363/AE XXI.GP

Eingelangt am: 18. 01. 2001

 

                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde

betreffend Ratifikation und Umsetzung der Aarhus - Konvention in Österreich

 

 

 

Die von Österreich im Jahre 1998 unterzeichnete Aarhus - Konvention

(Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung

an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in

Umweltangelegenheiten), der auch alle anderen EU - Mitgliedstaaten und die

Europäische Union beigetreten sind, stellt einen Meilenstein europäischer

Umweltpolitik dar.

 

 

Inhalt der Konvention:

 

                                               1. Säule: Umweltinformation

 

•   Umweltinformation: Im Vergleich zur Umweltinformations - RL der EU (90/313)

     und dem österr. UIG sind insbesondere folgende Neuheiten zu erwähnen:

    Aktive Informationspflicht der Behörden anlässlich einer besonderen Gefahr

    und über vorhandene Umweltdateien, Pflicht zur Erstellung von Katastern und

    Umweltberichten, Information über Umweltauswirkungen von Produkten,

    verpflichtende Wahrnehmungsberichte über den Umweltrechtsvollzug.

 

    In Hinblick auf die BSE - Krise sei auf die anvisierte Produktinformation

    besonders hingewiesen: „Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen um zu

    gewährleisten, dass die Öffentlichkeit ausreichende Produktinformationen

    erhält, um entsprechend sachkundige Entscheidungen treffen zu können.“

 

                                               2. Säule: Öffentlichkeitsbeteiligung

 

•   Öffentlichkeitsbeteiligung an Genehmigungsverfahren: Die Öffentlichkeits -

     beteiligung ist nur für die im Anhang 1 genannten Projekte und für solche

     Projekte, die laut innerstaatlichem Recht Projekte mit erheblichen

     Auswirkungen sind, zu gewährleisten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst die

     in UVP - RL und IPPC - RL bekannten Elemente wie

 

•   Auflage des Genehmigungsantrags,

•   Möglichkeit zur Äußerung zum Vorhaben,

•   die Veröffentlichung des wesentlichen Bescheidinhalts oder des Bescheid

     selbst und

•   den Zugang zu den Überwachungsergebnissen,

     ist jedoch präziser ausformuliert.

 

Die Information und Beteiligung sollen so früh wie möglich, effektiv und

angemessen erfolgen.

 

•   Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Programmen, Plänen und

     Politiken

•   Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Verordnungen

 

                               3. Säule: „access to justice“

 

•   Rechtsweg:

 

     •   Ein Rechtsweg ist gemäß der Konvention vorgesehen bei Verweigerung

         von Umweltinformationen im engeren Sinne (Überprüfungsverfahren vor

         einem ordentlichen Gericht oder sonstiger neutraler Stelle, ob Auskunft zu

         Recht verweigert wurde.)

 

     •   Entscheidungen über Vorhaben, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung

         verpflichtend ist, sollen von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen

         hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Richtigkeit bei

         einem ordentlichen Gericht oder einer neutralen Stelle angefochten

         werden können.

  

     •   Die Konvention räumt der interessierten Öffentlichkeit (Verbänden)

         Rechtsinstrumente gegen Behörden und Privatpersonen, die gegen

         Umweltschutzrecht verstoßen, ein.

 

Alle drei aufgelisteten Rechtswege müssen effizienten Rechtsschutz

gewährleisten, fair, gerecht, zügig und nicht unerschwinglich sein. Die

Öffentlichkeit ist über ihre Rechte zu informieren.

 

 

Die EU - Kommission hat bereits einen Kommissionsvorschlag für eine neue Aarhus -

konforme Umweltinformations - RL vorgelegt, an der Adaptierung der UVP -  und IPPC -

Richtlinie wird gearbeitet. Ein Kommissionsdokument zur Umsetzung der 2. Säule

wurde für Ende Jänner angekündigt. Angesichts der spezifischen Rechtssysteme der

Mitgliedstaaten sind jedoch eigene Arbeiten der MS - insbesondere in Hinblick auf

die 3. Säule der Konvention - unerlässlich, um eine möglichst baldige Umsetzung der

Aarhus - Konvention sicherzustellen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

                                                               Antrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

1.   Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Parlament umgehend die Aarhus -

      Konvention zur Ratifikation vorzulegen;

 

2.   der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

      Wasserwirtschaft wird aufgefordert, zur Umsetzung der Aarhus - Konvention

      gemäß § 8 BundesministerienG eine Kommission zur Erarbeitung der im

      österreichischen Umweitrecht notwendigen Reformen einzusetzen, wobei

      sicherzustellen ist, dass die österreichischen Umweltschutzorganisationen und

      die Parlamentsfraktionen in der Kommission vertreten sind.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.