235/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Ludmilla Parfuss
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen
Hunden (,,Kampfhunden“) ausgehen, das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz 1996
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden
(„Kampfhunden“) ausgehen, das Strafgesetzbuch und
das Waffengesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 153/1998,
wird wie folgt geändert:
Nach § 222 wird folgender § 222a samt Überschrift ein gefügt:
„Züchten und Ausbilden von aggressiven Hunden
§ 222a. (1) Wer Hunde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck züchtet oder
ausbildet, daß diese eine erhöhte Aggressivität erlangen, oder solche Hunde in Verkehr setzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.“
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs.1 wird folgender Abs. 2 ein gefügt:
„(2) Hunde (§ 5a) gelten als Waffe.“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift ein gefügt
„Kampfhunde"
§ 5a. (1) Kampfhunde sind Runde, bei denen durch Zucht, Ausbildung, Abrichten oder
aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten jedenfalls als Kampfhunde, wenn sie
- einen Menschen durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen
oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein,
oder
- wenn sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben, oder
- wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert
worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.“
3. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:
„7.Abschnitt
Kampfhunde
§ 40a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung zu bestimmen, dass
Hunderassen sowie Kreuzungen von Hunderassen, deren Angehörige typischerweise als
Kampfhunde verwendet werden, jedenfalls als Kampfhunde gelten.
(2) Im übrigen hat die Behörde im Einzelfall durch Bescheid festzustellen, ob ein Hund
die Voraussetzungen des § 5a erfüllt und deswegen auf ihn die Bestimmungen über
Kampfhunde Anwendung finden.
§ 40b. Der Erwerb, der Besitz, die Zucht und das Führen von Kampfhunden ist nur auf
Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist mittels Bescheid zu
erteilen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Bewilligung ist eine
Bescheinigung auszustellen.
§ 40c. (1) Die Bewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die über die notwendige
Verläßlichkeit (§ 40d) und Sachkunde (§ 40e) verfügen.
(2) Im Falle des § 40a Abs. list die Bewilligung vor Erwerb des Kampfhundes
einzuholen. Im Falle des § 40a Abs. 2 ist die Bewilligung unverzüglich zu beantragen und
innerhalb von 3 Monaten ab Feststellung der Bewilligungspflicht der Behörde der Nachweis
der Sachkunde (§ 40e) vorzulegen.
(3) Die Behörde kann jederzeit die Verläßlichkeit eines Inhabers einer Bewilligung
überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich
ist.
(4) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde die
Bewilligung zu widerrufen und die
Bescheinigung der Bewilligung einzuziehen.
(5) Wem die Bewilligung entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt
der Rechtskraft des Widerrufsbescheides die in seinem Besitz befindlichen
genehmigungspflichtigen Hunde der Behörde abzuliefern; dies gilt nicht, wenn der Betroffene
nachweist, dass der diese einem zum Erwerb solcher Hunde Befügten überlassen hat.
(6) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Hunde sicherzustellen,
wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des
Widerrufsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Hunde einem zum Erwerb
solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51).
(7) Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung jene Einrichtungen,
denen der sichergestellte Hund zuzuführen ist. Kann der Hund nicht anderwertig
untergebracht werden, so ist der Hund einzuschläfern. Allfällige Kosten trägt der frühere
Besitzer des Hundes, ein allfälliger Erlös ist dem früheren Besitzer des Hundes auszufolgen.
§ 40d. (1) Ein Mensch gilt im Sinne dieses Abschnittes als verläßlich, wenn er die
Voraussetzungen des § 8 erfüllt und voraussichtlich mit Hunden artgerecht umgehen wird,
jederzeit in der Lage ist, Hunde zu führen und zu beherrschen und keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß er
- die Sicherheit von Menschen gefährden wird,
- Hunde nicht artgerecht halten und sachgemäß sowie ausbruchssicher verwahren wird,
sowie
- Hunde Menschen überlassen wird, die zum Führen solcher Hunde nicht berechtigt sind.
(2) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder
mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen
eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen
Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei, Tierquälerei oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung
oder Gefährdung von Menschen.
(3) § 8 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
§ 40e. (1) Voraussetzung zur Bewilligung nach § 40b ist der Nachweis der Sachkunde.
Sachkunde beinhaltet insbesondere Kenntnisse über Haltung, Erziehung und Führung von
Hunden.
(2) Als Nachweis der Sachkunde gilt jedenfalls die erfolgreich abgelegte
Begleithundeprüfung 1 oder die Gehorsamsprüfung 1 entsprechend den Richtlinien des
Österreichischen Kynologenverbandes. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch
Verordnung andere gleichwertige Nachweise der Sachkunde zuzulassen.
