224/A(E) XXI.GP
der Abgeordneten Dr Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer, Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend Schließung datenschutzrechtlicher Lücken im Ärztegesetz 1998
Wie der Tageszeitung KURIER vom 4. Juli 2000, Seite 11, zu entnehmen ist, enthielt ein als
neuwertig gekaufter PC hochsensible Patientendaten, die vom Vorbesitzer, der Arzt war,
eingegeben und nicht gelöscht wurden.
Wenngleich nach dem Zeitungsbericht kein sorgloser Umgang von Ärzten mit Patientendaten
anzunehmen ist und es sich vielmehr um Versäumnisse auf Verkäuferseite handeln dürfte, so
zeigt dieser Vorfall doch einen höchst sensiblen Bereich auf. Dabei fällt auf, dass das
Ärztegesetz 1998 zwar einen umfassenden Auftrag zur ärztlichen Verschwiegenheit enthält,
dass aber im Zusammenhang mit den Regelungen über die von Ärzten zu führenden
Aufzeichnungen (Arztdokumentation, § 51 Ärztegesetz 1998) keine Bestimmungen bestehen,
die den datenschutzkonformen Umgang mit Patientendaten im Fall einer Übergabe oder
Auflösung einer ärztlichen Ordination regeln. Diese Lücke ist insbesondere dann besonders
gravierend, wenn Patientendaten an Rechtsnachfolger, die keine Ärzte sind und damit nicht
dem Ärztegeheimnis unterliegen, gelangen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert, ehestens,
spätestens aber bis zum Ende des Jahres 2000, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf
vorzulegen, mit dem die Lücke im Ärztegesetz 1998 betreffend Datenschutz und
Patientendaten, insbesondere im Fall einer Ordinationsaufgabe und Ordinationsübergabe,
geschlossen und ein umfassender Schutz dieser hochsensiblen Daten, auch unter Einbeziehung
von Nichtärzten, an die derartige Daten gelangen können, geschaffen wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss beantragt.