233/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen;

 

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962

zuletzt geändert durch BGBl. 132/1998, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen;

 

1. § 14 Abs. 1 bis 2 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

 

  § 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die

Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen und 8 nicht unterschreiten; sofern hievon

aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren

Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem

Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des

Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die

Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und

in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder

mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf

die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das

Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes

Rücksicht zu nehmen.

 

  (2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8 nicht unterschreiten und 17

nicht überschreiten.

 

2. §21 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  § 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und

soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur

Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach

dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die

Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und

in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei

ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und

das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes

Rücksicht zu nehmen.

 

3. §27 Abs. 1 bis 2 und 4 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder,

einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte

Kinder darf 7, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für

sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer

Heilstättenschule darf 8 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen

Sonderschule darf 12 nicht übersteigen.

 

  (2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach

den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie

jedenfalls 8 nicht übersteigen darf.

 

  (4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 7, in einer Vorschulklasse an

einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose

jedoch 5 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

 

4. §33 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  (1) Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen

und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur

Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach

dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für

Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im §

27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

 

5. §43 Abs. 1 bis 2 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

 (1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 25

nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,

kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat

die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

  (1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer

Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt,

sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens 4 Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der

Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem

Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die

Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.

 

  (2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu

bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden

Schulstufe einer Schule mindestens 4 Schüler für den betreffenden

Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer

Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10.

Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend

geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit

gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das

vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen

können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren

Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen

besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der

Mindestschülerzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende

Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens 4

Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter

hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen,

aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem

dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen.

 

6. §51 Abs. 1 bis 2 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  (1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht übersteigen und soll

17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung

der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde

nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

 

  (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den

sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse

in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere

Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei ist auf die Möglichkeit von

Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu

nehmen.

 

7. §57 lautet:

Klassenschülerzahl

 

  § 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 25

nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,

kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat

die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

 

8. §71 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  § 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 25

nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,

kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat

die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

 

9. §100 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  § 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu

vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden;

darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

 

10. §108 lautet:

 

Klassenschülerzahl

 

  § 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf

25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu

vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden;

darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

 

 

   Weiters sind im obigen Sinne entsprechende Adaptionen der Grundsätze für

die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 215/1962) vorzusehen.

 

   Gleiches gilt für die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst

vom 27. Jänner 1981, BGBl. Nr. 86, über die Führung von alternativen

Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und

Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen

Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen ( Eröffnungs - und

Teilungszahlenverordnung)

(in der Fassung BGBl. Nr. 478/1986, 418/1987, 312/1989, 478/1990, 602/1992,

610/1993, 372/1994, 280/1995 und BGBl. II Nr. 219/1997).

 

 

 

Begründung:

 

 

Wer an der Bildung spart, gefährdet unsere Zukunft.

 

Jahr für Jahr schwebt die „Konsolidierung des Budgets“, sprich Einsparungspolitik

der Regierung, wie ein Damoklesschwert über den Eltern, Lehrerinnen und

Schülerinnen.

 

Jahr für Jahr kämpfen Eltern gegen den Abbau im Bildungsbereich.

 

Jahr für Jahr kämpfen Lehrerinnen um die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze.

 

Diese Situation ist für alle Betroffenen unzumutbar, und wir haben aus den

Erfahrungen gelernt. Nur diese Initiative zur Herabsetzung der

Klassenschülerhöchstzahlen kann unsere politischen Vertreter im Parlament

bewegen, ernsthaft und öffentlich über eine Änderung des

Schulorganisationsgesetzes zu diskutieren.

 

Warum sind 30 Schülerinnen pro Klasse um 5 Schülerinnen zu viel ?

 

30 Schülerinnen pro Klasse, das sind genau 1 Minute und 40 Sekunden pro

Schülerin in einer Schulstunde.

Eine kleine Klasse wäre Voraussetzung für eine Vielfalt von Lernsituationen und

Interaktionsmustern zwischen den Schülerinnen wie z.B.

-   flexible Gruppenbildung

-   Gesprächsrunden

-   selbsttätige Wissenserarbeitung

-   Projektorientiertes Arbeiten

-   Einsatz von Lernspielen und neuen Medien usw.

 

 

Eine kleine Klasse ermöglicht den Lehrerinnen aber auch, durch innere

Differenzierung Lernschritte individuell zu setzen und dadurch eine Förderung

verschiedener Begabungsniveaus zu ermöglichen.

 

Sie würde den Lehrerinnen die soziale und emotionale Betreuung der Kinder

erleichtern und die Möglichkeit, Wünsche und Probleme einzelner Kinder

aufzugreifen, bieten.

Diese hier genannten Thesen werden durch wissenschaftliche Untersuchungen,

verschiedene Schulversuche mit geringen Schülerzahlen und durch kleine Klassen

in der Regelschule bestätigt.

 

Weiters sind die Anforderungen unserer Gesellschaft an die Bildung und Ausbildung

unserer Kinder gestiegen. Von Schulabgängern werden heute Fähigkeiten und

Qualitäten verlangt wie

-   Kooperationsfähigkeit

-   Teamgeist

-   Fähigkeit, auf geänderte Situationen adäquat reagieren zu können

-   Bereitschaft, sich selbständig weiterzubilden

- als bewusste StaatsbürgerInnen phantasievoll und konstruktiv an der

Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken.

 

Hoch qualifizierte Fachkräfte bedürfen einer soliden Grundausbildung, eine

Voraussetzung dafür stellen kleine Klassen dar.

 

Kinder brauchen für bestimmte Zeiträume stabile Klassengemeinschaften. Es muss

verhindert werden, dass Klassenverbände und Freundschaften nur wegen Unter -

und Überschreitung einer bestimmten Zahl zerrissen werden.

 

Niederorganisierte Kleinschulen in ländlichen Gebieten sind organisch gewachsene

Bildungsstätten, deren Bedeutung für den jeweiligen Ort über die reine

Unterrichtserteilung weit hinausgeht. Um deren Situation zu verbessern bzw. deren

Bestand zu sichern, sind auch hier Reduktionen von Eröffnungs - und Teilungszahlen

notwendig.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.