338/A XXI.GP
Eingelangt am: 30.11.2000
Der Abgeordneten Reinhart Gaugg‚ Dr. Gottfried Feurstein und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern - Sozialversicherungsgesetz
geändert werden (2. Sozialversicherungs - Änderungsgesetz 2000 - 2. SVÄG 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz und das Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(2. Sozialversicherungs - Änderungsgesetz - 2. SVÄG 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie
folgt geändert:
Nach § 590 wird folgender § 591 samt Überschrift angefügt:
„Zusätzliche Ausgleichszulage 2001
§ 591. Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt zu der für
Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage in der Höhe von 350 S. Bei der
Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben.
§ 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie
folgt geändert:
„Zusätzliche Ausgleichszulage 2001
§ 289. Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt zu der für
Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage in der Höhe von 350 S. Bei der
Ermittlung des Nettoeinkommens (§149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben.
§ 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.“
Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000, wird wie
folgt geändert:
Nach § 277 wird folgender § 278 samt Überschrift angefügt:
„Zusätzliche Ausgleichszulage 2001
§ 278. Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt zu der für
Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage in der Höhe von 350 S. Bei der
Ermittlung des
Nettoeinkommens (§140 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer
Betracht zu bleiben.
§ 147 ist
für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand
ist vom Bund zu tragen.“
Es ist vorgesehen, die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2001 um 0,8% zu
erhöhen. Zusätzlich wird ein Wertausgleich in der Höhe von 1% des Gesamtpensionseinkommens,
höchstens jedoch im Ausmaß von 1 600 S, gewährt.
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze in der Fassung des
SRÄG 2000 sind die Ausgleichszulagen - Richtsätze nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,
sondern um 1,5% zu erhöhen; Ausgleichszulagenbezieher erhalten keinen Wertausgleich in Form einer
Einmalzahlung.
Bezieher niedrigerer Pensionen würden demnach hinsichtlich der Pensionserhöhung mehr profitieren als
die Ausgleichszulagenbezieher. Daher sieht der vorliegende Antrag vor, allen
Ausgleichszulagenbeziehern zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche
Ausgleichszulage in der Höhe von 350 S zu gewähren.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss verlangt.