321/A XXI.GP

Eingelangt am:22.11.2000

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer

und Kollegen

 

betreffend ein Hundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten

Einrichtungen zugewiesene Beamte, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen

zugewiesene Beamte, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte,

BGBl. 1138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

 

„1. Der Gesetzestitel lautet:

 

          Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von

Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete - Bundesbediensteten - Sozialplangesetz (BB - SozPG)“

 

2. An die Stelle des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen:

 

„Abschnitt 1

 

Allgemeine Bestimmungen

 

          § 1. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für

beide Geschlechter.

 

Abschnitt 2

 

Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung

                                                               zugewiesen sind

 

Persönlicher Anwendungsbereich

 

           § 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung

einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

 

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

 

          § 3(11 Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens

mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge

beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt

des Karenzurlaubes

 

                1. der Karenzierung schriftlich zustimmt und

                2. abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die

                    schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung

                    seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

 

           (2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige

Rechte zu berücksichtigen.

 

                (3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen

Datum in den Ruhestand zu versetzen.

 

Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

 

                § 4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag

zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die

ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen

Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 €) zu leisten.

 

                (2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte

Ersatzbetrag  jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages

sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

 

                (3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub,

Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag

zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.

 

Vorruhestandsgeld

 

                § 5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches

Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten

bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der

Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

 

                (2) § 7 des Beamten - Kranken -  und Unfallversicherungsgesetzes (B - KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht

anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B - KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur

Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen.

Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B - KUVG ausgenommen. Das

Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen

Pensionsversicherung.

 

                (3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld

als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten

gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 

                (4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die

ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§1356 ABGB).

 

                (5) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach

§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem

Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen

Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden

Regelungen ergeben hätten.

 

                (6) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

 

                § 6. Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum

Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5

jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen

Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.

 

Beschäftigungsausmaß

 

                § 7. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979

bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

 

Karenzurlaub

 

                § 8. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches

Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit

dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979

zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

 

                1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und

                2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.

 

 

Leistungsorientierte Zuschläge

 

                § 9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer

Listungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der

ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

 

 

Übergangsbestimmungen

 

                § 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden

Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die

Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

                2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem

1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000

geltenden Fassung ausgenommen.

 

                (3) Für einen im 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung

befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000

geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236 b oder 236 c BDG 1979) bewirken kann.

§ 236 c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet

haben.

 

                (4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur

Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden

Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2

Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

 

                (5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden

werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat. Im Fall einer

Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sieh der von der ausgegliederten

Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30 %.

 

Abschnitt 3

 

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden

Dienstleistung zugewiesen sind

 

 

Persönlicher Anwendungsbereich

 

                § 11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die aufgrund einer bundesgesetzlichen

Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

 

                                Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

 

                § 12. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter

kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die

gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach

§ 2531, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall

der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der

Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes

                1. der Karenzierung und

                2. der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253 b Abs. 1 Z 1

                    lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension

                    wegen langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,

schriftlich zustimmt.

 

               (2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29 b bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

 

                (3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach

Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als

einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den

Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3 b 7 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

 

 

Vorruhestandsgeld

 

                § 13. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches

Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des

Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs.1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das

Vorruhestandsgeld tritt.

 

                (2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken - und Pensionsversicherung

teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz -

und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

 

                (3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die

Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten.

§ 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

                (4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen

die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

 

                (5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

 

                § 14. Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen. die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum

Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13

jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen

Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

 

Abschnitt 4

 

Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung

zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

 

Persönlicher Anwendungsbereich

 

 

                § 15. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer

Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

 

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

 

                § 16. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003.

678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

                1. sein Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine

                     ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung

                     entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

                2. er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

                3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder

                    31.Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand

                    durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

 

              (2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige

Rechte zu berücksichtigen.

 

              (3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen

Datum in den Ruhestand zu versetzen.

 

             (4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr

erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

 

Vorruhestandsgeld

 

        § 17.(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 %)

des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und

§ 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das

Vorruhestandsgeld tritt.

