419/A XXI.GP

Eingelangt am: 03.04.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Bestimmungen des Bundes -

Verfassungsgesetzes über die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Bestimmungen des Bundes - Verfassungsgesetzes

                über die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. .../..., wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 53 Abs. 1 lautet:

 

            "(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss oder auf Verlangen eines Drittels der

Abgeordneten Untersuchungsausschusse einsetzen.“

 

2. Art. 151 wird folgender Absatz angefügt:

 

            "(...) Art. 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr .../...

tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Erläuterungen:

 

 

Mit dem gegenständlichen Antrag soll eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen

werden, dass ein Untersuchungsausschuss nicht wie bisher nur durch Mehrheitsbeschluss,

sondern auch durch ein Verlangen von einem Drittel der Abgeordneten eingesetzt werden

kann.

 

Dieses Minderheitsrecht wurde zu Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode zwischen allen

vier Parlamentsparteien vereinbart.