321/A XXI.GP
Eingelangt
am:22.11.2000
der Abgeordneten
Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer
und Kollegen
betreffend ein
Hundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen
für ausgegliederten
Einrichtungen
zugewiesene Beamte, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, geändert wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz mit
dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten
Einrichtungen
zugewiesene Beamte,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das Bundesgesetz
über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen
zugewiesene Beamte,
BGBl. 1138/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:
„1. Der
Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz
über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von
Ausgliederungen
betroffene Bundesbedienstete - Bundesbediensteten - Sozialplangesetz (BB -
SozPG)“
2. An die Stelle
des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen:
„Abschnitt 1
§ 1.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt
die gewählte Form für
beide Geschlechter.
Sozialpläne für
Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden
Dienstleistung
zugewiesen
sind
§ 2.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die aufgrund einer
bundesgesetzlichen Regelung
einer
ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
§ 3(11
Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener
Beamter kann frühestens
mit dem
Monatsersten, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen
unter Entfall der Bezüge
beurlaubt
(karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen
und der Beamte vor Antritt
des Karenzurlaubes
1.
der Karenzierung schriftlich zustimmt und
2.
abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333, die
schriftliche Erklärung
abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die
Vollendung
seines 738. Lebensmonats
folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
(2)
Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
Sie sind für zeitabhängige
Rechte zu
berücksichtigen.
(3)
Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem
in der Erklärung angegebenen
Datum in den
Ruhestand zu versetzen.
§
4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten
Einrichtung, dem Bund einen Beitrag
zur Deckung des
Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu
leisten, so hat die
ausgegliederte
Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung
nach § 3 einen
Ersatzbetrag von
140 734 S (10 227,5 €) zu leisten.
(2)
Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so
ist der in Abs. 1 genannte
Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu
vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages
sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3)
Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren
Dienstfreistellung (Karenzurlaub,
Außerdienststellung)
ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich
vorgesehener Beitrag
zur Deckung des
Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.
§
5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten
ein monatliches
Vorruhestandsgeld
in Höhe von 80% des Monatsbezugs zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten
bei Antritt des
Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, sind mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)
§ 7 des Beamten - Kranken - und
Unfallversicherungsgesetzes (B - KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht
anzuwenden. Auf die
Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B - KUVG anzuwenden.
Dienstnehmerbeiträge zur
Krankenversicherung
und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom
Vorruhestandsgeld abzuführen.
Nach § 3
karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B - KUVG
ausgenommen. Das
Vorruhestandsgeld
begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der
gesetzlichen
Pensionsversicherung.
(3)
Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden,
dass das Vorruhestandsgeld
als Pension, die
Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte
als Pensionisten
gelten. § 6 Abs. 3
des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4)
Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer
nach Abs. 1 gegen die
ausgegliederte
Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§1356 ABGB).
(5)
Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur
Leistung des Pensionsbeitrages nach
§ 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von
Pensionen nach dem
Pensionsgesetz
1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch
diejenigen
Beitragsgrundlagen
maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der
entsprechenden
Regelungen ergeben
hätten.
(6)
Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400.
§
6. Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997
bereits ausgegliedert waren, bis zum
Ablauf des 31.
Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen
gelten die §§ 3 bis 5
jeweils in den
ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der
jeweiligen
Fünfjahresfrist
angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.
§
7. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit
abweichend von § 50a BDG 1979
bis auf ein Viertel
des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.
§
8. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein
privatrechtliches
Dienstverhältnis
zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen
ist, ein, so ist die Zeit
dieses
Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach
§ 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979
zu berücksichtigen.
Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:
1.
§ 75a Abs. 2 BDG 1979 und
2.
§ 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.
§
9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten wegen besonderer
Listungen nicht
ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist
von der
ausgegliederten
Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu
leisten.
§
10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes
in der an diesem Tag geltenden
Fassung karenziert
waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
sowie die
Betriebsvereinbarungen
nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
2)
Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,
die bereits vor dem
1. September 2000
geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31.
Dezember 2000
geltenden Fassung
ausgenommen.
(3)
Für einen im 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 in der am 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung
befindlichen
Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der
am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung
festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte
frühestmöglich seine
Versetzung in den
Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236 b oder 236 c BDG 1979)
bewirken kann.
§ 236 c Abs. 4 BDG
1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59.
Lebensjahr vollendet
haben.
(4)
Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten
Einrichtung, der der Beamte zur
Dienstleistung
zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember
2000 geltenden
Fassung
resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss
auf Grund der gemäß § 2
Abs. 1 Z 2 in der
am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
(5)
Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31.
Dezember 2002 vollenden
werden, tritt an
die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660.
Lebensmonat. Im Fall einer
Karenzierung eines
solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sieh der von der
ausgegliederten
Einrichtung nach §
4 zu leistende Ersatzbetrag um 30 %.
Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer
ausgegliederten Einrichtung zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen sind
§
11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die
aufgrund einer bundesgesetzlichen
Regelung einer
ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Karenzurlaub
vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
§
12. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung
zugewiesener Vertragsbediensteter
kann frühestens mit
dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem
er die
gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer nach
§ 2531, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts
wegen unter Entfall
der Bezüge
beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe
entgegenstehen und der
Vertragsbedienstete
vor Antritt des Karenzurlaubes
1.
der Karenzierung und
2.
der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem
Stichtag (§ 253 b Abs. 1 Z 1
lit. a ASVG), zu dem er die
gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension
wegen langer
Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
schriftlich
zustimmt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29 b bis 29 d des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
nicht anzuwenden.
Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3)
Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses nach
Abs. 1 Z 2 nicht
widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden
Tages als
einverständlich
aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als
Kündigung durch den
Dienstnehmer im
Sinne des § 35 Abs. 3 b 7 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
§
13. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten
Vertragsbediensteten ein monatliches
Vorruhestandsgeld
in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen
Stellung des
Vertragsbediensteten
bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs.1 zweiter Satz und Abs. 2
sowie § 18 des
Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das
Vorruhestandsgeld
tritt.
(2)
Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken -
und Pensionsversicherung
teilversichert.
Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der
Pensionsversicherungsbeitrag ist samt Zusatz -
und Sonderbeiträgen
zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3)
Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das
Vorruhestandsgeld als Pension, die
Karenzierung als
Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als
Pensionisten gelten.
§ 6 Abs. 3 des
Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4)
Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die
Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen
die ausgegliederte Einrichtung
erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5)
Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes
1988.
§
14. Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen. die am 29. Dezember 1997
bereits ausgegliedert waren, bis zum
Ablauf des 31.
Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen
gelten die §§ 12 und 13
jeweils in den
ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der
jeweiligen
Fünfjahresfrist
angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.
Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze
infolge einer mit einer Ausgliederung
zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer
aufgelassen werden
Persönlicher Anwendungsbereich
§
15. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren
Arbeitsplätze infolge einer mit einer
Ausgliederung
zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
§ 16. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem
Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003.
678.) Lebensmonats
folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden,
wenn
1.
sein Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen
Aufgaben an eine
ausgegliederte
Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen
Verwendung
entsprechender,
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden
kann,
2.
er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3.
er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens
mit demjenigen 30. Juni oder
31.Dezember, der auf
denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den
Ruhestand
durch Erklärung bewirken
könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75 b BDG 1979 nicht
anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige
Rechte zu
berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er
ist zu dem in der Erklärung angegebenen
Datum in den
Ruhestand zu versetzen.
(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine
Ernennung oder Aufnahme mehr
erfolgen. Die
Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
§
17.(1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches
Vorruhestandsgeld in Höhe von 80 %)
des Monatsbezugs,
der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes
entspricht. § 3 Abs. 3 und
§ 7 des Gehaltsgesetzes
1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das
Vorruhestandsgeld
tritt.
(2) § 7 B - KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist §
19 Abs. 4 erster Satz B - KUVG
anzuwenden.
Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer
entfallende Beiträge
sind vom
Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der
Unfallversicherung nach dem B -
KUVG ausgenommen.
Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten
Beamten in der
gesetzlichen
Pensionsversicherung.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das
Vorruhestandsgeld als Pension, die
Karenzierung als
Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten
gelten. § 6 Abs. 3
des
Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die
Verpflichtung zur leistung des Pensionsbeitrages nach
§ 22 des Gehaltsgesetzes
1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem
Pensionsgesetz 1965
in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen
Beitragsgrundlagen
maßgeblich die sich
bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden
Regelungen ergeben
hätten.
(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes
1988.
§ 18. Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den
ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Ausgliederung, in
deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige
ausgegliederte
Einrichtung
aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene
Karenzurlaube nach § 16 sind
die §§ 16 und 1 7
weiterhin anzuwenden
Abschnitt
5
Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren
Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung
Zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer
aufgelassen werden
Persönlicher Anwendungsbereich
§
19. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete,
deren Arbeitsplätze infolge einer mit
einer Ausgliederung
zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
§
20(1) Ein Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der
fünf Jahre vor dem frühestmöglichen
Zeitpunkt liegt, zu
dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige
Alterspension wegen
langer
Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der
Bezüge beurlaubt (karenziert)
werden wenn
1.
sein Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen
Aufgaben an eine
ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein
seiner bisherigen Verwendung
entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort
zugewiesen werden kann,
2.
er vor Antritt des Karenzurlaubes der Karenzierung schriftlich zustimmt und
3.
er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses zu demjenigen vor
dem Stichtag (§ 253 b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die
gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253
b ASVG erfüllt, liegenden
Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
(2)
Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29 h bis 29 d des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht
anzuwenden. Sie
sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3)
Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des
Dienstverhältnisses nach
Abs. 1 Z 3 nicht
widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden
Tages als
einverständlich
aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als
Kündigung durch den
Dienstnehmer im
Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(4)
Auf die Planstelle eines nach Abs.1 karenzierten Vertragsbediensteten darf
keine Aufnahme mehr erfolgen.
Die Planstelle
erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten
Vertragsbediensteten.
§
21. (1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein
monatliches Vorruhestandsgeld in
Höhe von 80% des
Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des
Karenzurlaubes entspricht.
§ 8a Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der
Maßgabe
anzuwenden, dass an
die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2)
Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken und
Pensionsversicherung
teilversichert.
Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag
ist samt Zusatz -
und Sonderbeiträgen
zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3)
Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das
Vorruhestandsgeld als Pension, die
Karenzierung als
Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete als
Pensionisten gelten.
§ 6 Abs. 3 des
Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4)
Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes
1988.
§
22. Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Ausgliederung, in
deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige
ausgegliederte
Einrichtung aufzulassen
sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube
nach § 20 sind
die §§ 20 und 21
weiterhin anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§
23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese - sofern nicht
ausdrücklich
anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24. Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt
Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
§ 25. Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember
2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001
noch nicht
geleistet waren, ist § 3 Abs.1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den
Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.“
Begründung:
Der im
Regierungsprogramm vorgesehene Personalabbau soll durch
Vorruhestandskarenzierungen unterstützt werden.
Zu diesem Zweck
wird der bisher auf Beamte, die einer ausgegliedenen Einrichtung zur dauernden
Dienstleistung
zugewiesen wurden,
eingeschränkte Anwendungsbereich des DRSG - AE zum Einen auf ausgegliederten
Einrichtungen
zur Dienstleistung
zugewiesene Vertragsbedienstete (Abschnitt 3) und zum Andern auf Bedienstete,
die zwar im
Bundesdienst
bleiben deren Arbeitsplatz jedoch infolge der Ausgliederung aufgelassen wird
(Abschnitte 4 und 5),
ausgedehnt.
Abschnitt 2 enthält die bisherigen materiellen Regelungen des DRSG - AE. Die
Inanspruchnahme des
Sozialplans basiert
dahei stets auf Freiwilligkeit: Das Angebot erfolgt zwar amtswegig seitens des
Dienstgebers, die
Karenzierung ist
jedoch zustimmungspflichtig. Weiters wird das während der Karenzierung
gebührende
Vorruhestandsgeld
in allen Fällen einheitlich geregelt (80% des letztbezuges ohne Leistung von
Pensions(versicherungs)beiträgen).