 

               (2) § 7 B - KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B - KUVG

anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge

sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B -

KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der

gesetzlichen Pensionsversicherung.

 

              (3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die

Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3

des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 

             (4) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur leistung des Pensionsbeitrages nach

§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem

Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen

maßgeblich die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben

hätten.

 

            (5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988.

Zeitlicher Geltungsbereich

 

§ 18. Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte

Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind

die §§ 16 und 1 7 weiterhin anzuwenden

 

                                                                              Abschnitt 5

 

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung

Zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

 

Persönlicher Anwendungsbereich

 

                § 19. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit

einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

 

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

 

                § 20(1) Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen

Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen

langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert)

werden wenn

 

                1. sein Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine

                        ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung

                        entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

                2. er vor Antritt des Karenzurlaubes der Karenzierung schriftlich zustimmt und

                3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor

                     dem Stichtag (§ 253 b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf

                     eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG erfüllt, liegenden

                     Monatsletzten, schriftlich zustimmt.

 

                (2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29 h bis 29 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht

anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

 

                (3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach

Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als

einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den

Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

 

                (4) Auf die Planstelle eines nach Abs.1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen.

Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

 

Vorruhestandsgeld

 

                § 21. (1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in

Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht.

§ 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe

anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

 

                (2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken und Pensionsversicherung

teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz -

und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

 

                (3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die

Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten.

§ 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 

                (4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

 

                § 22. Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte

Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 20 sind

die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden.

Abschnitt 6

 

Schlussbestimmungen

 

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

 

                § 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht

ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

Inkrafttreten

 

              § 24. Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

 

              § 25. Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001

noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs.1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

                                                                              Vollziehung

 

              § 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den

Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.“

Begründung:

 

 

Der im Regierungsprogramm vorgesehene Personalabbau soll durch Vorruhestandskarenzierungen unterstützt werden.

Zu diesem Zweck wird der bisher auf Beamte, die einer ausgegliedenen Einrichtung zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen wurden, eingeschränkte Anwendungsbereich des DRSG - AE zum Einen auf ausgegliederten Einrichtungen

zur Dienstleistung zugewiesene Vertragsbedienstete (Abschnitt 3) und zum Andern auf Bedienstete, die zwar im

Bundesdienst bleiben deren Arbeitsplatz jedoch infolge der Ausgliederung aufgelassen wird (Abschnitte 4 und 5),

ausgedehnt. Abschnitt 2 enthält die bisherigen materiellen Regelungen des DRSG - AE. Die Inanspruchnahme des

Sozialplans basiert dahei stets auf Freiwilligkeit: Das Angebot erfolgt zwar amtswegig seitens des Dienstgebers, die

Karenzierung ist jedoch zustimmungspflichtig. Weiters wird das während der Karenzierung gebührende

Vorruhestandsgeld in allen Fällen einheitlich geregelt (80% des letztbezuges ohne Leistung von

Pensions(versicherungs)beiträgen). An die Stelle des Verbotes einer Nebenbeschäftigung tritt die Anwendung des

Teilpensionsgesetzes bei Ausübung einer solchen. Weiters wird die bisher freiwillige Krankenversicherung von

karenzierten Beamten nunmehr verpflichtend.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen wurde von folgenden Grundlagen und Annahmen ausgegangen:

• Für den Personalaufwand des Bundes sind nur Karenzierungen von im Bundesdienst verbleibenden Bediensteten

   nach den Abschnitten 4 und 5 relevant;

• der durchschnittliche Jahresbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) pro Vollbeschäftigungsäquivalent der erfassten

  Bediensteten (Mindestalter 55, Zugehörigkeit zu einer der Besoldungs(Entlohnungs)gruppen des

  „Verwaltungsdienstes“ im weiteren Sinn) beträgt ca. 488.000 S;

