269/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Schender, Amon
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderzie -
hung und Jugendarbeit (Bundes - Jugendförderungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Ju -
gendarbeit (Bundes - Jugendförderungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und
Jugendarbeit (Bundes - Jugendförderungsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zielsetzung
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Förderung der Jugendarbeit
§ 3. Grundsätze der Jugendarbeit
§ 4. Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit
§ 5. Förderungsarten
§ 6. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 7. Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 8. Richtlinien
§ 9. Zusammenarbeit
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11. Vollziehung
§ 12.
Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der au -
ßerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der
Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiö -
sen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen
bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige
Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Ju -
gendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zu -
kommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von
Jugendlichen ist.
(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesge -
setzes, in Folge zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle ge -
eigneten jugenderzieherischen und -bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erzie -
hung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von Jugendlichen stattfindende
Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungssy -
stems oder der durch die öftentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste er -
bracht werden.
2. Abschnitt
Förderung der Jugendarbeit
Grundsätze der Jugendarbeit
§ 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie
Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orien -
tieren:
1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensberei -
chen;
3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung
junger Menschen;
6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und
friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständ -
nisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions - und ethikbezogene
Bildung junger Menschen;
9. Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen;
10. Förderung der
- lebensführungs - und gesundheitsbezogenen Bildung,
berufs- und karriereorientierten Bildung,
generationsbezogenen Bildung,
- Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteili -
gung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
- Gleichberechtigung beider Geschlechter
Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit
§ 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt
werden:
1. Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich or -
ganisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern
sie als Verein konstituiert sind und
a) deren Organisationsstatuten dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Öster-
reich, zu den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen
Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates nicht zuwiderlau-
fen,
b) deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen
enthält und mit den Zielen des § 1 in Einklang steht,
c) deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Ju-
gendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,
d) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
e) deren Sitz sich im Inland befindet
2. Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtun -
gen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind, und
a) deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1,
b) deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit ge -
mäß § 3 in Einklang stehen und
c) nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und
d) zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die
Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklä -
rung bietet.
(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen
gemäß § 7 Abs. 7 können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungs -
empfängern gewährt werden.
(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 und 3 darf den überwiegend aus Gründen der
Interessensvertretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und
Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbunde -
ner ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten, nicht gewährt werden
(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 und 3 darf der Österreichischen Hochschüler -
schaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Grup -
pen nicht gewährt werden.
(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien
nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.
Förderungsarten
§ 5. Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
1. Basisförderung,
2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder - und Jugendarbeit
gewährt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 6. (1) Basisförderung gemäß § 5 Z list verbandlich organisierten Jugendorgani -
sationen zu gewähren,
1. die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in min -
destens fünf Bundesländern vertreten sind und die antragstellende verbandli -
che Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder
glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Ju -
gendorganisation handelt, überdies seit zumindest 10 Jahren besteht,
2. deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im
Sinne der Grundsätze des § 3 umfasst, und deren verbandliche Jugendarbeit
einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz folgt, und sich nicht nur auf einen
Teilbereich (z.B. Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der Jugendarbeit ausrichtet
und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten hin -
ausgeht,
3. die bundesweite Koordinations -, Planungs - und Kommunikationsaufgaben
wahrnehmen,
4. die Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren - und Hauptamtliche sowie
Serviceleistungen für Organisationsmitglieder anbieten,
5. die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,
6. die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und
7. die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung
aus Bundesmitteln erhalten.
(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung
für die Österreichische
Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen
Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Ba -
sisförderung zu gewähren.
(3) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind
von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen
Basisförderung gemäß Abs.1 Z 1 ausgenommen.
(4) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisatio -
nen und Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der
Richtlinien nach § B zu gewähren. Hiervon ausgenommen sind die parteipolitischen
Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 erhalten.
(5) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder - und Jugendarbeit
gemäß § 5 Z 3 kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn
die in § 7 Abs. 7 angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbescha -
det der Zuständigkeit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der son -
stigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu
vergeben:
(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von partei -
politischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorga -
nisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen
Parteien eine Förderung in der Höhe von ÖS 700.000,-- pro angefangene 10 Abge -
ordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zu -
sätzlich sind pro angefangene 10.000 Mitglieder der Jugendorganisation je ÖS
100.000,-- zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der
Abrechnung Projekten zuzuordnen.
(3) Als Basisförderung der verband lichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen,
die keine Basisförderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendor -
ganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfüllen, basierend
auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder
1. der Betrag von ÖS 200.000,-- bei einer Mitgliederanzahl von 3.000 bis 10.000
Jugendlichen,
2. der Betrag von ÖS 500.000,-- bei einer Mitgliederanzahl von 10.001 bis 30.000
Jugendlichen,
3. der Betrag von OS 1.000.000,-- bei einer Mitgliederanzahl von 30.001 bis 80.000
Jugendlichen,
4. der Betrag von OS 2.000.000,-- bei einer Mitgliederanzahl von über 80.000
Jugendlichen
zu gewähren.
(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorgani -
sationen gemäß § 6 Abs. 2 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 2 erfol -
gen kann, der Betrag von ÖS 100.000,-- zu gewähren.
(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorgani -
sationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, ist den verbandlichen
Jugendorganisationen auf Antrag zusätzlich bis zum Betrag der Basisförderung eine
Förderung für Projekte der Jugendarbeit zu gewähren.
(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorgani-
sationen, Jugendinitiativen und - gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis
4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt
werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zu -
kommt.
(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder - und Jugendarbeit auch
für
1. jugendspezifische Forschungsprojekte,
2. die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,
3. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,
4. Jugendinformationsmaßnahmen,
5. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und
6. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Pro -
jekte auch als zusätzliche Förderung über die Höchstbeträge nach Abs. 2 und
5
gewährt werden.
(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz
nicht begründet.
Richtlinien
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien
für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das
Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu ver -
öffentlichen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthal-
ten über
1. die Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,
2. die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,
3. die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,
4. Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,
5. das Förderansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),
6. das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,
7. die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,
8. die Einstellung und Rückforderung
einer Förderung,
9. den Datenschutz,
10. das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und
11. den Gerichtsstand.
(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen
zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen ge -
mäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu
enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Ju -
gendarbeit näher zu regeln.
(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungs -
bestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und
zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder - und Ju -
gendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.
(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien
unberührt.
Zusammenarbeit
§ 9. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und
gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination zwischen dem Bund und den
anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeich -
nungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen betraut.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird ersucht diesen
Antrag dem Familienausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Der nun vorliegende Antrag zu einem „Bundesgesetz über die Förderung der außer-
schulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ (Bundes - Jugendförderungsgesetz)
entspricht den Zielen des Entschließungsantrags 192/E (XX. GP) vom 18.6.1999,
welcher anläßlich der Verhandlung des Dritten Berichts zur Lage der Jugend in
Österreich (III - 182 d.B) (Jugendbericht) die Regierung auffordert, die Förderung der
außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit auf eine gesetzliche Basis zu
stellen. Damit wird auch einer langjährigen Forderung des Rechnungshofes Folge
geleistet.
Dieses Bundes - Jugendförderungsgesetz bietet in seiner relativen Kürze und klaren
Struktur Transparenz, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der zu gewährenden
Förderungen.
Durch dieses Gesetz wird die kontinuierliche Jugendarbeit der verbandlichen Jugen -
dorganisationen sowie deren Funktionsfähigkeit sichergestellt, was der wertvollen
und verdienstvollen Arbeit dieser Organisationen im Bereich der außerschulischen
Jugenderziehung und Jugendarbeit Rechnung trägt.
Darüber hinaus wird durch Gewährung freier Förderungen die qualitative, innovative
und engagierte projektbezogene Jugendarbeit von verbandlichen Jugendorganisa -
tionen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen sowie
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit maßgeblich unterstützt. Damit wird jeder
Form von Jugendarbeit, die die Anliegen und Interessen junger Menschen fördert
und die zur Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratie beiträgt, der Zugang zu
Fördermitteln ermöglicht.
Kosten:
Die zu erwartenden Kosten für die direkte Jugendförderung des Bundes belaufen
sich nach nachstehender Berechnung bezugnehmend auf den BVA 2000 mit einem
Gesamtjugendförderungsbudget des Ansatzes 1/19416 (abzüglich der Post 7660 -
Abt. VI/2 Jugendwohlfahrt - mit ÖS 8.459.000,-) auf gesamt ÖS 76.246.000,-:
- Basisförderung: ÖS 23.650.000,-
- Projektförderung: ÖS 52.596.000,-
EU-Konformität:
Ist gegeben.