343/A XXI.GP
Eingelangt am:05.12.2000
der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr.324/1977, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr.324/1977, geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1 § 6 Abs 2 wird ersatzlos gestrichen.
2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2.1.2001 in Kraft.
Begründung:
Die Neuregelung verlangt von den antragstellenden ArbeitnehmerInnen die Geltendmachung des
Insolvenz - Ausfallgeldes durch Angabe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur
gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich -
rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Von den
ArbeitnehmerInnen werden damit fundierte Kenntnisse der Lohnverrechnung vorausgesetzt.
ArbeitnehmerInnen ist es jedoch nicht zuzumuten, dass sie über derartige Kenntnisse verfügen.
Außerdem ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Höhe der Abzüge Teil des
Ermittlungsverfahrens und daher Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist. Ferner ist festzuhalten,
dass hinsichtlich der Dienstgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der Lohnsteuer
nicht dem antragstellenden Arbeitnehmer sondern dem betreffenden Sozialversicherungsträger
beziehungsweise dem zuständigen Finanzamt die Gläubigerstellung zukommt, sodass diese
Forderungsteile vom Masseverwalter bestritten werden müssen. Das Ergebnis sind daher
Rechtsunsicherheit und eine massive Verfahrensverzögerung.
Das Budgetbegleitgesetz, mit welchem die Verordnungsermächtigung normiert wird, tritt mit 1.1.
2001 in Kraft, daher ist das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 2.1.2001 notwendig.
Diese Abänderung steht im unmittelbarem Zusammenhang mit dem Budget 2001, daher soll
dieser Antrag noch im Dezember 2000 im Budgetausschuss behandelt werden.
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss