216/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Reinhard Firlinger, Ing. Gartlehner, Dr. Evelin Lichtenberger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über den Internationalen Fonds zur Räumung der
Schifffahrtsrinne der Donau
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz
über den Internationalen Fonds zur Räumung der
Schifffahrtsrinne der Donau
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes "Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau" der
Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden
Teilen:
1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die
1999 zerstört wurden;
2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten
Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und
3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle
gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf
der Donau, BGBl. Nr.40/1960.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die
sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:
1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse
ihrer zuständigen Organe;
2. Zuwendungen von Staaten; und
3. andere Zuwendungen.
(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des
Fondszwecks sind von der Erbschafts - und
Schenkungssteuer befreit.
§ 3. (1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien
gemäß Abs. 2 und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern,
die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission
beziehungsweise dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an den Fonds
abgeschlossen werden, erfolgen.
(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien
des Fonds erlassen.
(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.
§ 4. Die Kosten der Verwaltung des Fonds sind aus dem Fondsvermögen zu begleichen.
§ 5. Organe des Fonds sind die Geberversammlung (§ 6) und der Fondsvertreter (§ 8).
§ 6. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden
(§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:
1. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds
2. Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß‘ § 1 Abs. 1 und der finanziellen
Mittel gemäß § 2 Abs. 1;
3. Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;
4. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;
5. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
6. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; und
7. Die Entlastung des Fondsvertreters.
§ 7. (1) Der Geberversammlung gehören an:
1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2
geleistet hat, sofern diese einen entsenden; und
2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein
Stimmrecht zukommt.
(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen
Bestimmungen tagt die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der
Donaukommission. In der Geschäftsordnung des Fonds kann die Möglichkeit des
Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.
(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens
die Hälfte aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt
werden, kann der Vorsitzende binnen einem Monat nochmals eine Sitzung einberufen,
für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.
§ 8. (1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach
außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien
1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor;
2. trifft er Entscheidungen über die Verwendungen der Fondsmittel; und
3.
bestellt er Rechnungsprüfer.
(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere
Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in
der Geschäftsordnung geregelt.
§ 9. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des
Fondszwecks zu verwenden.
(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet sofern er
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der
Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von
Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den
Fonds vertreten.
(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die
Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im
Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.
§ 10. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke
betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung
dem Budgetausschuss zuzuweisen.
Die Donaukommission beschloß am 25. Jänner 2000 ein Projekt zur Räumung der
Donau im Raum Novi Sad und übermittelte dieses der Europäischen Kommission mit dem
Ersuchen um Finanzierung. Das Projekt beinhaltet die Entfernung der Trümmer der drei
Donaubrücken Sloboda, Petrovaradin und Zezelj im Raum Novi Sad (zwischen km 1253
und km 1258), die im Zuge der NATO - Aktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien von
März bis Juni 1999 zerstört wurden, die Entfernung von nicht exlodierten Sprengkörpern in
diesem Bereich, sowie die allgemeine Wiederherstellung des Flussbettes soweit, dass der
Schiffsverkehr ungehindert wieder aufgenommen werden kann. Insgesamt geht die
Donaukommission von einem Finanzierungsbedarf in der Höhe von 26 Mio. Euro aus. Es
ist beabsichtigt, noch dieses Jahr mit den Arbeiten zu beginnen (in den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wurde die
Wiederschiffbarmachung der Donau bis Sommer gefordert).
Auf das Ersuchen der Donaukommission reagierte die Europäische Kommission positiv
und beschloß am 24. Mai 2000 die Empfehlung an Rat und Parlament, 85% der
Räumungskosten zu übernehmen (d.h. 22 Mio. Euro).
Diesem Beschluß der Europäischen Kommission war am 17. Mai ein Beschluß des
Projektkomitees der Donaukommission vorangegangen mit dem zwei von der
Europäischen Kommission gestellte Bedingungen erfüllt wurden: Die Schaffung der
juristischen und technischen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen
Donaukommission und Europäischer Kommission sowie die Einrichtung eines in Wien
domizilierten Fonds zur Abwicklung der Finanzierung, in den die Mittel der EU einzuzahlen
sind. In Z 2 des genannten Beschlusses wurden die von der Europäischen Kommission
vorgeschlagenen Fondsregeln vom Projektkomitee angenommen.
Das Europäische Parlament wird eine Stellungnahme zum Entwurf des Ratsbeschlusses
"im schnellen Verfahren“ am 7. Juli beschließen. Der Rat wird noch im Juli 2000 seinen
Beschluß fassen, wonach die EU - Mittel zur Verfügung stehen werden.
Die Räumung der Donau soll daraufhin schnell begonnen werden, damit die Gefahr eines
allfälligen Eisstoßes bei Novi Sad und damit verbundener Überschwemmungen im
kommenden Winter vermieden wird. Da die Mittel der EU in den in Wien zu errichtenden
Fonds einzuzahlen sind, sollte sichergestellt sein, daß dieser zum Zeitpunkt des
Ratsbeschlusses, d.h. gleichfalls im Juli 2000 eingerichtet ist.
