370/A XXI.GP
Eingelangt am: 31.01.2001
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer, Dr. Michael Krüger
und Kollegen
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer
‚,Kommunikationsbehörde Austria“ („KommAustria“) und eines
Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel - und
Satelliten - Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das
Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („Komm Austria“)
und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria - Gesetz, KOG)
1. Abschnitt
Kommunikationsbehörde Austria und Bundeskommunikationssenat
§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung wird die
Kommunikationsbehörde Austria (,,KommAustria") eingerichtet.
(2) Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur
Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch
gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
1. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
2. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk
notwendigen technischen Einrichtungen,
3. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.
(2) Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
2. Die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme
einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
3. Die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen
Rundfunkmarkt in Österreich;
4. Die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von
Inhalten, insbesondere zugunsten des Jugend - und Konsumentenschutzes;
5. Die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
6. Die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und
Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen
audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
7. Die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hochstehenden
Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.
§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus einem Behördenleiter und der erforderlichen Anzahl an
Mitarbeitern.
(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung
voranzugehen.
(3) Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler unmittelbar nachgeordnete Behörde. Sie bildet
hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung nach außen hin eine selbständige Behörde. Alle Erledigungen der
Behörde haben unter der Bezeichnung ,,Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ zu ergehen.
(4) Sitz der KommAustria ist Wien.
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria wird ein Rundfunkbeirat eingerichtet, dem vor der Erteilung
von Zulassungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(2) Der Rundfunkbeirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer
von sechs Jahren ernannt werden. Die Mitglieder haben ausreichende rechtliche, betriebswirtschaftliche.
technische oder kommunikationswissenschaftliche Kenntnisse aufzuweisen.
(3) Die Tätigkeit im Rundfunkbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind die Reisespesen zu
ersetzen. Die Kosten des Rundfunkbeirats sind von der RTR - GmbH (§ 5) zu tragen.
(4) Der Rundfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die
Dauer von sechs Jahren zu wählen.
(5) Der Rundfunkbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die
RTR - GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Beschlüsse im Rundfunkbeirat werden bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit gefasst.
(7) Die Einberufung des Rundfunkbeirats erfolgt durch den Leiter der KommAustria.
§ 5. (1) Zur administrativen Unterstützung der KommAustria und der Telekom - Control - Kommission
wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die
Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft führt die Firma „Rundfunk und Telekom
Regulierungs - GmbH“ (RTR - GmbH). Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem
Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister
für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten.
Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die nach dem Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr.26/2000 eingerichtete Telekom - Control GmbH wird kraft Gesetzes durch Aufnahme (§ 96
Abs. 1 Z 1 GmbH - Gesetz) auf die RTR - GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die in § 225a Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 96
Abs. 2 GmbH - Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen ein. Der Geschäftsführer der übernehmenden
Gesellschaft hat die Verschmelzung bei beiden Gesellschaften zum Firmenbuch anzumelden. Die §§ 220
bis 225 Aktiengesetz sind auf diese Verschmelzung nicht anzuwenden.
(3) Die RTR - GmbH hat folgende Aufgaben:
1. Wahrnehmung der der RTR - GmbH zugewiesenen Aufgaben nach dem
Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr.100/1997,
2. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr.190/1999,
3. Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsapparates der KommAustria,
4. Durchführung von Verfahren der Streitschlichtung (§ 8),
5. Aufbau und Führung eines Kompetenzzentrums insbesondere für Fragen der Konvergenz von
Medien und Telekommunikation.
(4) Die RTR - GmbH hat alle Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der
KommAustria sowie der Telekom - Control - Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu
ermöglichen.
(5) Die RTR - GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
(6) Die RTR - GmbH ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(7) Dem Aufsichtsrat der RTR - GmbH haben ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anzugehören.
§ 6. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem GmbH - Gesetz,
RGBl. Nr.58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR - GmbH, so weit es sich um
Angelegenheiten der Rundfunkregulierung handelt, dem Bundeskanzler, ansonsten dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie. Das jeweilige oberste Organ kann in Erfüllung seines
Aufsichtsrechtes der RTR - GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.
