379/A(E) XXI.GP

Eingelangt am: 01.02.2001

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

 

und GenossInnen

 

betreffend Verbesserungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung für StudentInnen

 

 

Unter dem Deckmantel „Hebung der Treffsicherheit“ wurde ein Kahlschlag im Sozialsystem mit

einem unvorstellbaren Kürzungsprogramm von 7,68 Mrd. ATS durchgeführt.

Der Sozialabbau der FPÖVP Koalition übertrifft alle Befürchtungen. Insbesondere das

"Arbeitslosenversicherungspaket" trägt deutlich die „Handschrift der sozialen Kälte“, denn der

Sozialabbau wird auf dem Rücken von Arbeitslosen, auf dem Rücken von Studentinnen und dem

Rücken von Ehepaaren, die in strukturschwachen Gebieten wohnen, ausgetragen. Gleichzeitig

wurden über 11 Milliarden aus der Arbeitslosenversicherung ins Budget abgezogen.

 

Nur durch eine rasche Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann die Verarmung von

Arbeitslosen - insbesondere arbeitsloser Familien - verhindert werden. Dabei ist die Sanierung

der im Budgetbegleitgesetz 2001 überzogenen Leistungskürzungen vorzunehmen und die

Beseitigung der im Bericht zur Sozialen Treffsicherheit aufgezeigten Unterversorgung

Arbeitsloser in die Wege zu leiten.

 

Wir wollen einerseits Werkstudenten andererseits aber auch Arbeitslosen, die die Zeit ihrer

Arbeitssuche sinnvoll nutzen wollen, die Möglichkeit eröffnen das Studium während der

Arbeitslosigkeit zu betreiben.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 1.

März 2001 eine Regierungsvorlage über eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

zuzuleiten die insbesondere folgende Punkte enthält:

Das Erfordernis der Parallelität von Studium und Arbeit soll vor der Beantragung des

Arbeitslosengeldes mit maximal 26 Wochen festgesetzt werden, diese 26 Wochen müssen nicht in

einer bestimmten Rahmenfrist liegen.

Außerdem ist bei der Gestaltung dieser Gesetzesbestimmung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei

nachweislicher Vereinbarkeit von Studium und Arbeit und nachweislich gegebener Bereitschaft

des Arbeitslosen, sich vom Arbeitsmarktservice vermitteln bzw. umschulen zu lassen, dies auch

dann nicht generell ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitslose erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit

mit seinem Studium beginnt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales