255/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Gerhard Reheis
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967)
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967) in der
Fassung BGBl. Nr. 267 1967. zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 146 1998. wird wie
folgt geändert:
1. § 102 Abs. 12 Zif. g lautet:
"g) des § 101, des § 104 oder des § 106. wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird. Eine Überschreitung der Beladungsvorschriften
gemäß § 101 um mehr als 5 %, sowie jegliche Überschreitung über 40 Tonnen
Gesamtgewicht ist in jedem Fall eine Gefährdung der Verkehrssicherheit".
2. § 135 wird nachstehender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der § 102 Abs. 12 Zif. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2000
tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft"
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Es wird die Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG binnen drei Monaten
verlangt.
E r l ä u t e r u n g e n:
Angesichts der Belastungen der Bevölkerung, der Umwelt und nicht zuletzt auch der
Straßensubstanz, ist die strikte Einhaltung des 40 Tonnenlimits auf dem österreichischen
Straßennetz unerlässlich. Da die Straßenbelastung mit der vierten Potenz der Achslast steigt
sind insbesondere Überladungen über 40 Tonnen strengstens zu ahnden.
Nachdem eine Dienstanweisung an die Tiroler Gendarmerie bekannt geworden ist. LKW bis
zu 45 Tonnen weiter fahren zu lassen soll in Zukunft durch die vorliegende Gesetzesnovelle
jegliche Überschreitung über 40 Tonnen vermieden werden.