249/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erweiterung des § 29b StVO

 

 

Die geltende Regelung im § 29b StVO setzt für die Ausstellung eines sogenannten

„Behindertenausweises“ eine dauernde starke Gehbehinderung voraus. Menschen

mit anderen Behinderungen (wie z.B. Folgeschäden nach Contergan -

behandlungen), die für ihre Mobilität und Selbständigkeit einen PKW benötigen sind

ebenfalls auf die Benutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen.

Z.B. Menschen mit Conterganbehinderung können nur mit größten Schwierigkeiten

und nur kurze Strecken Gegenstände (Taschen, Schirme, etc.) tragen. Deshalb

benötigen sie ebenfalls die günstig gelegenen Parkmöglichkeiten.

 

Bisher besteht für diese Menschengruppe nur die Möglichkeit, eine

Ausnahmegenehmigung in ihrem Bundesland zu erlangen. Diese

Ausnahmegenehmigung gilt jedoch nicht in einem anderen Bundesland. Aufgrund

dieser Situation kommt es zu drastischen Mobilitätseinschränkungen. Die zeitlich

begrenzte Gültigkeit dieser Ausnahmegenehmigung (2 Jahre) verursacht neben

Zeit -  und Verwaltungsaufwand auch einen erheblichen finanziellen Aufwand (ca.

1000,- alle 2 Jahre).

 

Große Schwierigkeiten ergeben sich auch daraus, daß dieser Ausweis in den

Bundesländern bei Kontrollorganen nicht den Bekanntheitsgrad des „normalen“

Behindertenausweises hat. So passiert es regelmäßig, daß Betroffene trotz dieses

Ausweises Strafzettel bekommen oder deren Autos abgeschleppt werden, weil der

Ausweis nicht als solcher erkannt oder für eine Fälschung gehalten wird.

 

Aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, dieser

zwar kleinen, aber in dieser Angelegenheit schwer benachteiligten Gruppe von

Menschen mit Behinderung den Behindertenausweis gemäß § 29b StVO

auszustellen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Verkehrsminister wird aufgefordert, eine Änderung der Straßenverkehrsordnung,

BGBl. Nr.159/1960 idF BGBl. Nr.518/1994 in dem Sinne vorzubereiten, daß auch

Menschen mit Conterganbehinderungen, in Zukunft berechtigt sind, einen Ausweis

nach § 29b StVO zu erhalten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.