214/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz (KSVFG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der

selbständigen Künstlerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung

(Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz - KSVFG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der

selbständigen Künstlerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung

(Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz - KSVFG)

 

Abschnitt 1

Allgemeines

 

Geltungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur

Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten

selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen.

 

Begriffsbestimmung

 

§ 2. (1) Künstlerin im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer Musik, Literatur,

Filmkunst, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und

1. aufgrund der Einkünfte aus dieser Tätigkeit in der Kranken -, Unfall - und

Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG pflichtversichert ist oder

2. gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG von der Sozialversicherungspflicht befreit ist

und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG freiwillig die Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung beantragt hat.

(2) Die künstlerische Befähigung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls für jene Fachgebiete

gegeben, in denen eine künstlerische Ausbildung erfolgreich absolviert worden ist.

Die für Kunst zuständige Bundesministerin hat im Einvernehmen mit der

kulturpolitischen Kommission durch Verordnung festzulegen, durch welche

Ausbildungen das Vorliegen der künstlerischen Befähigung anzunehmen ist.

Andernfalls beurteilt die Künstlerinnenkommission (§ 25) die künstlerische

Befähigung in einem Gutachten (§ 20 Abs. 2).

 

Abschnitt 2

Künstlerinnensozialversicherungsfonds

 

Errichtung

 

§ 3. (1) Zur Entlastung von Künstlerinnen bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen

Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung wird von der für Kunst zuständigen

Bundesministerin ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstlerinnensozialversicherungsfonds“,

besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr

des Fonds ist das Kalenderjahr.

 

Aufgaben

 

§ 4. Aufgabe des Fonds ist die Leistung von Zuschüssen zu den von den

Künstlerinnen zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß

1. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Anm... Kranken - und Pensionsversicherung der Neuen

Selbständigen),

2. § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG (Anm.: Kranken - und Unfallversicherung der freiberuflich

tätigen bildenden Künstlerinnen),

3. § 4 Abs 3 Z 3 ASVG (Anm.: Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung der

selbständigen Musikerinnen, Artistinnen, Kabarettistinnen),

4. § 3 Abs 1 Z 2 GSVG (Anm.: Opting In der Neuen Selbständigen in der

Krankenversicherung),

5. § 3 Abs 3 Z 4 GSVG (Anm.: Pensionsversicherung der freiberuflich tätigen

bildenden Künstlerinnen),

6. § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG (Anm.: Unfallversicherung der Neuen Selbständigen)

7. §§ 16, 16a, 17 ASVG (Anm.: Selbstversicherung in der Kranken - und

Pensionsversicherung, Weiterversicherung in der Pensionsversicherung)

und die Aufbringung der Mittel hierfür.

(Anm.: Die „alten" Versicherungsformen für bildende Künstlerinnen, Musikerinnen

etc. gehören endgültig in die Übergangsbestimmungen, werden aus Gründen der

Übersichtlichkeit aber noch hier angeführt).

 

Aufbringung der Mittel

 

§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1 .Künstlerinnensozialabgabe gemäß § 5a

2. Zuschuß des Bundes in Höhe von 25% der Summe aller von Künstlerinnen

gemäß § 2 zu leistenden Sozialversicherunsgbeiträge aus Sozialversicherungen

gemäß § 4. Der Bund trägt die Verwaltungskosten des Fonds.

3. Rückzahlungen von Zuschüssen gemäß § 24

4. Sonstige Rückflüsse und insbesondere Zinserträgnisse aus Fondsmitteln

5. Sonstige Einnahmen

6. Freiwillige Zuwendungen

 

Künstlerinnensozialabgabe

 

                               § 5a. Der Fonds erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 5b) eine

                               Künstlerinnensozialabgabe nach einem Prozentsatz (§ 5d) der

                                               Bemessungsgrundlage (§ 5c).

Personenkreis

 

§ 5b. (1) Zur Künstlerinnensozialabgabe ist eine natürliche oder juristische Person

verpflichtet, die eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1. Buchverlage, Buchvertriebe, Buchgemeinschaften, Bucheinzelhandel,

2. Musik -, Sprech -, Film - oder Tanztheater oder in vergleichbaren Kulturbereichen

tätige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die

Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen,

3. Veranstalterinnen von Musik -, Theater -, Film - oder Tanzaufführungen oder in

vergleichbaren Kulturbereichen tätige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck

darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder

Leistungen zu sorgen,

4. Rundfunk, Fernsehen, Kabelbetreiber,

5. Filmproduktions -, - verleih - oder - vertriebsunternehmen, Videoverleih - oder -

vertriebsunternehmen; Produktion, Verleih oder Vertrieb neuer Medien oder

vergleichbare Unternehmen, sofern künstlerische Leistungen Dritter verwertet

werden,

6. Einzelhandel mit Bild - oder Tonträgem sowie sonstigen elektronischen

Datenträgern oder vergleichbare Unternehmen, sofern künstlerische Leistungen

Dritter verwertet werden,

7. Galerien, Kunsthandel,

8. Internetprovider, Kommunikationsnetzbetreiber,

9. Künstlerinnenagenturen;

10. Die für Kunst zuständige Bundesministerin kann durch Verordnung den Kreis der

abgabepflichtigen Unternehmen jederzeit um Unternehmen erweitern, die

künstlerische Tätigkeit in anderer Form einschließlich neu entstehender Kunstformen

verwerten.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Künstlerinnensozialabgabe sind

Unternehmen mit Gesamteinnahmen im Sinne des § 5c in einem Kalenderjahr oder

einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr von weniger als EUR 700.000,00.

Wird diese Grenze in einem Kalenderjahr bzw. in einem von diesem abweichenden

Wirtschaftsjahr überschritten, besteht ab dem folgenden Kalenderjahr bzw. von

diesem abweichenden Wirtschaftsjahr Abgabepflicht. Wird diese Grenze in einem

Kalenderjahr bzw. in einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr

unterschritten, besteht ab dem folgenden Kalenderjahr bzw. von diesem

abweichenden Wirtschaftsjahr keine Abgabepflicht mehr.

(3) Bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 (3) HGB ist die Summe der

Bemessungsgrundlagen gemäß § 5c aller verbundenen Unternehmen für die

Beurteilung der Abgabenbefreiung gemäß Abs. 2 maßgeblich.

 

Bemessungsgrundlage

 

§ 5c. Bemessungsgrundlage der Künstlerinnensozialabgabe sind die

Jahresgesamteinnahmen eines in § 5b aufgezählten Unternehmens einschließlich

Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Sponsoring etc. mit

Ausnahme der Einnahmen aus Zuschüssen und Subventionen des Bundes.

 

Prozentsatz der Künstlerinnensozialabgabe

 

§ 5d. (1) Der Prozentsatz der Künstlerinnensozialabgabe ist von der für Kunst

zuständigen Bundesministerin durch Verordnung im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Finanzen so festzulegen, daß das Aufkommen (Umlagesoll)

zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuß

ausreicht, um den Bedarf des Fonds für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf des Fonds berechnet sich aus:

1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, den Gebietskrankenkassen

und den Zuschußberechtigten obliegen,

2. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) Die für Kunst zuständige Bundesministerin bestimmt im Einvernehmen mit dem

Kuratorium bis zum 30. September durch Verordnung den Prozentsatz für das

folgende Kalenderjahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2.

 

Melde - und Abgabeverfahren

 

§ 5e. (1) Die zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres,

spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 5c

ergebenden Beträge zu melden, die Künstlerinnensozialabgabe zu berechnen und

diese an den Fonds zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck des Fonds zu

verwenden. Meldet die zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Summe der

sich nach § 5c ergebenden Beträge nicht, kann der Fonds die

Künstlerinnensozialabgabe auf Grund einer Schätzung festsetzen.

(2) Die zur Abgabe Verpflichtete hat für jedes Kalendermonat bis spätestens 15. des

zweitfolgenden Monats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an den Fonds zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende

Kalenderjahr geltenden Prozentsatz und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage

für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines

Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Bemessungsgrundlage

maßgebend, nach der die Vorauszahlung für das vorausgegangene Kalenderjahr zu

leisten war.

(4) Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen

Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene

Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die

Abgabepflicht bestand.

(5) Der Fonds kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn

glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das

vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich

unterschreiten wird.

(6) Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die

Entgelte im Sinne des § 5c zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben

Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind,

aufzubewahren.

(7) Für Künstlerinnensozialabgabe und Abgabevorauszahlungen, die die

Verpflichtete eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Fonds

einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von 2 von Hundert der

rückständigen Beträge erheben.

(8) Für Künstlerinnensozialabgabe und Abgabevorauszahlungen, die länger als drei

Monate fällig sind, kann der Fonds für jedes angefangene Monat einen

Säumniszuschlag in Höhe von 1 von Hundert der rückständigen Beträge erheben;

ein Säumniszuschlag nach Absatz 7 kann angerechnet werden.

 

Organe des Fonds

 

§ 6. Organe des Fonds sind:

1. das Kuratorium,

2. die Geschäftsführerin.