(3) Der Nachweis der Sachkunde hat bei Besitzern von Kampfhunden gem. § 40a
Abs. 1 dadurch zu erfolgen, dass die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2 mit einem anderen
Hund nachgewiesen wird. Die Behörde kann die Bewilligung unter der Auflage erteilen, dass
der Besitzer eines Kampfhundes innerhalb angemessener Frist eine Prüfung im Sinne des
Abs. 2 mit dem Kampfhund nachweist. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen
einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 gleichwertigen Nachweis der Sachkunde für den
erstmaligen Erwerb eines Kampfhundes zuzulassen.
(4) Im Falle eines Kampfhundes gem. § 40a Abs. 2 hat der Nachweis der Sachkunde
durch Ablegung einer Prüfung im Sinne des Abs. 2 mit dem Kampfhund zu erfolgen, soferne
der Bundesminister für Inneres nicht durch Verordnung einen anderen gleichwertigen
Nachweis der Sachkunde zuläßt.
§ 40f. Gefährliche Hunde unterliegen einer Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip,
dessen Code durch die Internationale Zentrale Tierregistrierung entsprechend der Isonorm
ISO 11785 im Zusammenhang mit ISO 11784 vergeben wird.“
4. In § 50 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:
„6. Kampfhunde unbefugt
züchtet, besitzt oder führt.“
5. In § 51 Abs.1 Z 6 wird anstelle der Worte,,... gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3“ die
Worte,,... gemäß §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 oder § 40b“ eingefügt.
6. In § 52 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Verwendung von verfallenen Tieren gilt § 40c Abs. 6.“
7. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:
,,Übergangsbestimmungen für Besitzer von Kampfhunden
§ 58a. Menschen, die nach Inkrafttretung einer Verordnung gemäß § 40a Abs. 1 im
Besitz eines Kampfhundes sind, haben bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung eine Bewilligung gemäß § 40b zu beantragen.“
8. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 5a, 40a bis 40f, 50, 51, 52, 58a und 62 treten mit 1. September 2000 in
Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Die Geschehnisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass es zunehmend zu Verletzungen von
Menschen durch Hunde kommt, die besonders aggressiv sind. Wiederholt sind schwerste
Verletzungen von Menschen, aber auch von anderen Hunden durch derartige Tiere zu
beklagen. Immer wieder kommt es sogar vor, dass Menschen, insbesondere Kinder, durch
solche abnorm aggressive Hunde getötet werden.
Es ist nun nicht Schuld dieser Hunde, dass sie zu dieser Aggression neigen. Vielmehr ist es
stets der Hundehalter oder Personen, von denen der Hundehalter einen solchen Hund
übernimmt, die diesen Hund zum Menschenfeind gemacht haben. Dabei ist es leider eine
Tatsache, dass Hunde bestimmter Rassen vorzugsweise in Richtung gesteigerter Aggressivität
gezüchtet oder erzogen werden. Solche Hunde werden dann im allgemeinen Sprachgebrauch
als „Kampfhunde“ bezeichnet. Auch wenn bei derartigen Hunderassen die gesteigerte
Aggressivität nicht notwendigerweise Rassemerkmal ist, werden sie doch typischerweise von
Hundehaltern mißbraucht, um aus ihnen Hunde zu machen, die Menschen und andere Hunde
bedrohen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass unverantwortliche Menschen auch
Hunde anderer Rassen zu ,,Kampfhunden“ machen.
Zu Recht weisen Fachleute und Hundeliebhaber daraufhin, dass deswegen die Bezeichnung
,,Kampfhund“ irreführend ist, zumal sie ursprünglich Hunde bezeichnete, die zum Kampf
gegen andere Hunde eingesetzt wurden, was schon längst verboten ist. Da aber dieser Begriff
nunmehr im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist und jene Hunde bezeichnet, die von
ihren Besitzern bewußt als Aggressionsmittel gegen andere Menschen und Hunde eingesetzt
werden, wird in diesem Antrag für derartige gefährliche Hunde der Begriff „Kampfhunde“
verwendet.
Die Tierschutzgesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, haben in erster
Linie die artgerechte Haltung von Tieren einschließlich des Schutzes vor Gefahren, die von
Tieren ausgehen, zu regeln. Unter diesem Gesichtspunkt haben einzelne Länder bereits die
Haltung von solchen gefährlichen Hunden verboten. Tatsächlich sind derartige Hunde aber
Waffen und werden von ihren Besitzern auch wie Waffen eingesetzt. Nach Auffassung der
Antragsteller umfasst daher die Kompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z 7 „Waffenwesen“ auch die
Kompetenz des Bundes, die Haltung von Hunden als Waffen zu regeln und einer
Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Im Rahmen
des Kompetenztatbestandes „Rechtes zum
Waffengebrauch" in Art. 10 Abs. 1 Z 14 wird seit jeher auch der Einsatz von Diensthunden
als Waffe geregelt.
Der vorliegende Antrag geht daher einen zweifachen Weg. Einerseits wird die Wurzel des
Übels unter gerichtliche Strafe gestellt, dass nämlich Menschen Hunde dazu mißbrauchen, um
ihnen eine erhöhte Aggressivität anzuzüchten oder sie dazu auszubilden. Andererseits wird
die Haltung von gefährlichen Hunden (,,Kampfhunden“), die sich als Waffe eignen nach dem
Waffengesetz bewilligungspflichtig gemacht. Die Bewilligung darf nur verlässlichen und
entsprechend sachkundigen Personen erteilt werden, die hiefür eine eigene Berechtigung
erwerben.
Dabei wird von zwei Arten von Kampfhunden ausgegangen. Zunächst gibt es mehrere
Hunderassen, die allgemein unter der Bezeichnung ,,Kampfhund“ bekannt sind. Diese
„Kampfhunde“ geben bei den Mitmenschen zunehmend großen Anlaß zu Befürchtungen und
sind daher generell bewilligungspflichtig. Darüber hinaus kann jeder Hund durch Haltung und
Abrichtung entsprechend aggressiv gemacht werden, sodass er unabhängig von seiner Rasse
eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Vor allem die Haltung von Hunden, die bereits
verhaltensauffällig geworden sind, soll daher im Einzelfall bewilligungspflichtig werden.
Zur Änderung des Strafgesetzbuches:
Durch die Einfügung eines neuen § 222a wird das Züchten und Ausbilden sowie
Inverkehrbringen von aggressiven Hunden unter Strafe gestellt. Da eine derartige
Vorgangsweise nicht nur eine Bedrohung für die Umwelt darstellt, sondern gleichzeitig einen
Mißbrauch des Tieres, ist diese Bestimmung systematisch in den Abschnitt betreffend die
Tierquälerei gestellt. Entsprechend der Bedrohung, die solche Täter herbeiführen, ist die
Strafdrohung entsprechend jener für vorsätzliche schwere Körperverletzung.
Zur Änderung des Waffengesetzes:
Zu § 1 Abs. 2:
Zum Schutz des Menschen ist es notwendig, gefährliche Hunde (,,Kampfhunde“) als Waffen
zu qualifizieren.
Zu § 5a:
Die Definition des gefährlichen Hundes folgt u.a. dem bewährten Vorbild des deutschen
Landes Brandenburg. Dabei werden die allgemeinen Kriterien so gewählt, daß vor allem die
übersteigerte Aggressivität das Kennzeichnende eines Kampfhundes ist. Sowohl der
anatomische Körperbau als auch das Training sind hierbei zu berücksichtigen. Hunde, die
bereits verhaltensauffällig geworden sind, sollten jedenfalls erfasst werden.
Zu § 17:
Einige wenige Hundezüchter kreuzen lediglich die aggressivsten Hunde eines Wurfes
miteinander. Derartige Zuchtlinien gehören aus dem Verkehr gezogen, stellen sie doch eine
immense Bedrohung für die Umwelt dar. Auf der anderen Seite sind keine Interessen denkbar,
die die Aggressionszuchtlinien rechtfertigen.
Zu § 40a
Diese Bestimmung entspricht dem zweiklassigem Aufbau des Begriffes des Kampfhundes.
Zu § 40b und 40c
Kampfhunde sollen nur mit behördlicher Genehmigung gehalten werden dürfen. Es ist hierbei
das entsprechende Verfahren zu regeln. Es ist hierbei weiters zu bestimmen, dass Personen,
denen die Bewilligung versagt wird, der Hund abgenommen wird. Da Hunde nicht auf Dauer
bei der Behörde verwahrt werden können, sind diese an entsprechende private Institutionen zu
übergeben.
Zu §§ 40d und 40e:
Die Verläßlichkeit eines Menschen soll nach wie vor Kernpunkt einer Bewilligung zum
Führen einer Waffe sein; dies gilt insbesondere für Kampfhunde, § 8 war daher entsprechend
zu modifizieren. Dabei ist der sogenannte ,,Psychotest“ des § 8 Abs. 7 nicht erforderlich,
kommt es doch bei Hunden vielmehr auf die Sachkunde an. Beim Erwerb und Nachweis der
erforderlichen Sachkunde muß auf private Institutionen zurückgegriffen werden.
Zu § 40 f:
Die Kennzeichnungspflicht dient der systematischen Erfassung von gefährlichen Hunden. Es
soll der Exekutive auch die Identifikation von Hunden erleichtert werden. Tätowierungen
haben sich in diesem Zusammenhang als wenig tauglich erwiesen, der Mikrochip entspricht
dem Stand der Technik.
Zu §§ 50 Abs. 1 Z. 6, 51 Abs. 1 Z. 6 und 52 Abs. 2:
Die Straf - und Verfallsbestimmungen sind
entsprechend zu erweitern.
Zu § 58a
Es ist durch angemessene Übergangsfrist zu gewährleisten, dass kein Hundehalter in die
Illegalität gedrängt wird.