305/A XXI.GP
der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),
BGBl.Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr.41/2000 wird wie
folgt geändert:
1. In § 61 Abs. 22. Satz wird der Ausdruck „0,5%“ durch den Ausdruck „0,3%“
ersetzt.
2. § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2000 tritt am
1. Jänner 2001 in Kraft.
Gemäß § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 hebt jede Arbeiterkammer zur
Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der
Umlagepflicht unterliegen, eine Umlage ein.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Höhe der Umlage für die einzelnen
Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen.
Nach derzeitiger Rechtslage darf sie höchstens 0,5 % der für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Abs. 1 lit. a des allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht
überschritten werden.
Durch diese Ermächtigung, die bisher in voller Höhe ausgeschöpft wurde, wurde es den
Arbeiterkammern ermöglicht, von den kammerzugehörigen und der Umlagepflicht
unterliegenden Arbeitnehmern eine Umlage von jährlich nahezu 4 Mrd. Schilling
einzuheben. Es hat sich jedoch gezeigt, daß dieser Rahmen zur erfolgreichen Erfüllung
der Aufgaben der Arbeiterkammern nicht unbedingt erforderlich ist. Dies zeigt sich
insbesondere anhand der Ausgabenstruktur der Arbeiterkammern, die Aufwendungen
ausweist, die über die notwendige und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben weit
hinausgehen.
So weist beispielsweise die Vermögensbilanz 1999 der niederösterreichischen
Arbeiterkammer Kapitalvermögen (Finanzanlagen sowie Wertpapiere, Kassenbestand
und Guthaben bei Banken) von mehr als 600 Mio. 5 auf, während die im Jahre 1999
vereinnahmten Kammerumlagen 520 Mio. S betrugen. Es kann wohl nicht Aufgabe
einer gesetzlichen Interessensvertretung sein, Kapital zu akkumulieren. Andererseits
stehen einem außerordentlich hohen Personalaufwand von 270 Mio. 5 Aufwendungen
für Rechtsschutz und Rechtsberatung lediglich von 12,5 Mio. 5 gegenüber, die sogar
von den Aufwendungen für Information und Öffentlichkeitsarbeit von 26,3 Mio. S weit
übertroffen wurden.
Durch eine Absenkung der Obergrenze des Ermächtigungsrahmens auf 0,3 % der
Beitragsgrundlage sollen Reformbestrebungen unterstützt werden, die auf eine
zukünftige sparsamere Gebarung der Arbeiterkammern abzielen ohne deren effiziente
Aufgabenerfüllung zu gefährden.
Es wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zur Beratung
zuzuweisen.