395/A XXI.GP
Eingelangt am: 2001.03.02
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz und das
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz und das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Konsumentenschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert:
1. Den Bestimmungen nach § 2 werden nachfolgende Bestimmungen samt
Überschrift angefügt:
,,Konsumentenschutzrat
§ 2a. Zur Wahrung des Konsumentenschutzes ist nach näheren Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für
Justiz sowie anderer jeweils. zuständiger Bundesministerien und der ordentlichen
Gerichte - der Konsumentenschutzrat berufen.
Einrichtung und Aufgaben des Konsumentenschutzrates
§ 2b. (1) Beim Bundesminister für Justiz ist ein Konsumentenschutzrat eingerichtet.
(2) Der Konsumentenschutzrat berät die Bundesregierung und die
Landesregierungen auf deren Ersuchen in Fragen des Konsumentenschutzes. Zur
Erfüllung dieser Aufgabe
1. kann der Konsumentenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
für den Konsumentenschutz in Beratung ziehen;
2. ist dem Konsumentenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese
konsumentenpolitisch von Bedeutung sind;
3. haben Bundesministerien, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch
ausgegliederte Unternehmen, an denen der Bund oder andere
Gebietskörperschaften über die Mehrheit verfügen, ihre Vorhaben dem
Konsumentenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese
konsumentenpolitisch von Bedeutung sind;
4. hat der Konsumentenschutzrat das Recht, von den jeweiligen
Bundesministerien Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht
in Unterlagen
zu verlangen, soweit dies zur
konsumentenpolitischen Beurteilung von Vorhaben mit
wesentlichen Auswirkungen auf den Konsumentenschutz in Österreich
notwendig ist;
5. kann der Konsumentenschutzrat Unternehmen oder auch ihre gesetzliche
Interessenvertretung zur Stellungnahme zu
Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus
konsumentenpolitischer Sicht Anlass zu Bedenken, zumindest aber
Anlass zur Beobachtung geben;
6. kann der Konsumentenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und
allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Konsumentenschutzes in
Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen sowie
über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur
Kenntnis bringen;
7. hat der Konsumentenschutzrat Klageberechtigung nach § 29 KSchG und
Anspruch auf Unterlassung § 14 UWG;
8. kann der Konsumentenschutzrat Gutachten in konsumentenpolitischen Anliegen
beauftragen.
Zusammensetzung des Konsumentenschutzrates
§ 2c. (1) Dem Konsumentenschutzrat gehören an:
1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss
des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier
Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind
drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des
Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den
Konsumentenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden
im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede
dieser Parteien drei Vertreter;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der
Wirtschaftskammer Österreich sowie der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftkammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. je ein Vertreter der Länder, des Gemeindebundes und des Städtebundes;
4. ein vom Bundesminister für Justiz zu ernennender Vertreter des Bundes;
5. je zwei Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, der Österreichischen
Gesellschaft für Warenkunde und Technologie, der Interdisziplinären
Gesellschaft für Familienforschung, dem Verbraucherrat im Normungsinstitut,
des Österreichischen Seniorenrates und des Bundesjugendrings.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen
berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Konsumentenschutzpolitik haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) Dem Konsumentenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder
einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen,
die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
(5) Die Mitglieder gehören dem Konsumentenschutzrat solange an, bis sie
dem Bundesminister für Justiz schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder,
mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle
(Abs. 1) dem Bundesminister für Justiz ein anderer Vertreter namhaft gemacht
wird.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Konsumentenschutzrates ist
ehrenamtlich. Mitglieder des Konsumentenschutzrates, die außerhalb von
Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des
Konsumentenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten
(Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden
Rechtsvorschriften.
Vorsitz und Geschäftsführung des Konsumentenschutzrates
§ 2d. (1) Der Konsumentenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Konsumentenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode
des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert -
unbeschadet des § 2c Abs. 5 - fünf Jahre. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(3) Die Geschäftsführung des Konsumentenschutzrates obliegt dem
Bundesministerium für Justiz. Der Bundesminister für Justiz hat das hiefür
notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den
Konsumentenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich
an die Weisungen des Vorsitzenden des Konsumentenschutzrates gebunden.
Sitzungen und Beschlussfassung des Konsumentenschutzrates
§ 2e. (1) Die Sitzungen des Konsumentenschutzrates werden vom
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die
Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so
einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen stattfinden kann.
(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf
Sachverständige zuziehen.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassungen im Konsumentenschutzrat ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von
Minderheitenvoten ist zulässig.
(4) Der Konsumentenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder
nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung,
Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen
kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung
und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen
Mitglied (Berichterstatter) zu
übertragen.
(5) Jedes Mitglied des Konsumentenschutzrates ist verpflichtet, an den
Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung -
teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es
hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
(6) Die Mitglieder des Konsumentenschutzrates und die zur Sitzung gemäß Abs. 2
zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Konsumentenschutzrat
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung
im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten
ist."
2. § 29 lautet wie folgt:
“ § 29 Der Anspruch kann von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem
Konsumentenschutzrat geltend gemacht werden."
Artikel II
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. l Nr.55/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 14 lautet wie folgt:
"§ 14. (1) In den Fällen der §§ 1,2,3, 6a, 9a, 9c und 10 kann
der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder
Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den
geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen
zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend
gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die
durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a
und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs, vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund oder vom Konsumentenschutzrat
geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1
oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für
Konsumenteninformation
geltend gemacht werden.
(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender
Werbung gegen die §§ 1 oder 2 Abs. 1 in Österreich, so kann der
Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblarr der
Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3
der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden,
sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem
Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung
diese Klagsführung rechtfertigt.
(3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klagseinbringung
nachzuweisen."
In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten
Lesung verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss