266/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 idgF, wird wie folgt geändert:
1. § 102 (12) lit. g) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: „des §101 ausgenommen
Absatz 1) lit. a), des §104 oder des §106, wenn durch die Übertretung die
Verkehrssicherheit gefährdet wird,“.
2. Im § 102 (12) wird eine neue lit. 1) angefügt mit der Wortfolge: „des §101(1) lit.
a)“.
Begründung:
Die Überschreitung des geltenden Gewichtslimits bei LKW trägt beträchtlich zu den
mit dem Straßengüterverkehr und dem Straßengütertransitverkehr verbunden
Problemen der Verkehrssicherheit und der Infrastrukturabnutzung auf Straße und
RoLa bei. Dafür gibt es von den geltenden physikalischen Gesetzen über Berichte
des Rechnungshofes z. B. zur AlpenstraßenAG aus dem heurigen Jahr bis hin zu
einer Vielzahl von Studien, zu den Ergebnissen der Unfallstatistik und den
Ergebnissen der Kontrolltätigkeit entlang des hochrangigen Straßennetzes eine Fülle
an empirischer Evidenz.
Nach der geltenden Formulierung des Kraftfahrgesetzes (§102 in Verbindung mit
§101) durften überladene Fahrzeuge bisher nur dann durch die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht abgestellt werden, wenn
die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit
gefährden würde. Diese
Formulierung in §102 Abs. 12 lit. g) wird von Administration und Exekutive unter
Verweis auf rechtliche Gepflogenheiten von EU und Republik Österreich - derzeit so
interpretiert, daß für ein Abstellen eine offenkundige technische
Verkehrssicherheitsgefährdung, eine Überschreitung der "technisch höchst
zulässigen Gesamtmasse“, z.B. im Sinne einer Beeinträchtigung von Lenk - und
Bremsbarkeit infolge Überladung vorliegen muß. Im Rahmen dieser jedenfalls vom
Kraftfahrgesetz nicht gedeckten Interpretation wird beispielsweise im Rahmen einer
Dienstanweisung des Tiroler Landesgendarmeriekommandos eine Überschreitung
um zumindest 5 Tonnen oder 12,5% angenommen.
Im Gegensatz zu dieser Interpretation beginnt die signifikante Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit nicht erst bei so weitgehenden Vorschriftsverstößen. Infolge
systematischer LKW - Überladung und stetig zunehmenden Verkehrsdichte ist
vielmehr jede Überschreitung der geltenden Gewichtslimite über den bloßen
Vorschriftsverstoß hinaus eine Gefährdung der ohnedies fragilen Verkehrssicherheit
auf Österreichs Straßennetz.
Zusätzlich zur direkten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat der
systematische Einsatz überladener LKW auch gravierendste indirekte Auswirkungen
auf die Verkehrssicherheit. Beispielsweise wird durch überladene LKW die
Verkehrsinfrastruktur um enorme Größenordnungen stärker beansprucht, wie nicht
zuletzt am immer rascheren Entstehen von Spurrillen auf im Güterverkehr
vielbefahrenen Strecken erkennbar ist, wodurch unter anderem zum Entstehen von
Aquaplaningunfällen signifikant beigetragen wird. Darüberhinaus wird auch das im
Rahmen des Kombiverkehrs auf der Bahn verwendete rollende Material durch
überladene LKW schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Die somit verursachten Schäden an der Verkehrsinfrastruktur erreichen mittlerweile
im volkswirtschaftlichen Rahmen relevante Größenordnungen. So hat der
Rechnungshofbericht zur AlpenstraßenAG aufgezeigt, daß alleine auf der
Brennerautobahn in dieser Weise jährliche zusätzliche Sanierungskosten von 35
Millionen Schilling entstehen.
Zusätzlich belegen Studien, daß der Straßengütertransport mit überladenen LKW
auch zur Vergrößerung der Lärmemissionen und - immissionen entlang der
befahrenen Strecken führt: Gerade dort, wo infolge von Lärmimmissionsproblemen
„Flüsterasphalt“ aufgebracht wurde, wie im Inntal, kommt es infolge der
Überladungen zu einer Verpressung dieser Schicht und somit zum
Unwirksamwerden dieser kostspieligen Maßnahme in Umsetzung des
verfassungsmäßig gebotenen umfassenden Umwelt - und Gesundheitsschutzes.
Der Einsatz überladener LKW im Straßengüterverkehr in und durch Österreich, der
nur durch in ihrer Höhe und Verhängungswahrscheinlichkeit nicht prohibitive
Geldstrafen beeinträchtigt wird, ist schließlich eine gravierende
Wettbewerbsverzerrung und somit volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Unabhängig
davon wird mit der gegenwärtigen Regelung den Zielen der österreichischen
Verkehrs -, Umwelt und Gesundheitspolitik nicht Rechnung getragen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgschlagen
sowie die Durchführung eine ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.