318/A XXI.GP
Eingelangt am:30.10.2000
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer, Dr. Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert
durch das BGBl. I Nr. XXXX wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 26a eingefügt:
,,§ 26a. (1) Geben Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B - VG Grund zur
Annahme, dass gegen Bescheide, mit denen über die Verpflichtung zur Zahlung
von Abgaben, Beiträgen oder Gebühren oder deren Rückerstattung entschieden
wird, eine erhebliche Anzahl weiterer Beschwerden zu erwarten ist, so verlautbart
der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund eines in nicht öffentlicher
Sitzung des zuständigen Senates zu fassenden Beschlusses
a) die anzuwendende(n) Rechtsvorschrift(en),
b) die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende(n)
Rechtsfrage(n),
c) die Bezeichnung derjenigen Beschwerden, die von VwGH behandelt
werden
im Bundesgesetzblatt. Wenn eine in oberster Instanz zur Entscheidung berufene
Behörde in einem Verwaltungsverfahren auf Grund der in der Verlautbarung
genannten Rechtsvorschrift(en) eine gleichartige Rechtsfrage zu beurteilen hat,
so ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
unterbrochen, sofern die Partei nicht ausdrücklich die Fortsetzung verlangt.
Während das Verfahren unterbrochen ist, dürfen nur solche Handlungen
vorgenommen und nur Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die
durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder die die
Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Sind derartige Bescheide von einer obersten Instanz bereits erlassen
worden, ist die Frist zur Erhebung der
Beschwerde beim VwGH unterbrochen.
Weiters sind Verfahren über beim VWGH bereits eingebrachte Beschwerden1
soweit sie nicht im Beschluss nach Abs. 1 bezeichnet werden, unterbrochen.
(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes hat die Entscheidung(en) in
dem (den) durchgeführten Verfahren im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Ab
dem der Verlautbarung folgenden Tag sind unterbrochene Verfahren gemäß Abs.
1 und 2 fortzuführen und beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide gemäß Abs. 1 neu zu laufen.“
Begründung:
Dem gegenständlichen Antrag liegt die Überlegung zugrunde, sogenannte
Massenverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verhindern, ohne allerdings
den Rechtsschutz selbst zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird die gleiche
Lösung angestrebt, die als Initiativantrag bereits von den unterzeichneten Ab -
geordneten zur Vermeidung von Massenverfahren vor dem Verfassungsgerichts -
hof eingebracht wurde. Der gegenständliche Antrag ist mit dem Verwaltungs -
gerichtshof inhaltlich abgestimmt.
Der Grundgedanke besteht darin, daß dann, wenn vor dem Verwaltungsgerichts -
hof ein eine bestimmte Rechtsvorschrift betreffendes Massenverfahren zu erwar -
ten ist, der Verwaltungsgerichtshof dies verlautbart. Dies hat die Wirkung, daß
letztinstanzliche Verwaltungsverfahren, in denen die betreffende Norm anzu -
wenden ist, unterbrochen werden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
erste Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.