239/A XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. 1 Nr.7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr.72/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 5 (2) lautet wie folgt.
„(2) Der Rücktritt ist binnen zweier Wochen zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine
Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die in Abs. 1
genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung des Erwerbers.“
2. § 5 (3) lautet wie folgt:
„(3) Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte
Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm
gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen zweier
Wochen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber
vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das
Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach Erhalt der Information über das
Unterbleiben der Wohnbauförderung.“
Begründung:
Gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in der BRD ,,Widerrufsrechte“) für VerbraucherInnen
haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in
unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts ist
gegenüber VerbraucherInnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich einerseits in verschiedenen Gesetzen,
andererseits ist die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall bezeichnend. Große
Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung,
der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung,
den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine
Rechtsvereinheitlichung und damit mehr Schutz für VerbraucherInnen.
In der Bundesrepublik ist das neue ,,Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem
ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in
sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu
vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung
der Bundesdeutschen Verbraucherverbände.
Ab dem 1. Oktober 2000 gilt damit auch eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei
Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch
bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher
wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause
(,,cooling of period“) ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Dies ist auch
für Österreich anzustreben.
Eine einheitliche Rücktrittsregelung auf 14 Tage in allen einschlägigen Gesetzen (z.B.
Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz)
soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. für eine verbesserte
Übersichtlichkeit des Österreichischen Konsumentenschutzrechts sein.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.