307/A XXI.GP

19.10.2000

 

 

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Karl Öllinger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972

geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird

(9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr.66/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. I Nr.106/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.   Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck ,,bezieht‘ durch den Ausdruck „bezieht oder darauf

      Anspruch hat" ersetzt.

 

2.   Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:

      "16. K a n z l e i a b l ö s e die Leistung, die von einem Amts - oder

      Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, z B wie deren

      Räumlichkeiten, Einrichtung auch technische Einrichtung -‚ der verwahrten

      Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.“

 

3.    Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

 

„Meldungen einer Kanzleiablöse

 

      § 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben

      Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse

      binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu

      melden."

 

4.   Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Versicherungsanstalt ist

      berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen, die

      zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer

      herangezogen wurden, sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen

      abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt sind vom Versicherten

      die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bekannt zu geben. Die

      Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und vom

      Versicherten entsprechende Auskünfte einzuholen.“

 

5.   Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „1000 S“ durch den Ausdruck „3000 S“ und der

      Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „300 S“ ersetzt.

 

6.    § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2. bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die

       Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den

       Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus

       Substitutionen ‚ Kuratelen, Sachwalterschaften ‚ Masseverwaltungen,

       Verteidigungen in Strafsachen ‚ Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw.

       Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.“

 

7.    Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

 

„Solidaritätsbeitrag

 

       § 10a. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden

       Pension ist ein von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag

       einzubehalten, der jedoch 2,3 % der zustehenden Leistung nicht überschreiten

       darf.

       (2) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit der jeweils geltende

       Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) nicht

       unterschritten wird.“.

 

8.    Im § 14 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt

       und folgender Ausdruck angefügt: „mindestens jedoch der Durchschnitt der nach

       Abs.1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben

       Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und

       Erlöse aus einer Kanzleiablöse.“.

 

9.    Im § 48 Abs. 1 Z 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

 

10.  § 48 Abs. 2 lautet:

       „(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

       1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 16 % des durchschnittlichen

       Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten

       32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der

    letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit

    Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das

    durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten

    32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen

    Beitragsmonaten heranzuziehen.

    2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der

    Summe aus Grund - und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag

    ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag

    der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte

    Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5,

    heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension

    gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und

    Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum

    Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag

    monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag

    und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.“

 

11. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

                ,,Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits - oder Alterspensionen

 

      § 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits - oder

      Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im

      § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48

      gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1

      lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung

      genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5 % zu kürzen.

      (2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des

      65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1 die

      Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles

      des Alters (§41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

      (3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 bzw.2 darf 30 % der nach § 48 gebührenden

      Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

 

12. § 55 Abs. 4 erster Satz lautet:

       „(4) Die Witwen(Witwer) pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht

       höher sein als 80 % der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod

       Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer

      Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb

      dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

 

13. Im § 63 Abs. 3 entfällt in den Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck: „und der

      Beitragserstattung“.

 

14. Im § 72 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „§ 9 Abs. 3“ der Ausdruck „, die

      Festsetzung des Beitrages gemäß § 10a“ eingefügt.

 

15. Im § 72 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Festsetzung“ der Ausdruck

      „des Beitrages gemäß § 10a und“ eingefügt.

 

16. Im § 72 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Der

      Anpassungsfaktor der 1. Stufe darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.“.

 

17. § 105 wird § 106

      Nach § 106 wird folgender § 107 samt Überschrift angefügt:

                ‚,Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000

                                                               (9. Novelle)

 

      § 107. (1) Es treten in Kraft:

        1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Z 5 und 16, 5a samt Überschrift, 7 Abs. 2,

            9 Abs.2, 10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2, 48 Abs. 2, 52a samt Überschrift,

            55 Abs. 4,63 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 72 Abs. 5 in der Fassung des

            Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000.

        2. mit 1. Jänner 2003 § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes,

            BGBl. 1 Nr. xxx/2000

       (2) Die §§ 10a samt Überschrift, 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 in der Fassung des

             Bundesgesetzes, BGBl. 1 Nr. xxx/2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft

             und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

       (3) Die im § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000,

             genannten festen Beträge sind erstmalig am 1. Jänner 2002 und der in

             § 48 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1 Nr. xxx/2000,

             genannte feste Betrag ist erstmalig am 1. Jänner 2004 mit dem

             Anpassungsfaktor (§ 20) zu vervielfachen.

       (4) Der Beitrag gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I

             Nr. xxx/2000, darf

             in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 1,3 % und

      in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 1,8 % nicht überschreiten.

 

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs.2 in der Fassung des Bundesgesetzes,

      BGBl. I Nr. xxx/2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen

      der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt, und zwar mit der Maßgabe,

       wenn

       1. der Stichtag im Kalenderjahr 2001 liegt, als Zusatzpension monatlich 18 %

       des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten

       während der ersten 22 der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Eintritt des

       Versicherungsfalles gebühren;

       2. der Stichtag im Kalenderjahr 2002 liegt, als Zusatzpension monatlich 17 %

       des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten

       während der ersten 26 der letzten 28 Kalenderjahre vor dem Eintritt des

       Versicherungsfalles gebühren.

 

(6) Die Bestimmungen des § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.

      Nr. xxx/2000, gelten mit der Maßgabe, dass der Kürzungsfaktor

      für Versicherte der Jahrgänge 1930 bis 1936 pro Kalendermonat 0,0625 %,

      für Versicherte des Jahrganges 1937 pro Kalendermonat 0,1250 %,

      für Versicherte des Jahrganges 1938 pro Kalendermonat 0,1875%,

      für Versicherte des Jahrganges 1939 pro Kalendermonat 0,2500%,

      für Versicherte des Jahrganges 1940 pro Kalendermonat 0,3125%,

      für Versicherte des Jahrganges 1941 pro Kalendermonat 0,3750%,

      für Versicherte des Jahrganges 1942 pro Kalendermonat 0,4375 %,

      beträgt.

 

(7) Abs. 6 ist für Bezieher von Berufsunfähigkeitspensionen mit der Maßgabe

      anzuwenden, dass

      bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2001 der Kürzungsfaktor pro

      Kalendermonat 0,0625 %,

      bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2002 der Kürzungsfaktor pro

      Kalendermonat 0,1250 %,

      bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2003 der Kürzungsfaktor pro

      Kalendermonat 0,1875 %,


 

     bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2004 der Kürzungsfaktor pro

     Kalendermonat 0,2500 %,

     bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2005 der Kürzungsfaktor pro

     Kalendermonat 0,3125 %,

     bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2006 der Kürzungsfaktor pro

     Kalendermonat 0,3750 %,

     bei einem Stichtag im Kalenderjahr 2007 der Kürzungsfaktor pro

     Kalendermonat 0,4375%

     beträgt.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf

die Erste Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuwiesen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

 

Anlass für die vorliegende 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 ist die

sich abzeichnende Verschlechterung der Finanzlage der

Notarversicherungsanstalt. Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass die

Mittel der Notarversicherung allein durch die Beiträge der Versicherten, das sind

die Notare und Notariatskandidaten, aufgebracht werden und daher ein

Bundesbeitrag, d.h. allgemeine Steuermittel, in der Notarversicherung weder

vorgesehen ist noch mit dem Konzept der Notarversicherung vereinbar wäre.

Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung derzeit in keiner

Weise gefährdet ist, so ist es doch notwendig, dieser Entwicklung rechtzeitig

durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegenzutreten. Hauptursache ist -

neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens - das Ansteigen der Zahl der

Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Zwar gilt in der Notarversicherung der Versicherungsfall des Alters mit dem

65. Lebensjahr des Versicherten als eingetreten, allerdings unter der

Voraussetzung, dass das Amt des Notars erloschen ist bzw. der

Notariatskandidat aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde. Nach

der Notariatsordnung erlischt das Amt eines Notars (bzw. wird ein

Notariatskandidat aus der Kandidatenliste gestrichen) jedoch erst mit dem

70. Lebensjahr des Amtsträgers. Diese Rechtslage bedeutet, dass ein Notar

bzw. Notariatskandidat (eine Alterspension wurde von Kandidaten im letzten

Jahrzehnt nicht beansprucht) mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den

Ruhestand treten kann aber nicht muss; das ist erst mit der Vollendung des

70. Lebensjahres der Fall. Dementsprechend bewegte sich das durchschnittliche

Antrittsalter der Alterspensionisten in der Vergangenheit um das 69. Lebensjahr.

In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch eine Trendwende dahingehend ab,

daß das durchschnittliche Antrittsalter der Alterspensionisten stetig sank und

heuer bereits mit einer „frühzeitigen“ Inanspruchnahme der Alterspensionen, d.h.

vor dem 70. Lebensjahr, in mehr als 32 Fällen zu rechnen ist. In den früheren

Jahren lag dagegen die Durchschnittszahl der frühzeitigen Inanspruchnahme der

Pension bei 10 bis 12 Personen. Für die Gebarung der Notarversicherung, in die

die Beiträge von 779 Versicherten fließen (Stand: 30. Juni 2000) und die bisher

stets von einem Antrittsalter sehr nahe am 70. Lebensjahr eines Versicherten

ausgehen konnte, bedeutet diese Entwicklung eine extreme finanzielle

Belastung.

 

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es daher, ehest möglich wieder eine

ausgeglichene Gebarung der Notarversicherung herbeizuführen, für die zu

erwartenden Perioden von Spitzenbelastungen vorzusorgen, die gestiegene

Lebenserwartung zu berücksichtigen und die angesichts dieser Entwicklung aus

dem Gleichgewicht geratene Beitrags - und Pensionsgerechtigkeit wieder

herzustellen.

 

Die ersten zwei Schritte in dieser Richtung wurden bereits von der

Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates am

6. Juli 2000 gesetzt. In voller Übereinstimmung mit der Standesvertretung des

Notariates wurde einstimmig beschlossen, den Beitragssatz für die monatlichen

Versicherungsbeiträge der Versicherten rückwirkend ab 1. Jänner 2000 von 13 %

auf 15 % zu erhöhen und darüber hinaus die Absicht zum Ausdruck gebracht, in

den nächsten Jahren keine Dynamisierung der Pensionen vorzunehmen

(hingewiesen wird, dass in der Notarversicherung der jährliche Anpassungsfaktor

durch die Hauptversammlung festgesetzt wird).

 

Die weiteren Schritte zur notwendigen Reform sollen nun durch entsprechende

Änderungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 erfolgen. Dazu zählen

zunächst die Verlängerung des Pensionsbemessungszeitraumes, die

Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die Empfänge bzw. Erlöse aus einer

Kanzleiablöse (§10 Abs. 1 Z 2) und die Neuregelung bei der Neuberechnung der

Beiträge für das Kalenderjahr des Versicherungsfalles und das diesem

vorangehende Kalenderjahr (§ 14 Abs. 2).

 

Die Alters (Berufsunfähigkeits -)pensionen der Notarversicherung setzen sich aus

drei Teilen zusammen, u.zw. aus einem für alle gleichen Grundbetrag

(2000:10376 S), einem festen Schillingbetrag für jeden anrechenbaren

Versicherungsmonat (2000: 29 S) und aus der variablen, das Einkommen aus

dem Notariat widerspiegelnden Zusatzpension. Diese drei Pensionsteile sollen

nach der Zielsetzung der Notarversicherung in einem ausgewogenen Verhältnis

zueinander stehen. Durch die individuelle Einkommensentwicklung in der

jüngeren Vergangenheit ist diese Ausgewogenheit bis zu einem gewissen Grad

verloren gegangen. Durch die Erhöhung des monatlichen Steigerungsbetrages

(§ 48 Abs. 1 Z 2) und die Reduzierung des für die Ermittlung der Zusatzpension

maßgebenden Hundertsatzes des durchschnittlichen Monatseinkommens bei

gleichzeitiger Erweiterung des Zeitraumes, aus dem das durchschnittliche

Monatseinkommen zu bilden ist (§ 48 Abs. 2 Z 1), sowie durch eine stärkere

Kürzung des über einem bestimmten Limit liegenden Betrages der

Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 2), soll das ursprüngliche Verhältnis der einzelnen

Pensionsteile einer Alters (Berufsunfähigkeits) pension zueinander wieder

hergestellt werden.

 

Weitere Reformmaßnahmen sind die Einführung eines Pensionsabschlages bei

Inanspruchnahme einer Direktpension vor Ende des 70. Lebensjahres des

Anspruchsberechtigten (§ 52a) und die Kürzung des Grenzbetrages bei

Mehrfachpensionen. Die Mehrfachpensionen kommen dann zu Stande, wenn

nach dem Tod eines Versicherten sowohl dessen Witwe als auch dessen frühere

Ehefrauen Anspruch auf Witwenpension haben (§ 55 Abs. 4 erster Satz).

 

Im Sinne einer solidarischen Mitwirkung der Pensionistengruppe bei den

Reformmaßnahmen wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag in Abhängigkeit von

der Pensionshöhe eingeführt, der von den Pensionen einzubehalten ist und

dessen Höhe jährlich von der Hauptversammlung zwischen 0 % und dem

jeweiligen Höchstprozentsatz (1,3 %, 1,8 %, 2,3 %) festzusetzen ist.

 

Übergangsbestimmungen sichern den verfassungsmäßigen Vertrauensschutz

der Betroffenen durch entsprechende Übergangszeiträume ab.

 

Wie auch in den Finanziellen Erläuterungen näher ausgeführt wird, kann davon

ausgegangen werden, dass auf Grund der vorgeschlagenen Maßnahmen

innerhalb der nächsten sechs Jahre die gegenwärtigen


Gebarungsschwierigkeiten in der Notarversicherungsanstalt beseitigt sein

werden.

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 bis 3 ( §§ 2 Z 5 und Z 16 und 5a) und Z 5, 6 und 8 ( §§ 9 Abs.2,

10 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 2):

 

Wie im Allgemeinen Teil und in den Finanziellen Erläuterungen angeführt wird,

sind zur Festigung der Gebarung der Notarversicherung eine Reihe von

Maßnahmen notwendig, die die Beitragsgrundlage verbreitern sollen.

Dazu zählen insbesondere die Berücksichtigung der Empfänge bzw. Erlöse aus

einer Kanzleiablöse bei der Ermittlung der Beiträge ( §§ 2 Z 5 und Z 16, 5a, 10

Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2). Bei einer strengen Beurteilung der Frage, welche

Einkünfte eines Versicherten als Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Notariat

anzusehen sind, muss auch ein Empfang bzw. ein Erlös aus einer Kanzleiablöse

der Beitragsgrundlage zugerechnet werden.

Durch die Änderung im § 9 Abs. 2 wird der Mindestbeitrag von derzeit 2255 S auf

3000 S und der jeweilige Erhöhungsbetrag von derzeit 227 S auf 300 S

angehoben.

Die Aufzählung im § 10 Abs. 1 Z 2 soll durch die Einkünfte aus

Sachwalterschaften (§10 Abs. 1 Z 2) zur Klarstellung ergänzt werden.

Die Änderung im § 14 Abs. 2 fasst die Neuberechnung der Beiträge für die Fälle,

die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden

Kalenderjahr liegen, strenger. Bisher waren lediglich die Einkünfte aus dem dem

Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr

maßgebend. Künftig sollen für diese Beitragsgrundlagen aber mindestens der

Durchschnitt der Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor

Eintritt des Versicherungsfalles herangezogen werden. Damit sollen

Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und eine gerechtere Berechnungsgrundlage

erwirkt werden.

Zu Z 4 ( § 7 Abs. 2):

Durch die Neuregelung im § 7 Abs. 2 wird der Versicherungsanstalt das Recht

eingeräumt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen,

die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer

herangezogen wurden, sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen

abzuverlangen. Damit soll die Versicherungsanstalt in die Lage versetzt werden,

wirksame Kontrollen zur Überprüfung der beitragsmindernden

Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten auf ihre gesetzliche Berechtigung

durchzuführen.

 

Zu Z 7, 14, 15 und 17 (§§ 10a. 72 Abs. 4  Z 6, 72 Abs. 5, 107 Abs. 2 und 4):

Wie bereits im Allgemeinen Teil erwähnt, soll ein Solidaritätsbeitrag der

Pensionisten befristet eingeführt werden, dessen Festsetzung im Ermessen der

Hauptversammlung liegt. Zusätzlich sind in Berücksichtigung des

Vertrauensgrundsatzes im § 107 Abs. 4 Einschleifbestimmungen vorgesehen.

Daneben darf durch die Einhebung des Solidaritätsbeitrages von einer Pension

der Mindestbetrag einer Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) nicht

unterschritten werden.

 

Zu Z 9, 10 und 17( §§ 48 Abs. 1 Z 2und Abs. 2 sowie 107 Abs. 5):

Einen weiteren Kernpunkt der Pensionsreform bildet die Neuregelung bei der

Berechnung einer Direktpension. Wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt,

besteht die Alters(Berufsunfähigkeits - ) pension in der Notarversicherung aus drei

Teilen:

-   Aus einem für alle gleichen Grundbetrag (2000:10376 S),

-   einem festen Schillingbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat

    (2000: 29 S) und

-   aus einer variablen, das Einkommen aus dem Notariat widerspiegelnden

    Zusatzpension.

 

Die heute und künftig zur Pension anstehenden Versicherten haben bei einer

Durchschnittsbetrachtung ein sehr hohes maßgebliches durchschnittliches

Monatseinkommen aus den in Betracht kommenden Beitragsmonaten für die

Ermittlung der Zusatzpension. Dieser Umstand bewirkt aber, dass das ausgewogene

Verhältnis zwischen den drei Teilen, aus denen eine Direktpension besteht, gestört

ist. Durch die beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen des § 48 soll dieses Verhältnis

wieder an die ursprüngliche Zielsetzung einer Ausgewogenheit herangeführt werden

und gleichzeitig eine Reduktion der Ausgaben bewirken. Durch

Übergangsbestimmungen ( § 107 Abs. 5) ist jedoch Gewähr leistet, dass der

Vertrauensgrundsatz eingehalten wird.

    Im einzelnen handelt es sich um

•  die Festsetzung (Anhebung) des Steigerungsbetrages für jeden anrechenbaren

    Versicherungsmonat ab dem 1.1.2003 von derzeit 29 S auf 32 S

    (§§ 48 Abs. 1 Z 2 und 107 Abs. 2), (dient der Stärkung der Beitrags -/

    Leistungsgerechtigkeit),

•  die Verlängerung des Zeitraumes zur Ermittlung des durchschnittlichen

    maßgebenden Monatseinkommens von derzeit 18 Jahre auf 30 Jahre

    (§ 48 Abs. 2). Bei einem Pensionsantritt (Stichtag) im Jahr 2001 beträgt der

    Zeitraum 22 Jahre, bei einem Pensionsantritt (Stichtag) im Jahr 2002 beträgt der

    Zeitraum 26 Jahre (§ 107 Abs. 5),

•  die Reduktion der Höhe der Zusatzpension in Prozent des durchschnittlichen

    Monatseinkommens von derzeit 19,00 % auf 16,00 % des durchschnittlichen

    Monatseinkommens des Bemessungszeitraumes (§ 48 Abs. 2). Bei einem

    Pensionsantritt (Stichtag) im Jahr 2001 beträgt der Prozentsatz 18,00 %, bei

    einem Pensionsantritt im Jahr 2002 beträgt der Prozentsatz 17,00 % (§ 107

    Abs. 5),

•  die Veränderung der Faktoren zur Kürzung der Zusatzpension von derzeit 100 %

    - 60 % - 50 % - 40 % auf 100 % - 55 % - 45 % - 30 % ( § 48 Abs. 2).

 

Zu Z 11 und 17 ( §§ 52a, 107 Abs. 6 und 7):

§ 51 normiert als frühestes Antrittsalter für die Alterspension das 65. Lebensjahr des

Versicherten. Allerdings ist Voraussetzung für den Leistungsanspruch, dass neben

der Erreichung der Altersgrenze das Notarenamt erloschen ist bzw. im Falle eines

Notariatskandidaten, dieser aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Notariatsordnung (§§ 19, 20 und

118a NO) erlischt das Amt des Notars bzw. erfolgt die Streichung aus der Liste der

Kandidaten jeweils mit der Vollendung des 70.Lebensjahres des Betroffenen.

Die vorliegende Abschlagsregelung bei der Ermittlung einer Direktpension soll dem

Trend bei einer früheren Inanspruchnahme der Pension entgegenwirken und zur

Verbesserung der finanziellen Situation der Notarversicherung beitragen. In diesem

Sinn normiert § 52a bei der Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeits - oder

Alterspension vor Vollendung des 70.Lebensjahres des Versicherten einen Abschlag

von dieser Pension, der von der Anzahl der Kalendermonate abhängt, um die die

Pension früher als zur Vollendung des 70.Lebensjahres des Antragstellers beantragt

wird. Dieser Abschlag beträgt für jeden Kalendermonat zwischen einem

Pensionsstichtag ab dem 65. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres des

Versicherten je 0,5 % der ansonsten gebührenden Pension. Der Abschlag darf 30 %

der ansonsten gebührenden Pension nicht übersteigen. Überdies bleibt der Anspruch

auf die Mindestpension (§ 48 Abs. 8 2000: 29806 S) jedoch auf jeden Fall erhalten.

§ 52a Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für Berufsunfähigkeitspensionen, die vor

Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten beansprucht werden.

Die Abschlagsregelung muss in Verbindung mit den Bestimmungen in der

Notariatsordnung über das Erlöschen des Amtes bzw. der Streichung aus der

Kandidatenliste mit jeweils der Vollendung des 70.Lebensjahres gesehen werden.

Die Antragsteller entscheiden somit selbst, wann sie im Zeitraum zwischen ihrem 65.

und ihrem vollendeten 70. Lebensjahr in den Pensionsstand treten.

In Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes sehen die Übergangsbestimmungen

für folgende Geburtsjahrgänge der Versicherten eine Verringerung des

Abschlagsfaktors vor.

So beträgt der Abschlag für jedes Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des

70.Lebensjahres

•  für Versicherte der Jahrgänge 1930 bis 1936 pro Kalendermonat 0,0625 %,

•  für Versicherte des Jahrganges 1937 pro Kalendermonat 0,1250 %,

•  für Versicherte des Jahrganges 1938 pro Kalendermonat 0,1875 %,

•  für Versicherte des Jahrganges 1939 pro Kalendermonat 0,2500 %,

•  für Versicherte des Jahrganges 1940 pro Kalendermonat 0,3125%,

•  für Versicherte des Jahrganges 1941 pro Kalendermonat 0,3750 %,

•  für Versicherte des Jahrganges 1942 pro Kalendermonat 0,4375 %,

(§ 107 Abs. 6).

Eine analoge Regelung ( § 107 Abs. 7) gilt für Bezieher einer

Berufsunfähigkeitspension unabhängig von ihrem Geburtsjahrgang.

Da die grundsätzliche Regelung im § 52a Abs. 3 auch für die Übergangsfälle nach

§ 107 Abs. 6 und 7 anzuwenden ist, erübrigt sich eine Wiederholung dieser

Schutzbestimmung im Übergangsrecht.

 

Zu Z 12 (§55 Abs. 4):

Ebenfalls zu den Reformmaßnahmen zählt die Neuregelung des § 55 Abs. 4. Sie

sieht vor, dass Witwen(Witwer) pensionen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 zusammen

nicht höher sein dürfen als 80 % (derzeit 100 %) der Pension, auf die der Versicherte

bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei mehrere

Anspruchsberechtigte einer verhältnismäßigen Kürzung unterliegen.

 

Zu Z 13 ( § 63 Abs. 3):

Die Notwendigkeit der Änderung im § 63 Abs. 3 ergibt sich daraus, dass im ASVG

die Beitragserstattung mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. Nr.201/96)

aufgehoben wurde.

 

Zu Z 16 ( § 72 Abs. 5):

Die Änderung im § 72 Abs. 5 bedeutet eine Klarstellung bei der Festsetzung des

Anpassungsfaktors in gleicher Weise wie sie mit Wirksamkeitsbeginn

1. Oktober 2000 im ASVG eingeführt wurde.

                                               Finanzielle Erläuterungen

 

Die endgültigen Erfolgsrechnungen der Kalenderjahre 1997 bis 1999 haben

nachstehende Aufwendungen und Erträge ergeben:

 

1997:  Aufwendungen        S 172,881.447,97

          

            Erträge                     S 155.453.903.95

 

            Mehraufwand          S 17,427.544,02

 

1998: Aufwendungen         S 178,257.786,84

 

           Erträge                      S 164.962.355.82

 

           Mehraufwand           S 13,295.431,02

 

1999: Aufwendungen          S 190,307.969,99

 

           Erträge                       S 174.884.172.58

 

           Mehraufwand            S 15,423.797,41

 

Während in den Kalenderjahren 1997 und 1998 noch ein Beitragssatz von 9 %

gegolten hat, wurde dieser von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt im

Kalenderjahr 1999 auf 11 % und in der Folge im Kalenderjahr 2000 auf 15% erhöht.

 

Durch Beitragserhöhungen allein ist das Problem der Finanzierung der

Notarversicherungsleistungen nicht zu lösen. Es mussten daher Maßnahmen zur

Reform des Notarversicherungsrechtes ins Auge gefasst werden.

 

Folgende Reformmaßnahmen wurden bei der finanziellen Bewertung der

Pensionsreform berücksichtigt (mit Übergangsbestimmungen):

 

          1. Erhöhung des Beitragssatzes von 13 % (Stand 01.01.2000) auf 15%

              (Rückwirkend ab dem 01.01.2000).

          2. Neuregelung bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr des

              Versicherungsfalles und das diesem vorangehende Kalenderjahr (§ 14

              Abs. 2).

3.  Festsetzung des Anpassungsfaktors der Stufe 1 (§ 20 Abs. 6) mit 1,000

      (keine Pensionsanpassung) durch Beschluss der Hauptversammlung für die

      nächsten 3 bis 5 Jahre. (Kalkuliert wurden 4 Jahre.)

 

4.  Anhebung des Steigerungsbetrages für jeden anrechenbaren

     Versicherungsmonat per 01.01.2003 von derzeit ÖS 29,- auf ÖS 32,-

      monatlich.(§ 48 Abs. 1 Z 2).

 

5. Verlängerung des Zeitraumes zur Ermittlung des durchschnittlichen

     Monatseinkommens von derzeit 18 Jahre auf 30 Jahre ( § 48 Abs. 2).

     Im Kalenderjahr 2001 beträgt der Zeitraum 22 Jahre, im Kalenderjahr 2002 26

     Jahre und ab dem Kalenderjahr 2003 30 Jahre.

 

6.  Reduktion der Höhe der Zusatzpension in Prozent des durchschnittlichen

     Monatseinkommens des Bemessungszeitraumes von derzeit 19 % auf 16 %

     (§ 48 Abs. 2).

     Im Kalenderjahr 2001 beträgt der Hundertsatz 18 %, im Kalenderjahr 2002

     17 % und ab dem Kalenderjahr 2003 16 %.

 

7.  Reduktion der Faktoren zur Kürzung der Zusatzpension von derzeit 100 - 60 -

     50 - 40 % auf 100 - 55 - 45 - 30 % (§ 48 Abs. 2).

 

8.  Einführung von Pensionsabschlägen bei Inanspruchnahme einer

     Berufsunfähigkeitspension bzw. einer Alterspension vor dem Zeitpunkt, ab

     dem ein Notar sein Amt gemäß § 19 Abs. 1 lit. e bzw. § 118a Abs. 1

     Notariatsordnung niederlegen muss (§ 52a).

 

Die Abschläge gemäß den Übergangsbestimmungen sind bei Beziehern von

Alterspensionen vom Geburtsjahr des Versicherten abhängig. Der Abschlag für

jedes Monat der Inanspruchnahme beträgt unabhängig vom Zeitpunkt der

Inanspruchnahme maximal

 

     - 0,0625 % Versicherte mit Geburtsjahr 1936 und davor,

     - 0,1250 % Versicherte mit Geburtsjahr 1937,

     - 0,1875 % Versicherte mit Geburtsjahr 1938,

     - 0,2500 % Versicherte mit Geburtsjahr 1939,

     - 0,3125 % Versicherte mit Geburtsjahr 1940,

     - 0,3750% Versicherte mit Geburtsjahr 1941,

     - 0,4375 % Versicherte mit Geburtsjahr 1942,

     - 0,5000 % Versicherte mit Geburtsjahr 1943 und danach.

 

Die Abschläge gemäß den Übergangsbestimmungen bei Beziehern von

Berufsunfähigkeitspensionen sind vom Kalenderjahr der Inanspruchnahme

abhängig. Der Abschlag für jedes Monat der Inanspruchnahme vor dem oben

genannten Zeitpunkt beträgt

 

     - 0,0625 % im Kalenderjahr 2001,

     - 0,1250 % im Kalenderjahr 2002,

     - 0,1875 % im Kalenderjahr 2003,

     - 0,2500 % im Kalenderjahr 2004,

     - 0,3125 % im Kalenderjahr 2005,

     - 0,3750 % im Kalenderjahr 2006,

     - 0,4375 % im Kalenderjahr 2007,

     - 0,5000 % ab dem Kalenderjahr 2008.

 

          Das Höchstausmaß des Abschlags beträgt 30 %.

 

Die finanziellen Auswirkungen folgender Reformmaßnahmen wurden nicht evaluiert,

da keine entsprechenden Annahmen zur Berücksichtigung in den

Prognoserechnungen getroffen werden konnten:

 

     9. Erhöhung des Mindestbeitrages (§ 9 Abs. 2).

 

    10. Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die Leistungen aus einer

           Kanzleiablöse (§ 10 Abs. 1 Z 2).

 

    11. Reduktion des Grenzbetrages bei Mehrfachpensionen (mehrere

          Witwenpensionen nach einem Versicherten) von 100 % auf 80 % der

          Eigenpension (§ 55 Abs. 4).

 

Ferner wurde die finanzielle Auswirkung des Solidaritätsbeitrages (§ 10a) nicht

evaluiert.

 

Die finanziellen Auswirkungen der Reformmaßnahmen bis zum Jahr 2010

(Geldwerte: Jahr 2000) sind im folgenden in Form von Tabellen, für die faktischen

Pensionsalter 65 bzw. 70 Jahre dargestellt. Dabei sind die Einsparungen unter

Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsbestimmungen in vier Teilbereiche

(Tabellenspalten) aufgegliedert worden:

 

1.   In der Spalte "Pensionisten“ sind die jährlichen Einsparungen für die Gruppe der

      derzeitigen Pensionsbezieher angeführt (Punkt 3 der evaluierten

      Reformmaßnahmen).

    In der Spalte „Aktive: Beitragserhöhung“ sind die Einsparungen

    (Mehreinnahmen) durch die Erhöhung des Beitragssatzes für die Gruppe der

    derzeitigen sowie der in der Zukunft neu eintretenden Aktiven angegeben (Punkt

    1 und 2 der evaluierten Reformmaßnahmen).

 

2. In der Spalte „Aktive: vorzeitige Inanspruchnahme“ sind die Einsparungen auf

    Grund der Einführung von Abschlägen bei vorzeitigem Pensionsantritt für alle ab

    dem 01.01.2001 neu anfallenden Pensionen angeführt (Punkt 8 der evaluierten

    Reformmaßnahmen).

 

3. In der Spalte „Aktive: sonstige Maßnahmen“ sind die finanziellen

    Auswirkungen aller übrigen Maßnahmen ausgewiesen (Punkt 3 bis 7 der

    evaluierten Reformmaßnahmen).

 

Einsparungen durch die Reformmaßnahmen für das angenommene

Pensionsantrittsalter 65 Jahre:

 

    

Jahr

 

 Pensionisten

 

Aktive:

Beitragserhöhung

 

Aktive:

vorzeitige

Inanspruchnahme

Aktive:

sonstige

Maßnahmen

 Einsparungen

 Insgesamt

2000

 0

 -27.899.890

 0

 0

 -27.899.890

2001

 -816.992

 -28.239.298

 -118.145

 -626.591

 -29.801.026

2002

 -1.585.776

 -28.298.595

 -468.481

 -1.970.668

 -32.323.520

2003

 -2.305.776

 -28.183.566

 -1.241.246

 -3.745.638

 -35.476.226

2004

 -2.984.576

 -28.045.054

 -2.374.896

 -5.591.786

 -38.996.312

2005

 -3.140.560

 -27.840.201

 -3.983.777

 -7.080.441

 -42.044.978

2006

 -3.275.840

 -27.491.146

 -6.074.708

 -8.374.955

 -45.216.649

2007

 -3.389.616

 -27.311.113

 -8.296.285

 -9.229.455

 -48.226.468

2008

 -3.490.208

 -27.181.096

 -10.884.601

 -9.759.987

 -51.315.892

2009

 -3.577.584

 -27.501.466

 -12.886.373

 -10.090.732

 -54.056.155

2010

 -3.650.272

 -28.235.396

 -14.134.593

 -10.369.182

 -56.389.444