235/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Ludmilla Parfuss

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen

Hunden (,,Kampfhunden“) ausgehen, das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz 1996

geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden

(„Kampfhunden“) ausgehen, das Strafgesetzbuch und

das Waffengesetz 1996 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 153/1998,

wird wie folgt geändert:

 

Nach § 222 wird folgender § 222a samt Überschrift ein gefügt:

 

„Züchten und Ausbilden von aggressiven Hunden

 

   § 222a. (1) Wer Hunde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck züchtet oder

ausbildet, daß diese eine erhöhte Aggressivität erlangen, oder solche Hunde in Verkehr setzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.“

Artikel 2

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 1 Abs.1 wird folgender Abs. 2 ein gefügt:

 

                „(2) Hunde (§ 5a) gelten als Waffe.“

 

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift ein gefügt

 

Kampfhunde"

 

  § 5a. (1) Kampfhunde sind Runde, bei denen durch Zucht, Ausbildung, Abrichten oder

aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer über das natürliche Maß hinausgehende

Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren

Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

 

   (2) Hunde gelten jedenfalls als Kampfhunde, wenn sie

         - einen Menschen durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen

            oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein,

            oder

         - wenn sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher

            Unterwerfungsgestik gebissen haben, oder

         - wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert

           worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise

           angesprungen haben.“

 

3. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

 

 

                                                               „7.Abschnitt


 

Kampfhunde

 

Feststellung von Kampfhunden

 

   § 40a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung zu bestimmen, dass

Hunderassen sowie Kreuzungen von Hunderassen, deren Angehörige typischerweise als

Kampfhunde verwendet werden, jedenfalls als Kampfhunde gelten.

 

   (2) Im übrigen hat die Behörde im Einzelfall durch Bescheid festzustellen, ob ein Hund

die Voraussetzungen des § 5a erfüllt und deswegen auf ihn die Bestimmungen über

Kampfhunde Anwendung finden.

 

 

Erwerb, Besitz, Zucht und Führen von Kampfhunden

 

   § 40b. Der Erwerb, der Besitz, die Zucht und das Führen von Kampfhunden ist nur auf

Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist mittels Bescheid zu

erteilen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Bewilligung ist eine

Bescheinigung auszustellen.

 

 

Bewilligung

 

 

   § 40c. (1) Die Bewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die über die notwendige

Verläßlichkeit (§ 40d) und Sachkunde (§ 40e) verfügen.

 

    (2) Im Falle des § 40a Abs. list die Bewilligung vor Erwerb des Kampfhundes

einzuholen. Im Falle des § 40a Abs. 2 ist die Bewilligung unverzüglich zu beantragen und

innerhalb von 3 Monaten ab Feststellung der Bewilligungspflicht der Behörde der Nachweis

der Sachkunde (§ 40e) vorzulegen.

 

    (3) Die Behörde kann jederzeit die Verläßlichkeit eines Inhabers einer Bewilligung

überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich

ist.

 

   (4) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde die

Bewilligung zu widerrufen und die Bescheinigung der Bewilligung einzuziehen.

    (5) Wem die Bewilligung entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt

der Rechtskraft des Widerrufsbescheides die in seinem Besitz befindlichen

genehmigungspflichtigen Hunde der Behörde abzuliefern; dies gilt nicht, wenn der Betroffene

nachweist, dass der diese einem zum Erwerb solcher Hunde Befügten überlassen hat.

 

   (6) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Hunde sicherzustellen,

wenn

 

    1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des

        Widerrufsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Hunde einem zum Erwerb

        solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

    2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen

         Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.  Nr. 51).

 

   (7) Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung jene Einrichtungen,

denen der sichergestellte Hund zuzuführen ist. Kann der Hund nicht anderwertig

untergebracht werden, so ist der Hund einzuschläfern. Allfällige Kosten trägt der frühere

Besitzer des Hundes, ein allfälliger Erlös ist dem früheren Besitzer des Hundes auszufolgen.

 

 

Verläßichkeit von Besitzern von Kampfhunden

 

   § 40d. (1) Ein Mensch gilt im Sinne dieses Abschnittes als verläßlich, wenn er die

Voraussetzungen des § 8 erfüllt und voraussichtlich mit Hunden artgerecht umgehen wird,

jederzeit in der Lage ist, Hunde zu führen und zu beherrschen und keine Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß er

   - die Sicherheit von Menschen gefährden wird,

   - Hunde nicht artgerecht halten und sachgemäß sowie ausbruchssicher verwahren wird,

      sowie

   - Hunde Menschen überlassen wird, die zum Führen solcher Hunde nicht berechtigt sind.

 

   (2) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

         1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder

             mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen

             eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen

            Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder

       2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

       3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung

           oder Gefährdung von Menschen.

   (3) § 8 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

 

 

Sachkunde

 

   § 40e. (1) Voraussetzung zur Bewilligung nach § 40b ist der Nachweis der Sachkunde.

Sachkunde beinhaltet insbesondere Kenntnisse über Haltung, Erziehung und Führung von

Hunden.

 

   (2) Als Nachweis der Sachkunde gilt jedenfalls die erfolgreich abgelegte

Begleithundeprüfung 1 oder die Gehorsamsprüfung 1 entsprechend den Richtlinien des

Österreichischen Kynologenverbandes. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch

Verordnung andere gleichwertige Nachweise der Sachkunde zuzulassen.

 

   (3) Der Nachweis der Sachkunde hat bei Besitzern von Kampfhunden gem. § 40a

Abs. 1 dadurch zu erfolgen, dass die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2 mit einem anderen

Hund nachgewiesen wird. Die Behörde kann die Bewilligung unter der Auflage erteilen, dass

der Besitzer eines Kampfhundes innerhalb angemessener Frist eine Prüfung im Sinne des

Abs. 2 mit dem Kampfhund nachweist. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen

einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 gleichwertigen Nachweis der Sachkunde für den

erstmaligen Erwerb eines Kampfhundes zuzulassen.

 

   (4) Im Falle eines Kampfhundes gem. § 40a Abs. 2 hat der Nachweis der Sachkunde

durch Ablegung einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 mit dem Kampfhund zu erfolgen, soferne

der Bundesminister für Inneres nicht durch Verordnung einen anderen gleichwertigen

Nachweis der Sachkunde zuläßt.

 

 

Kennzeichnungspflicht

 

 

   § 40f. Gefährliche Hunde unterliegen einer Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip,

dessen Code durch die Internationale Zentrale Tierregistrierung entsprechend der Isonorm

ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 vergeben wird.“

 

4. In § 50 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

 

 

   „6. Kampfhunde unbefugt züchtet, besitzt oder führt.“

5. In § 51 Abs.1 Z 6 wird anstelle der Worte,,... gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3“ die

Worte,,... gemäß §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 oder § 40b“ eingefügt.

 

6. In § 52 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:

 

    „Für die Verwendung von verfallenen Tieren gilt § 40c Abs. 6.“

 

7. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

 

 

,,Übergangsbestimmungen für Besitzer von Kampfhunden

 

   § 58a. Menschen, die nach Inkrafttretung einer Verordnung gemäß § 40a Abs. 1 im

Besitz eines Kampfhundes sind, haben bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten

dieser Verordnung eine Bewilligung gemäß § 40b zu beantragen.“

 

8. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

 

   „(3) Die §§ 5a, 40a bis 40f, 50, 51, 52, 58a und 62 treten mit 1. September 2000 in

     Kraft.“

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


 

Erläuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

 

Die Geschehnisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass es zunehmend zu Verletzungen von

Menschen durch Hunde kommt, die besonders aggressiv sind. Wiederholt sind schwerste

Verletzungen von Menschen, aber auch von anderen Hunden durch derartige Tiere zu

beklagen. Immer wieder kommt es sogar vor, dass Menschen, insbesondere Kinder, durch

solche abnorm aggressive Hunde getötet werden.

 

Es ist nun nicht Schuld dieser Hunde, dass sie zu dieser Aggression neigen. Vielmehr ist es

stets der Hundehalter oder Personen, von denen der Hundehalter einen solchen Hund

übernimmt, die diesen Hund zum Menschenfeind gemacht haben. Dabei ist es leider eine

Tatsache, dass Hunde bestimmter Rassen vorzugsweise in Richtung gesteigerter Aggressivität

gezüchtet oder erzogen werden. Solche Hunde werden dann im allgemeinen Sprachgebrauch

als „Kampfhunde“ bezeichnet. Auch wenn bei derartigen Hunderassen die gesteigerte

Aggressivität nicht notwendigerweise Rassemerkmal ist, werden sie doch typischerweise von

Hundehaltern mißbraucht, um aus ihnen Hunde zu machen, die Menschen und andere Hunde

bedrohen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass unverantwortliche Menschen auch

Hunde anderer Rassen zu ,,Kampfhunden“ machen.

 

Zu Recht weisen Fachleute und Hundeliebhaber daraufhin, dass deswegen die Bezeichnung

,,Kampfhund“ irreführend ist, zumal sie ursprünglich Hunde bezeichnete, die zum Kampf

gegen andere Hunde eingesetzt wurden, was schon längst verboten ist. Da aber dieser Begriff

nunmehr im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist und jene Hunde bezeichnet, die von

ihren Besitzern bewußt als Aggressionsmittel gegen andere Menschen und Hunde eingesetzt

werden, wird in diesem Antrag für derartige gefährliche Hunde der Begriff „Kampfhunde“

verwendet.

 

Die Tierschutzgesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, haben in erster

Linie die artgerechte Haltung von Tieren einschließlich des Schutzes vor Gefahren, die von

Tieren ausgehen, zu regeln. Unter diesem Gesichtspunkt haben einzelne Länder bereits die

Haltung von solchen gefährlichen Hunden verboten. Tatsächlich sind derartige Hunde aber

Waffen und werden von ihren Besitzern auch wie Waffen eingesetzt. Nach Auffassung der

Antragsteller umfasst daher die Kompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z 7 „Waffenwesen“ auch die

Kompetenz des Bundes, die Haltung von Hunden als Waffen zu regeln und einer

Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Im Rahmen des Kompetenztatbestandes „Rechtes zum

Waffengebrauch" in Art. 10 Abs. 1 Z 14 wird seit jeher auch der Einsatz von Diensthunden

als Waffe geregelt.

 

Der vorliegende Antrag geht daher einen zweifachen Weg. Einerseits wird die Wurzel des

Übels unter gerichtliche Strafe gestellt, dass nämlich Menschen Hunde dazu mißbrauchen, um

ihnen eine erhöhte Aggressivität anzuzüchten oder sie dazu auszubilden. Andererseits wird

die Haltung von gefährlichen Hunden (,,Kampfhunden“), die sich als Waffe eignen nach dem

Waffengesetz bewilligungspflichtig gemacht. Die Bewilligung darf nur verlässlichen und

entsprechend sachkundigen Personen erteilt werden, die hiefür eine eigene Berechtigung

erwerben.

 

Dabei wird von zwei Arten von Kampfhunden ausgegangen. Zunächst gibt es mehrere

Hunderassen, die allgemein unter der Bezeichnung ,,Kampfhund“ bekannt sind. Diese

„Kampfhunde“ geben bei den Mitmenschen zunehmend großen Anlaß zu Befürchtungen und

sind daher generell bewilligungspflichtig. Darüber hinaus kann jeder Hund durch Haltung und

Abrichtung entsprechend aggressiv gemacht werden, sodass er unabhängig von seiner Rasse

eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Vor allem die Haltung von Hunden, die bereits

verhaltensauffällig geworden sind, soll daher im Einzelfall bewilligungspflichtig werden.

 

 

Besonderer Teil

 

Zur Änderung des Strafgesetzbuches:

 

Durch die Einfügung eines neuen § 222a wird das Züchten und Ausbilden sowie

Inverkehrbringen von aggressiven Hunden unter Strafe gestellt. Da eine derartige

Vorgangsweise nicht nur eine Bedrohung für die Umwelt darstellt, sondern gleichzeitig einen

Mißbrauch des Tieres, ist diese Bestimmung systematisch in den Abschnitt betreffend die

Tierquälerei gestellt. Entsprechend der Bedrohung, die solche Täter herbeiführen, ist die

Strafdrohung entsprechend jener für vorsätzliche schwere Körperverletzung.

 

Zur Änderung des Waffengesetzes:

 

Zu § 1 Abs. 2:

Zum Schutz des Menschen ist es notwendig, gefährliche Hunde (,,Kampfhunde“) als Waffen

zu qualifizieren.

Zu § 5a:

 

Die Definition des gefährlichen Hundes folgt u.a. dem bewährten Vorbild des deutschen

Landes Brandenburg. Dabei werden die allgemeinen Kriterien so gewählt, daß vor allem die

übersteigerte Aggressivität das Kennzeichnende eines Kampfhundes ist. Sowohl der

anatomische Körperbau als auch das Training sind hierbei zu berücksichtigen. Hunde, die

bereits verhaltensauffällig geworden sind, sollten jedenfalls erfasst werden.

 

Zu § 17:

 

Einige wenige Hundezüchter kreuzen lediglich die aggressivsten Hunde eines Wurfes

miteinander. Derartige Zuchtlinien gehören aus dem Verkehr gezogen, stellen sie doch eine

immense Bedrohung für die Umwelt dar. Auf der anderen Seite sind keine Interessen denkbar,

die die Aggressionszuchtlinien rechtfertigen.

 

Zu § 40a

 

Diese Bestimmung entspricht dem zweiklassigem Aufbau des Begriffes des Kampfhundes.

 

Zu § 40b und 40c

 

Kampfhunde sollen nur mit behördlicher Genehmigung gehalten werden dürfen. Es ist hierbei

das entsprechende Verfahren zu regeln. Es ist hierbei weiters zu bestimmen, dass Personen,

denen die Bewilligung versagt wird, der Hund abgenommen wird. Da Hunde nicht auf Dauer

bei der Behörde verwahrt werden können, sind diese an entsprechende private Institutionen zu

übergeben.

 

Zu §§ 40d und 40e:

 

Die Verläßlichkeit eines Menschen soll nach wie vor Kernpunkt einer Bewilligung zum

Führen einer Waffe sein; dies gilt insbesondere für Kampfhunde, § 8 war daher entsprechend

zu modifizieren. Dabei ist der sogenannte ,,Psychotest“ des § 8 Abs. 7 nicht erforderlich,

kommt es doch bei Hunden vielmehr auf die Sachkunde an. Beim Erwerb und Nachweis der

erforderlichen Sachkunde muß auf private Institutionen zurückgegriffen werden.

 

Zu § 40 f:

 

Die Kennzeichnungspflicht dient der systematischen Erfassung von gefährlichen Hunden. Es

soll der Exekutive auch die Identifikation von Hunden erleichtert werden. Tätowierungen

haben sich in diesem Zusammenhang als wenig tauglich erwiesen, der Mikrochip entspricht

dem Stand der Technik.

 

Zu §§ 50 Abs. 1 Z. 6, 51 Abs. 1 Z. 6 und 52 Abs. 2:

 

Die Straf - und Verfallsbestimmungen sind entsprechend zu erweitern.

Zu § 58a

 

Es ist durch angemessene Übergangsfrist zu gewährleisten, dass kein Hundehalter in die

Illegalität gedrängt wird.