240/A XXI.GP

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr.140/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.185/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 3 (1) lautet wie folgt:

 

       „(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für

seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben, so kann er von seinem

Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum

Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen zweier Wochen erklärt

werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und

die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben

sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch

mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher

anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht

erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide

Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem

Zustandekommen des Vertrags.“

2.     § 3a (3) lautet wie folgt:

 

        (3) Der Rücktritt kann binnen zweier Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt zu

laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände

nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung

über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen

Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank -

und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen

Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags".

 

3.      § 26a (1) und (2) entfallen.

Begründung:

 

Gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in der BRD ,,Widerrufsrechte“) für VerbraucherInnen

haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in

unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts ist

gegenüber VerbraucherInnen grundsätzlich unzulässig ist.

Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich einerseits in verschiedenen Gesetzen,

andererseits ist die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall bezeichnend. Große

Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung,

der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung,

den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine

Rechtsvereinheitlichung und damit mehr Schutz für VerbraucherInnen.

 

In der Bundesrepublik ist das neue ,,Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem

ein erster wesentlicher Schritt unternommen wird, um das unübersichtliche und teilweise in

sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu

vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung

der Bundesdeutschen Verbraucherverbände.

Ab dem 1. Oktober 2000 gilt damit auch eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei

Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch

bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher

wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause

(,,cooling of period“) ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Dies ist auch

für Österreich anzustreben.

 

Eine einheitliche Rücktrittsregelung auf 14 Tage in allen einschlägigen Gesetzen (z.B.

Konsumentenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktgesetz)

soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung bzw. mehr Rechtssicherheit

und eine verbesserte Übersichtlichkeit des Österreichischen Konsumentenschutzrechts

bringen.

 

Zur weiteren Bereinigung offener Konsumentenproblemen soll einerseits das Rücktrittsrecht

auch für Verträge gelten, die auf einer Messe oder einem Marktstand abgeschlossen werden,

andererseits die Rücktrittsmöglichkeiten bei nicht entsprechender Bekehrung generell für alle

„Haustürgeschäfte“ erweitert werden.

Gerade im Bereich der sogenannten Haustürgeschäfte häufen sich die Beschwerden der

Konsumenten in bezug auf die Rücktrittsmöglichkeiten von Vertragsabschlüssen

Offensichtlich wird von Unternehmen des öfteren versucht, durch nicht korrekte

Datumsangaben bzw. ungenügende Aufklärung der Konsumenten über ihre Rechte die

Rücktrittsmöglichkeit von Verträgen zu umgehen. Die Einführung des § 26a KSchG wurde

für den Bereich des Zeitschriftenhandels unter anderem darum eingeführt, um dem

Konsumenten eine bessere Absicherung der Rücktrittsmöglichkeiten einzuräumen.

Angesichts oben erwähnter Tatsachen scheint es sinnvoll, die Bestimmungen des § 26a

KSchG auf alle Bereiche des Haustürgeschäftes auszuweiten.

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss