325/A XXI.GP

Eingelangt am:

22.11.2000

 

                                               Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Strafgesetzbuch geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 283 samt Überschrift lautet wie folgt:

 

 

„Verhetzung.

(1)  Wer öffentlich zu einer feindseligen Haltung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder

     Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche

     oder Religionsgesellschaft zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem

     Staat bestimmte Gruppe oder gegen eine durch ihre sexuelle Orientierung bestimmte

     Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen

     hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder

     verächtlich zu machen sucht.“

 

 

Begründung:

 

 

Nach geltender Rechtslage ist zur Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes nach Abs. 1

eine „doppelte Öffentlichkeit“ erforderlich („Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist,

die öffentliche Ordnung zu gefährden....“). Es scheint deshalb angebracht, das Kriterium der

Eignung die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu streichen.

 

Weiters wird zu den Gruppen nach Abs. 1 die Gruppe der durch ihre sexuelle Orientierung

bestimmten Personen hinzugefügt. In der Vergangenheit wurde es des öfteren als Manko

gesehen, dass sexuelle Minderheiten wie Homosexuelle nicht vor Verhetzung geschützt sind.

Mit dieser Gesetzesänderung wird demnach das Ziel, Diskriminierungen von sexuellen

Minderheiten zu unterbinden, angestrebt.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss

 

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

beantragt.