• von den potentiell betroffenen Bundesbediensteten über 50 (ca. 9.000 Vollbeschäftigungsäquivalente) werden 10%

   nach den Abschnitten 4 und 5 karenziert;

• den Einsparungen beim Monatsbezug( - entgelt) stehen bei Beamten Mindereinnahmen an Pensionsbeiträgen, bei

   Vertragsbediensteten Mehrausgaben an Pensionsversicherungsbeiträgen gegenüber

• die Nebenkosten (Raummieten, Essenszuschüsse etc.) werden mit 30% angesetzt; da sich die Pensionsansprüche

   nicht ändern, wird keine Pensionstangente berücksichtigt:

• die Ansprüche auf Nebengebühren werden allenfalls durch die Ausgliederung selbst, nicht mehr jedoch durch die

   Karenzierung berührt, da davon auszugehen ist, dass auf einem Arbeitsplatz, dessen Aufgaben infolge einer

   Ausgliederung entfallen, keine Nebengebühren mehr anfallen. Sie bleiben daher in den Berechnungen außer 

   Betracht.

 

Daraus ergeben sich für das Jahr 2001 - im ersten Jahr der Wirksamkeit sind sechs von insgesamt zehn betroffenen

Jahrgängen (alle über 55 und alle, die im Jahr 2001 dieses Alter erreichen) einbezogen - Einsparungen von ca. 32,8

Mio. S und in den Folgejahren jeweils Einsparungen von ca. 5,5 Mio. S. Die künftigen tatsächlichen Einsparungen

hängen von der nicht vorhersagbaren faktischen Inanspruchnahme des Modells (mehr oder weniger als 10% der

potentiell erfassten Dienstnehmer) ab.

 

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

 

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des DRSG - AE bedingt eine entsprechende Änderung des Gesetzestitels.

 

Zu Z 2 (Abschnitte 1 bis 6 SozPG):

 

Zu § 1:

 

§ l stellt klar, daß die in den folgenden Regelungen angeführten personenbezogenen Begriffe wie zum Beispiel

„Beamter“ sowohl Frauen als auch Männer bezeichnen.

 

Zu § 2:

 

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde für jede betroffene Bedienstetengruppe (einer

ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Beamte und VB. im Bundesdienst verbleibende Beamte und VB) ein eigener

Abschnitt geschaffen. § 2 regelt ebenso wie die §§ 11, 15 und 19 den persönlichen Anwendungsbereich des jeweiligen

Abschnitts.

Zu § 3:

 

Diese Bestimmung entspricht mit Ausnahme der bisherigen Bestimmungen über die freiwillige Krankenversicherung

und das Verbot einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung dem bisherigen § 2 DRSG - AE.

 

Zu § 4:

 

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 3 DRSG - AE, wobei die Valorisierung des Ersatzbetrages im Hinblick

auf das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 bereits berücksichtigt wird.

 

Zu § 5:

 

Die bisher einer Betriebsvereinbarung vorbehaltene Regelung der Einkünfte während des Karenzurlaubes wird durch

eine einheitliche Regelung, die sowohl für Karenzierungen bei ausgegliederten Einrichtungen als auch für solche im

Bundesdienst gilt, ersetzt. Karenzierte Beamte haben demnach gegenüber der ausgegliederten Einrichtung Anspruch auf

ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezuges, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des

Karenzurlaubes entspricht. Bezugsanpassungen fließen in das Vorruhestandsgeld ein, nicht jedoch Vorrückungen. Zum

Vorruhestandsgeld gebühren die entsprechenden Sonderzahlungen nicht jedoch Nebengebühren.

Die bisherige freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung wird nunmehr verpflichtend; die

Beitragsgrundlage entspricht der letzten vor der Karenzierung. Der Dienstnehmeranteil ist in allen Fällen vom

Dienstnehmer selbst zu tragen; die Entrichtung erfolgt durch Abzug vom Vorruhestandsgeld durch den Dienstgeber.

Das Vorruhestandsgeld begründet wie bisher keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen

Sozialversicherung.

 

Das bisherige Verbot der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, dessen Nichteinhaltung zum

gänzlichen Verlust des Anspruches auf Vorruhestandsgeld führte, wird beseitigt; an seine Stelle tritt die Anwendung

des Teilpensionsgesetzes. Da das auf Freiwilligkeit beruhende Sozialplanmodell keines besonderen Vertrauensschutzes

bedarf, erübrigt sich eine Anwendung der zum Vertrauensschutz von Pensionsempfängern vorgesehenen

Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 TPG.

 

Um eine gewisse Attraktivität und damit auch den gewünschten Erfolg des Sozialplanmodells sicherzustellen, entfällt

die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages während der Dauer der - für zeitabhängige Rechte anrechenbaren

- Karenzierung. Für die Durchrechnung ab 2003 sind jedoch die fiktiven Beitragsgrundlagen weiterzuführen.

 

In einkommensteuerlicher Hinsicht gilt das Vorruhestandsgeld als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Zu § 6:

 

Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs entspricht dem bisherigen § 5 DRSG - AE. Für alle zum ursprünglichen

Inkrafttretenszeitpunkt des DRSG - AE, dem 30. Dezember 1997, bereits ausgegliederten Einrichtungen gilt das

Sozialplanmodell bis Ende 2002, für alle nach diesem Zeitpunkt ausgegliederten Einrichtungen jeweils in den ersten

fünf Jahren ihres Bestandes.

 

Zu den §§ 7 bis 9:

 

Diese Regelungen über die Möglichkeit der unterhälftigen Beschäftigung von Beamten, über Sonderregelungen für den

Fall einer Beschäftigung eines Beamten bei einer ausgegliederten Einrichtung während eines „normalen“

Karenzurlaubes und über leistungsorientierte Zuschläge entsprechen vollinhaltlich den bisherigen §§ 6 bis 8 DRSG - AE

und gelten weiterhin ausschließlich für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte. Sie gehören inhaltlich nicht

zum Sozialplan, sondern stellen „sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen“ im Sinne des Gesetzestitels dar.

 

Zu § 10:

 

Abs. 1 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für nach dem DRSG - AE karenzierte Beamte und gewährleistet

diesen die Weitergeltung des bisherigen Rechts einschließlich der einschlägigen Betriebsvereinbarungen. Für diese

bleiben beispielsweise ein allenfalls höheres vereinbartes Vorruhestandsgeld, aber auch das Verbot einer

erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung weiter wirksam.

 

Abs. 2 entspricht dem bisherigen §. 9 Abs. 2 DRSG - AE und nimmt vor dem 1. September 2000 geleistete Ersatzbeträge

von der Valorisierung aus.

 

Die Abs. 3 bis 5 entsprechen den durch das Pensionsreformgesetz 2000 eingefügten Übergangsregelungen zur

Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters (bisher § 14 DRSG  - AE).

 

Zu § 11:

 

Siehe die Erl. zu § 2.

 

Zu § 12:

 

Einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete können in Hinkunft unter denselben

Voraussetzungen wie Beamte in ein Sozialplanmodell einbezogen werden. An die Stelle der Ruhestandsversetzung

spätestens mit Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird, tritt bei Vertragsbediensteten

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf Vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wobei die Karenzierung frühestens fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt

erfolgen kann. Der Anspruch auf Abfertigung bleibt den karenzierten Vertragsbediensteten wie bei einer

dienstnehmerseitigen Kündigung wegen Anfalls der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 35

Abs. 3 b Z 1 lit. b VBG) gewährt.

 

Zu § 13:

 

Das Vorruhestandsgeld gebührt karenzierten Vertragsbediensteten im gleichen Ausmaß wie Beamten (80% des vollen

Letztgehaltes samt Zulagen vor der Karenzierung ohne Nebengebühren). Karenzierte Vertragsbedienstete sind in der

gesetzlichen Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert, wobei der Bund analog dem Entfall des

Pensionsbeitrages für Beamte den Pensionsversicherungsbeitrag zur Gänze trägt. Beitragsgrundlage ist jeweils das

Vorruhestandsgeld.

 

Zu § 14:

 

Die Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich entspricht derjenigen für zugewiesene Beamte (§ 6).

 

Zu § 15:

 

Siebe die Erl. zu § 2.

 

Zu § 16:

 

Mit Abschnitt 4 wird das Sozialplanmodell auf Beamte ausgedehnt die zwar nicht einer ausgegliederten Einrichtung

zur Dienstleistung zugewiesen werden, deren Arbeitsplatz jedoch infolge einer mit einer Ausgliederung

zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen wird. Die Karenzierung von im Bundesdienst

verbleibenden Beamten und Vertragsbediensteten nach dem Sozialplanmodell hat dementsprechend die zusätzliche

Voraussetzung, dass ihr Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung seiner bisherigen

Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und den davon Betroffenen kein ihrer

bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in ihrem Ressort zugewiesen werden

kann. Auf die entsprechenden Planstellen darf als Konsequenz der Auflassung des Arbeitsplatzes keine Ernennung

eines Beamten oder Aufnahme eines Vertragsbediensteten mehr erfolgen; die Planstelle erlischt - wie Planstellen für

ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte - mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

 

Die übrigen Voraussetzungen der Karenzierung im Rahmen des Sozialplanmodells entsprechen den für ausgegliederten

Einrichtungen zugewiesene Bedienstete geltenden (schriftliche Zustimmung zur Karenzierung und

Ruhestandsversetzung spätestens mit Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird).

 

Zu § 17:

 

Die Regelungen über das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten Einrichtung

zugewiesene Beamte geltenden (§ 5).

 

Zu § 18:

 

Wie für ausgegliederte Einrichtungen wird auch das Sozialplanmodell für im Bundesdienst verbleibende Beamte auf die

ersten fünf Jahre der Wirksamkeit der Ausgliederung beschränkt. Dieser Zeitraum sollte jedenfalls für

Organisationsänderungen ausreichen, in deren Rahmen auch jüngeren Bediensteten, deren ehemaliger Arbeitsplatz

infolge einer Ausgliederung aufgelassen wurde, vollwertige Arbeitsplätze zugewiesen werden können.

 

Zu § 19:

 

Siehe die Erl. zu § 2.

 

Zu § 20:

 

Wie für im Bundesdienst verbleibende Beamte gilt auch für im Bundesdienst verbleibende Vertragsbedienstete die

zusätzliche Voraussetzung, dass ihr Arbeitsplatz infolge einer Ausgliederung auf Dauer aufzulassen ist. Ansonsten

entsprechen die Voraussetzungen einer Karenzierung im Rahmen des Sozialplanmodells denjenigen, die für einer

ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete gelten (§ 12).

 

Zu § 21:

 

Die Regelungen über das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten Einrichtung

zugewiesene Vertragsbedienstete geltenden (§ 13).

 

Zu § 22:

 

Die Beschränkung des zeitlichen Wirkungsbereiches auf fünf Jahre entspricht der für Beamte geltenden (§ 18).

 

Zu § 23:

 

§ 23 enthält die übliche dynamische Verweisungsklausel.

Zu §§ 24 und 25:

 

§ 24 enthält die Inkrafttretensregelung. Eine Wiederholung der bisherigen Inkrafttretensregelungen des DRSG - AE soll

wegen der geänderten Paragraphenbezeichnungen unterbleiben. Dies erfordert eine Übergangsbestimmung die die

seinerzeit rückwirkend eingefügte Valorisierung verspätet geleisteter Ersatzbeträge weiterhin gewährleisten (§ 25).

 

Zu § 26:

 

Vollziehungsklausel.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Budgetausschuß beantragt.