214/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz (KSVFG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der
selbständigen Künstlerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung
(Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz - KSVFG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der
selbständigen Künstlerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung
(Künstlerinnensozialversicherungs - Fondsgesetz - KSVFG)
Abschnitt 1
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur
Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten
selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen.
Begriffsbestimmung
§ 2. (1) Künstlerin im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer Musik, Literatur,
Filmkunst, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und
1. aufgrund der Einkünfte aus dieser Tätigkeit in der Kranken -, Unfall - und
Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG pflichtversichert ist oder
2. gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG von der Sozialversicherungspflicht befreit ist
und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG freiwillig die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung beantragt hat.
(2) Die künstlerische Befähigung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls für jene Fachgebiete
gegeben, in denen eine künstlerische Ausbildung erfolgreich absolviert worden ist.
Die für Kunst zuständige Bundesministerin hat im Einvernehmen mit der
kulturpolitischen Kommission durch Verordnung festzulegen, durch welche
Ausbildungen das Vorliegen der
künstlerischen Befähigung anzunehmen ist.
Andernfalls beurteilt die Künstlerinnenkommission (§ 25) die künstlerische
Befähigung in einem Gutachten (§ 20 Abs. 2).
Abschnitt 2
Künstlerinnensozialversicherungsfonds
Errichtung
§ 3. (1) Zur Entlastung von Künstlerinnen bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen
Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung wird von der für Kunst zuständigen
Bundesministerin ein Fonds eingerichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstlerinnensozialversicherungsfonds“,
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr
des Fonds ist das Kalenderjahr.
§ 4. Aufgabe des Fonds ist die Leistung von Zuschüssen zu den von den
Künstlerinnen zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß
1. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Anm... Kranken - und Pensionsversicherung der Neuen
Selbständigen),
2. § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG (Anm.: Kranken - und Unfallversicherung der freiberuflich
tätigen bildenden Künstlerinnen),
3. § 4 Abs 3 Z 3 ASVG (Anm.: Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherung der
selbständigen Musikerinnen, Artistinnen, Kabarettistinnen),
4. § 3 Abs 1 Z 2 GSVG (Anm.: Opting In der Neuen Selbständigen in der
Krankenversicherung),
5. § 3 Abs 3 Z 4 GSVG (Anm.: Pensionsversicherung der freiberuflich tätigen
bildenden Künstlerinnen),
6. § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG (Anm.: Unfallversicherung der Neuen Selbständigen)
7. §§ 16, 16a, 17 ASVG (Anm.: Selbstversicherung in der Kranken - und
Pensionsversicherung, Weiterversicherung in der Pensionsversicherung)
und die Aufbringung der Mittel hierfür.
(Anm.: Die „alten" Versicherungsformen für bildende Künstlerinnen, Musikerinnen
etc. gehören endgültig in die Übergangsbestimmungen, werden aus Gründen der
Übersichtlichkeit aber noch hier angeführt).
§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1 .Künstlerinnensozialabgabe gemäß § 5a
2. Zuschuß des Bundes in Höhe von 25% der Summe aller von Künstlerinnen
gemäß § 2 zu leistenden Sozialversicherunsgbeiträge aus Sozialversicherungen
gemäß § 4. Der Bund trägt die Verwaltungskosten des Fonds.
3. Rückzahlungen von Zuschüssen gemäß § 24
4. Sonstige Rückflüsse und insbesondere Zinserträgnisse aus Fondsmitteln
5. Sonstige Einnahmen
6. Freiwillige Zuwendungen
§ 5a. Der Fonds erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 5b) eine
Künstlerinnensozialabgabe nach einem Prozentsatz (§ 5d) der
Bemessungsgrundlage
(§ 5c).
§ 5b. (1) Zur Künstlerinnensozialabgabe ist eine natürliche oder juristische Person
verpflichtet, die eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buchverlage, Buchvertriebe, Buchgemeinschaften, Bucheinzelhandel,
2. Musik -, Sprech -, Film - oder Tanztheater oder in vergleichbaren Kulturbereichen
tätige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die
Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
3. Veranstalterinnen von Musik -, Theater -, Film - oder Tanzaufführungen oder in
vergleichbaren Kulturbereichen tätige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck
darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder
Leistungen zu sorgen,
4. Rundfunk, Fernsehen, Kabelbetreiber,
5. Filmproduktions -, - verleih - oder - vertriebsunternehmen, Videoverleih - oder -
vertriebsunternehmen; Produktion, Verleih oder Vertrieb neuer Medien oder
vergleichbare Unternehmen, sofern künstlerische Leistungen Dritter verwertet
werden,
6. Einzelhandel mit Bild - oder Tonträgem sowie sonstigen elektronischen
Datenträgern oder vergleichbare Unternehmen, sofern künstlerische Leistungen
Dritter verwertet werden,
7. Galerien, Kunsthandel,
8. Internetprovider, Kommunikationsnetzbetreiber,
9. Künstlerinnenagenturen;
10. Die für Kunst zuständige Bundesministerin kann durch Verordnung den Kreis der
abgabepflichtigen Unternehmen jederzeit um Unternehmen erweitern, die
künstlerische Tätigkeit in anderer Form einschließlich neu entstehender Kunstformen
verwerten.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Künstlerinnensozialabgabe sind
Unternehmen mit Gesamteinnahmen im Sinne des § 5c in einem Kalenderjahr oder
einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr von weniger als EUR 700.000,00.
Wird diese Grenze in einem Kalenderjahr bzw. in einem von diesem abweichenden
Wirtschaftsjahr überschritten, besteht ab dem folgenden Kalenderjahr bzw. von
diesem abweichenden Wirtschaftsjahr Abgabepflicht. Wird diese Grenze in einem
Kalenderjahr bzw. in einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr
unterschritten, besteht ab dem folgenden Kalenderjahr bzw. von diesem
abweichenden Wirtschaftsjahr keine Abgabepflicht mehr.
(3) Bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 228 (3) HGB ist die Summe der
Bemessungsgrundlagen gemäß § 5c aller verbundenen Unternehmen für die
Beurteilung der Abgabenbefreiung gemäß Abs. 2 maßgeblich.
§ 5c. Bemessungsgrundlage der Künstlerinnensozialabgabe sind die
Jahresgesamteinnahmen eines in § 5b aufgezählten Unternehmens einschließlich
Einnahmen aus Subventionen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Sponsoring etc. mit
Ausnahme der Einnahmen aus Zuschüssen und Subventionen des Bundes.
§ 5d. (1) Der Prozentsatz der Künstlerinnensozialabgabe ist von der für Kunst
zuständigen Bundesministerin durch Verordnung im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Finanzen so
festzulegen, daß das Aufkommen (Umlagesoll)
zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuß
ausreicht, um den Bedarf des Fonds für ein Kalenderjahr zu decken.
(2) Der Bedarf des Fonds berechnet sich aus:
1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, den Gebietskrankenkassen
und den Zuschußberechtigten obliegen,
2. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.
(3) Die für Kunst zuständige Bundesministerin bestimmt im Einvernehmen mit dem
Kuratorium bis zum 30. September durch Verordnung den Prozentsatz für das
folgende Kalenderjahr auf Grund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2.
§ 5e. (1) Die zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres,
spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, die Summe der sich nach § 5c
ergebenden Beträge zu melden, die Künstlerinnensozialabgabe zu berechnen und
diese an den Fonds zu zahlen. Für die Meldung ist ein Vordruck des Fonds zu
verwenden. Meldet die zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Summe der
sich nach § 5c ergebenden Beträge nicht, kann der Fonds die
Künstlerinnensozialabgabe auf Grund einer Schätzung festsetzen.
(2) Die zur Abgabe Verpflichtete hat für jedes Kalendermonat bis spätestens 15. des
zweitfolgenden Monats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an den Fonds zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende
Kalenderjahr geltenden Prozentsatz und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage
für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines
Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Bemessungsgrundlage
maßgebend, nach der die Vorauszahlung für das vorausgegangene Kalenderjahr zu
leisten war.
(4) Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen
Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene
Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die
Abgabepflicht bestand.
(5) Der Fonds kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das
vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich
unterschreiten wird.
(6) Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die
Entgelte im Sinne des § 5c zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind,
aufzubewahren.
(7) Für Künstlerinnensozialabgabe und Abgabevorauszahlungen, die die
Verpflichtete eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Fonds
einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von 2 von Hundert der
rückständigen Beträge erheben.
(8) Für Künstlerinnensozialabgabe und Abgabevorauszahlungen, die länger als drei
Monate fällig sind, kann der Fonds für jedes angefangene Monat einen
Säumniszuschlag in Höhe von 1 von Hundert der rückständigen Beträge erheben;
ein Säumniszuschlag nach Absatz 7 kann angerechnet werden.
§ 6. Organe des Fonds sind:
1. das Kuratorium,
2. die Geschäftsführerin.
§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt
bestellt bzw. entsandt:
1. vier Mitglieder werden von der Kulturpolitischen Kommission bestellt,
2. drei Mitglieder werden von der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe
entsandt,
3. ein Mitglied wird von der für Kunst zuständigen Bundesministerin entsandt,
4. ein Mitglied wird von der Bundesministerin für Finanzen entsandt,
5. ein Mitglied wird von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
entsandt,
6. ein Mitglied wird vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsandt.
(2) Die Vorsitzende und die Stellvertreterin der Vorsitzenden des Kuratoriums
werden von den Mitgliedern des Kuratoriums aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds. Wird
innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die für Kunst zuständige
Bundesministerin vom Entsenderecht nicht Gebrauch gemacht, so verringert sich auf
die Dauer der Nichtausübung des Entsenderechts die Mitgliederzahl des
Kuratoriums entsprechend.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von höchstens drei Jahren bestellt.
Die einmalige Wiederbestellung ist möglich. Die Funktionsperiode beginnt mit dem
ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach
Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Die Mitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder
entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. es dies beantragt,
2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer
ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt:
1. die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die der
Geschäftsführung;
2. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans
und den Rechnungsabschluß;
3. die Beschlußfassung über den Jahresbericht der Geschäftsführerin;
4. die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens;
5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
6. die Beschlußfassung über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine
dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand
haben;
7. die Beschlußfassung über den Abschluß unbefristeter Dienstverträge;
8. die Vorlage von Berichten an die für Kunst zuständige Bundesministerin.
(2) Das Kuratorium ist von seiner Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr
einzuberufen, ferner, wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder die
Geschäftsführung verlangen. Es ist
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten zu den Sitzungen. Mitglieder des
Kuratoriums, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den Sitzungen
teilnehmen, haben zudem Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der
Sitzungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der für Kunst zuständigen
Bundesministerin festgelegt.
§ 9. (1) Die Geschäftsführerin wird vom Kuratorium auf die Dauer von höchstens drei
Jahren bestellt und von diesem abberufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bei der
Bestellung ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I 26/1998, anzuwenden.
(2) Der Geschäftsführerin obliegt außer den ihr nach anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Sie vertritt den
Fonds nach außen.
(3) die Geschäftsführerin hat den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den
Rechnungsabschluß des Fonds dem Kuratorium vorzulegen.
§ 10. (1) Die Organe des Fonds sowie die Bediensteten des Fonds haben über alle
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse
des Fonds oder der Antragstellerinnen oder der Bezieherinnen von Zuschüssen und
ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet worden sind, gegenüber jeder Person, der sie über eine solche
Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu
bewahren.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit
ein, als das Organ oder die Bedienstete für einen bestimmten Fall durch das
Kuratorium von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung des
Dienstverhältnisses und Ausscheiden aus der Organfunktion.
§ 11. Der Fonds ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978,
ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung ist.
§ 12. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts
zu behandeln.
(2) Es sind befreit
1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts - und
Schenkungssteuer,
2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte
von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren,
3. Eingaben an den Fonds von den bundesgesetzlichen Stempelmarken.
Aufsicht
§ 13. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der für Kunst zuständigen
Bundesministerin.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des Fonds.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen in folgenden Angelegenheiten der
Genehmigung der für Kunst zuständigen Bundesministerin:
1. die Geschäftsordnung,
2. der Jahresvoranschlag,
3. der Rechnungsabschluß.
(4) Die Genehmigung zu den Beschlüssen gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der
Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(5) Die für Kunst zuständige Bundesministerin ist berechtigt, sich über alle
Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe sind verpflichtet, der für
Kunst zuständigen Bundesministerin Auskünfte über alle Angelegenheiten des
Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr bezeichneten
Gegenstände vorzulegen, von ihr angeordnete Erhebungen anzustellen und
Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die
Sitzungen des Kuratoriums sind der für Kunst zuständigen Bundesministerin
unverzüglich vorzulegen.
§ 14. (1) Die für Kunst zuständige Bundesministerin hat mit Bescheid
Entscheidungen von Organen des Fonds aufzuheben sowie den ihrem
Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu
verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die
betreffende Entscheidung:
1. von einem unzuständigen Organ des Fonds getroffen wurde oder
2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
(2) Die Organe des Fonds sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der
Rechtsanschauung der für Kunst zuständigen Bundesministerin entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung
sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die
Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum
Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder
nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die für Kunst zuständige
Bundesministerin die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre
Durchführung untersagt hat, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Abschnitt 3
Leistungen des Fonds
Beitragszuschüsse
§ 15. Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den
Künstlerinnen zu leistenden Beiträgen zu einer Kranken -, Pensions - oder
Unfallversicherung gemäß § 4 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 16. Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
1. Antrag der Künstlerin;
2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 Z 1;
3. Vorliegen einer Versicherung gemäß § 4.
4. Das steuerliche Gesamteinkommen der Antragstellerin übersteigt im
Jahresdurchschnitt nicht den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG.
§ 17. (1) Die Höhe des Zuschusses beträgt einen einkommensabhängigen Von -
Hundert - Satz der von der Künstlerin aufgrund des Einkommens aus ihrer Tätigkeit
gemäß § 16 Z 2 zu leistenden Beiträge in der Pflichtversicherung.
(2) Staffelung des Beitragszuschusses: Der Beitragszuschuß beträgt für Einkommen:
1. bis zu 25% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 75%
2. über 25% bis zu 50% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 50%
3. über 50% bis 65% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 40%
4. über 65% bis 80% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 30%
5. über 80% bis 100% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß GSVG: 20%
§ 18. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuß entsteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen mit Fälligkeit des nächsten ab der Antragstellung der Künstlerin zu
leistenden Sozialversicherungsbeitrages.
(2) Solange das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Befähigung gemäß
§ 2 Abs. 1 nicht abgeschlossen ist, besteht ab Antragstellung ein vorläufiger
Anspruch auf Beitragszuschuß. Wird vom Fonds festgestellt, daß die künstlerische
Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegt, sind die bereits erhaltene Zuschüsse von
der Antragstellerin an den Fonds zurückzuzahlen (§ 24 Abs. 2).
(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuß erlischt mit Wegfall der
Anspruchsvoraussetzungen.
§ 19. Der Antrag auf Leistung eines Beitragszuschusses ist schriftlich beim Fonds
einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Belege
anzuschließen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich
sind.
§ 20. (1) Über den Antrag gemäß § 19 entscheidet der Fonds in erster und letzter
Instanz mit Bescheid.
(2) Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl
Nr. 51, anzuwenden. Ist in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 19 strittig, ob
die Antragstellerin eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübt, so ist ein Gutachten der
Künstlerinnenkommission ( § 25) einzuholen. Die Entscheidung der
Künstlerinnenkommission ist für den Fonds bindend.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft unverzüglich zu
übermitteln.
(4) Der für Kunst zuständigen Bundesministerin wird gemäß Art 131 Abs. 2 B - VG das
Recht eingeräumt, gegen Bescheide des Fonds Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 21. Die Finanzämter und die Sozialversicherungsträger haben dem Fonds die für
die Feststellung der Anspruchsberechtigung auf den Beitragszuschuß von diesen
Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen
bekanntzugeben. Weiters haben diese Einrichtungen im Ermittlungsverfahren
mitzuwirken. Die Mitwirkung umfaßt auch die Übermittlung von maschinell lesbaren
Datenträgem.
§ 22. (1) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuß unmittelbar an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die
Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit der Versicherungsanstalt zu treffen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden
Künstlerin die um den Beitragszuschuß verringerten Sozialversicherungsbeiträge
vorzuschreiben.
(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.
§ 23. (1) Personen, zu deren Pflichtversicherung ein Beitragszuschuß gezahlt wird,
haben alle für die Gewährung der Leistung bedeutsamen Änderungen sowie
maßgebende Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt unverzüglich dem
Künstlerinnensozialversicherungsfonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände,
die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf
Beitragszuschuß maßgeblich sind, längstens binnen acht Wochen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen. Diese Frist kann auf Antrag mehrmals verlängert werden. Sie
haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und
Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht
vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung
der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstige
Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. Wird diesen Mitwirkungspflichten
nicht nachgekommen, ruht der Anspruch auf Beitragszuschuß. Die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hiervon in
Kenntnis zu setzen.
§ 24. (1) Beitragszuschüsse, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben
oder aufgrund schuldhafter Verletzung von Melde - und Mitwirkungspflichten gemäß §
23 zu Unrecht vom Fonds gezahlt wurden, sind von der Betroffenen dem Fonds
insoweit zu ersetzen. Hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung
von Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu
nehmen.
(2) Gemäß § 18 Abs. 2 vorläufig gewährte Beitragszuschüsse, sind von der
Antragstellerin an den Fonds zurückzuzahlen, wenn vom Fonds festgestellt wird, daß
die Voraussetzungen für den Beitragszuschuß nicht vorliegen.
(3) Die Verpflichtung auf Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid vom Fonds
festzusetzen.
§ 25. (1) Beim für Kunst zuständigen Ministerium ist eine Künstlerinnenkommission
einzurichten. Die kulturpolitische Kommission bestellt pro Kunstsparte zwei
Vertreterinnen. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten zu den Sitzungen. Mitglieder der
Künstlerinnenkommission, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den
Sitzungen teilnehmen, haben zudem Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der
Sitzungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der für Kunst zuständigen
Bundesministerin festgelegt.
(2) Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen bzw. zu entsenden. Im
übrigen ist § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Aufgabe der Kommission ist die Erstattung von Gutachten gemäß § 20 Abs. 2.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission werden durch
Verordnung der für Kunst zuständigen Bundesministerin getroffen.
Abschnitt 5
Verweisungen
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,
bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
§ 27. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendet personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 28 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Begründung:
Die derzeitige Ausnahmeregelung für Künstlerinnen aus der Neuen
Selbständigenversicherung läuft bis 31. Dezember 2000 bzw. bis 1. Jänner 2001.
Der Grund für diese Ausnahmeregelung war die von der Österreichischen
Bundesregierung beabsichtigte Einführung einer Künstlerinnensozialversicherung,
die sich am deutschen Beitragsmodell orientieren sollte bzw. der Finanzierung der
Versicherungsbeiträge bei unselbständig Erwerbstätigen entspricht. 50 Prozent der
Beiträge wären demnach von der versicherten Künstlerinnen aufzubringen, 25
Prozent von den deren Werke verwertenden Unternehmen und 25 Prozent aus
Bundesmitteln.
Die Dringlichkeit einer Künstlerinnensozialversicherung - oder eine der
Künstlerinnensozialversicherung adäquaten Regelung - wurde nicht nur von
Mitgliedern der letzten Bundesregierung wiederholt betont, sondern auch im Kapitel
Kultur und Kunst, Punkt 5, der Regierungserklärung der aktuellen Bundesregierung
festgehalten.
Eine in jeder Kunstsparte andere Versicherungssituation macht diese Dringlichkeit
deutlich. Zum Teil sind Künstlerinnen, wie etwa die bildenden Künstlerinnen, in der
Pensionsversicherung pflichtversichert und erhalten Zuschüsse zu dieser
Pflichtversicherung aus einem staatlich eingerichteten Fonds (Künstlerhilfefonds),
zum Teil haben sie, wie etwa die Schriftstellerinnen oder Musikerinnen, keinerlei
Möglichkeiten, sich im Rahmen der staatlichen Pflichtversicherungen zu leistbaren
Bedingungen zu versichern - denn die Beträge für eine freiwillige Kranken - bzw.
Pensionsversicherung stehen dem Einkommen dieser Personen meist diametral
entgegen.
Die finanzielle Ausstattung der bestehenden Fonds hält mit der Entwicklung nicht
mehr Schritt. So ist etwa der Künstlerhilfefonds seit Jahren nur mehr dadurch in der
Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, indem er die Zuschüsse für die
einzelnen Künstlerinnen kürzt. Alle anderen Fonds, die in Ergänzung zur nicht
vorhandenen oder ungenügenden Versicherungsmöglichkeit geschaffen wurden,
waren entweder schon von jeher unterdotiert (Musik, Freies Theater) oder mußten in
den letzten Jahren erhebliche Einbußen hinnehmen (Sozialfonds für
Schriftstellerinnen und literarische Übersetzerinnen), und sind daher nicht mehr in
der Lage, dem in ihren Sparten vorhandenen sozialen Zuschußbedarf zu
entsprechen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Kulturausschuss vorgeschlagen.