379/A(E) XXI.GP
Eingelangt am: 01.02.2001
der Abgeordneten Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend Verbesserungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung für StudentInnen
Unter dem Deckmantel „Hebung der Treffsicherheit“ wurde ein Kahlschlag im Sozialsystem mit
einem unvorstellbaren Kürzungsprogramm von 7,68 Mrd. ATS durchgeführt.
Der Sozialabbau der FPÖVP Koalition übertrifft alle Befürchtungen. Insbesondere das
"Arbeitslosenversicherungspaket" trägt deutlich die „Handschrift der sozialen Kälte“, denn der
Sozialabbau wird auf dem Rücken von Arbeitslosen, auf dem Rücken von Studentinnen und dem
Rücken von Ehepaaren, die in strukturschwachen Gebieten wohnen, ausgetragen. Gleichzeitig
wurden über 11 Milliarden aus der Arbeitslosenversicherung ins Budget abgezogen.
Nur durch eine rasche Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann die Verarmung von
Arbeitslosen - insbesondere arbeitsloser Familien - verhindert werden. Dabei ist die Sanierung
der im Budgetbegleitgesetz 2001 überzogenen Leistungskürzungen vorzunehmen und die
Beseitigung der im Bericht zur Sozialen Treffsicherheit aufgezeigten Unterversorgung
Arbeitsloser in die Wege zu leiten.
Wir wollen einerseits Werkstudenten andererseits aber auch Arbeitslosen, die die Zeit ihrer
Arbeitssuche sinnvoll nutzen wollen, die Möglichkeit eröffnen das Studium während der
Arbeitslosigkeit zu betreiben.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 1.
März 2001 eine Regierungsvorlage über eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
zuzuleiten die insbesondere folgende Punkte enthält:
Das Erfordernis der Parallelität von
Studium und Arbeit soll vor der Beantragung des
Arbeitslosengeldes mit maximal 26 Wochen festgesetzt werden, diese 26 Wochen müssen nicht in
einer bestimmten Rahmenfrist liegen.
Außerdem ist bei der Gestaltung dieser Gesetzesbestimmung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei
nachweislicher Vereinbarkeit von Studium und Arbeit und nachweislich gegebener Bereitschaft
des Arbeitslosen, sich vom Arbeitsmarktservice vermitteln bzw. umschulen zu lassen, dies auch
dann nicht generell ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitslose erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
mit seinem Studium beginnt.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales