239/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. 1 Nr.7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.72/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.     § 5 (2) lautet wie folgt.

 

        „(2) Der Rücktritt ist binnen zweier Wochen zu erklären. Die

         Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine

         Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die in Abs. 1

         genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht

         schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens

         einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung des Erwerbers.“

 

2.      § 5 (3) lautet wie folgt:

 

          „(3) Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung

          zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte

          Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm

          gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen zweier

          Wochen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber

          vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und

          gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das

          Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch

          spätestens einen Monat nach Erhalt der Information über das

          Unterbleiben der Wohnbauförderung.“

Begründung:

 

Gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in der BRD ,,Widerrufsrechte“) für VerbraucherInnen

haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in

unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts ist

gegenüber VerbraucherInnen grundsätzlich unzulässig ist.

Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich einerseits in verschiedenen Gesetzen,

andererseits ist die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall bezeichnend. Große

Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung,

der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung,

den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine

Rechtsvereinheitlichung und damit mehr Schutz für VerbraucherInnen.

 

In der Bundesrepublik ist das neue ,,Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem

ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in

sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu

vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung

der Bundesdeutschen Verbraucherverbände.

Ab dem 1. Oktober 2000 gilt damit auch eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei

Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch

bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher

wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause

(,,cooling of period“) ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Dies ist auch

für Österreich anzustreben.

 

Eine einheitliche Rücktrittsregelung auf 14 Tage in allen einschlägigen Gesetzen (z.B.

Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz)

soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte

Übersichtlichkeit des Österreichischen Konsumentenschutzrechts sein.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.