An die Stelle des Verbotes einer Nebenbeschäftigung tritt die Anwendung des
Teilpensionsgesetzes
bei Ausübung einer solchen. Weiters wird die bisher freiwillige
Krankenversicherung von
karenzierten
Beamten nunmehr verpflichtend.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die Berechnung
der finanziellen Auswirkungen wurde von folgenden Grundlagen und Annahmen
ausgegangen:
• Für den
Personalaufwand des Bundes sind nur Karenzierungen von im Bundesdienst
verbleibenden Bediensteten
nach den Abschnitten 4 und 5
relevant;
• der
durchschnittliche Jahresbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) pro
Vollbeschäftigungsäquivalent der erfassten
Bediensteten (Mindestalter 55,
Zugehörigkeit zu einer der Besoldungs(Entlohnungs)gruppen des
„Verwaltungsdienstes“ im weiteren Sinn)
beträgt ca. 488.000 S;
• von den
potentiell betroffenen Bundesbediensteten über 50 (ca. 9.000
Vollbeschäftigungsäquivalente) werden 10%
nach den Abschnitten 4 und 5
karenziert;
• den Einsparungen
beim Monatsbezug( - entgelt) stehen bei Beamten Mindereinnahmen an
Pensionsbeiträgen, bei
Vertragsbediensteten Mehrausgaben
an Pensionsversicherungsbeiträgen gegenüber
• die Nebenkosten
(Raummieten, Essenszuschüsse etc.) werden mit 30% angesetzt; da sich die
Pensionsansprüche
nicht ändern, wird keine
Pensionstangente berücksichtigt:
• die Ansprüche auf
Nebengebühren werden allenfalls durch die Ausgliederung selbst, nicht mehr
jedoch durch die
Karenzierung berührt, da davon
auszugehen ist, dass auf einem Arbeitsplatz, dessen Aufgaben infolge einer
Ausgliederung entfallen, keine
Nebengebühren mehr anfallen. Sie bleiben daher in den Berechnungen außer
Betracht.
Daraus ergeben sich
für das Jahr 2001 - im ersten Jahr der Wirksamkeit sind sechs von insgesamt zehn
betroffenen
Jahrgängen (alle
über 55 und alle, die im Jahr 2001 dieses Alter erreichen) einbezogen -
Einsparungen von ca. 32,8
Mio. S und in den Folgejahren jeweils Einsparungen
von ca. 5,5 Mio. S. Die künftigen tatsächlichen Einsparungen
hängen von der
nicht vorhersagbaren faktischen Inanspruchnahme des Modells (mehr oder weniger
als 10% der
potentiell
erfassten Dienstnehmer) ab.
Zu Z 1
(Gesetzestitel):
Die Erweiterung des
Anwendungsbereiches des DRSG - AE bedingt eine entsprechende Änderung des Gesetzestitels.
Zu Z 2
(Abschnitte 1 bis 6 SozPG):
Zu § 1:
§ l stellt klar,
daß die in den folgenden Regelungen angeführten personenbezogenen Begriffe wie
zum Beispiel
„Beamter“ sowohl
Frauen als auch Männer bezeichnen.
Zu § 2:
Aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde für jede betroffene
Bedienstetengruppe (einer
ausgegliederten
Einrichtung zugewiesene Beamte und VB. im Bundesdienst verbleibende Beamte und
VB) ein eigener
Abschnitt
geschaffen. § 2 regelt ebenso wie die §§ 11, 15 und 19 den persönlichen
Anwendungsbereich des jeweiligen
Abschnitts.
Zu § 3:
Diese Bestimmung
entspricht mit Ausnahme der bisherigen Bestimmungen über die freiwillige
Krankenversicherung
und das Verbot
einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung dem bisherigen § 2 DRSG - AE.
Zu § 4:
Diese Bestimmung
entspricht dem bisherigen § 3 DRSG - AE, wobei die Valorisierung des
Ersatzbetrages im Hinblick
auf das
Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 bereits berücksichtigt wird.
Zu § 5:
Die bisher einer
Betriebsvereinbarung vorbehaltene Regelung der Einkünfte während des
Karenzurlaubes wird durch
eine einheitliche
Regelung, die sowohl für Karenzierungen bei ausgegliederten Einrichtungen als
auch für solche im
Bundesdienst gilt,
ersetzt. Karenzierte Beamte haben demnach gegenüber der ausgegliederten
Einrichtung Anspruch auf
ein
Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezuges, der ihrer
besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des
Karenzurlaubes
entspricht. Bezugsanpassungen fließen in das Vorruhestandsgeld ein, nicht jedoch
Vorrückungen. Zum
Vorruhestandsgeld
gebühren die entsprechenden Sonderzahlungen nicht jedoch Nebengebühren.
Die bisherige
freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung wird nunmehr
verpflichtend; die
Beitragsgrundlage
entspricht der letzten vor der Karenzierung. Der Dienstnehmeranteil ist in
allen Fällen vom
Dienstnehmer selbst
zu tragen; die Entrichtung erfolgt durch Abzug vom Vorruhestandsgeld durch den
Dienstgeber.
Das
Vorruhestandsgeld begründet wie bisher keine Pflichtversicherung des
karenzierten Beamten in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
Das bisherige
Verbot der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, dessen
Nichteinhaltung zum
gänzlichen Verlust
des Anspruches auf Vorruhestandsgeld führte, wird beseitigt; an seine Stelle
tritt die Anwendung
des
Teilpensionsgesetzes. Da das auf Freiwilligkeit beruhende Sozialplanmodell
keines besonderen Vertrauensschutzes
bedarf, erübrigt
sich eine Anwendung der zum Vertrauensschutz von Pensionsempfängern
vorgesehenen
Übergangsregelung
des § 6 Abs. 3 TPG.
Um eine gewisse
Attraktivität und damit auch den gewünschten Erfolg des Sozialplanmodells
sicherzustellen, entfällt
die Verpflichtung
zur Leistung des Pensionsbeitrages während der Dauer der - für zeitabhängige
Rechte anrechenbaren
- Karenzierung. Für
die Durchrechnung ab 2003 sind jedoch die fiktiven Beitragsgrundlagen
weiterzuführen.
In
einkommensteuerlicher Hinsicht gilt das Vorruhestandsgeld als Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit.
Zu § 6:
Die Regelung des
zeitlichen Geltungsbereichs entspricht dem bisherigen § 5 DRSG - AE. Für alle
zum ursprünglichen
Inkrafttretenszeitpunkt
des DRSG - AE, dem 30. Dezember 1997, bereits ausgegliederten Einrichtungen
gilt das
Sozialplanmodell
bis Ende 2002, für alle nach diesem Zeitpunkt ausgegliederten Einrichtungen
jeweils in den ersten
fünf Jahren ihres
Bestandes.
Zu den §§ 7 bis
9:
Diese Regelungen
über die Möglichkeit der unterhälftigen Beschäftigung von Beamten, über
Sonderregelungen für den
Fall einer
Beschäftigung eines Beamten bei einer ausgegliederten Einrichtung während eines
„normalen“
Karenzurlaubes und
über leistungsorientierte Zuschläge entsprechen vollinhaltlich den bisherigen
§§ 6 bis 8 DRSG - AE
und gelten
weiterhin ausschließlich für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte.
Sie gehören inhaltlich nicht
zum Sozialplan,
sondern stellen „sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen“ im Sinne des
Gesetzestitels dar.
Zu § 10:
Abs. 1 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen
für nach dem DRSG - AE karenzierte Beamte und gewährleistet
diesen die
Weitergeltung des bisherigen Rechts einschließlich der einschlägigen
Betriebsvereinbarungen. Für diese
bleiben
beispielsweise ein allenfalls höheres vereinbartes Vorruhestandsgeld, aber auch
das Verbot einer
erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigung weiter wirksam.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen §. 9 Abs. 2 DRSG
- AE und nimmt vor dem 1. September 2000 geleistete Ersatzbeträge
von der
Valorisierung aus.
Die Abs. 3 bis 5
entsprechen den durch das Pensionsreformgesetz 2000 eingefügten
Übergangsregelungen zur
Anhebung des
gesetzlichen Pensionsalters (bisher § 14 DRSG - AE).
Zu § 11:
Siehe die Erl. zu §
2.
Zu § 12:
Einer
ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete können in Hinkunft
unter denselben
Voraussetzungen wie
Beamte in ein Sozialplanmodell einbezogen werden. An die Stelle der
Ruhestandsversetzung
spätestens mit
Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird,
tritt bei Vertragsbediensteten
die einvernehmliche
Auflösung des Dienstverhältnisses mit Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen
auf Vorzeitige
Alterspension bei
langer Versicherungsdauer, wobei die Karenzierung frühestens fünf Jahre vor
diesem Zeitpunkt
erfolgen kann. Der
Anspruch auf Abfertigung bleibt den karenzierten Vertragsbediensteten wie bei
einer
dienstnehmerseitigen
Kündigung wegen Anfalls der vorzeitigen Alterspension wegen langer
Versicherungsdauer (§ 35
Abs. 3 b Z 1 lit. b
VBG) gewährt.
