325/A XXI.GP
Eingelangt am:
22.11.2000
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert:
§ 283 samt Überschrift lautet wie folgt:
„Verhetzung.
(1) Wer öffentlich zu einer feindseligen Haltung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche
oder Religionsgesellschaft zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem
Staat bestimmte Gruppe oder gegen eine durch ihre sexuelle Orientierung bestimmte
Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder
verächtlich zu machen sucht.“
Begründung:
Nach geltender Rechtslage ist zur Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes nach Abs. 1
eine „doppelte Öffentlichkeit“ erforderlich („Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist,
die öffentliche Ordnung zu gefährden....“). Es scheint deshalb angebracht, das Kriterium der
Eignung die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu streichen.
Weiters wird zu den Gruppen nach Abs. 1 die Gruppe der durch ihre sexuelle Orientierung
bestimmten Personen hinzugefügt. In der Vergangenheit wurde es des öfteren als Manko
gesehen, dass sexuelle Minderheiten wie
Homosexuelle nicht vor Verhetzung geschützt sind.
Mit dieser Gesetzesänderung wird demnach das Ziel, Diskriminierungen von sexuellen
Minderheiten zu unterbinden, angestrebt.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss
In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
beantragt.