216/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Reinhard Firlinger, Ing. Gartlehner, Dr. Evelin Lichtenberger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über den Internationalen Fonds zur Räumung der

Schifffahrtsrinne der Donau

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz

über den Internationalen Fonds zur Räumung der

Schifffahrtsrinne der Donau

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes "Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau" der

Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden

Teilen:

 

                1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die

                     1999 zerstört wurden;

                2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten

                    Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und

                3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle

                    gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf

                    der Donau, BGBl. Nr.40/1960.

 

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen

Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

 

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die

sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:

 

                1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse

                    ihrer zuständigen Organe;

                2. Zuwendungen von Staaten; und

                3. andere Zuwendungen.

 

(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des

Fondszwecks sind von der Erbschafts - und Schenkungssteuer befreit.

§ 3. (1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien

gemäß Abs. 2 und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern,

die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission

beziehungsweise dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an den Fonds

abgeschlossen werden, erfolgen.

 

(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien

des Fonds erlassen.

 

(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.

 

§ 4. Die Kosten der Verwaltung des Fonds sind aus dem Fondsvermögen zu begleichen.

 

§ 5. Organe des Fonds sind die Geberversammlung (§ 6) und der Fondsvertreter (§ 8).

 

§ 6. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden

(§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:

 

                1. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds

                2. Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß‘ § 1 Abs. 1 und der finanziellen

                    Mittel gemäß § 2 Abs. 1;

                3. Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;

                4. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;

                5. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

                6. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; und

                7. Die Entlastung des Fondsvertreters.

 

§ 7. (1) Der Geberversammlung gehören an:

 

1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2

    geleistet hat, sofern diese einen entsenden; und

2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein

    Stimmrecht zukommt.

 

(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen

      Bestimmungen tagt die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der

      Donaukommission. In der Geschäftsordnung des Fonds kann die Möglichkeit des

      Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.

 

(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens

      die Hälfte aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von

      mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt

      werden, kann der Vorsitzende binnen einem Monat nochmals eine Sitzung einberufen,

      für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.

 

§ 8. (1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach

außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien

                1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor;

                2. trifft er Entscheidungen über die Verwendungen der Fondsmittel; und

                3. bestellt er Rechnungsprüfer.

(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere

Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in

der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 9. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des

Fondszwecks zu verwenden.

 

(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet sofern er

nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der

Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von

Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den

Fonds vertreten.

 

(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die

Donaukommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im

Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.

 

§ 10. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke

betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

 

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

                2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige

                    Angelegenheiten.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung

dem Budgetausschuss zuzuweisen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Die Donaukommission beschloß am 25. Jänner 2000 ein Projekt zur Räumung der

Donau im Raum Novi Sad und übermittelte dieses der Europäischen Kommission mit dem

Ersuchen um Finanzierung. Das Projekt beinhaltet die Entfernung der Trümmer der drei

Donaubrücken Sloboda, Petrovaradin und Zezelj im Raum Novi Sad (zwischen km 1253

und km 1258), die im Zuge der NATO - Aktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien von

März bis Juni 1999 zerstört wurden, die Entfernung von nicht exlodierten Sprengkörpern in

diesem Bereich, sowie die allgemeine Wiederherstellung des Flussbettes soweit, dass der

Schiffsverkehr ungehindert wieder aufgenommen werden kann. Insgesamt geht die

Donaukommission von einem Finanzierungsbedarf in der Höhe von 26 Mio. Euro aus. Es

ist beabsichtigt, noch dieses Jahr mit den Arbeiten zu beginnen (in den

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wurde die

Wiederschiffbarmachung der Donau bis Sommer gefordert).

 

Auf das Ersuchen der Donaukommission reagierte die Europäische Kommission positiv

und beschloß am 24. Mai 2000 die Empfehlung an Rat und Parlament, 85% der

Räumungskosten zu übernehmen (d.h. 22 Mio. Euro).

 

Diesem Beschluß der Europäischen Kommission war am 17. Mai ein Beschluß des

Projektkomitees der Donaukommission vorangegangen mit dem zwei von der

Europäischen Kommission gestellte Bedingungen erfüllt wurden: Die Schaffung der

juristischen und technischen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen

Donaukommission und Europäischer Kommission sowie die Einrichtung eines in Wien

domizilierten Fonds zur Abwicklung der Finanzierung, in den die Mittel der EU einzuzahlen

sind. In Z 2 des genannten Beschlusses wurden die von der Europäischen Kommission

vorgeschlagenen Fondsregeln vom Projektkomitee angenommen.

 

Das Europäische Parlament wird eine Stellungnahme zum Entwurf des Ratsbeschlusses

"im schnellen Verfahren“ am 7. Juli beschließen. Der Rat wird noch im Juli 2000 seinen

Beschluß fassen, wonach die EU - Mittel zur Verfügung stehen werden.

 

Die Räumung der Donau soll daraufhin schnell begonnen werden, damit die Gefahr eines

allfälligen Eisstoßes bei Novi Sad und damit verbundener Überschwemmungen im

kommenden Winter vermieden wird. Da die Mittel der EU in den in Wien zu errichtenden

Fonds einzuzahlen sind, sollte sichergestellt sein, daß dieser zum Zeitpunkt des

Ratsbeschlusses, d.h. gleichfalls im Juli 2000 eingerichtet ist.

 

Zur Errichtung des Fonds ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Projekts eine eigene

gesetzliche Grundlage in Österreich notwendig, da die Gründung eines Fonds nach den

Bestimmungen des Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetzes, BGBl. Nr.11/1975, nicht

zweckmäßig ist. Nachdem die gesetzliche Grundlage geschaffen ist, werden die

Richtlinien durch die Organe des Fonds zu beschließen sein.

 

Aus der Durchführung des Gesetzes werden sich beim Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten allenfalls geringfügige Reisekosten für die Teilnahme des

österreichischen Vertreters an den jährlichen Sitzungen der Geberversammlung ergeben,

sofern diese nicht durch die Österreichische Botschaft in Budapest wahrgenommen

werden. Hinsichtlich der Steuerbefreiung des § 2 Abs. 3 ergibt sich ein Einnahmensausfall

von voraussichtlich maximal 8,675 Mio. 5, wobei zu berücksichtigen wäre, dass eine

derartige Steuerbefreiung Voraussetzung für die Errichtung des Fonds in Wien war und

die Steuerbefreiung auch im Falle der Errichtung des Fonds als privatrechtlicher

gemeinnütziger Verein anwendbar gewesen wäre (§15 Abs. 1 Z 14 lit. a und Z 15

ErbStG).

 

Es ist vorgesehen, dass Österreich im Rahmen der Überschreitungsermächtigung gemäß

Artikel VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für Maßnahmen der Außenpolitik eine Zuwendung in der

Höhe von 10 Mio S leistet.

 

Besonderer Teil

 

Zu § 1

 

Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass die Donaukommission das Projekt „Räumung der

Schiffahrtsrinne der Donau" beschlossen hat, das aus verschiedenen Komponenten

besteht. Darauf nimmt Abs. 1 Bezug. Die Bildung der Donaukommission ist in Art. 5 der

Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr.40/1960,

vorgesehen. Gemäß Art. 1 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der

Donaukommission, BGBl. Nr.249/1965, genießt die Donaukommission u.a. in Österreich

Rechtspersönlichkeit.

 

Zu § 2

 

Gemäß Abs. 1 können neben der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auch

Staaten Zuwendungen an den Fonds zwecks Abwicklung des Projekts tätigen. Durch die

Bestimmung des Abs. 1 Z 3 wird es jedoch auch Privaten oder anderen

zwischenstaatlichen Einrichtungen ermöglicht, Zuwendungen zu leisten. Diesen kommt

jedoch kein Stimmrecht in der Geberversammlung zu (siehe § 7 Abs. 1 Z 1).

 

In Abs. 2 wird festgelegt, dass auch dann, wenn nicht endgültig die gesamte vorgesehene

Projektsumme (26 Mio. Euro) aufgebracht wird, die Geber gem. § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht

verpflichtet sind, ihre Beiträge bis zur Erreichung dieser Summe zu erhöhen.

 

In Abs. 3 sind die Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit dem Fonds

zusammengefasst. Dabei handelt es sich um eine sachliche Befreiung von der

Erbschafts - und Schenkungssteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der Zuwendungen an

den Fonds wie auch hinsichtlich der Zuwendungen im Sinne des Fondszwecks durch den

Fonds.

 

Zu § 3

 

Die Abwicklung der Mittel hat zum einen nach diesen Richtlinien und zum anderen nach

Vereinbarungen, die zwischen den Gebern und der Donaukommission bzw. dem Fonds

abgeschlossen werden, zu erfolgen. Österreich nimmt in Aussicht, für dieses Projekt 10

Mio. S aus der Überschreitungsermächtigung gern. Art. VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für

Maßnahmen der Außenpolitik im Rahmen eines mit der Donaukommission

abzuschließenden Förderungsvertrages bereitzustellen. Über diesen österreichischen

Beitrag hinaus übernimmt Österreich keine weiteren finanziellen Verpflichtungen (Abs. 3).

Zu § 4

 

§ 4 sieht vor, dass Kosten der Verwaltung aus dem Fondsvermögen zu begleichen sind.

Näheres wird in der gemäß § 6 Z 1 zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln sein. Die

Donaukommission wird die nötige administrative und organisatorische Unterstützung an

den Fonds leisten. Da andere Völkerrechtssubjekte nicht durch ein österreichisches

Bundesgesetz verpflichtet werden können, wurde eine derartige Bestimmung jedoch nicht

in das vorliegende Gesetz aufgenommen.

 

Zu §§ 5 bis 8

 

Als Organe des Fonds werden der Fondsvertreter (der zugleich Präsident der

Donaukommission ist) und die Geberversammlung tätig. Eine Interessenskollision seitens

des Fondsvertreters kann insbesondere hinsichtlich Kontrolle etc. nicht bestehen, weil ihm

in der Geberversammlung kein Stimmrecht zukommt (§ 7 Abs. 1 Z 2). Der

Geberversammlung, die unter dem Vorsitz des Fondsvertreters steht, obliegen die

üblichen Kontrollfunktionen gegenüber dem Fonds (§ 6). Da, wie oben ausgeführt, andere

Geber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht durch ein österreichisches Bundesgesetz

zur Teilnahme an der Geberversammlung verpflichtet werden können, ist in § 7 Abs. 1 Z 1

eine Ermächtigung zur Entsendung eines Vertreters vorgesehen. Die Stimmen der Geber

werden dabei doppelt gewichtet: einerseits muss eine numerische Mehrheit vorhanden

sein und andererseits muss diese numerische Mehrheit auch die Mehrheit der geleisteten

Zuwendungen vertreten (§ 7 Abs. 3)