(2) Den in Abs. 1 genannten obersten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte vom
Geschäftsführer der RTR - GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom – Control - Kommission ist das Personal der
RTR - GmbH an die Aufträge des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der
Telekom - Control - Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist das Personal an die Aufträge des Leiters
dieser Behörde gebunden.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum
Geschäftsführer widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt oder
eine Auskunft gemäß Abs. 2 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer
widerrufen, wenn der Geschäftsführer Aufträge des Leiters der KommAustria nicht befolgt. § 16 des
GmbH - Gesetzes wird dadurch nicht berührt.
§ 7. (1) Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von
grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Geschäftsführung der RTR - Gmbll hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem
Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel
darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
§ 8. (1) Die RTR - GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie
bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit
zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist
in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(2) Die RTR - GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den
Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche
Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem
Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls
sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der
Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen
zu verständigen.
(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR - GmbH noch vor Ablauf der in
Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.
(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
(5) Die RTR - GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
(7) Die §§ 66 und 116 TKG bleiben unberührt.
§ 9 (1) Die RTR - GmbH erfüllt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe
eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen audiovisuelle Medien und
Telekommunikation.
(2) Die RTR - GmbH hat dabei die Durchführung wissenschaftlicher Analysen zu Angelegenheiten,
die mit den Aufgaben der von ihr unterstützten Regulierungsbehörden in Zusammenhang stehen,
insbesondere über Fragen der Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, über die Qualität, den Preis,
das Kundenservice und den Zugang zu Diensten, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie
über die Marktverhältnisse, zu veranlassen und durch geeignete Maßnahmen für die
Zurverfügungstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
§ 10. (1) Zur Finanzierung des Aufwandes der RTR - GmbH dienen Einnahmen aus
Konzessionsgebühren (§17 Abs. 1 TKG) und Finanzierungsbeiträge.
(2) Finanzierungsbeiträge sind von den Umsätzen der in Österreich niedergelassenen
Rundfunkveranstalter, Konzessionsinhaber nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Dienstanbieter,
die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz einen öffentlichen
Telekommunikationsdienst erbringen, unter Berücksichtigung und im Verhältnis zum jeweiligen
Umsatzanteil des Unternehmens am branchenspezifischen Gesamtumsatz (Abs. 3) zu bemessen und
einzuheben, wobei als örtlich relevanter Markt der innerösterreichische Markt heranzuziehen ist. Zur
Berechnung des Unternehmensumsatzes sind Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk,
einschließlich des Programmentgelts (§ 20 RFG) sowie Umsätze aus dem Anbieten von
konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Telekommunikationsdiensten
heranzuziehen. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen und
Konzessionsgebühren hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der
RTR - GmbH zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der
Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen.
(3) Der von einem Unternehmen zu leistende Finanzierungsbeitrag zum branchenspezifischen
Aufwand der RTR - GmbH ist an Hand des Verhältnisses des Unternehmensumsatzes zum
branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen. Als Branchen gelten das Veranstalten Rundfunk
einerseits und das Anbieten von konzessionspflichtigen oder sonstigen bewilligungspflichtigen
Telekommunikationsdiensten andererseits.
(4) Der branchenspezifische Aufwand ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit von der RTR - GmbH spätestens bis 31. Jänner jeden Jahres zu schätzen. Ebenso sind
die zu erwartenden branchenspezifischen Unternehmensumsätze (branchenspezifischer Gesamtumsatz)
von der RTR - GmbH zu schätzen. Diese Schätzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Den
tatsächlichen Aufwand sowie den tatsächlichen Gesamtumsatz hat die RTR - GmbH jeweils bis zum
