396/A XXI.GP

Eingelangt am: 02-03-2001

 

ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Brosz, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz BGBI. Nr. 76/1985

zuletzt geändert durch das BGBI. Nr. 768/1996, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt

geändert durch das BGBI. Nr.768/1996, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

§8 Abs3a des Schulpflichtgesetzes entfällt

 

 

Begründung:

 

Im Jahr 1993 wurde ein Gesetz geschaffen, dass es Kindern mit Behinderungen und

sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichte in einer Volksschule unterrichtet zu

werden. Der Besuch einer Sekundarschule war bis dahin nur in Schulversuchen

möglich. 1997 bereits wurde diese Möglichkeit wieder eingeschränkt. Mit der

Einfügung des §8 Abs. 3a wurde der sonderpädagogische Förderbedarf für körper -

oder sinnesbehinderte Kinder in der Sekundarstufe aufgehoben. Dadurch wurde der

Integrationsgedanke wieder im Keim erstickt. Bis zu diesem Schuljahr war es diesen

Kindern dennoch, wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten, möglich, an einer

Regelschule unterrichtet zu werden. Durch die Einsparungen im Bildungsbereich

werden aber ab dem nächsten Schuljahr die Mittel für Personal und Materialien für

Integrationsvorhaben nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die europäische Kinderrechtskonvention sieht eine größtmögliche Integration für

Kinder mit Behinderungen und sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Daher

stellen die unterzeichneten Abgeordneten den Antrag auf Streichung des §8 Abs. 3a

um die Integration auch in der Sekundarstufe weiterhin zu gewährleisten.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.