324/A XXI.GP
Eingelangt am:
der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Dkfm.Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und das
Urlaubsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, und das Urlaubsgesetz,
BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000,
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 1
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:
1. Art. XIII Abs. 11 lautet:
„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 nicht
anzuwenden.“
2. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, tritt mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
Art. 2
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr.390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
1. Art. IX samt Überschrift lautet:
„Kollektivvertragsermächtigung für die Hotellerie und Gastronomie
Durch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, daß ein Arbeitsverhältnis, welches dem
Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte
im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu
verbrauchenden Teil des im laufenden
Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu
verlängern ist. Dieser Teil hat die Hälfte dieses Urlaubsanspruchs, höchstens jedoch
sieben Werktage zu betragen."
2. In Art. X wird folgen der Abs. 1b eingefügt.
"(1b) Artikel IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1.
Jänner 2001 in Kraft.“
Zu Art. 1:
Zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 v.H. gemäß Art. XI Abs. 5 wäre für das
Jahr 2000 voraussichtlich ein Betragssatz von 3,8% und für 2001 4,2% erforderlich.
Mit Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung soll sichergestellt werden, daß
sich für die Wirtschaft durch eine notwendige Anhebung des Beitragssatzes keine
Lohnnebenkostensteigerung ergibt.
Zu Art. 2:
Die auf die Beschäftigten im Gastgewerbe eingeschränkte Kollektivvertrags -
ermächtigung für einen durch Kollektivvertrag einheitlich geregelten Urlaubsverbrauch
trägt der tourismusspezifischen Arbeitsmarktsituation Rechnung (siehe Pkt. 18.5 des
Regierungsübereinkommens) und entspricht der Sozialpartnervereinbarung vom 16.
Oktober 2000 und den im Anschluß daran vorgesehenen Zusatzkollektivvertrag für die
Beschäftigten Im Gastgewerbe. Danach soll ein Kollektivvertrag für die dem
Urlaubsgesetz unterliegenden Arbeitnehmern in Saisonbetrieben der Tourismus -
wirtschaft vorsehen können, daß die Hälfte des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen
Urlaubsanspruchs allerdings nicht mehr als sieben Werktage, am Ende des
Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen ist. Damit soll ein (für die Saison) befristet
abgeschlossenes Arbeitsverhältnis um die Tage dieses Urlaubsverbrauchs verlängert
werden.
Artikel IX des Urlaubsgesetzes in der geltenden Fassung ist seit 1. Jänner 1978
gegenstandslos. Mit der Normierung der Kollektivvertragsermächtigung in Artikel IX
wird das Gesamtgefüge des Urlaubsgesetzes nicht beeinträchtigt und behält seinen
systematischen Aufbau bei.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die 1. Lesung die Zuweisung an den
Budgetausschuß beantragt.