30. September des Folgejahres festzustellen.
(5) Vor der Veröffentlichung des geschätzten sowie des tatsächlichen Aufwandes und des
geschätzten sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4 ist den
betroffenen Unternehmen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die Unternehmen haben die Finanzierungsbeiträge an Hand der von der RTR - GmbH
veröffentlichten Schätzungen auf Basis ihrer erwarteten Umsätze selbst zu berechnen und in vier gleich
hohen Teilbeträgen, jeweils zum Ende eines Quartals an die RTR - GmbH zu entrichten. Nach Vorliegen
des tatsächlichen Aufwands und des tatsächlichen Gesamtumsatzes (Abs. 4) hat die RTR - GmbH
geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(7) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des
Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat, so weit es sich bei dem
Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria, so weit es sich bei dem
Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, die
Telekom - Control - Kommission, die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR - GmbH, der KommAustria, der Telekom -
Control - Kommission sowie den von ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und in begründeten Fällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Einschau in die
Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(9) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR - GmbH zu.
(10) Bei der Verwendung der Einnahmen (Abs. 1) aus verschiedenen Branchen ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass diese nach Möglichkeit nur zur Deckung des branchenspezifischen Aufwandes der
RTR - GmbH herangezogen und rechnerisch getrennt ausgewiesen werden. Bei der Verwendung der
Einnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedacht zu
nehmen.
(11) Für die in der Komm Austria tätigen Bediensteten hat die RTR - GmbH den gesamten
Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der
Finanzierungsbeiträge für die Branche der Veranstaltung von Rundfunk zu berücksichtigen. Für die in der
KommAustria tätigen Beamten ist dem Bund außerdem ein Beitrag zu Deckung des Pensionsaufwandes
in Höhe von 33,1 v.H. des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle
Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages
der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im
gleichen Ausmaß.
2. Abschnitt
Bundeskommunikationssenat
Aufgaben
§ 11. (1) Zur Kontrolle der Entscheidungen der KommAustria sowie zur Rechtsaufsicht über den
Österreichischen Rundfunk wird beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.
(2) Der Bundeskommunikationsenat entscheidet in oberster Instanz
1. über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria, mit Ausnahme von Rechtsmitteln in
Verwaltungsstrafsachen,
2. über Beschwerden, Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen aufgrund der
Bestimmungen des Rundfunkgesetzes.
(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die
Anrufung des Verwaltungsgerichthofes zulässig.
(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften.
(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.
§ 12. (1) Die Bundeskommunikationssenat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei dem
Richterstand angehören müssen. Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats sind in Ausübung
ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Den Vorsitz führt ein
richterliches Mitglied.
(2) Den Vorsitzenden sowie die anderen Mitglieder des Bundeskommunikationssenats ernennt der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied
ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen
Stelle tritt. Im Vorschlag der Bundesregierung ist festzulegen, welches Mitglied zum Vorsitzenden und
welches zu seinem Stellvertreter bestellt werden soll.
(3) Für zwei richterliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Bundesregierung je einen
Dreiervorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, für das dritte richterliche Mitglied
(Ersatzmitglied) einen Dreiervorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter
sowie für die weiteren Mitglieder (Ersatzmitlieder) je einen Dreiervorschlag vom Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag sowie der österreichischen Notariatskammer einzuholen. Der Erstattung des
Besetzungsvorschlages hat eine Ausschreibung durch den Bundeskanzler vorauszugehen. Die
Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ zu erfolgen. Zur
Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der
Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge sind ohne Verzug zu erstatten.
(4) Zum Mitglied des Bundeskommunikationssenats kann bestellt werden, wer das
rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung,
Rechtssprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des
Bundeskommunikationssenats fallen, aufweist.
(5) Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, Personen, die in einem Organ des ORF tätig
sind, in einem Gesellschafterverhältnis zu einem sonstigen Rundfunkveranstalter stehen oder Personen,
die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit des
Bundeskommunikationssenats in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind, sowie Bedienstete der
KommAustria oder der RTR - GmbH dürfen dem Bundeskommunikationssenat nicht angehören.
(6) Hat ein Mitglied des Bundeskommunikationssenats drei aufeinander folgenden Einladungen zu
einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der
Bundeskommunikationssenat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der
Mitgliedschaft zur Folge.
(7) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Bundeskommunikationssenats, und es ist unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder des Bundeskommunikationssenats haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom
Bundeskommunikationssenat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
§ 13. Der Bundeskommunikationssenat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 14. (1) Die Komm Austria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom - Control - Kommission
und die RTR - GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, so ferne
die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen.
(2) Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten
Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, so weit es sich um ein Verfahren
aufgrund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der
Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(3) Bei Beschwerden an den Bundeskommunikationssenat werden die Tage des Postenlaufs in die
Frist nicht eingerechnet.
§ 15. Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in
Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 8 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter
handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von
Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom - Control - Kommission mit Geldstrafe bis zu
58 000 EURO zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
§ 16. Soferne in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird
und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und
der RTR - GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor
Inkrafttreten diese Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der
Bundeskanzler zu treffen.
§ 18. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, so weit sie nicht der Bundesregierung oder
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler.
Artikel II
Änderung des Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes
Das Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz, BGBl. I Nr.42/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr.49/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr.
506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde‘ durch ,‚KommAustria (§ 1 KOG)“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 9 Abs. Z § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 13,
§30 Abs. 1, §35, §39 Abs. 1, Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 1, § 49 Abs. 4 wird die Bezeichnung
,,Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde“ durch den Ausdruck ,,KommAustria“ ersetzt.
3. § 12 entfällt.
4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch
Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“
5. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Kommission zur Wahrung des Kabel - und Satelliten -
Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „dem Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.
6. § 38 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:
„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die KommAustria angerufen
werden. Die KommAustria hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über
die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.“
7. § 43 lautet:
„§ 43. Die Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz obliegt der
KommAustria, die über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu
entscheiden hat.“
8. In § 44, § 45 und § 48 Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch den Ausdruck „KommAustria“
ersetzt.
9. § 45 Abs. 4 entfällt.
10. § 46 Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwer wiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel - oder
Satelliten - Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel - oder Satelliten - Rundfunkveranstalter die in den
§§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die KommAustria das Verfahren zum
Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur
Untersagung der Kabel - Rundfunkveranstaltung, einzuleiten.
(2) Die KommAustria hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.
(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die KommAustria
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel - oder Satelliten - Rundfunkveranstalter mit Bescheid
aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel - oder Satelliten - Rundfunkveranstalter hat
diesem Bescheid binnen der von der KommAustria festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist
zu entsprechen und der KommAustria darüber zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel - oder Satelliten - Rundfunkveranstalter bereits mehr als
einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel - oder
Satelliten - Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu
entziehen oder im Falle von Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid
auszusprechen, dass dem Kabel - Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer
von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(4) Die KommAustria hat eine Kabel - Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu
einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewusst unrichtige
Angaben gemacht wurden."
11. § 47 Abs. 6 lautet:
„(6) Verwaltungsstrafen sind durch die KommAustria zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem
Bund zu.“
12. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kommission zur Wahrung des Kabel - und Satelliten -
Rundfunkgesetzes“ durch das Wort ,,KommAustria“ ersetzt.
13. § 50 lautet:
,,§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 anhängige
Verfahren sind von der KommAustria fortzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.“
14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1,2 und 4, § 9 Abs. 2,
§ 11 Abs. 1,2 und 3, § 13, § 16 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 35, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z 3, § 40
Abs. 1, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47 Abs. 6, § 48, § 49 Abs. 4, § 50 und § 51 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten
§ 12 und § 45 Abs. 4 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Rundfunkgesetzes
Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr.379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.49/2000,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt;
„Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch
Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“
2. § 3a Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten;
„In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat
angerufen werden. Der Bundeskommunikationssenat hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine
Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.,,
3. In § 5 Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Kommission“ durch die Wortfolge ‚vom
Bundeskommunikationssenat“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3 und die Z 4 lautet:
„die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;“
5. § 18 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.“
6. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kommission (§ 26)“ durch die Wortfolge „des
Bundeskommunikationssenates“ ersetzt.
