380/A(E) XXI.GP
Eingelangt am: 01.02.2001
der Abgeordneten Heidrun Silhavy
und GenossInnen
betreffend unvertretbare Verschlechterungen im Bereich der Sperre des Arbeitslosengeldes
Unter dem Deckmantel „Hebung der Treffsicherheit“ wurde ein Kahlschlag im Sozialsystem
mit einem unvorstellbaren Kürzungsprogramm von 7,68 Mrd. ATS durchgeführt.
Der Sozialabbau der FPÖVP Koalition übertrifft alle Befürchtungen. Insbesondere das
"Arbeitslosenversicherungspaket“ trägt deutlich die „Handschrift der sozialen Kälte" denn
der Sozialabbau wird auf dem Rücken von Arbeitslosen, auf dem Rücken von StudentInnen
und dem Rücken von Ehepaaren, die in strukturschwachen Gebieten wohnen, ausgetragen.
Gleichzeitig wurden über 11 Milliarden aus der Arbeitslosenversicherung ins Budget
abgezogen.
Gerade in Zeiten in denen es am Arbeitsmarkt gang und gebe ist Arbeitsplätze verstärkt zu
wechseln (1,7 Mio. neue Arbeitsverhältnisse im Jahr) und befristete Dienstverhältnisse vor
allem auf Wunsch von DienstgeberInnen stark ansteigen, den betroffenen ArbeitnehmerInnen
zwei Milliarden Schilling wegzunehmen ist ein sozialpolitischer Skandal.
Nur durch eine rasche Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann die Verarmung
von Arbeitslosen - insbesondere arbeitsloser Familien - verhindert werden. Dabei ist die
Sanierung der im Budgetbegleitgesetz 2001 überzogenen Leistungskürzungen vorzunehmen
und die Beseitigung der im Bericht zur Sozialen Treffsicherheit aufgezeigten
Unterversorgung Arbeitsloser in die Wege zu leiten.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 1.
März 2001 eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die unvertretbaren Verschlechterungen
im Bereich der Arbeitslosenversicherung
zurückgenommen werden, insbesondere soll die
Sperre des Arbeitslosengeldes entfallen, wenn ein Arbeitsloser sein letztes Arbeitsverhältnis
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit freiwillig gelöst hat und für die Lösung des
Arbeitsverhältnisses triftige Gründe wie z.B. das Vorliegen von arbeitsrechtlichen
Austrittstatbeständen, gesundheitliche, schwer wiegende familiäre oder sonstige in der
privaten Sphäre liegende Gründe (wie z.B.: eine Übersiedlung, durch die die Erreichbarkeit
des bisherigen Arbeitsortes vom Wohnort nicht mehr zumutbar erscheint) glaubhaft machen
oder nachweisen kann.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales