238/A XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr.625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr.63/1999, wird wie folgt geändert:
§ 5 (4) lautet wie folgt:
„(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf zweier Wochen
nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6
veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit
Ablauf zweier Wochen nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb
gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.“
Begründung:
Gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in der BRD ,,Widerrufsrechte“) für VerbraucherInnen
haben in den vergangen Jahren zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in
unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts ist
gegenüber VerbraucherInnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich einerseits in verschiedenen Gesetzen,
andererseits ist die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall bezeichnend. Große
Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung,
der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung,
den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine
Rechtsvereinheitlichung und damit mehr Schutz für VerbraucherInnen.
In der Bundesrepublik ist das neue ,,Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem
ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in
sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu
vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung
der Bundesdeutschen Verbraucherverbände.
Ab dem 1. Oktober 2000 gilt damit auch eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei
Haustürgeschäften, Kaffeefahrten,
Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch
bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher
wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause
(,,cooling of period“) ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Dies ist auch
für Österreich anzustreben.
Eine einheitliche Rücktrittsregelung auf 14 Tage in allen einschlägigen Gesetzen (z.B.
Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz)
soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte
Übersichtlichkeit des Österreichischen Konsumentenschutzrechts sein.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.