7. § 25 lautet:
,,§ 25. Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine
Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der
Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.“
8. § 26 entfällt.
9. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Kommission“ durch „Der Bundeskommunikationssenat“
ersetzt.
10. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Kommission hat er ihr“ durch „des
Bundeskommunikationssenats hat er diesem“ ersetzt.
11. § 28 entfällt
12. § 29 lautet:
,‚§ 29.( 1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch
welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im
§ 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der
Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ
hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand
herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der
Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung
des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der
Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet
vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und
dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese
Veröffentlichung zu erfolgen hat.“
13. § 29a Abs. 4 lautet;
„(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen.
Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“
14. § 30 entfällt.
15. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 anhängige Verfahren
sind vom Bundeskommunikationssenat (§ 1 KOG) fortzuführen.“
16. Der bisherige Text des § 36 erhält die Absatzbezeichnung „(I)“ und folgender Absatz „(2)“ wird
angefügt:
„(2) Die Bestimmungen der § 2a Abs. 3, § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 10, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 19
Abs. 3, § 25, § 27 Abs. 1 und 5, § 29, § 29a Abs. 4, § 33 Abs. 3 und § 36 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 26, § 28 und
§ 30 außer Kraft.“
Änderung des Fernsehsignalgesetzes
Das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen, BGBl. I Nr.50/2000,
wird wie folgt geändert:
1. §§ 7 bis 9 lauten:
„Streitschlichtung
§ 7. (1) Jeder von § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur
Schlichtung die Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Als Schlichtungsstelle fungiert die RTR - GmbH.
§ 8. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß § 2 und 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
§ 9. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 2, 3 und 8 der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.“
2. Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:
„Inkrafttreten
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001
treten mit 1. April 2001 in Kraft.““
Artikel V
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr.100/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr.26/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 entfällt.
2. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR - GmbH zu.“
3. § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, so weit es sich um Frequenzen handelt, die im
Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG - Rundfunk
vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung
von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.“
4. § 49 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die
KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und
objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die
Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu
erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten
Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort,
technische Daten, Antennendiagramme etc.) zu enthalten hat.“
5. § 49 wird folgender Abs. 3a angefügt:
,,(3a) Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen
Rundfunk im Sinne des BVG - Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria.“
6. § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung gemäß Abs.2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG -
Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen.“
7. § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Über Anträge gemäß § 78 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des
BVG - Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden.“
8. § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des
BVG - Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das
Verfahren nach Abs. 3 von der KommAustria durchzuführen.“
9. § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen
Rundfunks im Sinne des BVG - Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.“
10. § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen
Rundfunks im Sinne des BVG - Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß
Abs. 6 und die Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria
zu erfolgen.“
11. In § 106 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ der Ausdruck soweit nichts anderes bestimmt ist
eingefügt.
12. § 108 samt Überschrift entfällt.
13. § 109 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH
§ 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im
Telekommunikationsgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der
Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom - Control -
Kommission (§111) zuständig ist.“
14. Im § 111 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 10 angefügt:
„10. Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als
ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2.“
15. § 117 entfällt.
16. § 118 samt Überschrift lautet:
„Transparenz
§ 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH und der Telekom - Control -
Kommmission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die nähren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.“
17. Im Telekommunikationsgesetz wird der Ausdruck ,,Telekom - Control GmbH“ durch den Ausdruck
„Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.
18. Die §§ 119 bis 122 samt Überschrift entfallen.
19. Dem § 128 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, §
79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. 1 Nr. XX/2001 treten mit 1April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 17 Abs. 2, § 108, § 117
sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Zugangskontrollgesetzes
Das Bundesgesetz über den Schutz zugangskontrollierter Dienste (Zugangskontrollgesetz - ZuKG),
BGBl. I Nr.60/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Verwaltungsstrafen sind von der KommAustria zu verhängen.“
2. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 17. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft""
Artikel VII
Änderung des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 137/2000, wird geändert wie folgt:
1. In § 13 Abs. 4 sowie in § 15 Abs. 1 bis 5 und § 25 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung
,,Telekom - Control GmbH“ durch den Ausdruck ‚,RTR - GmbH“ ersetzt.
2. Inder Überschrift zu § 15 wird der Ausdruck ,,Telekom - Control GmbH“ durch ,,RTR - GmbH“ ersetzt.
3. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.““
Artikel VIII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2001
1. Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001, BGBl. I Nr. I/2001 wird geändert wie folgt:
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird im Kapitel 10 Bundeskanzleramt nach Paragraf 1010 folgender
Paragraf 1011 eingefügt:
„1011 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) 2,4 Mio ATS“
2. Der Stellenplan für das Jahr 2001, Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001, wird geändert
wie folgt:
Im Kapitel 10 Bundeskanzleramt wird nach dem Planstellenbereich "1010 Staatsarchiv und Archivamt“
ein neuer Planstellenbereich „1011 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)“ eingefügt und mit
der Zeile „A 1“ mit einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 und zwei Planstellen der Funktionsgruppe 3
versehen.
Die „Summe 1011“ erhält in der Spalte „Summe Beamte“ die Zahl 3 und in der Spalte „Gesamtsumme“
die Zahl „3“.
Die Gesamtsumme 10 erhalt in der Spalte „Summe Beamte“ an Stelle der Zahl „652“ die Zahl „655“
und in der Spalte „Gesamtsumme“ an Stelle der Zahl „1.008“ die Zahl „1.011“.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Da in den Beratungen des Verfassungsausschusses eine Einigung über die Regierungsvorlage (400
BlgNR XXI. GP) zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche
audiovisuelle Medien und Telekommunikation nicht erzielt werden konnte und die für die Einrichtung
einer weisungsfreien und unabhängigen Regulierungsbehörde erforderliche Verfassungsmehrheit im
Plenum nicht gefunden werden konnte, jedoch aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
vom 29. Juni 2000, G 175 - 266/99 - 17, dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der Einrichtung einer
verfassungskonformen ,,Kommunikationsbehörde" besteht, wird gegenständlicher Initiativantrag
vorgelegt. Dringender Handlungsbedarf besteht aus folgenden Gründen:
Mit dem obenzitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einrichtung der
Privatrundfunkbehörde gemäß § 13 Regionalradiogesetz, BGBl. Nr.506/1993 idF BGBl. 1 Nr.41/1997
und BGBl. I Nr.2/1999 verfassungswidrig war. Aufgrund dieses Erkenntnisses wurde in der Folge vom
Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von durch die Privatrundfunkbehörde erteilten Zulassungen nach
dem Regionalradiogesetz aufgehoben. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Novelle zum
Regionalradiogesetz, BGBl I Nr.51/2000 Vorsorge getroffen, dass die Zulassungsinhaber einstweilige
Bewilligungen beantragen konnten. Die Dauer dieser Bewilligungen ist allerdings aus
verfassungsrechtlichen Gründen mit 6 Monaten befristet. Die einstweiligen Bewilligungen wurden am
19. Dezember 2000 von der Privatrundfunkbehörde erteilt und laufen somit im Juni 2001 aus. Derzeit
läuft vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung des § 13 RRG in der geltenden Fassung,
BGBl. Nr.506/1993 idF BGBl. I Nr. 51/2000. Es ist damit zu rechnen, dass auch die geltende Fassung
des § 13 RRG vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform angesehen wird. Der
Gesetzgeber muss, um weitere Rechtsunsicherheit für die Betreiber der Privatradios zu verhindern, dafür
Sorge tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der einstweiligen Bewilligungen ein
Lizenzierungsverfahren durch eine verfassungskonform eingerichtete Behörde durchgeführt werden kann.
Dem oz. Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Übertragung der Aufgabe der Vergabe von
,,Privatrundfunkbewilligungen" an eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
(Art. 133 Z 4 B - VG) verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, da diese, obwohl mit weit reichenden
Befugnissen zur „Führung der Verwaltung" ausgestattet, nicht durch ein oberstes Organ der Verwaltung
kontrolliert wird und deren Tätigkeit somit nicht der Ministerverantwortlichkeit und damit der
parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Erteilung von
Privatrundfunkbewilligungen, ist, nachdem aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes der
Rückgriff auf eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungsrechtlich unzulässig ist, als
Abweichung von Art. 20 Abs. 1 B - VG nur im Wege einer Verfassungsbestimmung möglich. Eine solche
ist Gegenstand der vorliegenden Regierungsvorlage (vgl. Art. I § 1 Abs. 2 der Regierungsvorlage).
Nachdem über die Regierungsvorlage keine Einigung erzielt werden konnte, die Einrichtung einer
verfassungskonformen Behörde zur Erteilung von Rundfunkbewilligungen allerdings aus oben genannten
Gründen dringend geboten ist, wird in diesem Initiativantrag die Einrichtung einer KommAustria, die
zwar als selbständige Behörde eingerichtet wird, allerdings der Aufsicht des Bundeskanzlers unterliegt
vorgesehen und weiters eine zweite Instanz in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
(Bundeskommunikationssenat). Es wird somit die Verwaltungsführung einer weisungsgebundenen
Behörde (Kommunikationsbehörde) übertragen, gegen deren Entscheidungen Berufung an eine
weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erhoben werden kann. Im Einklang mit dem
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes wird letztgenannte Behörde nur als Berufungsinstanz
(,,Verwaltungskontrolle") tätig. Eine ähnliche Behördenkonstruktion findet sich auch im Patentrecht, wo
die Entscheidungen eines weisungsgebundenen und somit der Aufsicht eines obersten Verwaltungsorgans
(BMVIT) unterliegenden, selbständigen Amtes (Patentamt, § 58 PatG) von einer Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag gem. Art. 133 Z 4 B - VG kontrolliert werden (Oberster Patent - und Markensenat,
§ 74 PatG). Auch landesgesetzlich eingerichteten Grundverkehrsbehörden folgen dieser Konstruktion
(vgl. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).
Die KommAustria übernimmt die Agenden der Privatrundfunkbehörde, der Kommission zur Wahrung
des RRG und der Kommission zu Wahrung des KSRG. Der Bundeskommunikationssenat übernimmt
zusätzlich zur Aufgabe als Berufungsbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria auch die
Aufgaben der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes. Der Bundeskommunikationssenat wird,
wie die nach der bisherigen Rechtslage für den Rundfunkbereich zuständigen Kollegialbehörden mit
richterlichem Einschlag beim Bundeskanzleramt eingerichtet und soll aus drei richterlichen Mitgliedern
und zwei nicht - richterlichen Mitgliedern bestehen. Damit ist eine wesentliche Verkleinerung des
Spruchkörpers und damit eine Steigerung der Effizienz dieser Behörde verbunden, was im Übrigen im
Begutachtungsverfahren zur Regierungsvorlage von der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
gefordert wurde. Die dem Bundeskommunikationssenat übertragenen Aufgaben (Verwaltungskontrolle,
Rechtsaufsicht über den ORF) sind solche, die nach der oz. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von
einer gemäß Art. 133 Z 4 B - VG eingerichteten Kollegialbehörde wahrgenommen werden können.
Als beratendes Gremium wird der KommAustria ein Beirat zur Seite gestellt, der aus sechs
ehrenamtlichen Mitgliedern besteht.
Als "Know - how" Träger im Bereich der Konvergenz der Branchen audiovisuelle Medien und
Telekommunikation und als Geschäftsapparat sowohl der Telekom - Control - Kommission als auch der
KommAustria wird eine GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs - GmbH, ,,RTR - GmbH“)
gegründet. Diese GmbH wird mit der Telekom - Control GmbH verschmolzen und übernimmt
weitestgehend deren Aufgaben. Die Verschmelzung erfolgt ex lege, die Eintragung in das Firmenbuch hat
daher rein deklarative Funktion, die Gläubigerschutzfrist nach § 226 Abs. 1 Aktiengesetz beginnt
allerdings erst mit der Eintragung zu laufen. Zusätzlich übernimmt die RTR - GmbH die Aufgaben des
Geschäftsapparates der KommAustria.