 

Kuratorium

 

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt

bestellt bzw. entsandt:

1. vier Mitglieder werden von der Kulturpolitischen Kommission bestellt,

2. drei Mitglieder werden von der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe

entsandt,

3. ein Mitglied wird von der für Kunst zuständigen Bundesministerin entsandt,

4. ein Mitglied wird von der Bundesministerin für Finanzen entsandt,

5. ein Mitglied wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

entsandt,

6. ein Mitglied wird vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger entsandt.

(2) Die Vorsitzende und die Stellvertreterin der Vorsitzenden des Kuratoriums

werden von den Mitgliedern des Kuratoriums aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit

gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds. Wird

innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Kunst zuständige

Bundesministerin vom Entsenderecht nicht Gebrauch gemacht, so verringert sich auf

die Dauer der Nichtausübung des Entsenderechts die Mitgliederzahl des

Kuratoriums entsprechend.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von höchstens drei Jahren bestellt.

Die einmalige Wiederbestellung ist möglich. Die Funktionsperiode beginnt mit dem

ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein

Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach

Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange

weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Die Mitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder

entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1. es dies beantragt,

2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,

3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer

ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

 

Aufgaben des Kuratoriums

 

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt:

1. die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die der

Geschäftsführung;

2. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans

und den Rechnungsabschluß;

3. die Beschlußfassung über den Jahresbericht der Geschäftsführerin;

4. die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens;

5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

6. die Beschlußfassung über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine

dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand

haben;

7. die Beschlußfassung über den Abschluß unbefristeter Dienstverträge;

8. die Vorlage von Berichten an die für Kunst zuständige Bundesministerin.

(2) Das Kuratorium ist von seiner Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr

einzuberufen, ferner, wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder die

Geschäftsführung verlangen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der

Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben

Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten zu den Sitzungen. Mitglieder des

Kuratoriums, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den Sitzungen

teilnehmen, haben zudem Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der

Sitzungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der für Kunst zuständigen

Bundesministerin festgelegt.

 

Geschäftsführerin

 

§ 9. (1) Die Geschäftsführerin wird vom Kuratorium auf die Dauer von höchstens drei

Jahren bestellt und von diesem abberufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bei der

Bestellung ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I 26/1998, anzuwenden.

(2) Der Geschäftsführerin obliegt außer den ihr nach anderen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Sie vertritt den

Fonds nach außen.

(3) die Geschäftsführerin hat den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den

Rechnungsabschluß des Fonds dem Kuratorium vorzulegen.

 

Verschwiegenheitspflicht

 

§ 10. (1) Die Organe des Fonds sowie die Bediensteten des Fonds haben über alle

ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse

des Fonds oder der Antragstellerinnen oder der Bezieherinnen von Zuschüssen und

ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich

bezeichnet worden sind, gegenüber jeder Person, der sie über eine solche

Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu

bewahren.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit

ein, als das Organ oder die Bedienstete für einen bestimmten Fall durch das

Kuratorium von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung des

Dienstverhältnisses und Ausscheiden aus der Organfunktion.

 

Elektronische Datenverarbeitung

 

§ 11. Der Fonds ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978,

ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine

wesentliche Voraussetzung ist.

 

Abgabenbefreiung

 

§ 12. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts

zu behandeln.

(2) Es sind befreit

1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts - und

Schenkungssteuer,

2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte

von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren,

3. Eingaben an den Fonds von den bundesgesetzlichen Stempelmarken.

 

                                                                              Aufsicht

§ 13. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der für Kunst zuständigen

Bundesministerin.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

3. die Gebarung des Fonds.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen in folgenden Angelegenheiten der

Genehmigung der für Kunst zuständigen Bundesministerin:

1. die Geschäftsordnung,

2. der Jahresvoranschlag,

3. der Rechnungsabschluß.

(4) Die Genehmigung zu den Beschlüssen gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der

Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(5) Die für Kunst zuständige Bundesministerin ist berechtigt, sich über alle

Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe sind verpflichtet, der für

Kunst zuständigen Bundesministerin Auskünfte über alle Angelegenheiten des

Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr bezeichneten

Gegenstände vorzulegen, von ihr angeordnete Erhebungen anzustellen und

Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die

Sitzungen des Kuratoriums sind der für Kunst zuständigen Bundesministerin

unverzüglich vorzulegen.

 

Aufsichtsbehördliches Verfahren

 

§ 14. (1) Die für Kunst zuständige Bundesministerin hat mit Bescheid

Entscheidungen von Organen des Fonds aufzuheben sowie den ihrem

Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu

verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die

betreffende Entscheidung:

1. von einem unzuständigen Organ des Fonds getroffen wurde oder

2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.

(2) Die Organe des Fonds sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der

Rechtsanschauung der für Kunst zuständigen Bundesministerin entsprechenden

Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich

herzustellen.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung

sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem

Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die

Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum

Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder

nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die für Kunst zuständige

Bundesministerin die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre

Durchführung untersagt hat, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

 

Abschnitt 3

Leistungen des Fonds

 

Beitragszuschüsse

§ 15. Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den

Künstlerinnen zu leistenden Beiträgen zu einer Kranken -, Pensions - oder

Unfallversicherung gemäß § 4 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

§ 16. Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

1. Antrag der Künstlerin;

2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 Z 1;

3. Vorliegen einer Versicherung gemäß § 4.

4. Das steuerliche Gesamteinkommen der Antragstellerin übersteigt im

Jahresdurchschnitt nicht den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG.

 

Höhe der Beitragszuschüsse

 

§ 17. (1) Die Höhe des Zuschusses beträgt einen einkommensabhängigen Von -

Hundert - Satz der von der Künstlerin aufgrund des Einkommens aus ihrer Tätigkeit

gemäß § 16 Z 2 zu leistenden Beiträge in der Pflichtversicherung.

(2) Staffelung des Beitragszuschusses: Der Beitragszuschuß beträgt für Einkommen:

1. bis zu 25% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 75%

2. über 25% bis zu 50% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 50%

3. über 50% bis 65% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 40%

4. über 65% bis 80% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 30%

5. über 80% bis 100% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 20%

 

Entstehen und Ende des Anspruchs auf Beitragszuschuß

 

§ 18. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuß entsteht bei Vorliegen der

Voraussetzungen mit Fälligkeit des nächsten ab der Antragstellung der Künstlerin zu

leistenden Sozialversicherungsbeitrages.

(2) Solange das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Befähigung gemäß

§ 2 Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, besteht ab Antragstellung ein vorläufiger

Anspruch auf Beitragszuschuß. Wird vom Fonds festgestellt, daß die künstlerische

Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegt, sind die bereits erhaltene Zuschüsse von

der Antragstellerin an den Fonds zurückzuzahlen (§ 24 Abs. 2).

(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß erlischt mit Wegfall der

Anspruchsvoraussetzungen.

 

Antragstellung

 

§ 19. Der Antrag auf Leistung eines Beitragszuschusses ist schriftlich beim Fonds

einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Belege

anzuschließen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich

sind.

 

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuß

 

§ 20. (1) Über den Antrag gemäß § 19 entscheidet der Fonds in erster und letzter

Instanz mit Bescheid.

(2) Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl

Nr. 51, anzuwenden. Ist in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 19 strittig, ob

die Antragstellerin eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübt, so ist ein Gutachten der

Künstlerinnenkommission ( § 25) einzuholen. Die Entscheidung der

Künstlerinnenkommission ist für den Fonds bindend.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

(4) Der für Kunst zuständigen Bundesministerin wird gemäß Art 131 Abs. 2 B - VG das

Recht eingeräumt, gegen Bescheide des Fonds Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Mitwirkung von Finanzämtern und Sozialversicherungsträger

 

§ 21. Die Finanzämter und die Sozialversicherungsträger haben dem Fonds die für

die Feststellung der Anspruchsberechtigung auf den Beitragszuschuß von diesen

Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen

bekanntzugeben. Weiters haben diese Einrichtungen im Ermittlungsverfahren

mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt auch die Übermittlung von maschinell lesbaren

Datenträgem.

 

Auszahlung des Beitragszuschusses

 

§ 22. (1) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuß unmittelbar an die

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die

Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit der Versicherungsanstalt zu treffen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden

Künstlerin die um den Beitragszuschuß verringerten Sozialversicherungsbeiträge

vorzuschreiben.

(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.

 

Melde - und Mitwirkungspflichten der Zuschußberechtigten

 

§ 23. (1) Personen, zu deren Pflichtversicherung ein Beitragszuschuß gezahlt wird,

haben alle für die Gewährung der Leistung bedeutsamen Änderungen sowie

maßgebende Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt unverzüglich dem

Künstlerinnensozialversicherungsfonds zu melden.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände,

die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf

Beitragszuschuß maßgeblich sind, längstens binnen acht Wochen wahrheitsgemäß

Auskunft zu erteilen. Diese Frist kann auf Antrag mehrmals verlängert werden. Sie

haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und

Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht

vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung

der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstige

Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. Wird diesen Mitwirkungspflichten

nicht nachgekommen, ruht der Anspruch auf Beitragszuschuß. Die

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hiervon in

Kenntnis zu setzen.

