211/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler

 

und Kollegen

 

gemäß Art. 49b B - VG iVm § 26 GOG - NR

 

auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B - VG über die

Weiterentwicklung des EU - Rechts zur Sicherstellung der Gleichberechtigung und der

demokratischen Rechte aller EU - Mitgliedsstaaten, zur Garantie von Grund - und

Freiheitsrechten in der Europäischen Union sowie zur Schaffung eines

rechtsstaatlichen Verfahrens bei behaupteter Verletzung von Grundwerten der

Europäischen Union und zur sofortigen Aufhebung der ungerechtfertigten Sanktionen

gegen Österreich.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gemäß Art. 49b B - VG wird eine Volksbefragung über die Weiterentwicklung des EU -

Rechts zur Sicherstellung der Gleichberechtigung und der demokratischen Rechte aller

EU - Mitgliedsstaaten, zur Garantie von Grund - und Freiheitsrechten in der

Europäischen Union sowie zur Schaffung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei

behaupteter Verletzung von Grundwerten der Europäischen Union und zur sofortigen

Aufhebung der ungerechtfertigten Sanktionen gegen Österreich mit nachstehender

Fragestellung durchgeführt:

 

Soll die Bundesregierung im Zuge der bevorstehenden Reform des EU - Vertrages mit

allen geeigneten Mitteln sicherstellen, daß

 

•   die von den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen Österreich

    ungerechtfertigt verhängten Sanktionen sofort aufgehoben werden,

 

•   die Europäische Union als umfassende Gemeinschaft gleichberechtigter Staaten

     allen Mitgliedsländern die gleichen Rechte und Pflichten garantiert und nicht die

     Vorherrschaft einiger weniger großer Staaten über die anderen möglich wird,

 

•   die Europäische Union das Grundrecht jedes Landes auf freie demokratische Wahl

     seiner Regierung garantiert und den freien Wettbewerb und die Rechte aller

     demokratischen Parteien sowie die Einrichtungen der direkten Demokratie achtet,

 

•   eine klare Aufgabenteilung zwischen der europäischen Ebene und den

     Mitgliedsstaaten eingeführt wird und die Regionen aufgewertet werden,

 

•   alle Einrichtungen der Europäischen Union verpflichtet werden, die Grundregeln

     des Rechtsstaates und der Menschenrechte der Bürger einzuhalten,

 

•   ein rechtsstaatliches Verfahren bei behaupteter Verletzung von Grundwerten der

     Union mit richterlicher Kontrolle in den EU - Vertrag aufgenommen wird?

 

 

                               Ο JA                                                      Ο NEIN

Begründung

 

Der Hauptausschuß des Nationalrates hat anläßlich der Vorbereitung der

Regierungskonferenz von Feira folgende Stellungnahme gemäß Art. 23e B - VG

beschlossen:

 

                „Der Hauptausschuß des Nationalrates begrüßt namens des Nationalrates

                gemäß Art. 23e Abs. 5 B - VG den von der Bundesregierung ausgearbeiteten

                Vorschlag zur Neufassung der Art. 7 und 46 des EU - Vertrages, womit ein

                gerechtes, rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Art. 6 EUV eingerichtet

                wird. Der Hauptausschuß des Nationalrates beauftragt namens des

                Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 5 B - VG die österreichische Bundesregierung

                alles zu unternehmen, daß dieses Verfahren betreffend Artikel 7 und 46 EU -

                Vertrag bei der Regierungskonferenz der Europäischen Union durchgesetzt

                wird.“

 

In der Antragsbegründung wurde das unerschütterliche Bekenntnis zu den

Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und

Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit, wie sie in Artikel 6 EUV beschrieben

sind, bekräftigt, eine Aufhebung der von den anderen 14 EU - Staaten über Österreich

ungerechtfertigt und ohne Rechtsbasis verfügten Sanktionen zum ehestmöglichen

Zeitpunkt verlangt und die Bundesregierung bei allen politischen und rechtlichen

Schritten zur Aufhebung dieser Maßnahmen unterstützt.

 

Im Antrag wurde auch die Resolution der Landeshauptleutekonferenz vom 12. Mai

2000 bekräftigt:

 

1.  „Die Sanktionen der 14 EU - Staaten durch ein transparentes System gegenseitigen

     Verständnisses und Respekts abzulösen, das für alle Mitglieder verbindlich gelten

      soll.

 

2.  Europa weit rasch einen Kodex zu entwickeln, der sauber und einleuchtend

     definiert, was es mit Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten auf sich hat,

     und was sich daraus für die nationalen Parlamente, Regierungen, die Organe der

     Europäischen Gemeinschaft und die Bevölkerung ergib.

 

Die Landeshauptmännerkonferenz unterstützt ausdrücklich die diplomatischen und

politischen Bemühungen der Bundesregierung und erwartet, daß es dadurch zur

Aufhebung der Sanktionen kommt. Die Bundesländer unterstützen diese Bemühungen

durch eigene Beiträge auf regionaler Ebene."

 

Trotz des intensiven Bemühens der österreichischen Bundesregierung ist es aber unter

der portugiesischen Präsidentschaft nicht zur Aufhebung der Sanktionen gekommen.

Der vom portugiesischen Ratspräsidenten gemachte Vorschlag beinhaltet vielmehr die

Einsetzung eines Weisenrates, der einen Bericht erstatten soll. Entgegen den

Ankündigungen enthält dieser Vorschlag keinen Zeitplan.

 

Auf Grund dieser Entwicklung erscheint die Abhaltung einer Volksbefragung zum

Verhältnis Österreichs zur Europäischen Union weiterhin notwendig, um

sicherzustellen, daß die Sanktionen schnell aufgehoben werden. Außerdem soll die

Weiterentwicklung der EU dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller

Mitgliedsstaaten entsprechen, die rechtsstaatlichen Grundregeln, die Menschenrechte

der Bürger und die Grundfreiheiten der Mitgliedsstaaten respektieren und bei

behaupteter Verletzung solcher Grundwerte ein rechtsstaatliches Verfahren mit

richterlicher Kontrolle in den EU - Vertrag aufgenommen werden.

Eine Volksbefragung gemäß Art. 49b B - VG ist zu Erreichung dieser Ziele politisch und

rechtlich das geeignete Mittel. Nach dieser Bestimmung kann nämlich eine

Volksbefragung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher und

gesamtösterreichischer Bedeutung durchgeführt werden, zu deren Regelung der

Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine immer wichtiger werdende Zuständigkeit des

Bundesgesetzgebers stellt die Mitwirkung an der EU - Rechtssetzung dar. Der

Nationalrat ist im Sinne des Art. 23e B - VG, § 31d GOG - NR zur Abgabe von

Stellungnahmen in Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig, die für die

betroffenen Mitglieder der Bundesregierung bindende Wirkung haben. Darüber hinaus

ist der Bundesgesetzgeber aber auch noch gemäß Art. 50 B - VG zur Genehmigung von

Staatsverträgen zuständig. Dazu zählen auch die durch die Volksbefragung

angeregten Änderungen des EU - Vertrages, die einer bundesverfassungsgesetzlichen

Zustimmung bedürfen (Art. 50 Abs. 3 B - VG) bedürfen, so daß auch aus dieser Sicht

die verfassungsmäßigen Voraussetzungen des Art. 49b B - VG gegeben sind.

 

Gemäß Art. 49b Abs. 1 B - VG muß dieser Antrag vom Hauptausschuß vorberaten

werden.