Die Finanzierung der RTR - GmbH und der Personalkosten der KommAustria erfolgt, wie schon in der
Regierungsvorlage vorgesehen, durch Beiträge der betroffenen Branchen, so dass für den Bund aus der
Einrichtung der KommAustria und der RTR - GmbH keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Die Kosten des
Bundeskommunikationssenats (Sitzungsgelder und Reisespesen) sind durch die bisher für die
,,Rundfunkbehörden“ (Privatrundfunkbehörde, Kommissionen zur Wahrung des RRG, KSRG und RFG)
vorgesehenen Budgetansätze (1.704.000 Schilling im Bundesvoranschlag für das Jahr 2001) gedeckt. Die
Geschäftsapparatsfunktion für den Bundeskommunikationssenat wird daher - jedenfalls nach vorläufiger
Einschätzung - im Rahmen der dem Bundeskanzleramt zu Verfügung stehenden Ressourcen
wahrgenommen werden können, sodass auch hinsichtlich der Berufungsinstanz keine zusätzlichen Kosten
für den Bund entstehen dürften.
Die GmbH unterliegt in Angelegenheiten des Telekommunikationsgesetzes der Aufsicht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (wie schon bisher die Telekom - Control -
GmbH) und im Bereich der Rundfunkregulierung der Aufsicht des Bundeskanzlers.
Unter der Annahme, dass das Personal der KommAustria den Leiter und zwei juristische Mitarbeiter
umfasst ist von folgenden ungefähren jährlichen Personalkosten auszugehen. Der Leiter der Behörde wird
aufgrund seiner Funktion und Verantwortung mit A 1/7 (Stufe 1) einzustufen sein, woraus sich jährliche
Kosten von 1.243.956 Schilling ergeben (88.854,-- monatlich x 14). Die beiden juristischen Mitarbeiter
werden (mittleres Dienstalter angenommen) mit A 1 Funktionsgruppe 3 GhSt 9 (Funktionsstufe 2) zu
bewerten sein, woraus sich Kosten von 37.782,-- monatlich x 14 x 2 also insgesamt 1.057.896 Schilling
ergeben. Die Kosten für Sekretariatskräfte werden von der RTR GmbH zu tragen sein, die als
administrativer Geschäftsapparat fungieren soll.
Dem Verfassungsausschuss lagen jeweils ein Antrag der SPÖ (345/A) und der Grünen (347/A) vor, die
eine befristete „Absicherung“ des vom Verfassungsgerichtshof beanstandeten § 13 RRG im
Verfassungsrang vorsehen. Demnach würde die vom Verfassungsgerichthof beanstandete Behörde im
Juni 2001 neuerlich über die Lizenzvergabe entscheiden.
Dieser Vorschlag würde zum einen keine dauerhafte Lösung für die Radiobetreiber mit sich bringen und
zum anderen zu einer verfassungsrechtlich und politisch bedenklichen erheblichen Beeinträchtigung der
Effektivität der verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes führen. Der Gesetzgeber würde sich wissentlich
und zu Lasten der Beschwerdeführer über ein Judikat eines Höchstgerichtes hinwegsetzen. Zudem ist zu
bedenken, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur
verfassungsrechtlichen Grundordnung, der zu Folge der Gleichheitssatz nicht zur beliebigen Disposition
des einfachen Verfassungsgesetzgebers steht (vgl. VfSlg. 15373/1998), dem einfachen
Verfassungsgesetzgeber auch Eingriffe in die verfassungsgerichtlichen Kompetenzen nur in bestimmten
Umfang gestattet sind (vgl. zB VfSlg. 11756/1988 und 11829/1988).