233/A XXI.GP
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen;
ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962
zuletzt geändert durch BGBl. 132/1998, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen;
1. § 14 Abs. 1 bis 2 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die
Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen und 8 nicht unterschreiten; sofern hievon
aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren
Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem
Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des
Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die
Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und
in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf
die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das
Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8 nicht unterschreiten und 17
nicht überschreiten.
2. §21 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und
soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur
Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach
dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die
Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und
in welchem Ausmaß die
Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei
ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und
das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes
Rücksicht zu nehmen.
3. §27 Abs. 1 bis 2 und 4 lautet:
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder,
einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte
Kinder darf 7, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für
sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer
Heilstättenschule darf 8 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 12 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach
den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie
jedenfalls 8 nicht übersteigen darf.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 7, in einer Vorschulklasse an
einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose
jedoch 5 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
4. §33 lautet:
Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen
und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur
Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach
dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für
Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im §
27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
5. §43 Abs. 1 bis 2 lautet:
Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 25
nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,
kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat
die Schulbehörde erster Instanz zu
entscheiden.
(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer
Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt,
sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens 4 Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der
Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem
Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die
Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.
(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu
bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden
Schulstufe einer Schule mindestens 4 Schüler für den betreffenden
Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer
Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10.
Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend
geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit
gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das
vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen
können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren
Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen
besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der
Mindestschülerzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende
Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens 4
Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter
hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen,
aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem
dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen.
6. §51 Abs. 1 bis 2 lautet:
Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht übersteigen und soll
17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung
der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den
sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse
in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere
Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei ist auf die Möglichkeit von
Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu
nehmen.
7. §57 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 25
nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,
kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat
die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
8. §71 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 25
nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,
kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat
die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
9. §100 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu
vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden;
darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
10. §108 lautet:
Klassenschülerzahl
§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf
25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu
vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden;
darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Weiters sind im obigen Sinne entsprechende Adaptionen der Grundsätze für
die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 215/1962) vorzusehen.
Gleiches gilt für die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst
vom 27. Jänner 1981, BGBl. Nr. 86, über die Führung von alternativen
Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und
Förderunterricht sowie die Teilung des
Unterrichtes bei einzelnen
Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen ( Eröffnungs - und
Teilungszahlenverordnung)
(in der Fassung BGBl. Nr. 478/1986, 418/1987, 312/1989, 478/1990, 602/1992,
610/1993, 372/1994, 280/1995 und BGBl. II Nr. 219/1997).
Begründung:
Wer an der Bildung spart, gefährdet unsere Zukunft.
Jahr für Jahr schwebt die „Konsolidierung des Budgets“, sprich Einsparungspolitik
der Regierung, wie ein Damoklesschwert über den Eltern, Lehrerinnen und
Schülerinnen.
Jahr für Jahr kämpfen Eltern gegen den Abbau im Bildungsbereich.
Jahr für Jahr kämpfen Lehrerinnen um die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze.
Diese Situation ist für alle Betroffenen unzumutbar, und wir haben aus den
Erfahrungen gelernt. Nur diese Initiative zur Herabsetzung der
Klassenschülerhöchstzahlen kann unsere politischen Vertreter im Parlament
bewegen, ernsthaft und öffentlich über eine Änderung des
Schulorganisationsgesetzes zu diskutieren.
Warum sind 30 Schülerinnen pro Klasse um 5 Schülerinnen zu viel ?
30 Schülerinnen pro Klasse, das sind genau 1 Minute und 40 Sekunden pro
Schülerin in einer Schulstunde.
Eine kleine Klasse wäre Voraussetzung für eine Vielfalt von Lernsituationen und
Interaktionsmustern zwischen den Schülerinnen wie z.B.
- flexible Gruppenbildung
- Gesprächsrunden
- selbsttätige Wissenserarbeitung
- Projektorientiertes Arbeiten
- Einsatz von Lernspielen und neuen Medien usw.
Eine kleine Klasse ermöglicht den Lehrerinnen aber auch, durch innere
Differenzierung Lernschritte individuell zu setzen und dadurch eine Förderung
verschiedener Begabungsniveaus zu ermöglichen.
Sie würde den Lehrerinnen die soziale und emotionale Betreuung der Kinder
erleichtern und die Möglichkeit, Wünsche und Probleme einzelner Kinder
aufzugreifen, bieten.
Diese hier genannten Thesen werden durch wissenschaftliche Untersuchungen,
verschiedene Schulversuche mit geringen Schülerzahlen und durch kleine Klassen
in der Regelschule bestätigt.
Weiters sind die Anforderungen unserer Gesellschaft an die Bildung und Ausbildung
unserer Kinder gestiegen. Von Schulabgängern werden heute Fähigkeiten und
Qualitäten verlangt wie
- Kooperationsfähigkeit
- Teamgeist
- Fähigkeit, auf geänderte Situationen adäquat reagieren zu können
- Bereitschaft, sich selbständig weiterzubilden
- als bewusste StaatsbürgerInnen phantasievoll und konstruktiv an der
Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken.
Hoch qualifizierte Fachkräfte bedürfen einer soliden Grundausbildung, eine
Voraussetzung dafür stellen kleine Klassen dar.
Kinder brauchen für bestimmte Zeiträume stabile Klassengemeinschaften. Es muss
verhindert werden, dass Klassenverbände und Freundschaften nur wegen Unter -
und Überschreitung einer bestimmten Zahl zerrissen werden.
Niederorganisierte Kleinschulen in ländlichen Gebieten sind organisch gewachsene
Bildungsstätten, deren Bedeutung für den jeweiligen Ort über die reine
Unterrichtserteilung weit hinausgeht. Um deren Situation zu verbessern bzw. deren
Bestand zu sichern, sind auch hier Reduktionen von Eröffnungs - und Teilungszahlen
notwendig.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.