262/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Schoettel - Delacher, Dr. Feurstein, Ortlieb

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Förderung

der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz),

BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985,

aufgehoben wird

 

       Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Förderung der

Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz),

BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985,

aufgehoben wird

 

        Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

    § 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer

Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

 

     (2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den

Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes erforderlich sind.

 

     (3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach

dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr.

56/1997, gilt als Bundesgesetz weiter.

 

 

Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge

 

       § 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes

vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes

entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:

1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,

2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und

    Werbung),

3. zur Befriedigung von Lohn -  und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des

    Verwaltungsausschusses und

4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des

    Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.

     (2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im

Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.

 

 

Gewährung fortlaufender Unterstützungen

 

     § 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen

nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu

gewähren, sofern

1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat -, Pantograph -

    oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

    Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,

2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes

    voll erfüllt hat und

3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und

    durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.

 

    (2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien

gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von

Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz , LGBl.Nr. 27/1987, in der

Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997, zu richten.

 

   (3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie

Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis

einschließlich Freitag.

 

   (4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf

jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn

unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.

 

   (5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen,

die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb

eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25 - fachen

täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem

Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz

entrichteten Beiträge.

 

   (6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung

einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder

gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende

Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z

2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.

 

    (7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu

gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes

vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des

Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der

Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der

Verwaltungsausschuss aufzulösen.

Inkrafttreten und Vollziehung

 

 

   § 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

folgenden Monats in Kraft.

 

    § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit betraut.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.

 

 

Begründung:

 

Die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere durch den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union, haben dazu geführt, daß das Stickereiförderungsgesetz,

das de facto nur für Vorarlberg gilt, unzeitgemäß geworden ist. Durch den Initiativantrag wird

das Gesetz aufgehoben, gleichzeitig aber dafür gesorgt, daß die noch vorhandenen

Fondsmittel mit Übergangsregeln im Sinne des ursprünglichen Gesetzes für die Förderung der

Stickereiwirtschaft verwendet werden.