304/A XXI.GP
18 - 10 - 2000
der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz 8GBl. I
Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79 %
2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79 %
des Bezuges und der Sonderzahlungen."
2. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:
„9. für Zeiten ab dem 1.
Jänner 2001 22,79 %"
3. § 23g Abs. 2 lautet:
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen
Parlaments 22,79 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.“
4. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:
"9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%.“
5. § 44 n Z 2 lautet:
„2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7
Prozentpunkte.“
6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurden die Pensionsbeiträge für Aktivbezüge nach
dem Bezügegesetz um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Um das Ziel einer Erhöhung um
insgesamt 3,3 Prozentpunkte zu erreichen, werden die genannten Beiträge mit Wirkung
vom 1. Jänner 2001 um weitere 2,5 Prozentpunkte angehoben. Dadurch sowie durch
die Anhebung der Beiträge gemäß § 44n des Bezügegesetzes sollen ab dem Jahr 2001
jährliche Mehreinnahmen von rund 20 Mio. S erzielt werden.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung
dem Budgetausschuß zuzuweisen.