249/AE XXI.GP
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Erweiterung des § 29b StVO
Die geltende Regelung im § 29b StVO setzt für die Ausstellung eines sogenannten
„Behindertenausweises“ eine dauernde starke Gehbehinderung voraus. Menschen
mit anderen Behinderungen (wie z.B. Folgeschäden nach Contergan -
behandlungen), die für ihre Mobilität und Selbständigkeit einen PKW benötigen sind
ebenfalls auf die Benutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen.
Z.B. Menschen mit Conterganbehinderung können nur mit größten Schwierigkeiten
und nur kurze Strecken Gegenstände (Taschen, Schirme, etc.) tragen. Deshalb
benötigen sie ebenfalls die günstig gelegenen Parkmöglichkeiten.
Bisher besteht für diese Menschengruppe nur die Möglichkeit, eine
Ausnahmegenehmigung in ihrem Bundesland zu erlangen. Diese
Ausnahmegenehmigung gilt jedoch nicht in einem anderen Bundesland. Aufgrund
dieser Situation kommt es zu drastischen Mobilitätseinschränkungen. Die zeitlich
begrenzte Gültigkeit dieser Ausnahmegenehmigung (2 Jahre) verursacht neben
Zeit - und Verwaltungsaufwand auch einen erheblichen finanziellen Aufwand (ca.
1000,- alle 2 Jahre).
Große Schwierigkeiten ergeben sich auch daraus, daß dieser Ausweis in den
Bundesländern bei Kontrollorganen nicht den Bekanntheitsgrad des „normalen“
Behindertenausweises hat. So passiert es regelmäßig, daß Betroffene trotz dieses
Ausweises Strafzettel bekommen oder deren Autos abgeschleppt werden, weil der
Ausweis nicht als solcher erkannt oder für eine Fälschung gehalten wird.
Aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, dieser
zwar kleinen, aber in dieser Angelegenheit schwer benachteiligten Gruppe von
Menschen mit Behinderung den Behindertenausweis gemäß § 29b StVO
auszustellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Verkehrsminister wird aufgefordert, eine Änderung der Straßenverkehrsordnung,
BGBl. Nr.159/1960 idF BGBl. Nr.518/1994 in dem Sinne vorzubereiten, daß auch
Menschen mit Conterganbehinderungen, in Zukunft berechtigt sind, einen Ausweis
nach § 29b StVO zu erhalten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.