                1. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung „vorbehaltlich der §§ 16a und 16b“ durch

„vorbehaltlich des § 16a“ zu ersetzen.

 

                2. § 16b wird aufgehoben.

 

                3. Im § 74 Abs. 7 entfällt das Zitat „16b“.

 

Begründung

 

                1. Das Regierungsprogramm für die laufende Legislaturperiode sieht die Abschaffung

der Aufstellungsvergütung nach § 16b UrhG vor. Der Initiativantrag dient der Verwirklichung

dieses Ziels durch die Aufhebung des § 16b UrhG (Z 2 des Entwurfs).

                Die Regelung des § 16b UrhG gilt über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich,

nämlich Werke der bildenden Künste, hinaus auch für „einfache“ Lichtbilder, also solche, die

nicht als Werke im Sinn des § 1 UrhG qualifiziert sind; rechtstechnisch wurde dies dadurch

erreicht, dass § 74 Abs. 7 die sinngemäße Geltung des § 16b vorsieht. Konsequenterweise

wird auch diese Regelung beseitigt, und zwar durch Streichung des gegenständlichen Zitats

im § 74 Abs. 7 (Z 3).

                Ebenso muss im § 16 Abs. 3 die obsolet gewordene Bezugnahme auf § 16b beseitigt

werden (Z 1).

 

                2. Der Entwurf enthält keine Inkrafttretensbestimmung. Dies hat zur Folge, dass die

Novelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.

 

                3. Der Entwurf enthält auch keine Übergangsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass

Vergütungsansprüche, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16b entstanden sind, auch

nach der Aufhebung des § 16b geltend gemacht werden können. Im Einzelnen ist dazu

Folgendes zu bemerken:

                Die Regelung der Ausstellungsvergütung ist in der Urheberrechtsgesetz - Novelle 1996

enthalten und am 1.4.1996 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um einen Anspruch der

Urheber von Werken der bildenden Künste auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke zu

Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden; im Übrigen können dieses Ansprüche nur

von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

                Zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs haben die Erläuterungen zur

Regierungsvorlage gesagt, dass es nötig ist, dass die Ausstellung Erwerbszwecken dient und

dass sie entgeltlich vorgenommen wird: Damit scheiden schon mangels Entgeltlichkeit etwa

Bilder aus, die von einem Kreditinstitut in einem Kassensaal aufgehängt werden. Andererseits

gilt die Bestimmung nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht

zu Erwerberzwecken betrieben werden.

 

                Demgegenüber hat sich die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zuständige

Verwertungsgesellschaft auf den Standpunkt gestellt, dass die erwähnten

Anspruchsvoraussetzungen nicht kumulativ zu verstehen sind, sondern dass ein

Vergütungsanspruch immer schon gegeben ist, wenn die Ausstellung entgeltlich ist.

 

                Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 23.11.1999, 4 Ob 319/99m,

jedoch den erwähnten Erläuterungen gefolgt und hat ausgesprochen, dass beide

Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen. Zum Merkmal des "Erwerbszwecks hat

der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob die

Ausstellung dem Aussteller einen wirtschaftlichen Vorteil bringe; sei dies der Fall, so werde

sie ohne Rücksicht auf einen allenfalls verfolgten ideellen Zweck (auch) zu Erwerbszwecken

veranstaltet. Dabei seien nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen,

sondern auch mittelbare Vorteile.

 

                Haben demnach Institutionen, die diesen Kriterien entsprechen, in der Zeit vom

1.4.1996 bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle entgeltliche Ausstellungen

urheberrechtlich noch geschützter Kunstwerke veranstaltet, dann ist den betroffenen Urhebern

ein Vergütungsanspruch entstanden. Dieser Anspruch kann durch die zuständige

Verwertungsgesellschaft auch noch nach dem Inkrafttreten der Novelle geltend gemacht

werden. Zeitlich beschränkt ist dies durch die Verjährungsfrist. Diese Frist beträgt nach § 90

Abs. 1 UrhG drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten

bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Justizausschuß zuzuweisen