346/A XXI.GP

Eingelangt am:05.12.2000

 

Antrag

 

der Abgeordneten Schwarzenberger, Achatz

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundes -

gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die trans -

missiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom

4.12.2000 erlassen wird

 

                Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz zur Um -

setzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spon -

giformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4.122000 erlassen

wird

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.84/2000, wird wie folgt geändert:

 

1.   Im § 3 Z 3 wird nach der lit. b) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c) ange -

      fügt:

 

      "c) im Jahr 2001 für Zuschüsse zu aussergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der

      BSE - Krise entstehen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsicht -

      lich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstige Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses

      durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, daß die Länder einen gleich ho -

      hen Zuschuß wie der Bund zur Verfügung stellen. Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft.

      Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben

      nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen

      und den Begünstigtenkreis, festzulegen.“

 

2.   § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

      "(3) Im Jahr 2001 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses aufgrund der BSE -

      Krise gemäß § 3 Z 3 lit. c zu verwenden.“

 

Artikel 2

 

Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die

transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom

4.12.2000

 

Zielbestimmung

 

       § 1. In Umsetzung der Entscheidung des Rates vom 4.12.2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf

die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ist als

Vorsichtsmaßnahme die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu verbie -

ten.

 

Begriffsbestimmungen

 

       § 2. Verarbeitete tierische Proteine: Tiermehl, Fleisch - und Knochenmehl, Fleischmehl, Knochen -

mehl, Blutmehl, getrocknetes Plasma und andere Blutprodukte, hydrolysierte Proteine, Hufmehl, Horn -

mehl, Mehl aus Geflügelabfällen, Federmehl, Trockengrieben, Fischmehl, Dicalciumphosphat, Gelatine

und andere vergleichbare Produkte, einschließlich Mischungen dieser Produkte sowie Futtermittel, Fut -

termittelzusatzstoffe und Vormischungen, die derartige Produkte enthalten.

 

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

 

         § 3. (1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmit -

             telproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

 

        (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von

1.     Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die

        nach dem Verfahren des Art. 17 der RL 89/662/EWG festzulegen ist,

2.     Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtli -

        nie 70/524/EWG,

3.     Dicalciumphosphaten, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfah -

        ren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,

4.     Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder

        gezüchtet werden.

 

Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen

 

        § 4. (1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittlän -

der von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelpro -

duktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.

       

        (2) Das in Abs.1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.

 

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

 

        § 5. Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmit -

telproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

        1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie

        2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden,

sind zu entfernen.

 

Behandlung tierischer Abfälle

 

        § 6. Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs - Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fas -

sung sind hei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten.

 

Verordnungsermächtigung

 

        § 7. Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Um -

setzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Abweichungen von in diesem Bundesge -

setz festgelegten Bestimmungen festzusetzen.

 

Strafbestimmungen

 

        § 8. Wer verarbeitete tierische Proteine,

1.     entgegen § 3 Abs. 1 verfüttert,

2.     entgegen § 4 Abs. 1 in Verkehr bringt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt oder mit

        verarbeiteten tierischen Proteinen handelt,

 

       begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba -

ren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle

der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu

bestrafen.

 

Zeitlicher Geltungsbereich

 

        § 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und am 30. Juni 2001 außer Kraft.

 

Vollzugsklausel

 

        § 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs.1, § 5 Z 2 und § 6 der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen,

hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und des § 5 Z 1 der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft. Umwelt

und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen betraut.“

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Budgetausschuss

beantragt.

Begründung

 

Am 4.12.2000 wurde eine Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissi -

blen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein als temporäre Vor -

sichtsmaßnahme beschlossen.

 

Als geeignetes Instrument zur Umsetzung dieser Entscheidung ist aufgrund der Tragweite der darin ent -

haltenen Regelungen die Erlassung des vorliegenden Gesetzentwurfes unerläßlich.

 

Auch im Interesse einer abgestimmten und effizienten Vorgangsweise aller beteiligten Stellen ist die

Erlassung der im Entwurf enthaltenen Bestimmungen notwendig. Diese sind hinsichtlich der Kostentra -

gung der Novelle des Katastrophenfondsgesetzes BGBl. I Nr.84/2000 nachgebildet.

 

Weiters erfolgt eine Übernahme der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Terminologie.

 

Die im § 7 von Artikel II enthaltene Verordnungsermächtigung erscheint im Hinblick auf den bereits aus

den Erwägungsgründen der Entscheidung des Rates erschließlichen Präzisierungsbedarf erforderlich.

 

Die Höhe der Strafbestimmungen in Artikel II wurde entsprechend den sonst im Futtermittel - bzw. Vete -

rinärbereich vorliegenden Strafrahmen gestaltet.

 

Die Vollzugsklausel in Artikel II entspricht den vom Bundesministeriengesetz 1986 - BMG vorgegebe -

nen Zuständigkeiten.