266/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

                                                               Artikel I

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 idgF, wird wie folgt geändert:

 

1. § 102 (12) lit. g) wird durch folgende Wortfolge ersetzt: „des §101 ausgenommen

Absatz 1) lit. a), des §104 oder des §106, wenn durch die Übertretung die

Verkehrssicherheit gefährdet wird,“.

 

2. Im § 102 (12) wird eine neue lit. 1) angefügt mit der Wortfolge: „des §101(1) lit.

a)“.

 

 

Begründung:

 

 

Die Überschreitung des geltenden Gewichtslimits bei LKW trägt beträchtlich zu den

mit dem Straßengüterverkehr und dem Straßengütertransitverkehr verbunden

Problemen der Verkehrssicherheit und der Infrastrukturabnutzung auf Straße und

RoLa bei. Dafür gibt es von den geltenden physikalischen Gesetzen über Berichte

des Rechnungshofes z. B. zur AlpenstraßenAG aus dem heurigen Jahr bis hin zu

einer Vielzahl von Studien, zu den Ergebnissen der Unfallstatistik und den

Ergebnissen der Kontrolltätigkeit entlang des hochrangigen Straßennetzes eine Fülle

an empirischer Evidenz.

 

Nach der geltenden Formulierung des Kraftfahrgesetzes (§102 in Verbindung mit

§101) durften überladene Fahrzeuge bisher nur dann durch die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht abgestellt werden, wenn

die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährden würde. Diese

Formulierung in §102 Abs. 12 lit. g) wird von Administration und Exekutive unter

Verweis auf rechtliche Gepflogenheiten von EU und Republik Österreich - derzeit so

interpretiert, daß für ein Abstellen eine offenkundige technische

Verkehrssicherheitsgefährdung, eine Überschreitung der "technisch höchst

zulässigen Gesamtmasse“, z.B. im Sinne einer Beeinträchtigung von Lenk - und

Bremsbarkeit infolge Überladung vorliegen muß. Im Rahmen dieser jedenfalls vom

Kraftfahrgesetz nicht gedeckten Interpretation wird beispielsweise im Rahmen einer

Dienstanweisung des Tiroler Landesgendarmeriekommandos eine Überschreitung

um zumindest 5 Tonnen oder 12,5% angenommen.

 

Im Gegensatz zu dieser Interpretation beginnt die signifikante Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit nicht erst bei so weitgehenden Vorschriftsverstößen. Infolge

systematischer LKW - Überladung und stetig zunehmenden Verkehrsdichte ist

vielmehr jede Überschreitung der geltenden Gewichtslimite über den bloßen

Vorschriftsverstoß hinaus eine Gefährdung der ohnedies fragilen Verkehrssicherheit

auf Österreichs Straßennetz.

 

Zusätzlich zur direkten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat der

systematische Einsatz überladener LKW auch gravierendste indirekte Auswirkungen

auf die Verkehrssicherheit. Beispielsweise wird durch überladene LKW die

Verkehrsinfrastruktur um enorme Größenordnungen stärker beansprucht, wie nicht

zuletzt am immer rascheren Entstehen von Spurrillen auf im Güterverkehr

vielbefahrenen Strecken erkennbar ist, wodurch unter anderem zum Entstehen von

Aquaplaningunfällen signifikant beigetragen wird. Darüberhinaus wird auch das im

Rahmen des Kombiverkehrs auf der Bahn verwendete rollende Material durch

überladene LKW schwer in Mitleidenschaft gezogen.

 

Die somit verursachten Schäden an der Verkehrsinfrastruktur erreichen mittlerweile

im volkswirtschaftlichen Rahmen relevante Größenordnungen. So hat der

Rechnungshofbericht zur AlpenstraßenAG aufgezeigt, daß alleine auf der

Brennerautobahn in dieser Weise jährliche zusätzliche Sanierungskosten von 35

Millionen Schilling entstehen.

 

Zusätzlich belegen Studien, daß der Straßengütertransport mit überladenen LKW

auch zur Vergrößerung der Lärmemissionen und - immissionen entlang der

befahrenen Strecken führt: Gerade dort, wo infolge von Lärmimmissionsproblemen

„Flüsterasphalt“ aufgebracht wurde, wie im Inntal, kommt es infolge der

Überladungen zu einer Verpressung dieser Schicht und somit zum

Unwirksamwerden dieser kostspieligen Maßnahme in Umsetzung des

verfassungsmäßig gebotenen umfassenden Umwelt - und Gesundheitsschutzes.

 

Der Einsatz überladener LKW im Straßengüterverkehr in und durch Österreich, der

nur durch in ihrer Höhe und Verhängungswahrscheinlichkeit nicht prohibitive

Geldstrafen beeinträchtigt wird, ist schließlich eine gravierende

Wettbewerbsverzerrung und somit volkswirtschaftlich nicht sinnvoll. Unabhängig

davon wird mit der gegenwärtigen Regelung den Zielen der österreichischen

Verkehrs -, Umwelt und Gesundheitspolitik nicht Rechnung getragen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgschlagen

sowie die Durchführung eine ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.