305/A XXI.GP

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geändert

wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG),

BGBl.Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr.41/2000 wird wie

folgt geändert:

 

1.     In § 61 Abs. 22. Satz wird der Ausdruck „0,5%“ durch den Ausdruck „0,3%“

ersetzt.

 

2.     § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2000 tritt am

1. Jänner 2001 in Kraft.

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 61 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 hebt jede Arbeiterkammer zur

Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der

Umlagepflicht unterliegen, eine Umlage ein.

 

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Höhe der Umlage für die einzelnen

Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen.

Nach derzeitiger Rechtslage darf sie höchstens 0,5 % der für die gesetzliche

Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die

Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht

überschritten werden.

 

Durch diese Ermächtigung, die bisher in voller Höhe ausgeschöpft wurde, wurde es den

Arbeiterkammern ermöglicht, von den kammerzugehörigen und der Umlagepflicht

unterliegenden Arbeitnehmern eine Umlage von jährlich nahezu 4 Mrd. Schilling

einzuheben. Es hat sich jedoch gezeigt, daß dieser Rahmen zur erfolgreichen Erfüllung

der Aufgaben der Arbeiterkammern nicht unbedingt erforderlich ist. Dies zeigt sich

insbesondere anhand der Ausgabenstruktur der Arbeiterkammern, die Aufwendungen

ausweist, die über die notwendige und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben weit

hinausgehen.

 

So weist beispielsweise die Vermögensbilanz 1999 der niederösterreichischen

Arbeiterkammer Kapitalvermögen (Finanzanlagen sowie Wertpapiere, Kassenbestand

und Guthaben bei Banken) von mehr als 600 Mio. 5 auf, während die im Jahre 1999

vereinnahmten Kammerumlagen 520 Mio. S betrugen. Es kann wohl nicht Aufgabe

einer gesetzlichen Interessensvertretung sein, Kapital zu akkumulieren. Andererseits

stehen einem außerordentlich hohen Personalaufwand von 270 Mio. 5 Aufwendungen

für Rechtsschutz und Rechtsberatung lediglich von 12,5 Mio. 5 gegenüber, die sogar

von den Aufwendungen für Information und Öffentlichkeitsarbeit von 26,3 Mio. S weit

übertroffen wurden.

 

Durch eine Absenkung der Obergrenze des Ermächtigungsrahmens auf 0,3 % der

Beitragsgrundlage sollen Reformbestrebungen unterstützt werden, die auf eine

zukünftige sparsamere Gebarung der Arbeiterkammern abzielen ohne deren effiziente

Aufgabenerfüllung zu gefährden.

 

Es wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zur Beratung

zuzuweisen.