380/A(E) XXI.GP

Eingelangt am: 01.02.2001

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

 

und GenossInnen

 

betreffend unvertretbare Verschlechterungen im Bereich der Sperre des Arbeitslosengeldes

 

Unter dem Deckmantel „Hebung der Treffsicherheit“ wurde ein Kahlschlag im Sozialsystem

mit einem unvorstellbaren Kürzungsprogramm von 7,68 Mrd. ATS durchgeführt.

 

Der Sozialabbau der FPÖVP Koalition übertrifft alle Befürchtungen. Insbesondere das

"Arbeitslosenversicherungspaket“ trägt deutlich die „Handschrift der sozialen Kälte" denn

der Sozialabbau wird auf dem Rücken von Arbeitslosen, auf dem Rücken von StudentInnen

und dem Rücken von Ehepaaren, die in strukturschwachen Gebieten wohnen, ausgetragen.

Gleichzeitig wurden über 11 Milliarden aus der Arbeitslosenversicherung ins Budget

abgezogen.

 

Gerade in Zeiten in denen es am Arbeitsmarkt gang und gebe ist Arbeitsplätze verstärkt zu

wechseln (1,7 Mio. neue Arbeitsverhältnisse im Jahr) und befristete Dienstverhältnisse vor

allem auf Wunsch von DienstgeberInnen stark ansteigen, den betroffenen ArbeitnehmerInnen

zwei Milliarden Schilling wegzunehmen ist ein sozialpolitischer Skandal.

 

Nur durch eine rasche Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann die Verarmung

von Arbeitslosen - insbesondere arbeitsloser Familien - verhindert werden. Dabei ist die

Sanierung der im Budgetbegleitgesetz 2001 überzogenen Leistungskürzungen vorzunehmen

und die Beseitigung der im Bericht zur Sozialen Treffsicherheit aufgezeigten

Unterversorgung Arbeitsloser in die Wege zu leiten.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 1.

März 2001 eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die unvertretbaren Verschlechterungen

im Bereich der Arbeitslosenversicherung zurückgenommen werden, insbesondere soll die

Sperre des Arbeitslosengeldes entfallen, wenn ein Arbeitsloser sein letztes Arbeitsverhältnis

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit freiwillig gelöst hat und für die Lösung des

Arbeitsverhältnisses triftige Gründe wie z.B. das Vorliegen von arbeitsrechtlichen

Austrittstatbeständen, gesundheitliche, schwer wiegende familiäre oder sonstige in der

privaten Sphäre liegende Gründe (wie z.B.: eine Übersiedlung, durch die die Erreichbarkeit

des bisherigen Arbeitsortes vom Wohnort nicht mehr zumutbar erscheint) glaubhaft machen

oder nachweisen kann.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales