240/A XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr.140/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.185/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 (1) lautet wie folgt:
„(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben, so kann er von seinem
Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen zweier Wochen erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und
die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher
anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht
erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide
Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem
Zustandekommen des Vertrags.“
2. § 3a (3) lautet wie folgt:
(3) Der Rücktritt kann binnen zweier Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt zu
laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände
nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung
über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen
Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank -
und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen
Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags".
3. § 26a
(1) und (2) entfallen.
Begründung:
Gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in der BRD ,,Widerrufsrechte“) für VerbraucherInnen
haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in
unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts ist
gegenüber VerbraucherInnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich einerseits in verschiedenen Gesetzen,
andererseits ist die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall bezeichnend. Große
Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung,
der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung,
den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine
Rechtsvereinheitlichung und damit mehr Schutz für VerbraucherInnen.
In der Bundesrepublik ist das neue ,,Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem
ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in
sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu
vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung
der Bundesdeutschen Verbraucherverbände.
Ab dem 1. Oktober 2000 gilt damit auch eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei
Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch
bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher
wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause
(,,cooling of period“) ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Dies ist auch
für Österreich anzustreben.
Eine einheitliche Rücktrittsregelung auf 14 Tage in allen einschlägigen Gesetzen (z.B.
Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz)
soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. mehr Rechtssicherheit
und eine verbesserte Übersichtlichkeit des Österreichischen Konsumentenschutzrechts
bringen.
Zur weiteren Bereinigung offener Konsumentenproblemen soll einerseits das Rücktrittsrecht
auch für Verträge gelten, die auf einer Messe oder einem Marktstand abgeschlossen werden,
andererseits die Rücktrittsmöglichkeiten bei nicht entsprechender Bekehrung generell für alle
„Haustürgeschäfte“
erweitert werden.
Gerade im Bereich der sogenannten Haustürgeschäfte häufen sich die Beschwerden der
Konsumenten in bezug auf die Rücktrittsmöglichkeiten von Vertragsabschlüssen
Offensichtlich wird von Unternehmen des öfteren versucht, durch nicht korrekte
Datumsangaben bzw. ungenügende Aufklärung der Konsumenten über ihre Rechte die
Rücktrittsmöglichkeit von Verträgen zu umgehen. Die Einführung des § 26a KSchG wurde
für den Bereich des Zeitschriftenhandels unter anderem darum eingeführt, um dem
Konsumenten eine bessere Absicherung der Rücktrittsmöglichkeiten einzuräumen.
Angesichts oben erwähnter Tatsachen scheint es sinnvoll, die Bestimmungen des § 26a
KSchG auf alle Bereiche des Haustürgeschäftes auszuweiten.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss