320/A XXI.GP

Eingelangt am: 22.11.2000

 

                                                                              ANTRAG

 

der Abgeordneten Reindl, Dr. Hermann Baumgartner - Ulrike Gabitzer

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBI. Nr.423/1992, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz, BGBI. 1 Nr.127/1999, und das Auslandszulagengesetz,

BGBI. l Nr.66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr.64/2000, geändert

wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem Einsatzzulagengesetz, BGBI. Nr.423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr.66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr.64/2000, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Art 1

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

 

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr.423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.127/1999,

wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 und 2 lautet:

 

                „(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für

Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen

eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, oder der unmittelbaren

Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

 

                (2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

                 1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr.54 (bei

                     Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86),

                 2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr.133, und

                 3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr.333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit

                     § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)."

 

2. § 2 lautet:

                ,,§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

                 1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 3fache,

                 2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG das 1,7fache,

 

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch

das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

 

                (2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das

Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.“

 

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

 

                                                               „Gefahrenzuschlag

 

§ 2a. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG, wenn aufgrund

der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der

im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

 

                (2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.“

 

4. § 4Abs. I lautet:

                „(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.“

5. An die Stelle des § 5 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

                „(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß

§2aAbs. 1.

                (3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den

Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein

Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen.“

 

6. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

                                                              

                                                               ,,Übergangsbestimmung

 

                § 8. (1) Auf Personen, deren Einsatz oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. Jänner 2001

begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum 31. Dezember 2000

geltenden Fassung anzuwenden.

 

                (2) Einsätze, die nach dem 1. Jänner 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der

Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“

 

7 Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

                „(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt Überschrift in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

                                                                              Art.2

                                                               Änderung des Auslandszulagengesetzes

 

Das Auslandszulagengesetz, BGBI. Nr.66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBI. I Nr.64/2000,

wird wie folgt geändert:

 

1. §1 Abs. l Z 2 lautet:

                „2. der inländischen Vor - und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,“

 

                (2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am

höchsten abzugeltende Funktion.

 

                (3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in haIber Höhe.“

4. § 14 lautet samt Überschrift:

                                                               „Vorschuss

 

§ 14. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf

Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren.

Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.“

 

5. § 15 Abs. I lautet:

                § 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des

Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE - BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen

Vor - und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen.

 

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

                „(3) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000

tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

                                              

 

                                                               BEGRÜNDUNG:

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 werden in den unterschiedlichsten Bereichen Strukturmaßnahmen getroffen. Auch

für den Bereich der Einsätze des Bundesheeres im Inland erscheint es sinnvoll und notwendig, die Ansprüche nach dem

Einsatzzulagengesetz an vergleichbare Ansprüche nach dem Auslandszulagengesetz anzupassen. Von den sich daraus

ergebenden Einsparungen sind 80 Mio. S der Konsolidierung des Bundeshaushaltes, die übersteigenden Beträge für die

gegenständlichen Änderungen im Auslandszulagengesetz und für allfällige Anpassungen im Bereich der Besoldung

von Präsenzdienstleistenden und Milizangehörigen im Inlandseinsatz gewidmet.

 

 

Inhaltliche Erläuterungen:

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2 EZG):

 

Die Einsatzzulage gebührt nun allen Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für

Landesverteidigung stehen und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990 (WG) ihren

Dienst verrichten. Art und Umfang dieser einsatzbezogenen Dienstverrichtung hat wesentlich von jenen Aufgaben

abzuweichen, die dem Bediensteten außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind.

 

Zitatanpassung an den geänderten § 49 BDG 1979.

 

Zu Art. 1 Z 2(§ 2 EZG):

 

Eine Anpassung der Zulagen ist wegen des unterschiedlichen Gefährdungspotenzials der Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. a

WG (mil. Landesverteidigung) im Vergleich zu den Assistenz - und Katastrophenhilfeeinsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b

und c WG sowie im Hinblick auf die Höhe der derzeit vorgesehenen Besoldung bei Auslandseinsätzen nach dem

Auslandszulagengesetz, BGBI. I Nr.66/1999, notwendig.

 

Zu Art. 1 Z3 (§ 2a EZG):

 

Bei Einsätzen, die durch ein außergewöhnliches Gefährdungspotenzial gekennzeichnet sind, soll dieses besondere

Risiko, zusätzlich zur Einsatzzulage gemäß Abs. 2, abgegolten werden. Dieses besondere Risiko muss bereits objektiv

aus den mit dem Einsatzzweck verbundenen Einsatzbedingungen absehbar sein. Da der Gefahrenzuschlag nicht auf die

subjektive Gefährdung des Einzelnen, sondern auf das objektive, einsatzbezogene Risiko abstellt, gebührt er allen in

einem derartigen Einsatz befindlichen Personen in gleicher Höhe.

 

Erfasst sind zum Beispiel:

 

Suchen von Verschütteten auf einem lawinengefährdeten Hang, Bergen von Verschütteten aus einsturzgefährdeten

Gebäuden nach einem Erdbeben, Bekämpfung von Bedrohungen durch lebensgefährliche chemische, bakteriologische,

explosive oder radioaktive Stoffe.

Nicht erfasst sind Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG, die ein durchschnittliches Gefahrenpotenzial aufweisen,

auch wenn vereinzelt Ereignisse eintreten können, die eine kurzfristige höhere Gefährdung für einzelne Personen ruit

sich bringen (Schlepper an der Grenze im Burgenland verletzt einen im Assistenzeinsatz befindlichen Soldaten).

 

Zu Art 1 Z 4 (§ 4 Abs. 1 EZG):

 

Notwendige Änderung durch die Einführung des Gefahrenzuschlages.

 

Zu Art. 1 Z 5 (§5 EZG):

 

Ein Gefahrenzuschlag gem. § 2a gebührt nur für Zeiträume, in denen das außergewöhnliche Gefahrenpotenzial besteht.

 

Zu Art. 1 Z 6 (§8 EZG):

 

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass bereits im Einsatz befindliche Personen während ihrer laufenden Einsätze

nicht plötzlich geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen vorfinden, auf die sie sich nicht einstellen konnten.

Bei Verlängerungen von Einsätzen müssen jedoch die neuen Bestimmungen angewendet werden, da sonst eine

Ungleichheit mit neu im Einsatz befindlichen Personen entstehen würde.

 

Zu Art. 2 Z 1 (§1 Abs. 1 Z 2 AuslZG):

 

Die inländische Nachbereitung nach einem Auslandseinsatz besteht im Wesentlichen in der abschließenden Wartung

und Rückstellung von Gerätschaften, sowie in der Vornahme der Abschlussuntersuchungen. Eine derartige

Nachbereitung, die jedoch nicht unbedingt nach jeder Auslandsentsendung zwingend erforderlich ist, nimmt im

Normalfall durchschnittlich drei Tage, bei der Beendigung von Großmissionen höchstens zwei Wochen in Anspruch.

 

Nach der bisherigen Rechtslage besteht für die Dauer dieser Nachbereitungen nach einem Auslandseinsatz kein

Anspruch auf Auslandszulage. Berufssoldaten haben für diese Zeiten Anspruch auf Reisegebühren und allenfalls

Nebengebühren, während Präsenzdienstleistende den Grundbetrag nach dem Auslandseinsatzgesetz erhalten.

 

Zur Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Stellung wird daher die inländische Nachbereitung der inländischen

Vorbereitung im Auslandszulagengesetz gleichgestellt, wodurch für diese Zeiten ein Anspruch auf eine Auslandszulage

(und damit kein Anspruch auf Reisegebühren und Nebengebühren) in halber Höhe des Sockelbetrages besteht.

 

FinanzielleAuswirkung:

 

Die Mehrkosten für die Einbeziehung der Nachbereitung werden ca. 1,5 Mio. 5 pro Jahr betragen. Für den Fall der

Beendigung einer Großmission ca. 2,3 Mio. S.

 

Zu Art. 2 Z 2 (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusIZG):

 

Die Erhöhung des Krisenzuschlages von 8 auf 9 Werteinheiten resultiert insbesondere aus den im

Friedenssicherungseinsatz im Kosovo gewonnen praktischen Erfahrungen.

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Die Mehrkosten für das BMLV für die Erhöhung des Krisenzuschlages für Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden

oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten werden ca. 6,4 Mio. S pro Jahr betragen, für das BMI werden

sich die Mehrkosten auf ca. 1,6 Mio. S pro Jahr belaufen.

 

Zu Art. 2 Z 3 (§ 9 AusIZG):

 

Im Rahmen der Vollziehung des Auslandszulagengesetzes hat sich gezeigt, dass die bislang geltende Regelung der

Funktionszuschläge sowohl hinsichtlich der Zuschlagshöhe als auch hinsichtlich des Umfanges nicht ausreichend ist.

Im Hinblick darauf ist es erforderlich, auch für weitere Funktionen, mit deren Ausübung ein erhöhtes Maß an

Verantwortung verbunden ist, entsprechende Funktionszuschläge vorzusehen. Gleichzeitig wird die Zuschlagshöhe für

jene Funktionen, die bereits vom bisher geltenden § 9 AusIZG erfasst wurden, angehoben, um eine der jeweiligen

Tätigkeit im Ausland adäquate Besoldung sicherzustellen. Mit der vorgesehenen Neuordnung der Funktionszuschläge

sollen auch Anreize für die Übernahme von bestimmten Funktionen geschaffen werden.

 

Bei ausgeübter tatsächlicher Doppelfunktionen steht selbstverständlich nur ein Zuschlag zu und zwar der höhere.

Wenn zB ein Kompaniekommandant gleichzeitig Stellvertreter des Bataillonskommandanten ist, steht nur der

Funktionszuschlag für die Funktion Kompaniekommandant (mit 6 Werteinheiten die höhere) zu.

 

Gleichzeitig ist mit dem Bezug eines Funktionszuschlages als Stellvertreter auch eine allenfalls längere Heranziehung

an Stelle des Funktionsträgers abgegolten. Der Funktionszuschlag für den Stellvertreter ändert sich also bei einem

eintretenden Vertretungsfall nicht. Wenn zB der Stellvertreter des Bataillonskommandanten den erkrankten

Bataillonskommandanten vertritt, steht weiterhin nur der Funktionszuschlag für die Stellvertreterung des

Bataillonskommandanten zu (oder, wenn es sich beim Stellvertreter um einen Kompaniekommandant handelt, dieser

Funktionszuschlag als der höhere).

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Die Mehrkosten des BMLV für die Änderungen bei den Funktionszuschlägen werden ca. 8,6 Mio. S pro Jahr betragen.

Die Mehrkosten für das BMI werden ca. 0,5 Mio. S betragen.

Zu Art. 2 Z 4 (§14 AusIZG):

 

Die derzeit geltende Regelung ermöglicht eine Bevorschussung der Auslandszulage bis zur halben Höhe. In der Praxis

war dies jedoch vereinzelt - bei sehr hohen Aufwendungen für die Unterkunft - nicht ausreichend. Deshalb wird nun die

Bevorschussung bis zu zwei Drittel der Auslandszulage ermöglicht.

 

FinanzielleAuswirkung:

 

Sehr geringe Mehrkosten (ca. 10.000.-).

 

Zu Art. 2 Z 5 (§ 15 Abs. 1 AusIZG):

 

Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Z 2 AuslZG wird verwiesen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Budgetausschuß beantragt.

 

Wien, am 22.11.2000