Zur Errichtung des Fonds ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Projekts eine eigene
gesetzliche Grundlage in Österreich notwendig, da die Gründung eines Fonds nach den
Bestimmungen des Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetzes, BGBl. Nr.11/1975, nicht
zweckmäßig ist. Nachdem die gesetzliche Grundlage geschaffen ist, werden die
Richtlinien durch die Organe des Fonds zu beschließen sein.
Aus der Durchführung des Gesetzes werden sich beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten allenfalls geringfügige Reisekosten für die Teilnahme des
österreichischen Vertreters an den jährlichen Sitzungen der Geberversammlung ergeben,
sofern diese nicht durch die Österreichische Botschaft in Budapest wahrgenommen
werden. Hinsichtlich der Steuerbefreiung des § 2 Abs. 3 ergibt sich ein Einnahmensausfall
von voraussichtlich maximal 8,675 Mio. 5,
wobei zu berücksichtigen wäre, dass eine
derartige Steuerbefreiung Voraussetzung für die Errichtung des Fonds in Wien war und
die Steuerbefreiung auch im Falle der Errichtung des Fonds als privatrechtlicher
gemeinnütziger Verein anwendbar gewesen wäre (§15 Abs. 1 Z 14 lit. a und Z 15
ErbStG).
Es ist vorgesehen, dass Österreich im Rahmen der Überschreitungsermächtigung gemäß
Artikel VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für Maßnahmen der Außenpolitik eine Zuwendung in der
Höhe von 10 Mio S leistet.
Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass die Donaukommission das Projekt „Räumung der
Schiffahrtsrinne der Donau" beschlossen hat, das aus verschiedenen Komponenten
besteht. Darauf nimmt Abs. 1 Bezug. Die Bildung der Donaukommission ist in Art. 5 der
Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr.40/1960,
vorgesehen. Gemäß Art. 1 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der
Donaukommission, BGBl. Nr.249/1965, genießt die Donaukommission u.a. in Österreich
Rechtspersönlichkeit.
Gemäß Abs. 1 können neben der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auch
Staaten Zuwendungen an den Fonds zwecks Abwicklung des Projekts tätigen. Durch die
Bestimmung des Abs. 1 Z 3 wird es jedoch auch Privaten oder anderen
zwischenstaatlichen Einrichtungen ermöglicht, Zuwendungen zu leisten. Diesen kommt
jedoch kein Stimmrecht in der Geberversammlung zu (siehe § 7 Abs. 1 Z 1).
In Abs. 2 wird festgelegt, dass auch dann, wenn nicht endgültig die gesamte vorgesehene
Projektsumme (26 Mio. Euro) aufgebracht wird, die Geber gem. § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht
verpflichtet sind, ihre Beiträge bis zur Erreichung dieser Summe zu erhöhen.
In Abs. 3 sind die Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit dem Fonds
zusammengefasst. Dabei handelt es sich um eine sachliche Befreiung von der
Erbschafts - und Schenkungssteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der Zuwendungen an
den Fonds wie auch hinsichtlich der Zuwendungen im Sinne des Fondszwecks durch den
Fonds.
Die Abwicklung der Mittel hat zum einen nach diesen Richtlinien und zum anderen nach
Vereinbarungen, die zwischen den Gebern und der Donaukommission bzw. dem Fonds
abgeschlossen werden, zu erfolgen. Österreich nimmt in Aussicht, für dieses Projekt 10
Mio. S aus der Überschreitungsermächtigung gern. Art. VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für
Maßnahmen der Außenpolitik im Rahmen eines mit der Donaukommission
abzuschließenden Förderungsvertrages bereitzustellen. Über diesen österreichischen
Beitrag hinaus übernimmt Österreich
keine weiteren finanziellen Verpflichtungen (Abs. 3).
§ 4 sieht vor, dass Kosten der Verwaltung aus dem Fondsvermögen zu begleichen sind.
Näheres wird in der gemäß § 6 Z 1 zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln sein. Die
Donaukommission wird die nötige administrative und organisatorische Unterstützung an
den Fonds leisten. Da andere Völkerrechtssubjekte nicht durch ein österreichisches
Bundesgesetz verpflichtet werden können, wurde eine derartige Bestimmung jedoch nicht
in das vorliegende Gesetz aufgenommen.
Als Organe des Fonds werden der Fondsvertreter (der zugleich Präsident der
Donaukommission ist) und die Geberversammlung tätig. Eine Interessenskollision seitens
des Fondsvertreters kann insbesondere hinsichtlich Kontrolle etc. nicht bestehen, weil ihm
in der Geberversammlung kein Stimmrecht zukommt (§ 7 Abs. 1 Z 2). Der
Geberversammlung, die unter dem Vorsitz des Fondsvertreters steht, obliegen die
üblichen Kontrollfunktionen gegenüber dem Fonds (§ 6). Da, wie oben ausgeführt, andere
Geber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht durch ein österreichisches Bundesgesetz
zur Teilnahme an der Geberversammlung verpflichtet werden können, ist in § 7 Abs. 1 Z 1
eine Ermächtigung zur Entsendung eines Vertreters vorgesehen. Die Stimmen der Geber
werden dabei doppelt gewichtet: einerseits muss eine numerische Mehrheit vorhanden
sein und andererseits muss diese numerische Mehrheit auch die Mehrheit der geleisteten
Zuwendungen vertreten (§ 7 Abs. 3)