 

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

 

§ 24. (1) Beitragszuschüsse, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben

oder aufgrund schuldhafter Verletzung von Melde - und Mitwirkungspflichten gemäß §

23 zu Unrecht vom Fonds gezahlt wurden, sind von der Betroffenen dem Fonds

insoweit zu ersetzen. Hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung

von Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu

nehmen.

(2) Gemäß § 18 Abs. 2 vorläufig gewährte Beitragszuschüsse, sind von der

Antragstellerin an den Fonds zurückzuzahlen, wenn vom Fonds festgestellt wird, daß

die Voraussetzungen für den Beitragszuschuß nicht vorliegen.

(3) Die Verpflichtung auf Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid vom Fonds

festzusetzen.

Künstlerinnenkommission

 

§ 25. (1) Beim für Kunst zuständigen Ministerium ist eine Künstlerinnenkommission

einzurichten. Die kulturpolitische Kommission bestellt pro Kunstsparte zwei

Vertreterinnen. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Sie haben Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten zu den Sitzungen. Mitglieder der

Künstlerinnenkommission, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den

Sitzungen teilnehmen, haben zudem Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der

Sitzungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der für Kunst zuständigen

Bundesministerin festgelegt.

(2) Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen bzw. zu entsenden. Im

übrigen ist § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Aufgabe der Kommission ist die Erstattung von Gutachten gemäß § 20 Abs. 2.

Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission werden durch

Verordnung der für Kunst zuständigen Bundesministerin getroffen.

 

Abschnitt 5

Schlußbestimmungen

 

Verweisungen

 

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,

bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 27. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendet personenbezogenen

Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

Inkrafttreten

 

§ 28 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Begründung:

 

Die derzeitige Ausnahmeregelung für Künstlerinnen aus der Neuen

Selbständigenversicherung läuft bis 31. Dezember 2000 bzw. bis 1. Jänner 2001.

Der Grund für diese Ausnahmeregelung war die von der Österreichischen

Bundesregierung beabsichtigte Einführung einer Künstlerinnensozialversicherung,

die sich am deutschen Beitragsmodell orientieren sollte bzw. der Finanzierung der

Versicherungsbeiträge bei unselbständig Erwerbstätigen entspricht. 50 Prozent der

Beiträge wären demnach von der versicherten Künstlerinnen aufzubringen, 25

Prozent von den deren Werke verwertenden Unternehmen und 25 Prozent aus

Bundesmitteln.

 

Die Dringlichkeit einer Künstlerinnensozialversicherung - oder eine der

Künstlerinnensozialversicherung adäquaten Regelung - wurde nicht nur von

Mitgliedern der letzten Bundesregierung wiederholt betont, sondern auch im Kapitel

Kultur und Kunst, Punkt 5, der Regierungserklärung der aktuellen Bundesregierung

festgehalten.

Eine in jeder Kunstsparte andere Versicherungssituation macht diese Dringlichkeit

deutlich. Zum Teil sind Künstlerinnen, wie etwa die bildenden Künstlerinnen, in der

Pensionsversicherung pflichtversichert und erhalten Zuschüsse zu dieser

Pflichtversicherung aus einem staatlich eingerichteten Fonds (Künstlerhilfefonds),

zum Teil haben sie, wie etwa die Schriftstellerinnen oder Musikerinnen, keinerlei

Möglichkeiten, sich im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherungen zu leistbaren

Bedingungen zu versichern - denn die Beträge für eine freiwillige Kranken - bzw.

Pensionsversicherung stehen dem Einkommen dieser Personen meist diametral

entgegen.

 

Die finanzielle Ausstattung der bestehenden Fonds hält mit der Entwicklung nicht

mehr Schritt. So ist etwa der Künstlerhilfefonds seit Jahren nur mehr dadurch in der

Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, indem er die Zuschüsse für die

einzelnen Künstlerinnen kürzt. Alle anderen Fonds, die in Ergänzung zur nicht

vorhandenen oder ungenügenden Versicherungsmöglichkeit geschaffen wurden,

waren entweder schon von jeher unterdotiert (Musik, Freies Theater) oder mußten in

den letzten Jahren erhebliche Einbußen hinnehmen (Sozialfonds für

Schriftstellerinnen und literarische Übersetzerinnen), und sind daher nicht mehr in

der Lage, dem in ihren Sparten vorhandenen sozialen Zuschußbedarf zu

entsprechen.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Kulturausschuss vorgeschlagen.