Zu § 13:
Das
Vorruhestandsgeld gebührt karenzierten Vertragsbediensteten im gleichen Ausmaß
wie Beamten (80% des vollen
Letztgehaltes samt
Zulagen vor der Karenzierung ohne Nebengebühren). Karenzierte
Vertragsbedienstete sind in der
gesetzlichen
Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert, wobei der Bund analog dem
Entfall des
Pensionsbeitrages
für Beamte den Pensionsversicherungsbeitrag zur Gänze trägt. Beitragsgrundlage
ist jeweils das
Vorruhestandsgeld.
Zu § 14:
Die Regelung über
den zeitlichen Geltungsbereich entspricht derjenigen für zugewiesene Beamte (§
6).
Zu § 15:
Siebe die Erl. zu §
2.
Zu § 16:
Mit Abschnitt 4
wird das Sozialplanmodell auf Beamte ausgedehnt die zwar nicht einer
ausgegliederten Einrichtung
zur Dienstleistung
zugewiesen werden, deren Arbeitsplatz jedoch infolge einer mit einer
Ausgliederung
zusammenhängenden
Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen wird. Die Karenzierung von im
Bundesdienst
verbleibenden
Beamten und Vertragsbediensteten nach dem Sozialplanmodell hat dementsprechend
die zusätzliche
Voraussetzung, dass
ihr Arbeitsplatz aufgrund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung seiner
bisherigen
Aufgaben an eine
ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und den davon Betroffenen
kein ihrer
bisherigen Verwendung
entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in ihrem Ressort
zugewiesen werden
kann. Auf die
entsprechenden Planstellen darf als Konsequenz der Auflassung des
Arbeitsplatzes keine Ernennung
eines Beamten oder
Aufnahme eines Vertragsbediensteten mehr erfolgen; die Planstelle erlischt -
wie Planstellen für
ausgegliederten
Einrichtungen zugewiesene Beamte - mit der Ruhestandsversetzung des
karenzierten Beamten.
Die übrigen
Voraussetzungen der Karenzierung im Rahmen des Sozialplanmodells entsprechen
den für ausgegliederten
Einrichtungen
zugewiesene Bedienstete geltenden (schriftliche Zustimmung zur Karenzierung und
Ruhestandsversetzung
spätestens mit Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter
erreicht wird).
Zu § 17:
Die Regelungen über
das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten
Einrichtung
zugewiesene Beamte
geltenden (§ 5).
Zu § 18:
Wie für
ausgegliederte Einrichtungen wird auch das Sozialplanmodell für im Bundesdienst
verbleibende Beamte auf die
ersten fünf Jahre
der Wirksamkeit der Ausgliederung beschränkt. Dieser Zeitraum sollte jedenfalls
für
Organisationsänderungen
ausreichen, in deren Rahmen auch jüngeren Bediensteten, deren ehemaliger
Arbeitsplatz
infolge einer
Ausgliederung aufgelassen wurde, vollwertige Arbeitsplätze zugewiesen werden
können.
Zu § 19:
Siehe die Erl. zu §
2.
Zu § 20:
Wie für im
Bundesdienst verbleibende Beamte gilt auch für im Bundesdienst verbleibende
Vertragsbedienstete die
zusätzliche
Voraussetzung, dass ihr Arbeitsplatz infolge einer Ausgliederung auf Dauer
aufzulassen ist. Ansonsten
entsprechen die
Voraussetzungen einer Karenzierung im Rahmen des Sozialplanmodells denjenigen,
die für einer
ausgegliederten
Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete gelten (§ 12).
Zu § 21:
Die Regelungen über
das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten
Einrichtung
zugewiesene
Vertragsbedienstete geltenden (§ 13).
Zu § 22:
Die Beschränkung
des zeitlichen Wirkungsbereiches auf fünf Jahre entspricht der für Beamte
geltenden (§ 18).
Zu § 23:
§ 23 enthält die
übliche dynamische Verweisungsklausel.
Zu §§ 24 und 25:
§ 24 enthält die
Inkrafttretensregelung. Eine Wiederholung der bisherigen
Inkrafttretensregelungen des DRSG - AE soll
wegen der
geänderten Paragraphenbezeichnungen unterbleiben. Dies erfordert eine
Übergangsbestimmung die die
seinerzeit
rückwirkend eingefügte Valorisierung verspätet geleisteter Ersatzbeträge
weiterhin gewährleisten (§ 25).
Zu § 26:
Vollziehungsklausel.
In formeller
Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Budgetausschuß
beantragt.