350/A XXI.GP
Eingelangt am:14.12.2000
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol, Mag.
Terezija Stoisits und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds
der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 131/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.
2. Der neue § 2b lautet wie folgt:
„§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds
einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US - Dollar im
Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs
zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für
Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.
(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des
Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu
verwenden:
a) Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
b) Hausrat;
c)
Persönliche Wertgegenstände.
Die Rückgabe von Kunstgegenständen aufgrund gesetzlicher Regelungen wird
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom
nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung,
Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen
Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt wurden
oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die
selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen
zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik
Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten
haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
(4) Massgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß
Abs. 3 aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des
Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht
wird.
(5) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen
aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Bundes -
gesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewähr -
leisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5 % des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten
werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach in Kraft treten dieses
Bundesgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest
ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.
(6) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur
Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer
Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung
sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen
dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich
erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die
Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an
ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ver -
söhnungsfonds - Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000, (ausgenommen soweit sie sich gegen die
Dorotheum Auktions -, Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H.) sowie Staatsbürger der
Republik Österreich zu verzichten.
(7) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben,
treten an seine Steile die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.“
3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. .../...
tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die öster -
reichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes
geregelten finanziellen Leistungen als „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne
des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden
und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im Zusammenhang mit
Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen
Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in
Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Am 18. Mai 2000 hat Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel Botschafter Dr. Ernst
Sucharipa, als Sonderbotschafter für Restitutionsfragen mit der Führung von Gesprächen
mit Interessensvertretungen von Opfern des Nationalsozialismus beauftragt, um
gemeinsam mit diesen Lösungsansätze für eine umfassende Regelung noch offener
Fragen im Zusammenhang mit der Restitution oder Entschädigung für entzogenes Ver -
mögen, einschließlich der Anregung möglicher gesetzlicher Bestimmungen, zu erarbeiten.
Im Hinblick auf die Vorlage des Zwischenberichtes der Historikerkommission der Republik
Österreich im Oktober 2000 zur Frage der Arisierung von Bestandsverhältnissen
(Mietwohnungen) konzentrierte sich die Tätigkeit des Büro des Sonderbotschafters
zunächst insbesondere auf die Erarbeitung eines Lösungsansatzes in diesem Bereich.
Nach zahlreichen intensiven Gesprächen und drei vorbereitenden Verhandlungsrunden
über Restitutionsfragen zwischen Sonderbotschafter Dr. Ernst Sucharipa und Vertretern
jüdischer Opferorganisationen und Klagsanwälten, die auf Einladung des als Vermittler
fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat in Washington, D.C.,
stattfanden, konnte am 5. Oktober 2000 in Wien zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang
Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat eine Rahmenvereinbarung für die
weiteren Restitutionsverhandlunge n („Framework Concerning Austrian Negotiations
Regarding Austrian Nazi Era Propertv / Aryanization Issues“, siehe Anlage) als erstes
Zwischenergebnis erzielt werden.
In Punkt 4 Abs. 3 und 4 dieser Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, einen Betrag von
150 Mio. US - Dollar an noch lebende Opfer des Holocaust, die aus Österreich stammen,
im Wege des Nationalfonds der Republik Österreich beschleunigt zur Verteilung zu
bringen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von Bestandsverträgen für Wohnungen
und Betriebe, von Hausrat und von persönlichen Effekten (sofern nicht eine Veräußerung
im Wege des Dorotheums erfolgte) abgegolten werden. Aufgrund der Rahmenverein -
barung ist hinsichtlich darüber hinausgehender Ansprüche die Einrichtung eines „General
Settlement Fund“ vorgesehen. Gegenstand der am 24. Oktober 2000 begonnenen
Restitutionsverhandlungen ist daher u.a. auch die Ermittlung von Anspruchskategorien, in
denen potentielle Lücken in der bisherigen österreichischen Restitutionsgesetzgebung
bestehen.
Mit der Umsetzung dieses Teiles der Rahmenvereinbarung durch das vorliegende
Bundesgesetz soll eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitutions -
und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch geschlossen
werden. Gemäß § 30 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit
von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. Nr. 54/1947, blieben
nämlich Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn - und Geschäftsräumen und der
Pächter von Kleingärten einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Während
die Judikatur der Rückstellungskommissionen im letzeren Fall eine Rückstellung von Miet -
und Pachtrechten im Rahmen der bestehenden Rechtslage zuließ (vgl. Rkv Wien 484/48
vom 4.06.1948), wurde - wie im juristischen Teil des Zwischenberichtes der Historiker-
kommission ‚iber den Entzug von Mietrechten ausführlich erläutert wird - der Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Rückstellungsansprüche geschädigter Bestandnehmer,
der unter bestimmten Voraussetzungen eine Naturalrestitution von Mietwohnungen
vorsah, aufgrund der Komplexität der Materie nie Gesetz. In Anbetracht der Tatsache,
daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für
durch Kriegseinwirkung oder durch politische
Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat
und an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen, BGBl. Nr. 127/1958, Ent -
schädigung für Hausrat nur in beschränktem Umfang zuließ, sollen den Vermögens -
verlusten in diesem Bereich nunmehr pauschal Rechnung getragen werden.
Durch einmalige finanzielle Leistungen aufgrund des vorliegenden Bundesgesetzes sollen
die Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den drei obengenannten, inhaltlich
zusammenhängenden Kategorien endgültig abgegolten werden. Die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz werden von der Republik Osterreich auf freiwilliger Basis, in
Anerkennung ihrer moralischen Verantwortung, erbracht. Ein Rechtsanspruch auf
Leistungen besteht nicht.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ihre Bereitschaft bekundet, an der
Erreichung des Rechtsfriedens in den Vereinigten Staaten mitzuarbeiten, der eine der
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist.
Zu § 2b Abs. 1:
In Umsetzung der in der Rahmenvereinbarung vom 5. Oktober 2000 getroffenen Zusage
wendet der Bund dem Nationalfonds einen dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US -
Dollar entsprechenden Betrag zu, der nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs zugezählt
wird. Als Zeitpunkt der Umrechnung in Schilling wurde der Beginn der Restitutions -
verhandlungen am 24. Oktober 2000 festgesetzt. Um eine getrennte Buchführung
sicherzustellen, ist dieser Betrag vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu
verrechnen.
Zu § 2b Abs. 2:
Diese Bestimmung enthält die in Punkt 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung vom
5. Oktober 2000 genannten Kategorien von Vermögensverlusten. Durch den in Abs. 1
genannten Betrag sollen alle Vermögensverluste der Leistungsberechtigten im Sinne des
Abs. 3 in diesen Kategorien endgültig abgegolten werden.
Die Kategorie in lit. a umfaßt Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäfts -
räumlichkeiten. Die in lit. b und c genannten Vermögenswerte erfassen grundsätzlich
sämtlirhe in den in lit. a genannten Räumlichkeiten befindliche, bewegliche Gegenstände
und Vermögenswerte. Die Kategorie „Persönliche Wertgegenstände“ (lit. c) umfaßt
sämtliche Vermögenswerte wie z.B. Schmuck, Juwelen, Bargeld, Münz - und Brief -
markensammlungen und Bilder. Für Kunstwerke ist in der Rahmenvereinbarung
Restitution in rem vorgesehen. Ebenso sind Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions -,
Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H von der Rahmenvereinbarung und daher auch von
diesem Bundesgesetz nicht umfaßt.
Die Rückgabe von Kunstgegenständen in rem aufgrund gesetzlicher Regelungen (insbes.
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus
den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998) wird durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zu § 2b Abs. 3:
Durch diese Bestimmung wird der Kreis der Leistungsberechtigten festgelegt. Leistungs -
berechtigt sind natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des Abs. §2 Abs. 1 Z. 2
erfüllen und vom nationalsozialistischen Regime verfolgt wurden (Verfolgung aus Gründen
der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer kör -
perlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten
Asozialität) oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen,
sofern entweder sie selbst oder ihre Eltern auf Grund von oder im Zusammenhang mit
Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen
Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien
erlitten haben. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, Leistungen an Personen vorzu -
sehen, die aufgrund ihrer Verfolgung entweder selbst, oder deren Eltern,
Vermögensverluste erlitten haben.
Zu § 2b Abs. 4:
Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Auszahlung fest und berücksichtigt
insbesondere die Tatsache, daß die zur Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung
erforderlichen Unterlagen bereits nahezu vollständig in den Akten des Nationalfonds
verfügbar sind. Allfällige noch nicht vom Nationalfonds erfaßte Personen können ihre
Leistungsberechtigung binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gegenüber dem Fonds glaubhaft machen.
Zu § 2b Abs. 5:
Diese Bestimmung legt den Auszahlungsmodus fest. Gemäß Punkt 4 Abs. 4 der
Rahmenvereinbarung ist der Gesamtbetrag von 150 Mio. USD zur Gänze zu gleichen
Teilen auf Überlebende des Holocaust aufzuteilen. Nach Maßgabe der Verhandlungen
sollen die Auszahlungen unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einem
Betrag in der Höhe des Schillinggegenwertes von USD 7000 beginnen. Um sicherzu -
stellen, daß alle Leistungsberechtigten den gleichen Betrag erhalten, kann ein Teilbetrag
bis zur Höhe von 5% der 150 Mio. USD vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis
spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht, oder nicht in voller
Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teile auf die Leistungs-
berechtigten aufzuteilen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, damit sichergestellt ist,
daß auch Opfern deren Unterlagen dem Nationalfonds noch nicht vorliegen ein Teilbetrag
in gleicher Höhe ausbezahlt werden kann.
Zu § 2b Abs. 6:
Diese Bestimmung sieht eine Verzichtserklärung der Leistungsempfänger vor. Diese
müssen für sich und ihre Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen für
Vermögensverluste aus den in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik
Österreich, österreichische Unternehmen und Staatsbürger der Republik Österreich
verzichten. Zur Definition des Begriffes Unternehmen wird auf die im Versöhnungsfonds -
gesetz (BGBl. I Nr. 74/2000) gewählte Definition verwiesen. Die Erklärung hat der
Leistungsempfänger beim Empfang der Leistung Zug um Zug zu unterfertigen. Sie sind
vom Fonds vor Auszahlung zur Unterschrift
vorzulegen.
Da Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions -, Versatz - und Bank - Gesellschaft m.b.H.
von der Rahmenvereinbarung nicht umfaßt sind, ist auch kein Verzicht auf solche vorge -
sehen. Rechtssicherheit für das Dorotheum wird ebenso wie für alle anderen im General
Settlement Funds zu regelnden Kategorien erst mit diesem eintreten.
Zu § 2b Abs. 7:
Der Stichtag 24. Oktober 2000, mit dem eine Vererblichkeit des Anspruchs eintritt (ein
langer Zeitablauf nach Beginn der Erarbeitung einer Regelung für die Leistungen soll nicht
zu Lasten der Opfer gehen, wurde mit dem Tag des Beginns der Restitutionsver -
handlungen festgesetzt. Für die Erbfolge im Falle des Ablebens eines Opfers am oder
nach dem Stichtag gilt das jeweilige nationale Erbrecht des Leistungsberechtigten
(testamentarisches oder gesetzliches Erbrecht).
Zu § 8 Abs. 2:
Die Inkrafttretensklausel dieses Bundesgesetzes enthält die Bedingung, daß die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung
vereinbart haben, daß die in §2b dieses Bundesgesetzes geregelten Leistungen als
„entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österrei -
chischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungs -
fonds)“, BGBl. Nr.../2000, für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen
zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik
Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2
genannten Kategorien anzusehen sind und damit
entsprechende Rechtssicherheit eintritt.
Anlage:
Framework Concerning Austrian Negotiations Regarding Austrian Nazi Era
Property I Aryanization Issues
1. lt is agreed that ATS 6 billion is a fair capped amount for the Austrian Reconciliation
Fund, which, once established, will provide a resolution for all forced and slave labor
claims against the Govemment of Austria (11Austria“) and Austrian companies, with any
excess funds to be distributed according to the provisions of the Austrian Reconciliation
Fund Law.
2. The participants agree to support the signing of an Executive Agreement between the
United States Govemment („United States“) and Austria concerning the establishment
of the Austrian Reconciliation Fund, the funds from which Will be used to make
payments to Nazi era forced and slave laborers.
3. The participants agree to sign a Jomt Statement in which they will, interalia, support the
prompt dismissal of all forced and slave labor claims filed against Austria and Austrian
companies.
4. The participants agree that
• Austria will pass a law to establish a General Settlement Fund („Fund“)
administered by the Austrian National Fund to address Aryanization issues,
Govering all property issues, induding but not limited to insurance, banking, real
property, movable property and leased apartments.
• restitution and compensation measures that have already been carried out by
Austria in the past will be fully taken into account.
• the Austrian Govemment will make a US $ 150 million contribution to the Fund
which will require new legislation to be enacted as soon as possible.
• this amount will be distributed in its entirety on an expedited basis to all
Holocaust survivors originating from or living in Austria. This amount will cover 1)
apartment and small business leases; 2) household property; 3) personal
valuables and effects. This amount will not cover potential claims against
Dortheum or in rem claims tor works of art.
• this amount will be credited against the larger, final cap for the Fund to be
negotiated.
• this amount will constitute a „suitable potential remedyu for claims covered by the
above three Gategories pursuant to Artide 3(3) of the Agreement between the
United States of America and the Federal Govemment of the Republic of Austria
Concerning the Austrian Fund ,,Reconciliation, Peace and Cooperation.£‘
• negotiations on an overall capped amount tor the Fund, and any appropriate
subcaps for each category ol property, will begin on the same day as and
immediately after the signing of the Jomt Statement on forced and slave labor.
• such negotiations will indude a representative(s) of Austrian companies, the
Austrian govemment, the U.S. govemment, attorneys for the victims, the
Conference on Jewish Material Claims (CJMC) (induding the Austrian Jewish
community and Austrian survivor organizations in Israel and the United States>,
with the goal to concluding such negotiations as soon as possible, based on
adequate research, as relevant for each category; participants in these
negotiations will make every eflort to conclude them by December 31, 2000.
• such negotiations will address the potential gaps and defidendes in prior
Austrian restitution and compensation programs and will only seek to reopen
cases that were previously decided under these programs in specifically defined
circumstances, which will be negotiated by the participants.
• such negotiations will address, in ter alia, the issue of providing restitution in rem>
of publicly owned property. Particular attention will be given to the issue of
property formerly owned by Jewish communal organizations.
5. The participants agreed that the General Settlement Fund will inolude, but will not be
limited to the lollowing concepts:
• individualized property claims to be presented to an independent arbitral panel,
under the auspices of the Austrian National Fund, with at least one
representative appointed by the United States and with the Austrian National
Fund to provide administrative and technical support to this panel.
• a defined filing period of 18 months.
• the panel will review each daim using relaxed standards of proof,
• the panel will not have the authority to reopen cases that have been finally
decided by an Austrian court or administrative body under existing Austrian
restitution legislation or that after 1945 have been settled by agreement except
under specifically defined circumstances to be negotiated by the participants. In
this context, the panel may award equitable compensation.
• a pro-rata distribution of tunds to approved claimants.
6. The participants agreed that art restitution will proceed on an expedited basis pursuant
to the Federal Law of December 4, 1998 concerning the return of works of art from
Austrian Federal Museums and Collections and that Austria will undertake its best
efforts to address the issue of the return from Austrian companies and Austrian public
entities not covered by the Federal Law. The in rem return of art will be excepted from
any mechanism tor achieving legal dosure.
7. A specific negotiated amount within the overall capped amount tor the Fund will be
used to address the potential issue of heirs.