396/A XXI.GP
Eingelangt am: 02-03-2001
des Abgeordneten Brosz, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz BGBI. Nr. 76/1985
zuletzt geändert durch das BGBI. Nr. 768/1996, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch das BGBI. Nr.768/1996, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§8 Abs3a des Schulpflichtgesetzes entfällt
Begründung:
Im Jahr 1993 wurde ein Gesetz geschaffen, dass es Kindern mit Behinderungen und
sonderpädagogischem Förderbedarf ermöglichte in einer Volksschule unterrichtet zu
werden. Der Besuch einer Sekundarschule war bis dahin nur in Schulversuchen
möglich. 1997 bereits wurde diese Möglichkeit wieder eingeschränkt. Mit der
Einfügung des §8 Abs. 3a wurde der sonderpädagogische Förderbedarf für körper -
oder sinnesbehinderte Kinder in der Sekundarstufe aufgehoben. Dadurch wurde der
Integrationsgedanke wieder im Keim erstickt. Bis zu diesem Schuljahr war es diesen
Kindern dennoch, wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten, möglich, an einer
Regelschule unterrichtet zu werden. Durch die Einsparungen im Bildungsbereich
werden aber ab dem nächsten Schuljahr die Mittel für Personal und Materialien für
Integrationsvorhaben nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die europäische Kinderrechtskonvention sieht eine größtmögliche Integration für
Kinder mit Behinderungen und sonderpädagogischen Förderbedarf vor. Daher
stellen die unterzeichneten Abgeordneten den Antrag auf Streichung des §8 Abs. 3a
um die Integration auch in der Sekundarstufe weiterhin zu gewährleisten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.