395/A XXI.GP

Eingelangt am: 2001.03.02

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz und das

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz und das Bundesgesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Konsumentenschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.             Den Bestimmungen nach § 2 werden nachfolgende Bestimmungen samt

                Überschrift angefügt:

 

                               ,,Konsumentenschutzrat

 

§ 2a. Zur Wahrung des Konsumentenschutzes ist nach näheren Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für

Justiz sowie anderer jeweils. zuständiger Bundesministerien und der ordentlichen

Gerichte - der Konsumentenschutzrat berufen.

 

Einrichtung und Aufgaben des Konsumentenschutzrates

 

§ 2b. (1) Beim Bundesminister für Justiz ist ein Konsumentenschutzrat eingerichtet.

(2) Der Konsumentenschutzrat berät die Bundesregierung und die

Landesregierungen auf deren Ersuchen in Fragen des Konsumentenschutzes. Zur

Erfüllung dieser Aufgabe

1.   kann der Konsumentenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

      für den Konsumentenschutz in Beratung ziehen;

2.   ist dem Konsumentenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu

      Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese   

      konsumentenpolitisch von Bedeutung sind;

3.   haben Bundesministerien, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch

      ausgegliederte Unternehmen, an denen der Bund oder andere

      Gebietskörperschaften über die Mehrheit verfügen, ihre Vorhaben dem

      Konsumentenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese

      konsumentenpolitisch von Bedeutung sind;

4.   hat der Konsumentenschutzrat das Recht, von den jeweiligen

      Bundesministerien Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht

      in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur

      konsumentenpolitischen Beurteilung von Vorhaben mit

      wesentlichen Auswirkungen auf den Konsumentenschutz in Österreich

      notwendig ist;

5.   kann der Konsumentenschutzrat Unternehmen oder auch ihre gesetzliche

      Interessenvertretung zur Stellungnahme zu

      Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus

      konsumentenpolitischer Sicht Anlass zu Bedenken, zumindest aber

      Anlass zur Beobachtung geben;

6.   kann der Konsumentenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und

      allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Konsumentenschutzes in

      Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen sowie

      über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur

      Kenntnis bringen;

7.   hat der Konsumentenschutzrat Klageberechtigung nach § 29 KSchG und

      Anspruch auf Unterlassung § 14 UWG;

8.   kann der Konsumentenschutzrat Gutachten in konsumentenpolitischen Anliegen

      beauftragen.

 

Zusammensetzung des Konsumentenschutzrates

 

§ 2c. (1) Dem Konsumentenschutzrat gehören an:

1.   Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss

      des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier

      Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind

      drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des

      Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den

      Konsumentenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden

      im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede

      dieser Parteien drei Vertreter;

2.   je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der

      Wirtschaftskammer Österreich sowie der Präsidentenkonferenz der

      Landwirtschaftkammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.   je ein Vertreter der Länder, des Gemeindebundes und des Städtebundes;

4.   ein vom Bundesminister für Justiz zu ernennender Vertreter des Bundes;

5.   je zwei Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, der Österreichischen

      Gesellschaft für Warenkunde und Technologie, der Interdisziplinären

      Gesellschaft für Familienforschung, dem Verbraucherrat im Normungsinstitut,

      des Österreichischen Seniorenrates und des Bundesjugendrings.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen

berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Konsumentenschutzpolitik haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Konsumentenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder

einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen,

die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Konsumentenschutzrat solange an, bis sie

dem Bundesminister für Justiz schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder,

mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle

(Abs. 1) dem Bundesminister für Justiz ein anderer Vertreter namhaft gemacht

wird.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Konsumentenschutzrates ist

ehrenamtlich. Mitglieder des Konsumentenschutzrates, die außerhalb von

Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des

Konsumentenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten

(Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden

Rechtsvorschriften.

 

 

                Vorsitz und Geschäftsführung des Konsumentenschutzrates

 

§ 2d. (1) Der Konsumentenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Konsumentenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und

zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode

des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert -

unbeschadet des § 2c Abs. 5 - fünf Jahre. Wiederbestellungen sind

zulässig.

 

(3) Die Geschäftsführung des Konsumentenschutzrates obliegt dem

Bundesministerium für Justiz. Der Bundesminister für Justiz hat das hiefür

notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den

Konsumentenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich

an die Weisungen des Vorsitzenden des Konsumentenschutzrates gebunden.

Sitzungen und Beschlussfassung des Konsumentenschutzrates

 

§ 2e. (1) Die Sitzungen des Konsumentenschutzrates werden vom

Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die

Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so

einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen stattfinden kann.

 

(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf

Sachverständige zuziehen.

 

(3) Für Beratungen und Beschlussfassungen im Konsumentenschutzrat ist die

Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von

Minderheitenvoten ist zulässig.

 

(4) Der Konsumentenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder

nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung,

Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen

kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung

und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen

Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Konsumentenschutzrates ist verpflichtet, an den

Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung -

teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es

hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

 

(6) Die Mitglieder des Konsumentenschutzrates und die zur Sitzung gemäß Abs. 2

zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Konsumentenschutzrat

bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung

im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten

ist."

 

2.             § 29 lautet wie folgt:

 

“ § 29 Der Anspruch kann von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer, dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem

Konsumentenschutzrat geltend gemacht werden."

 

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. l Nr.55/2000, wird wie folgt geändert:

 

 

1.             § 14 lautet wie folgt:

                "§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1,2,3, 6a, 9a, 9c und 10 kann

                der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder

                Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den

                geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen

                zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend

                gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die

                durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a

                und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer

                für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der

                Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs, vom

                Österreichischen Gewerkschaftsbund oder vom Konsumentenschutzrat

                geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1

                oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für

                Konsumenteninformation geltend gemacht werden.

                (2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender

                Werbung gegen die §§ 1 oder 2 Abs. 1 in Österreich, so kann der

                Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblarr der

                Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3

                der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der

                Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,

                veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen

                Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden,

                sofern

                      1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem

                      Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

                      2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung

                      diese Klagsführung rechtfertigt.

                (3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klagseinbringung

                nachzuweisen."

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten

Lesung verlangt.

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss